1 RBs 45/19•Oberlandesgericht Köln, 2019-02-14, 1 RBs 45/19
Oberlandesgericht Köln, 2019-02-14, 1 RBs 45/19
1 RBs 45/19Tribunal Superior14 de fev. de 2019
Regest
1. Das Aufnehmen eines Laptops durch den Betroffenen auf seinen Schoß zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht ausschließbar der Motor des Fahrzeuges an der Lichtzei-chenanlage manuell ausgeschaltet ist, begründet kein (fortgesetztes) Aufnehmen des Geräts gemäß § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO im Zeitpunkt des Losfahrens, wenn der Betroffene den Laptop beim Anfahren nicht in den Händen hält, sondern sich die-ser auf seinem Schoß eingeklemmt zwischen Oberschenkel und Lenkrad befindet. 2. Beim Anfahren an einer Lichtzeichenanlage unter weiterem „Tippen“ auf der Tasta-tur des Laptops scheidet eine noch erträgliche kurze Blickabwendung nach Maß-gabe des § 23 Abs. 1a Nr. 2 StVO schon ihrer Natur nach aus; die festgestellten Be-nutzung erfordert jedenfalls mehr als einen nur kurzen Blickkontakt.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 1 RBs 45/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-02-14
Aktenzeichen: 1 RBs 45/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0214.1RBS45.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: § 23 Abs. 1a Nr. 1 und 2 StVO
Leitsätze
Das Aufnehmen eines Laptops durch den Betroffenen auf seinen Schoß zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht ausschließbar der Motor des Fahrzeuges an der Lichtzei-chenanlage manuell ausgeschaltet ist, begründet kein (fortgesetztes) Aufnehmen des Geräts gemäß § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO im Zeitpunkt des Losfahrens, wenn der Betroffene den Laptop beim Anfahren nicht in den Händen hält, sondern sich die-ser auf seinem Schoß eingeklemmt zwischen Oberschenkel und Lenkrad befindet.
Beim Anfahren an einer Lichtzeichenanlage unter weiterem „Tippen“ auf der Tasta-tur des Laptops scheidet eine noch erträgliche kurze Blickabwendung nach Maß-gabe des § 23 Abs. 1a Nr. 2 StVO schon ihrer Natur nach aus; die festgestellten Be-nutzung erfordert jedenfalls mehr als einen nur kurzen Blickkontakt.
Tenor
I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
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