Oberlandesgericht Köln, 2018-01-09, 4 U 29/17

4 U 29/17Tribunal Superior9 de jan. de 2018

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Regest

1. Bei einem Darlehensvertrag, dem das KfW-Wohneigentumsprogramm Nr. 124 zugrunde liegt, handelt es sich um einen nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossenen Vertrag im Sinne des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF. Die gesetzlich vorgegebene Eingrenzung des Personenkreises ergibt sich daraus, dass dieses Förderprogramm sich nur an natürliche Personen richtet, die selbst genutztes Wohneigentum erwerben wollen. 2. Zum Streitwert einer negativen Feststellungsklage des Verbrauchers, der wegen Widerrufs vertragliche Erfüllungsansprüche leugnet, derer sich der Darlehensgeber weiterhin berühmt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2017 - 4 U 56/17 -, juris).

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Oberlandesgericht Köln — 4 U 29/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-01-09

Aktenzeichen: 4 U 29/17

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0109.4U29.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: BGB § 355 (idF v. 29.07.2009), § 491 (idF v. 29.07.2009),; § 495 (idF v. 24.07.2010); EGBGB Art. 247 § 3 (idF v. 29.07.2009); § 6 (idF v. 24.07.2010), § 9 (idF v. 29.07.2009)

Leitsätze

  1. Bei einem Darlehensvertrag, dem das KfW-Wohneigentumsprogramm Nr. 124 zugrunde liegt, handelt es sich um einen nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossenen Vertrag im Sinne des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF. Die gesetzlich vorgegebene Eingrenzung des Personenkreises ergibt sich daraus, dass dieses Förderprogramm sich nur an natürliche Personen richtet, die selbst genutztes Wohneigentum erwerben wollen.

  2. Zum Streitwert einer negativen Feststellungsklage des Verbrauchers, der wegen Widerrufs vertragliche Erfüllungsansprüche leugnet, derer sich der Darlehensgeber weiterhin berühmt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2017 - 4 U 56/17 -, juris).

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Mai 2017 - 10 O 203/16 - in der Hauptsache abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nur hinsichtlich des Darlehensvertrages (Nr. 64xxx35xxx) vom 11. Mai 2011 zugelassen.

V. Der Streitwert wird

I. für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 16. Mai 2017 (Az.: 10 O 203/16) - auf 345.130,57 € und

II. für das Berufungsverfahren

bis zum 11. September 2017 auf 343.710,57 € und

ab dem 12. September 2017 auf 345.130,57 €

festgesetzt.

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