Oberlandesgericht Köln, 2019-02-26, 3 U 159/17

3 U 159/17Tribunal Superior26 de fev. de 2019

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Die Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstandes begründet allein keinen An-spruch Erstattung der Anwaltskosten, die durch eine der internationalen Gerichts-standvereinbarung zuwiderlaufende gerichtliche Inanspruchnahme im Ausland (hier in den USA) entstanden sind.

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Oberlandesgericht Köln — 3 U 159/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-02-26

Aktenzeichen: 3 U 159/17

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0226.3U159.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: Art. 25 EuGVVO

Leitsätze

Die Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstandes begründet allein keinen An-spruch Erstattung der Anwaltskosten, die durch eine der internationalen Gerichts-standvereinbarung zuwiderlaufende gerichtliche Inanspruchnahme im Ausland (hier in den USA) entstanden sind.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.11.2017 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – Az. 16 O 41/16 – abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Klage und Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird im Hinblick auf die Widerklage zugelassen.

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