1 RVs 129/18•Oberlandesgericht Köln, 2018-06-19, 1 RVs 129/18
Oberlandesgericht Köln, 2018-06-19, 1 RVs 129/18
1 RVs 129/18Tribunal Superior19 de jun. de 2018
Regest
Eine Befugnis zur Weitergabe von Daten kann sich sowohl aus einer Zustimmung als auch aus gesetzlichen Offenbarungspflichten ergeben. Besteht eine gesetzli-che Offenbarungspflicht, so stellt sie unabhängig vom Vorliegen oder Fehlen einer Zustimmung einen eigenen Rechtfertigungsgrund dar, der bei Vorliegen der Vo-raussetzungen von § 201 SGB VII eine Ausnahme von der ärztlichen Schweige-pflicht begründet. Zu den Voraussetzungen und zur Reichweite des befugten Offenbarens im Rah-men des § 201 SGB VII.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 1 RVs 129/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-06-19
Aktenzeichen: 1 RVs 129/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0619.1RVS129.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: §§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, 201 SGB IV
Leitsätze
Eine Befugnis zur Weitergabe von Daten kann sich sowohl aus einer Zustimmung als auch aus gesetzlichen Offenbarungspflichten ergeben. Besteht eine gesetzli-che Offenbarungspflicht, so stellt sie unabhängig vom Vorliegen oder Fehlen einer Zustimmung einen eigenen Rechtfertigungsgrund dar, der bei Vorliegen der Vo-raussetzungen von § 201 SGB VII eine Ausnahme von der ärztlichen Schweige-pflicht begründet.
Zu den Voraussetzungen und zur Reichweite des befugten Offenbarens im Rah-men des § 201 SGB VII.
Tenor
I.
Der Beschluss der 1. kleinen Strafkammer Landgerichts Aachen vom 9. April 2018 wird aufgehoben.
II.
Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass die (Monats-)Frist zur Begründung seiner Revision mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt.
III.Die Sache wird an das Landgericht Aachen zur Entgegennahme einer
eventuellen (weiteren) Revisionsbegründung zurückgegeben.
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