Oberlandesgericht Köln, 2019-07-26, 20 U 75/18

20 U 75/18Tribunal Superior26 de jul. de 2019

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Oberlandesgericht Köln — 20 U 75/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-07-26

Aktenzeichen: 20 U 75/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0726.20U75.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.04.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (Az.: 26 O 360/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger über die mit Schreiben vom 10.08.2018 bereits erfolgte Übersendung einer „Aufstellung Ihrer Personendaten aus der zentralen Datenverarbeitung“ sowie „Aufstellung Ihrer Personendaten aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. 7xx57xx0.x“ hinaus Auskunft zu sämtlichen weiteren diesen betreffenden personenbezogenen Daten, insbesondere auch in Gesprächsnotizen und Telefonvermerken, zu erteilen, welche die Beklagte gespeichert, genutzt und verarbeitet hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 EUR. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für die Beklagte hinsichtlich der Frage des Umfangs des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO zugelassen.

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