9 A 1372/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-13, 9 A 1372/21
9 A 1372/21Tribunal Administrativo13 de ago. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-13
Aktenzeichen: 9 A 1372/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0813.9A1372.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe: Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die vorgebrachten Einwände begründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu I.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu II.).
I. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 5 f., und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 7 f., vom 7. April 2026 - 9 A 1333/21 -, juris, Rn. 19 f., und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
Hiervon ausgehend begegnet das angegriffene Urteil keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit. Das Verwaltungsgericht hat der gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes gerichteten Klage mit dem Antrag,
den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2017 aufzuheben, soweit der darin festgesetzte Kostenersatz den Betrag von 998,00 Euro übersteigt,
stattgegeben. Die dagegen erhobenen Einwände der Beklagten greifen nicht durch.
Sie macht im Wesentlichen geltend, es sei „nicht richtig“, dass das Verwaltungsgericht den nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BHKG jährlich gezahlten Ersatzleistungen von 12.006,19 Euro nicht lediglich die Einsatzstunden, für die tatsächlich Ersatz geleistet worden sei (358,445 Stunden = 33,50 Euro pro Stunde), als Divisor gegenüberstelle, sondern sämtliche im Jahr angefallene Einsatzstunden (4.782 Stunden = 2,51 Euro pro Stunde). Das Verwaltungsgericht lasse in seiner Bewertung der Rechtslage die tatsächlichen Gegebenheiten „komplett außen vor“. Es stelle auf allgemein anerkannte betriebswirtschaftliche Grundsätze ab, verkenne aber, dass sich diese nicht immer auf jeden Einzelfall übertragen ließen und daher einer Anpassung zugänglich sein müssten. Für die durchschnittlich jährlich angefallenen Einsatzstunden in Höhe von 4.782 Stunden könnten Arbeitgeber bzw. Selbständige von ihr, der Beklagten, grundsätzlich Lohnersatz verlangen. Ob und wann diese hiervon Gebrauch machten, sei für sie nicht absehbar.
Mit diesem Vorbringen zieht die Beklagte die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel. Mangels substantiierter Darlegung bleibt offen, inwiefern betriebswirtschaftliche Grundsätze „einer Anpassung“ unterliegen sollen und wie eine solche Anpassung im Einzelnen auszugestalten wäre. Vor allem setzt sich die Beklagte nicht ansatzweise mit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach sie die auch in § 52 Abs. 1 BHKG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Grundentscheidung verkenne, dass der Unterhalt einer Feuerwehr zu den allgemeinen Aufgaben der Gemeinde gehöre und die Kosten von Feuerwehreinsätzen als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr grundsätzlich von der Allgemeinheit zu tragen seien, während ihre Auferlegung auf einzelne Kostenschuldner auf die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefälle beschränkt bleibe. Folgte man der Ansicht der Beklagten, würde ein nach § 52 Abs. 2 BHKG ersatzpflichtig gewordener Kostenschuldner mit Kosten belastet werden, die seinem konkreten Einsatz nicht mehr zugerechnet werden könnten. Diese unzumutbare Kostenbelastung könne nur durch die Erweiterung der Basis des Divisors, das heißt der durchschnittlich jährlich erbrachten Dienststunden aller aktiven Feuerwehrkräfte, vermieden werden (S. 5 f. des Urteils).
Ungeachtet der nicht erfüllten Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begegnen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch in der Sache keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 52 Abs. 1 BHKG sind die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben unentgeltlich, sofern nicht § 52 Abs. 2 BHKG etwas anderes bestimmt. § 52 Abs. 2 Satz 1 BHKG sieht vor, dass die Gemeinden in den dort definierten Fällen Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen können. Nach § 52 Abs. 4 BHKG ist der Kostenersatz durch Satzung zu regeln; hierbei können Pauschalbeträge festgelegt werden (Satz 1). Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden (Satz 2). Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten (Satz 3).
Damit eröffnet das Gesetz dem Träger der Feuerwehr ein Wahlrecht, die konkreten Kosten des Einsatzes in der tatsächlich angefallenen Höhe gegenüber dem Kostenpflichtigen ersetzt zu verlangen oder den Kostenersatz nach zuvor festgelegten Pauschalbeträgen zu berechnen.
Vgl. LT-Drs. 16/8293, S. 114; OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, NWVBl. 1995, 66, juris, Rn. 10 (zu § 36 FSHG); Tellenbröker, in: Steegmann/Kamp, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, § 52 BHKG Rn. 46 [Stand: Okt. 2024].
