3 U 30/18•Oberlandesgericht Köln, 2019-03-26, 3 U 30/18
Oberlandesgericht Köln, 2019-03-26, 3 U 30/18
3 U 30/18Tribunal Superior26 de mar. de 2019
Regest
Bei der Auslegung von nach 15 GmbHG beurkundungspflichtigen Anteilsübertragungen ist der zum Vertragsschluss festgestellte und im Wortlaut zum Ausdruck kommende Wille der Vertragsparteien maßgeblich, auch dann wenn sich bei Vertragsende aus Sicht einer Partei ein wirtschaftliches Ungleichgewicht ergibt
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 3 U 30/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-03-26
Aktenzeichen: 3 U 30/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0326.3U30.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
Bei der Auslegung von nach 15 GmbHG beurkundungspflichtigen Anteilsübertragungen ist der zum Vertragsschluss festgestellte und im Wortlaut zum Ausdruck kommende Wille der Vertragsparteien maßgeblich, auch dann wenn sich bei Vertragsende aus Sicht einer Partei ein wirtschaftliches Ungleichgewicht ergibt
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30.01.2018 (Az. 10 O 500/16) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das angefochtene wie auch dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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