11 U 166/17•Oberlandesgericht Köln, 2018-10-31, 11 U 166/17
Oberlandesgericht Köln, 2018-10-31, 11 U 166/17
11 U 166/17Tribunal Superior31 de out. de 2018
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 11 U 166/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-10-31
Aktenzeichen: 11 U 166/17
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:1031.11U166.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung und Anschlussberufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15.11.2017 (11 O 309/13) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
a) 9.831,82 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2013,
b) 204.300,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2014,
c) 150.686,56 € (Schadensersatz in Höhe v. 82.797,53 € brutto und Vorschuss in Höhe von 67.889,03 € netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2013 sowie
d) vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.594,91 €
zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus - gesamtschuldnerisch haftend mit dem Beklagten zu 2) - verurteilt, an die Klägerin folgende Umsatzsteuerbeträge zu zahlen:
a) 1.868,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2013,
b) 38.817,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2014 sowie
c) 12.898,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2013 .
- Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin auch allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dadurch zukünftig entsteht, dass im Rahmen der Bauvorhaben
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Kreisverkehr A Straße/B Ring,
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C einschließlich Kreisverkehrsplatz am Amtsgericht D,
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Endausbau Estraße,
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Kreisverkehrsplatz F Straße/G-Ring,
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Kreisverkehr Hstraße/I/B Ring,
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Dorferneuerung J, Kstraße, Lstraße und
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M.
das derzeit vorhandene Bettungsmaterial unterhalb der Pflasterflächen noch ausgetauscht werden muss und der über die bezifferten Vorschuss- und Schadensersatzkosten gem. Ziff. 1) a) – c) und Ziff. 2 a) – c) hinausgeht.
- Es wird ferner festgestellt, dass der Beklagte zu 2) – gesamtschuldnerisch haftend mit der Beklagten zu 1) - verpflichtet ist, der Klägerin zukünftig ausgewiesene Umsatzsteuerbeiträge zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Sanierung der im Tenor zu Ziff. 3) bezeichneten Bauvorhaben entstehen und in Rechnung gestellt werden.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte zu 1)
6.077,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2018 zu zahlen.
Die weitergehenden Berufungen der Klägerin sowie der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15.11.2017 (11 O 309/13) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der durch sie eingelegten Berufung haben die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 71 % und die Beklagte zu 1) darüber hinaus zu weiteren 29 % zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 600.000,00 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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