In beiden Fällen ist Bezugspunkt des Ersatzes die „durch Einsätze“ entstandenen Kosten. Ansatzfähig sind damit ausschließlich die durch den konkreten Feuerwehreinsatz bedingten Kosten.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, NWVBl. 1995, 66, juris, Rn. 5 (zu § 36 FSHG); Sächs. OVG, Urteile vom 16. Oktober 2019 - 5 A 83/16 -, Gemeindehaushalt 2020, 166, juris, Rn. 42, und vom 16. Oktober 2019 - 5 A 376/16 -, juris, Rn. 36 (zum dortigen Landesrecht); Tellenbröker, in: Steegmann/Kamp, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, § 52 BHKG Rn. 18, 49, 54 f. [Stand: Okt. 2024].
Dabei ist zu unterscheiden zwischen Kosten, die Folge konkreter Einsätze sind (einsatzbezogene Kosten), Kosten, die unabhängig von den Einsätzen anfallen (Vorhaltekosten) sowie sonstigen Kosten, die in keinerlei Bezug zu den Einsätzen der Feuerwehr stehen.
Einsatzbezogene Kosten entstehen ausschließlich im Zusammenhang mit einem konkreten Feuerwehreinsatz und sind daher - wenn sie nicht in tatsächlich angefallener Höhe abgerechnet werden - zu den jährlichen Einsatzstunden ins Verhältnis zu setzen. Demgegenüber fallen Vorhaltekosten unabhängig davon an, ob es zu Einsätzen der Feuerwehr kommt oder nicht. Sie entstehen gleichmäßig das ganze Jahr, Tag für Tag und Stunde für Stunde. Auch Vorhaltekosten sind für den Zeitraum, in dem kostenerstattungsfähige Einsätze gefahren werden, „durch Einsätze“ verursacht. Denn für diesen Zeitraum stehen die eingesetzten Sachgüter bzw. das eingesetzte hauptamtliche Personal nicht für sonstige Pflichteinsätze der Feuerwehr sowie für die allgemeine Bereitstellung im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 50 BHKG zur Verfügung. Die Aufteilung der Vorhaltekosten für die Sachgüter erfolgt nach dem Verhältnis der Jahresstunden zur einzelnen Einsatzstunde. Die sonstigen Kosten, die in keinerlei Bezug zu den Einsätzen der Feuerwehr stehen, sind demgegenüber nicht ansatzfähig.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, NWVBl. 1995, 66, juris, Rn. 8 f., 11 f. (zu § 36 FSHG), und Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 9 A 531/16 -, DVBl. 2019, 924, juris, Rn. 25 (zu § 41 FSHG); Sächs. OVG, Urteil vom 16. Oktober 2019 - 5 A 83/16 -, Gemeindehaushalt 2020, 166, juris, Rn. 45, und vom 16. Oktober 2019 - 5 A 376/16 -, juris, Rn. 39 (zum dortigen Landesrecht); Tellenbröker, in: Steegmann/Kamp, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, § 52 BHKG Rn. 57 ff. [Stand: Okt. 2024].
Entscheidet sich eine Gemeinde für einen Kostenersatz nach festgelegten Pauschalbeträgen, müssen sich diese der Höhe nach in etwa an den tatsächlichen Kosten messen lassen. Der Satzungsgeber hat sicherzustellen, dass die einzelnen Kostenschuldner nicht mit Kosten belastet werden, die den von ihnen zu verantwortenden Einsätzen nicht mehr zuzurechnen sind. Zur Wahrung dieses Grundsatzes dürfen in die Kalkulation der Pauschalsätze daher ausschließlich die typisch bei Einsätzen entstanden Kosten einfließen.
Vgl. LT-Drs. 16/8293, S. 114; OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, NWVBl. 1995, 66, juris, Rn. 10 (zu § 36 FSHG), sowie Beschlüsse vom 24. Januar 2013 - 9 A 5/12 -, juris, Rn. 8, und vom 15. September 2010 - 9 A 1582/08 -, ZKF 2011, 47, juris, Rn. 14 ff. (jeweils zu § 41 FSHG); Schneider, BHKG NRW, 9. Aufl. 2016, § 52 Rn. 131; Tellenbröker, in: Steegmann/Kamp, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, § 52 BHKG Rn. 54 f. [Stand: Okt. 2024].
Gegen diese Maßgaben verstößt die Kalkulation des pauschalen Stundensatzes für die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr durch die Beklagte. Sie hat die in den Jahren 2014 und 2015 durchschnittlich angefallenen Lohnersatzkosten in Höhe von 12.006,19 Euro nicht zu den jährlichen Einsatzstunden sämtlicher Einsätze, sondern ausschließlich zu den Einsatzstunden der nach § 52 Abs. 2 BHKG kostenersatzpflichtigen Einsätze ins Verhältnis gesetzt. Lohnersatzkosten nach § 21 BHKG sind jedoch einsatzbezogene Kosten. Sie entstehen ausschließlich infolge der Teilnahme eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr an einem konkreten Einsatz und sind deshalb entsprechend den dargestellten Grundsätzen auf sämtliche jährlichen Einsatzstunden zu verteilen.
