7 A 2751/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-13, 7 A 2751/24
7 A 2751/24Tribunal Administrativo13 de ago. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-13
Aktenzeichen: 7 A 2751/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0813.7A2751.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
I. Der Zulassungsantrag der Beklagten hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen der Beklagten weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Es erschüttert nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, der bauliche Bestand der Schützenhalle samt Vorplatz und Zuwegung sowie die in Zusammenhang mit den auf dem Grundstück befindlichen Anlagen stattfindenden Nutzungen seien nicht von einer Baugenehmigung gedeckt. Soweit die Beklagte in pauschaler Weise behauptet, es lägen zahlreiche bestandskräftige Baugenehmigungen u. a. für bauliche Erweiterungen der Schützenhalle und bauliche Anlagen auf dem Schützenplatz vor, die vorgefundenen Unterlagen aus den Jahren 1932-1951 ließen keinen Zweifel daran, dass es für die Schützenhalle ursprünglich eine Baugenehmigung gegeben habe, setzt sie sich nicht in der gebotenen Weise mit den näheren Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Inhalt der aktenkundigen Baugenehmigungen auseinander. Diese Erwägungen werden ebenso wenig durch die allgemeinen Überlegungen der Beklagten zu einer „Umkehr der Beweislast“ erschüttert.
Ebenso wenig erschüttert das Zulassungsvorbringen der Beklagten die Annahme des Verwaltungsgerichts, die auf dem Grundstück der Beigeladenen stattfindenden Nutzungen verstießen zu Lasten der Klägerin gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Das Verwaltungsgericht hat dazu näher ausgeführt, welche Richtwerte nach den einschlägigen technischen Regelwerken im vorliegenden Einzelfall maßgeblich sind und weshalb aufgrund vorliegender besonderer Umstände bei typisierender Betrachtung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zulasten der Klägerin in Rede steht. Das Verwaltungsgericht ist - ausgehend von der durch den Beigeladenen mit Schriftsatz vom 15.10.2024 vorgelegten Auflistung der über 22:00 Uhr andauernden Veranstaltungen und sonstigen Nutzungen durch sie selbst und durch Dritte als faktischen Normalbetrieb - zu dem Ergebnis gelangt, dass bei typisierender Betrachtung die (Gesamt-)Nutzung des Geländes der Schützenhalle das Potential in sich trägt, am Grundstück der Klägerin den Immissionsrichtwert von 40 dB(A) in der Nacht zu überschreiten. Regelmäßig führen die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Veranstaltungen (wie hier z. B. Weihnachtsfeiern, Kommersabende des Spielmannszug, Betriebsfeiern etc.) zu einem relevanten An- und Abreiseverkehr, nächtlichen Gesprächen außerhalb der Halle (u. a. der Raucher) sowie Türenschlagen der mit dem Pkw an- und abreisenden Besucher, die erfahrungsgemäß das Potential in sich bergen, den - nach dem Verwaltungsgericht maßgeblichen - Lärmrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet von 40 dB(A) zu überschreiten. Diesen Erwägungen setzt die Beklagte lediglich allgemeine Überlegungen zur Beweislastumkehr entgegen. Dass derartigen nächtlichen Richtwertüberschreitungen hier durch konkrete Lärmschutzmaßnahmen (z. B. Lenkung des Besucherstroms, Begrenzung der Teilnehmerzahl, Ausweisung eines Raucherbereichs bzw. bestimmter Parkplatzflächen etc.) begegnet wird, lässt sich den Akten im Übrigen auch nicht entnehmen; so fehlt es bereits an einem zum Gegenstand einer entsprechenden Baugenehmigung gewordenen und damit verbindlichen Betriebskonzept für den Betrieb der Schützenhalle und der Außenanlagen.
