4 A 1611/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-11, 4 A 1611/26
4 A 1611/26Tribunal Administrativo11 de ago. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-11
Aktenzeichen: 4 A 1611/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0811.4A1611.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24.4.2026 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 4.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe: Das vom Kläger als „Widerspruch gegen den Gerichtsbescheid“ bezeichnete und auf Nachfrage ausdrücklich als Antrag auf Zulassung der Berufung klargestellte Rechtsmittel ist unzulässig.
Es wahrt nicht die einmonatige - hier mit Ablauf des 26.5.2026 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO) verstrichene - Frist für einen formgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten anzubringenden Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. § 84 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1, Alt. 1, Abs. 3, 124a Abs. 4 und § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Gerichtsbescheid wurde dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde am 25.4.2026 zugestellt. Das am 28.5.2026 - damit bereits verspätet - beim Verwaltungsgericht eingegangene Rechtsmittel ist ausschließlich durch den Kläger persönlich, nicht aber durch einen Prozessbevollmächtigten angebracht worden. Ebenso hat der Kläger ausschließlich persönlich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gemäß § 60 VwGO gestellt sowie weitere Hinweise und Anfragen des Gerichts beantwortet.
Das Vertretungserfordernis gilt sowohl für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, als auch für die weitere Begründung (vgl. § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids, in der Eingangsverfügung vom 15.6.2026 und in der weiteren gerichtlichen Verfügung vom 3.7.2026 hingewiesen worden.
Die Voraussetzungen für eine hilfsweise begehrte Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 153 VwGO sind nicht gegeben, weil Gründe für eine Wiederaufnahme weder vorgetragen noch ersichtlich sind.
Eine inhaltliche Prüfung der Rückforderung ist dem Gericht nach alledem verwehrt, worauf der Kläger bereits in der gerichtlichen Verfügung vom 3.7.2026 hingewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und berücksichtigt, dass das Klagebegehren außer auf Neubescheidung (jedenfalls auch) gegen den eine Rückforderung in Höhe von 4.500,00 Euro festsetzenden Schlussbescheid vom 20.1.2025 gerichtet ist. Die Werte mehrerer Streitgegenstände werden nicht zusammengerechnet, soweit sie wirtschaftlich denselben Gegenstand haben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.9.1981 - 1 C 23.81 -, juris, Rn. 1; OVG NRW, Beschluss vom 17.9.2025 - 4 E 542/25 -, juris, Rn. 3 ff.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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