16 E 593/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-12, 16 E 593/25
16 E 593/25Tribunal Administrativo12 de ago. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-12
Aktenzeichen: 16 E 593/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0812.16E593.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Das Gesuch des Klägers, Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht I. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz zweiter Instanz wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat kann in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.
Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit völlig ungeeignet ist bzw. sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Völlige Ungeeignetheit ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist, weil das Ablehnungsgesuch für sich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis - offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag. Hierfür werden regelmäßig nur solche Gesuche in Betracht kommen, die Handlungen des Richters beanstanden, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne Weiteres aus der Stellung des Richters ergeben. Ist ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig aus. Von einem offenbaren Missbrauch des Ablehnungsrechts ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr sich die Begründung des Gesuchs schon bei dessen formaler Prüfung als von vornherein ungeeignet erweist, eine Besorgnis der Befangenheit darzutun. Da die Befangenheitsregelungen nicht vor fehlerhafter Verfahrensführung oder Sachentscheidung, sondern vor persönlicher Voreingenommenheit des Richters schützen sollen, ist die Berufung auf tatsächliche oder vermeintliche Verfahrens- und Rechtsanwendungsfehler für sich genommen nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund aufzuzeigen. Zusätzlich müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die darauf hindeuten, dass die gerügten Mängel nicht nur auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung, sondern auf einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters oder auf Willkür beruhen.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 -, juris, Rn. 28 ff., und vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2025 - 3 B 10.24 -, juris, Rn. 9, und vom 16. August 2023 - 5 PKH 3.23 (5 PKH 2.23) -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2025 - 16 E 408/25 -, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.
Maßgebend ist insoweit, ob ein Verfahrensbeteiligter Befangenheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf den an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der betreffende Richter im Ablehnungsgesuch namentlich aufgeführt wird. Vielmehr muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden; Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierfür nicht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1997 - 11 B 18.97 -, juris, Rn. 4, m. w. N.
Über ein nach den vorgenannten Maßstäben unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Spruchkörper abweichend von § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters. Einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO bedarf es in einem solchen Fall nicht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2023 - 5 PKH 6.23 (5 PKH 3.23) -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2025 - 16 E 408/25 -, juris, Rn. 6 f., m. w. N.
Ausgehend vom Vorstehenden ist das Ablehnungsgesuch des Klägers im Schriftsatz vom 10. Februar 2026 offensichtlich unzulässig. Der Kläger hat für seine Ablehnung keine konkreten Gründe für eine persönliche Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin genannt. Vielmehr hat er den Befangenheitsantrag mit Vorwürfen begründet, die an die Funktion der abgelehnten Richterin als Vorsitzende Richterin anknüpfen und sich auf alle Vorsitzenden Richter gleichermaßen beziehen lassen. Im Übrigen hat der Kläger eine Vielzahl unterschiedlichster Verfahrensmängel aufgelistet, ohne allerdings - abgesehen von den Daten des verfahrensabschließenden Senatsbeschlusses vom 22. Januar 2026 (zur Beschwerde des Klägers gegen die Versagung eines Notanwalts für das erstinstanzliche Klageverfahren) und der gerichtlichen Kostenrechnung vom 28. Januar 2026 - einen konkreten Bezug zum vorliegenden Rechtsstreit herzustellen und ohne konkrete Umstände vorzutragen, die darauf hindeuten, dass die behaupteten Mängel auf einer persönlichen Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin oder auf Willkür beruhen. Im Einzelnen:
Ein zentraler und in einem weiteren Verfahren des Klägers vor dem Senat (16 E 45/26) wortgleich erhobener Vorwurf des Klägers gegenüber der Justiz und gegenüber der abgelehnten Richterin besteht darin, dass der Kläger gerichtliche Entscheidungen wie den im vorliegenden Verfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 22. Januar 2026, der dem Kläger über sein Nutzerkonto nach dem Onlinezugangsgesetz übermittelt wurde, mit folgender Begründung generell für unwirksam hält und nicht anerkennt: Die Beglaubigungsunterschrift bzw. die qualifizierte elektronische Signatur und damit das Testat der Übereinstimmung mit dem Original seien nicht vorhanden; die Amtsbezeichnung und die Namenswiedergabe der Urkundsperson fehlten; die Amtsbezeichnung bei der Unterfertigung durch die beteiligten Richter fehlten, damit fehle auch die Amtlichkeit; der Prozessgegner [hier: die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen] sei nicht prozessfähig, was einen willentlichen Verstoß gegen die Amtspflichten darstelle; die Behördenangabe fehle. Aus diesen behaupteten Mängeln folgert der Kläger, dass der ihm übermittelte Senatsbeschluss vom 22. Januar 2026 keine öffentliche Urkunde sei, der Nachweis über die Echtheit der Urkunde fehle, eine „Übereinstimmung mit dem Original bzw. deren Existenz“ nicht festzustellen sei und eine wirksame gerichtliche sowie mit Gründen versehene Entscheidung im vorliegenden Verfahren bisher weder vorliege noch ihm wirksam bekannt gegeben worden sei.