Demgegenüber wird die von der Beklagten gewählte Berechnungsweise den Anforderungen an eine an den tatsächlichen Einsatzkosten orientierte Pauschalierung nicht gerecht. In die Kalkulation der Beklagten sind Lohnersatzleistungen sowohl für nach § 52 Abs. 1 BHKG unentgeltliche als auch für nach § 52 Abs. 2 BHKG kostenersatzpflichtige Einsätze eingeflossen. Dem hat die Bezugsgröße Rechnung zu tragen. Beschränkt sich die Bezugsgröße demgegenüber ausschließlich auf die Einsatzstunden der kostenersatzpflichtigen Einsätze, wird der auf eine Einsatzstunde entfallende Kostenanteil rechnerisch überhöht und bildet nicht mehr die typischerweise bei Einsätzen entstehenden Kosten ab. Im Ergebnis werden die Kostenschuldner dadurch anteilig an der Finanzierung der nach § 52 Abs. 1 BHKG unentgeltlichen Einsätze beteiligt.
Vgl. Tellenbröker in: Steegmann/Kamp, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, § 52 BHKG Rn. 61 [Stand: Okt. 2024].
Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten geäußerte Befürchtung, bei einer Berechnung des Stundensatzes auf der Grundlage der durchschnittlichen jährlichen Gesamteinsatzstunden würden die Arbeitgeber und Selbständigen, die bislang zur Förderung des Fortbestands der Freiwilligen Feuerwehr bei der Geltendmachung von Lohnersatzansprüchen sehr zurückhaltend gewesen seien, „quasi positiv dazu gezwungen“, ihren Anspruch auf Lohnersatz auch tatsächlich geltend zu machen, beruht auf einer rein spekulativen Annahme und geht an den - vorstehend wiedergegebenen - entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Gleiches gilt für den Hinweis, das entsprechende Verhalten der Arbeitgeber und Selbständigen werde von anderen Kommunen „bewundert und als großzügige Geste bewertet“, sowie für die nicht näher substantiierte Behauptung, ein Verzicht auf die Geltendmachung von Lohnersatzansprüchen führe zu einem wirtschaftlichen Nachteil für den städtischen Haushalt. Ein Bezug zu den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts wird auch insoweit nicht hergestellt.
Der weitere Einwand, der kalkulierte Stundensatz lasse sich im Wege des sog. Bruttoverfahrens unter Zugrundelegung einer vollständigen Inanspruchnahme von Lohnersatzleistungen für sämtliche durchschnittlichen jährlichen Einsatzstunden als kalkulatorische Kosten rechtfertigen, verhilft dem Zulassungsantrag bereits deshalb nicht zum Erfolg, weil die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen den angefochtenen Stundensatz gerade nicht nach dieser - erstmals im Zulassungsverfahren angeführten - Berechnungsmethode ermittelt hat. Überdies legt die Beklagte auch bei Anwendung dieser Methode einen - wie ausgeführt - überproportionalen Stundensatz zugrunde. Dies gilt umso mehr, als Arbeitgeber und Selbständige nicht in jedem Fall die Erstattung von Lohnfortzahlungskosten verlangen und zudem bei Einsätzen in der Freizeit des eingesetzten Personals keine Lohnausfallentschädigungen anfallen.
Vgl. für das dortige Landesrecht Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 5 B 6/08 -, KStZ 2008, 170, juris, Rn. 6.
Auch der Hinweis, das Kostenersatzaufkommen decke die Gesamtkosten der Freiwilligen Feuerwehr nicht, sodass sie sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht bereichere, führt nicht auf die Zulassung der Berufung. Die Beklagte setzt sich nicht mit der zutreffenden Annahme im angegriffenen Urteil auseinander, der Kostenersatz gemäß § 52 Abs. 2 BHKG ziele - anders als der abgabenrechtliche Kostenbegriff des § 6 Abs. 1 KAG NRW - nicht auf eine vollständige Deckung der voraussichtlichen Gesamtkosten der Einrichtung ab.
Vgl. Tellenbröker, in: Steegmann/Kamp, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, § 52 BHKG Rn. 49, 54 [Stand: Okt. 2024].
Soweit die Beklagte schließlich vergleichsweise die Stundensätze der Nachbarstadt G. anführt, erkennt sie selbst, dass es sich dort - anders als vorliegend - um eine Berufsfeuerwehr handelt und es insoweit bereits an einer Vergleichbarkeit mangelt, zumal entsprechende Berechnungsgrundlagen schon gar nicht dargelegt werden.
II. Die Beklagte zeigt aus den vorgenannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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