21 WF 2/18•Oberlandesgericht Köln, 2019-04-01, 21 WF 2/18
Oberlandesgericht Köln, 2019-04-01, 21 WF 2/18
21 WF 2/18Tribunal Superior1 de abr. de 2019
Regest
Ist ein zur deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes führendes Vaterschaftsanerkenntnis wegen heimatrechtlich begründeter Vaterschaft des geschiedenen Ehemanns der Mutter unwirksam, stimmt dieser dem Anerkenntnis aber nachträglich zu, hat das mit der Berichtigung des Registereintrags befasste Gericht das Verfahren bei konkretem Missbrauchsverdacht zur Prü-fung durch die Ausländerbehörde auszusetzen.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 21 WF 2/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-04-01
Aktenzeichen: 21 WF 2/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0401.21WF2.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Normen: PStG §§ 48, 51; BGB §§ 1597a Abs. 2, 1599 Abs. 2; EGBGB Art. 19, 20; StAG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 85a
Leitsätze
Ist ein zur deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes führendes Vaterschaftsanerkenntnis wegen heimatrechtlich begründeter Vaterschaft des geschiedenen Ehemanns der Mutter unwirksam, stimmt dieser dem Anerkenntnis aber nachträglich zu, hat das mit der Berichtigung des Registereintrags befasste Gericht das Verfahren bei konkretem Missbrauchsverdacht zur Prü-fung durch die Ausländerbehörde auszusetzen.
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird ausgesetzt.
Über die Beschwerden des Kindes und seiner Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 06.11.2017 (378 III 142/17), mit dem die Berichtigung des Haupteintrags im Geburtsregister des Standesamts A, Jahrgang 2016, Registernummer xxxxx, angeordnet worden ist, wird abschließend entschieden, sobald der Landkreis B – Ausländerstelle – die Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung vom xx.12.2016 mit Zustimmung der Mutter vom xx.12.2016 und des geschiedenen Ehemannes der Mutter vom xx.02.2018 unanfechtbar festgestellt oder das Verfahren eingestellt hat.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.