4 U 153/18•Oberlandesgericht Köln, 2019-11-05, 4 U 153/18
Oberlandesgericht Köln, 2019-11-05, 4 U 153/18
4 U 153/18Tribunal Superior5 de nov. de 2019
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 4 U 153/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-11-05
Aktenzeichen: 4 U 153/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:1105.4U153.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.10.2018 – 7 O 415/17 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die A GbR mit Sitz in B einen Betrag i.H.v. 1.000.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2018 zu zahlen.
Dem Beklagten wird als Erbe die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass seines am 08.06.2016 verstorbenen Vaters C D vorbehalten. Dieser Vorbehalt betrifft nicht die vorgenannte Zinsforderung.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Kosten i.H.v. 7.314,81 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die im ersten Rechtszug entstanden Kosten tragen die Klägerin zu 5 % und der Beklagte zu 95 %. Die in der Berufungsinstanz entstandenen Kosten trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenpartei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in der Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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