Entsprechendes gilt nach Einschätzung des Klägers für die gerichtliche Kostenrechnung vom 28. Januar 2026, hinsichtlich derer er rügt, eine Unterschrift bzw. ein Dienstsiegel fehle, das drucktechnisch aufgebrachte Siegel sei niemandem zuordenbar, es sei nicht erkennbar, wer die Kostenrechnung verantworte, und diese weise nicht einmal eine Namenswiedergabe auf.
Die vorgenannten Umstände, die der Kläger als Formfehler bzw. formale Mängel des Beschlusses und der Kostenrechnung ansieht, lastet er der abgelehnten Richterin an, die seiner Ansicht nach in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende Richterin im Wege der „Fachaufsicht über die Geschäftsstelle“ des Gerichts darauf hätte hinwirken müssen, dass der Beschluss und die Kostenrechnung anders als in der gesetzlich vorgesehenen und im vorliegenden Verfahren erfolgten Weise hätten erstellt werden müssen. Da der Kläger den Senatsbeschluss vom 22. Januar 2026 nicht als wirksame Gerichtsentscheidung akzeptiert, hält er der Senatsvorsitzenden „Prozessverschleppung und damit Beihilfe und Begünstigung durch Unterlassen“ sowie eine unfaire Verfahrensweise vor. Diese Vorhaltungen des Klägers mit der von ihm dafür gegebenen Begründung treffen auf alle Vorsitzenden Richter zu; individuelle, auf die Person der abgelehnten Richterin bezogene Gründe für die Besorgnis einer Befangenheit legt der Kläger nicht dar. Gleiches gilt für die Rüge, die prozessuale Fürsorgepflicht (wohl der Vorsitzenden) sei dadurch missachtet worden, dass die von der Geschäftsstelle in den Rechtsverkehr eingebrachten Dokumente und die Schriftsätze nicht auf Echtheit, Wirksamkeit und Rechtskraft geprüft und entsprechende Hinweise unterlassen worden seien.
Soweit der Kläger darüber hinaus zahlreiche weitere Mängel im gerichtlichen Verfahren anführt, hat er diese weder ansatzweise durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit substantiiert noch konkrete Umstände vorgetragen, die darauf hindeuten, dass diese gerügten angeblichen Mängel nicht nur auf einer vermeintlich fehlerhaften Rechtsauffassung, sondern auf einer persönlichen Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin oder auf Willkür beruhen. So rügt er etwa pauschal, viele Anträge, u. a. Feststellungsanträge, lägen „bis auf weiteres ohne Entscheidung noch Abhilfe vor“, ohne allerdings anzugeben, welche konkreten Anträge im vorliegenden - durch Beschluss vom 22. Januar 2026 abgeschlossenen - Rechtsstreit er damit meint.
Ohne den konkreten Bezug zum vorliegenden Verfahren über die vorgenannten angeblichen „Formfehler“ hinaus auch nur ansatzweise zu substantiieren, macht der Kläger zur Begründung seines Befangenheitsantrags zudem in Form schlagwortartiger Wertungen ohne Tatsachensubstanz Folgendes geltend: Verstöße gegen die Grund- bzw. Konventionsrechte auf wirksame Beschwerde, auf ein faires Verfahren, auf effektiven Rechtsschutz und auf Justizgewährung aus Art. 13 und Art. 6 Abs. 1 EMRK, aus „Art. 3 Abs. 1, Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG (jeweils) i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG“ und „aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 47 GRCh […], Art. 14 Abs. 1 ICCPR“; Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG); durch das „Scheinverfahren“ entstehende Gefährdung des Vermögens, der Freiheit und der Sicherheit und damit Verstöße gegen „Art. 14 GG und Art. 1 ZP 1 EMRK“, „Art. 13 i.V.m. Art. 1 ZP 1 EMRK“ sowie „Art. 13 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 EMRK“; Verfahrensverstöße, Missachtung von Anträgen und Auskunftsersuchen, Unterlassen einer Abhilfe, fehlerhafte Rechtsbelehrung, willentlicher Verstoß gegen die absoluten Revisionsgründe in § 138 Nr. 1, 3, 4 und 6 VwGO; Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG); viele übergangene Gehörsrügen; unterlassene Beschwerdezulassung an das Bundesverwaltungsgericht; absichtliche Entziehung des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG; Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip; Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit aus Art. 2 EUV und „Art. 3 des Europäischen Parlaments und des Rates“; Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit wegen der unterlassenen Stellung eines Rechtsanwalts „mit Hilfe einer Schein- bzw. Nichtentscheidung“. Dass der Kläger pauschal und wahllos Vorwürfe ohne konkreten Fallbezug erhebt, zeigt sich etwa darin, dass er behauptet, das drucktechnisch aufgebrachte Siegel auf der von ihm beanstandeten Gerichtskostenrechnung sei niemandem zuordenbar. Denn diese Kostenrechnung wurde nicht mit einem Dienstsiegel versehen.
