Oberlandesgericht Köln, 2019-04-01, 21 WF 2/18

21 WF 2/18Tribunal Superior1 de abr. de 2019

Abrir fonte

Regest

Ist ein zur deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes führendes Vaterschaftsanerkenntnis wegen heimatrechtlich begründeter Vaterschaft des geschiedenen Ehemanns der Mutter unwirksam, stimmt dieser dem Anerkenntnis aber nachträglich zu, hat das mit der Berichtigung des Registereintrags befasste Gericht das Verfahren bei konkretem Missbrauchsverdacht zur Prü-fung durch die Ausländerbehörde auszusetzen.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 21 WF 2/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-01

Aktenzeichen: 21 WF 2/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0401.21WF2.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Normen: PStG §§ 48, 51; BGB §§ 1597a Abs. 2, 1599 Abs. 2; EGBGB Art. 19, 20; StAG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 85a

Leitsätze

Ist ein zur deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes führendes Vaterschaftsanerkenntnis wegen heimatrechtlich begründeter Vaterschaft des geschiedenen Ehemanns der Mutter unwirksam, stimmt dieser dem Anerkenntnis aber nachträglich zu, hat das mit der Berichtigung des Registereintrags befasste Gericht das Verfahren bei konkretem Missbrauchsverdacht zur Prü-fung durch die Ausländerbehörde auszusetzen.

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird ausgesetzt.

Über die Beschwerden des Kindes und seiner Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 06.11.2017 (378 III 142/17), mit dem die Berichtigung des Haupteintrags im Geburtsregister des Standesamts A, Jahrgang 2016, Registernummer xxxxx, angeordnet worden ist, wird abschließend entschieden, sobald der Landkreis B – Ausländerstelle – die Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung vom xx.12.2016 mit Zustimmung der Mutter vom xx.12.2016 und des geschiedenen Ehemannes der Mutter vom xx.02.2018 unanfechtbar festgestellt oder das Verfahren eingestellt hat.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.