1 B 112/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-08, 1 B 112/19
Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-08, 1 B 112/19
1 B 112/19Tribunal Administrativo8 de jan. de 2020
Regest
Der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch unterliegt grundsätzlich der Verwirkung. Der Verwirkungszeitraum ist in Anlehnung an die gesetzliche Wertung in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO regelmäßig auf ein Jahr zu bestimmen. Er beginnt frühestens mit dem Erhalt der Konkurrentenmitteilung (Negativmitteilung), soweit eine solche erteilt wurde, ansonsten mit der Ernennung des Mitbewerbers. Zur Bedeutung und erforderlichen Aussagekraft von Vorbeurteilungen als leistungsbezogenes Auswahlkriterium.
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Oberverwaltungsgericht NRW — 1 B 112/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-01-08
Aktenzeichen: 1 B 112/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0108.1B112.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: GG Art 33 Abs. 2
Leitsätze
Der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch unterliegt grundsätzlich der Verwirkung. Der Verwirkungszeitraum ist in Anlehnung an die gesetzliche Wertung in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO regelmäßig auf ein Jahr zu bestimmen. Er beginnt frühestens mit dem Erhalt der Konkurrentenmitteilung (Negativmitteilung), soweit eine solche erteilt wurde, ansonsten mit der Ernennung des Mitbewerbers.
Zur Bedeutung und erforderlichen Aussagekraft von Vorbeurteilungen als leistungsbezogenes Auswahlkriterium.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 46.205,32 Euro und – unter entsprechender Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts – für das Verfahren erster Instanz auf 43.847,70 Euro festgesetzt.
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