Oberlandesgericht Köln, 2018-04-20, 6 U 116/17

6 U 116/17Tribunal Superior20 de abr. de 2018

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Oberlandesgericht Köln — 6 U 116/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-04-20

Aktenzeichen: 6 U 116/17

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0420.6U116.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerinnen und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.06.2017 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

a)

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger 3.908,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2014 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 13.950 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2015 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin zu 2 17.050 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2015 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin zu 3 1.550 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2015 zu zahlen.

Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 13.950 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2015 zu zahlen.

Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, an die Klägerin zu 2 17.050 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2015 zu zahlen.

Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, an die Klägerin zu 3 1550 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2015 zu zahlen.

b)

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt,

der Klägerin zu 1 Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die folgenden Videosequenzen über die bekannten Nutzungen hinaus im Rahmen seiner TV-Senderreihe "U" ausgestrahlt wurden:

aa)

  • S Q vom 18. Januar 2011 (10 Sekunden)
  • S Q vom 16. September 2010 (17 Sekunden)
  • S Q vom 14. Oktober 2011 (27 Sekunden)
  • S Q vom 10. Januar 2011 (10 Sekunden)

wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung U vom 16./19. März 2011;

bb)

  • S M vom 13. April 2011 (34 Sekunden)
  • S B vom 30. April 2011 (28 Sekunden)
  • S T vom 13. Februar 2007 (50 Sekunden)

wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung U vom 25. Juni 2011.

c)

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt,

der Klägerin zu 2 Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die folgenden Videosequenzen über die bekannten Nutzungen hinaus im Rahmen seiner TV-Senderreihe "U" ausgestrahlt wurden

bb) O O2 vom 5. November 2010 (16 Sekunden)

wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung U vom 16./19. März 2011

cc)

  • O Nachrichten vom 18. Januar 2011 (26 Sekunden)

wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung U vom 25. Juni 2011;

dd)

  • O O2 vom 22. August 2008 (35 Sekunden)
  • O O2 vom 1. Juni 2011 (13 Sekunden)

wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung U vom 13. August 2011.

d)

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt,

der Klägerin zu 3 Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die folgenden Videosequenzen über die bekannten Nutzungen hinaus im Rahmen seiner TV-Senderreihe "U" ausgestrahlt wurden:

W L vom 21. Juni 2011 (16 Sekunden) wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung "U" am 19. Dezember 2011.

e) Die Klage wird hinsichtlich der weiteren Klageanträge mit Ausnahme der ursprünglichen Klageanträge D c, E c, F c (entsprechend den Berufungsanträgen Ziffer 1 c, 2 c und 3 c) abgewiesen. Hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge D c, E c, F c (entsprechend den Berufungsanträgen Ziffer 1 c, 2 c und 3 c, Anträge, die sich im Rahmen der Stufenklage auf Zahlung eines Schadensersatzes nach Auskunft beziehen), wird das Urteil des Landgerichts vom 29.06.2017, Az. 14 O 411/14 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, zurückverwiesen.

  1. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln, soweit es durch dieses Urteil bestätigt worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 € hinsichtlich des Auskunftsanspruchs abwenden, wenn nicht die jeweilige Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können beide Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  2. Die Revision wird nicht zugelassen.

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