Oberlandesgericht Köln, 2018-06-27, 5 U 93/17

5 U 93/17Tribunal Superior27 de jun. de 2018

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Oberlandesgericht Köln — 5 U 93/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-06-27

Aktenzeichen: 5 U 93/17

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0627.5U93.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 24.5.2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 12 O 119/16 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden unter Abweisung der hinsichtlich des Zinsanspruchs weitergehenden Klage gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger 20.906,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 12.000,00 € seit dem 22.4.2016, aus weiteren 719,91 € seit dem 1.7.2016 und aus weiteren 8.186,72 € seit dem 22.3.2017 zu zahlen. Sie werden weiter verurteilt, die Kläger von der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 492,54 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, jeden weiteren Schaden der Kläger zu ersetzen, der diesen durch den Befall mit Bambusrhizomen auf dem Grundstück B 1 in M noch entstehen wird, und dass die Beklagten verpflichtet sind, die Kläger von allen damit zusammenhängenden Kosten freizuhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 12 OH 3/14 LG Köln tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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