Des Weiteren erschüttert das Zulassungsvorbringen der Beklagten nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Anspruch auf Einschreiten sei nicht verwirkt und dessen Geltendmachung stelle sich auch nicht aus sonstigen Gründen als Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben dar. Soweit die Beklagte rügt, die Klägerin müsse sich das Verhalten ihrer Eltern zurechnen lassen, diese hätten sich in gerichtlichen Vergleichen mit dem Beigeladenen vom 1.9.2011 und vom 27.5.2015 ausdrücklich mit dem Betrieb und der Nutzung der Schützenhalle einverstanden erklärt, die Vergleiche entfalteten für die Klägerin Bindungswirkung, nur diese in den Vergleichen geregelten Nutzungen seien Gegenstand der rechtlichen Betrachtung, setzt sie sich nicht in der gebotenen Weise mit der näher begründeten Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, vertrauensschaffende Handlungen lägen auch mit den zivilrechtlichen Vereinbarungen nicht vor.
Schließlich erschüttert das Vorbringen der Beklagten auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts zur Reduzierung des Ermessens der Beklagten zur Anordnung einer Nutzungsuntersagung für die gesamte Nutzung. Sie setzt sich nicht in der gebotenen Weise mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass der „Gesamtbetrieb“ nicht gegen den Willen des Beigeladenen in zulässige und unzulässige Nutzungen aufgespaltet werden könne, da es weder Aufgabe der Beklagten noch des Verwaltungsgerichts sei, dem Beigeladenen ein die Immissionsrichtwerte sicher einhaltendes Betriebskonzept zuzuschneiden, dies obliege allein dem Bauherrn.
Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten auch nicht, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
Die Beklagte macht auch ohne Erfolg einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Mit ihrem Vorbingen, das Verwaltungsgericht habe während des gesamten Verfahrens den Eindruck erweckt, es liefe (nur) auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neuentscheidung des Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten hinaus, die gerichtlichen Hinweise vom 22.10.2024 und vom 29.10.2024 deuteten ebenfalls nicht auf eine Nutzungsuntersagung in vollem Umfang hin, legt sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht hinreichend dar. In der Hinweisverfügung vom 22.10.2024 heißt es u. a., es hätten sich neue Erkenntnisse ergeben die „für einen Anspruch der Klägerin zumindest auf Neubescheidung ihres Antrags auf bauaufsichtliches bzw. immissionsschutzrechtliches Einschreiten sprechen“. Schon mit Blick auf die Formulierung „zumindest“ musste die Beklagte mit dem erfolgten Verpflichtungsausspruch rechnen.
II. Der Zulassungsantrag des Beigeladenen hat ebenfalls keinen Erfolg.
Hinsichtlich der Rügen des Beigeladenen, die den Rügen der Beklagten zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Urteilsrichtigkeit bzw. besonderer Schwierigkeiten der Rechtsache entsprechen, ergibt sich dies aus der vorstehenden Begründung zu I.
Hierzu weist der Senat ergänzend darauf hin, dass der Beigeladene im Zulassungsverfahren auch nicht aufgezeigt hat, inwieweit von bestimmten der in Rede stehenden Veranstaltungen, die im Rahmen des Gesamtbetriebs stattfinden, keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zulasten der Klägerin ausgehen können, bzw. inwieweit solche veranstaltungsbedingten Beeinträchtigungen durch organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen werden können; sollte er ein entsprechendes Betriebskonzept vorlegen, wird die Beklagte die aufgrund des rechtskräftig gewordenen Urteils zu erlassende Nutzungsuntersagung anzupassen haben.
Der Beigeladene macht ferner ohne Erfolg eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Die von ihm aufgeworfene Frage,
„ob ein Grundstückseigentümer eine Nutzungsuntersagung gegen die baurechtliche Nutzung eines Gebäudes geltend machen kann, wenn er nicht nur als jahrzehntelanges Mitglied des die Nutzung durchführenden Vereins aktiv daran beteiligt war, sondern ob nicht der Abschluss von zivilrechtlichen Verträgen und zivilrechtlichen gerichtlichen Vergleichen über die tatsächliche Nutzung jedenfalls die vollständige Nutzungsuntersagung ausschließt“,
stellt sich aus obigen Gründen nicht in entscheidungserheblicher Weise.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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