6 U 131/18•Oberlandesgericht Köln, 2019-01-11, 6 U 131/18
Oberlandesgericht Köln, 2019-01-11, 6 U 131/18
6 U 131/18Tribunal Superior11 de jan. de 2019
Regest
Die Absprache zwischen einer Versandapotheke und einer Krankenversi-cherung, wonach ein Bezug von Fertigspritzen zur Behandlung der feuchten Makuladegeneration auf Anforderung von Augenärzten über die Ver-sandapotheke erfolgen soll, unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des §§ 11 Abs. 1 ApoG; die Krankenversicherung ist keine „andere Person die sich mit der Behandlung von Krankheiten befasst“.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 6 U 131/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-01-11
Aktenzeichen: 6 U 131/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0111.6U131.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 3a; ApoG §11 Abs. 1
Leitsätze
Die Absprache zwischen einer Versandapotheke und einer Krankenversi-cherung, wonach ein Bezug von Fertigspritzen zur Behandlung der feuchten Makuladegeneration auf Anforderung von Augenärzten über die Ver-sandapotheke erfolgen soll, unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des §§ 11 Abs. 1 ApoG; die Krankenversicherung ist keine „andere Person die sich mit der Behandlung von Krankheiten befasst“.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.06.2018 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 231/17 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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