Was der Kläger mit dem Ablehnungsgrund „Unterlassene Ausübung der Amtspflichten. Auf die fehlende Prozessfähigkeit des Passivlegitimierten wird unter andern bezug genommen“ und seine wohl damit zusammenhängende Bezugnahme auf „§ 138 Nr. 4 und Nr. 3 VwGO“ meint, ist unklar und weist ebenfalls keinen konkreten Fallbezug auf. Die wohl auf die von ihm gerügten „Formfehler“ gestützte Unterstellung, die abgelehnte Richterin habe Bundesrecht willentlich verletzt „in der Absicht ein Scheinverfahren (basierend auf Scheinentscheidungen) zu führen“ , ist ebenso wenig mit konkreten Umständen begründet, die darauf hindeuten, dass die aus Sicht des Klägers bestehenden Mängel auf einer persönlichen Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin oder auf Willkür beruhen. Auch soweit der Kläger zur Begründung des Ablehnungsgesuchs ergänzend auf seine Ausführungen zu Nr. 2 bis 11 in seinem Schriftsatz vom 10. Februar 2026 Bezug nimmt, stellt er keinen nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit her; das Vorbringen wiederholt sich vielmehr größtenteils. Die Rügen des Klägers zur angeblichen Rechtswidrigkeit der Verarbeitung seiner Daten im gerichtlichen Verfahren wegen der aus seiner Sicht bestehenden Form- und Verfahrensfehler lassen nicht erkennen, aus welchem Grund daraus eine persönliche Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin ihm gegenüber anzunehmen sein könnte.
Die vom Kläger vermisste und gegenüber dem Oberverwaltungsgericht gleichzeitig mit dem Ablehnungsgesuch beantragte Akteneinsicht wurde ihm durch die Gerichtsverwaltung gewährt. Die nicht weiter erläuterte Behauptung des Klägers, er sei vor Erlass der Entscheidung nicht angehört worden, ist nicht nachvollziehbar: Der Kläger legte mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2025 Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2025 ein und begründete diese, die Beklagte nahm im Beschwerdeverfahren keine Stellung und der Senat entschied durch Beschluss vom 22. Januar 2026.
Der nach dem Vorstehenden offenbare Missbrauch des Ablehnungsrechts kommt auch durch die jeweils zugleich erhobene(n) und mit denselben Argumenten begründete(n) Verzögerungsrüge, die Dienstaufsichtsbeschwerden gegen „den mit der Leitung der Rechtssache befassten Richter“ und den zuständigen Urkundsbeamten sowie die „Erinnerung entsprechend § 151 VwGO, hilfsweise Antrag an das Gericht auf Anordnung an die Geschäftsstelle zur Abhilfe oder Entscheidung“ zum Ausdruck. Im Rahmen der zuletzt genannten Erinnerung „gegen die Untätigkeit der Geschäftsstelle“ beantragt der Kläger u. a. Folgendes: Nachweise dafür, dass die Vorgaben des § 153 Abs. 2, 3 oder 5 GVG eingehalten sind; Auskunft über die Person, die den Angestellten mit der Tätigkeit als Urkundsbeamten betraut hat, und über den Zeitpunkt der Betrauung; „beglaubigte Ablichtung der aussprechenden Verfügung als Urkundsbeamten“. Diese kumulative Inanspruchnahme verschiedener „Rechtsbehelfe“ sowie die dabei vom Kläger geforderten Nachweise und Auskünfte verdeutlichen, dass es ihm nicht um eine Entscheidung über sein Rechtsschutzbegehren durch unvoreingenommene Richter, sondern ausschließlich darum geht, eine Sachentscheidung unter den von ihm aufgestellten Bedingungen und „in seinem Sinne“ herbeizuführen.
Vgl. zu dem zuletzt genannten Aspekt BVerwG, Beschluss vom 16. August 2023 - 5 PKH 3.23 (5 PKH 2.23) -, juris, Rn. 5.
siehe zur Anwendbarkeit des wortgleichen § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG auf Gerichtskostenrechnungen BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 KSt 1.22 -, juris, Rn. 7, m. w. N.,
festzustellen bzw. führen - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht zu deren Unwirksamkeit. Der Kostenansatz ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Er beruht auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Danach beträgt die vom Rechtsschutzsuchenden zu tragende Gebühr bei einer - wie hier mit Beschluss vom 22. Januar 2026 erfolgten - Zurückweisung der Beschwerde in Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, 72 Euro. Dieser Betrag ist vorliegend in Ansatz gebracht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Die vom Kläger beantragte Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist gesetzlich nicht vorgesehen und scheidet daher aus (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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