Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-13, 9 A 219/24

9 A 219/24Tribunal Administrativo13 de ago. de 2026

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Oberverwaltungsgericht NRW — 9 A 219/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-13

Aktenzeichen: 9 A 219/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0813.9A219.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 555,21 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe: Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die vorgebrachten Einwände begründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu I.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu II.) oder deren grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu III.).

I. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 5 f., und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 7 f., vom 7. April 2026 - 9 A 1333/21 -, juris, Rn. 19 f., und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.

Hiervon ausgehend begegnet das angegriffene Urteil keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit. Das Verwaltungsgericht hat der gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes gerichteten Klage mit dem Antrag,

den Kostenbescheid der Beklagten vom 8. Mai 2023 betreffend einen Einsatz der Feuerwehr insoweit aufzuheben, als darin über den Betrag von 910,29 Euro hinausgehende Kosten festgesetzt werden,

stattgegeben. Die dagegen erhobenen Einwände der Beklagten greifen nicht durch.

Das gilt zunächst für ihren Einwand, die Wartungskosten hingen mittelbar mit der Leistungserbringung der Feuerwehr des einzelnen Einsatzes zusammen und seien daher nicht mit den Vorhaltekosten auf die Jahresstunden, sondern als einsatzbezogene variable Kosten auf die Jahreseinsatzstunden abzurechnen. Mit diesem Vorbringen wiederholt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag (vgl. Schriftsätze vom 7. Juli 2023 sowie vom 9. August 2023) und hält den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 4 f. des Urteils) lediglich die eigene Rechtsauffassung entgegen, was von vornherein nicht den Darlegungsanforderungen genügt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Verwaltungsgericht auch im Einzelnen begründet, warum die Wartungskosten den Vorhaltekosten und nicht den einsatzbezogenen Kosten zuzurechnen seien. Hiernach dienten die Kosten für die Wartung und Reparatur der Einsatzfahrzeuge grundsätzlich dazu, die Fahrzeuge für die öffentliche Aufgabe des Brandschutzes bereitzustellen. Sie fielen unabhängig davon an, in welchem Umfang ein Fahrzeug eingesetzt werde (S. 5 des Urteils). Damit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinander. Ihr Vorbringen erschöpft sich darin, den gegenteiligen Standpunkt einzunehmen.

Die Behauptung der Beklagten, das Verwaltungsgericht selbst habe festgestellt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Dresden,

vgl. VG Dresden, Urteil vom 26. März 2014

  • 6 K 1433/11 -, juris,

die Wartungskosten grundsätzlich bei den einsatzbezogenen Kosten berücksichtigt werden könnten, trifft schon nicht zu. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass - wie die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Grundsatzrüge selbst einräumt - das Verwaltungsgericht Dresden die im hiesigen Verfahren maßgebliche Frage der Zuordnung der Wartungskosten zu den einsatzbezogenen Kosten oder den Vorhaltekosten gerade offengelassen habe (vgl. S. 5 des Urteils).

Ebenfalls unzutreffend wendet die Beklagte ein, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die hier streitigen Wartungskosten zum Wertverbrauch zählten, der nach Auffassung des Verwaltungsgerichts konkret mit der Leistungserbringung des einzelnen Einsatzes verbunden sei, und daher mittelbar auf die Jahreseinsatzstunden abzurechnen sei. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf das von der Beklagten zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden ausgeführt, dass nach dieser Entscheidung Vorhaltekosten nur insoweit Berücksichtigung finden könnten, als diese zum Wertverbrauch zählten, der konkret mit der Leistungserbringung des einzelnen Einsatzes verbunden sei und dass hierbei - bei den Vorhaltekosten - Wartungskosten grundsätzlich berücksichtigt werden könnten (vgl. S. 5 des Urteils).

Ungeachtet der nicht erfüllten Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begegnen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch in der Sache keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 52 Abs. 1 BHKG sind die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben unentgeltlich, sofern nicht § 52 Abs. 2 BHKG etwas anderes bestimmt. § 52 Abs. 2 Satz 1 BHKG sieht vor, dass die Gemeinden in den dort definierten Fällen Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen können. Nach § 52 Abs. 4 BHKG ist der Kostenersatz durch Satzung zu regeln; hierbei können Pauschalbeträge festgelegt werden (Satz 1). Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden (Satz 2). Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten (Satz 3).

Damit eröffnet das Gesetz dem Träger der Feuerwehr ein Wahlrecht, die konkreten Kosten des Einsatzes in der tatsächlich angefallenen Höhe gegenüber dem Kostenpflichtigen ersetzt zu verlangen oder den Kostenersatz nach zuvor festgelegten Pauschalbeträgen zu berechnen.

Vgl. LT-Drs. 16/8293, S. 114; OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, NWVBl. 1995, 66, juris, Rn. 10 (zu § 36 FSHG); Tellenbröker, in: Steegmann/Kamp, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, § 52 BHKG Rn. 46 [Stand: Okt. 2024].

In beiden Fällen ist Bezugspunkt des Ersatzes die „durch Einsätze“ entstandenen Kosten. Ansatzfähig sind damit ausschließlich die durch den konkreten Feuerwehreinsatz bedingten Kosten.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, NWVBl. 1995, 66, juris, Rn. 5 (zu § 36 FSHG); Sächs. OVG, Urteile vom 16. Oktober 2019 - 5 A 83/16 -, Gemeindehaushalt 2020, 166, juris, Rn. 42, und vom 16. Oktober 2019 - 5 A 376/16 -, juris, Rn. 36 (zum dortigen Landesrecht); Tellenbröker, in: Steegmann/Kamp, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, § 52 BHKG Rn. 18, 49, 54 f. [Stand: Okt. 2024].

Dabei ist zu unterscheiden zwischen Kosten, die Folge konkreter Einsätze sind (einsatzbezogene Kosten), Kosten, die unabhängig von den Einsätzen anfallen (Vorhaltekosten) sowie sonstigen Kosten, die in keinerlei Bezug zu den Einsätzen der Feuerwehr stehen.

Einsatzbezogene Kosten entstehen ausschließlich im Zusammenhang mit einem konkreten Feuerwehreinsatz und sind daher - wenn sie nicht in tatsächlich angefallener Höhe abgerechnet werden - zu den jährlichen Einsatzstunden ins Verhältnis zu setzen. Demgegenüber fallen Vorhaltekosten unabhängig davon an, ob es zu Einsätzen der Feuerwehr kommt oder nicht. Sie entstehen gleichmäßig das ganze Jahr, Tag für Tag und Stunde für Stunde. Auch Vorhaltekosten sind für den Zeitraum, in dem kostenerstattungsfähige Einsätze gefahren werden, „durch Einsätze“ verursacht. Denn für diesen Zeitraum stehen die eingesetzten Sachgüter bzw. das eingesetzte hauptamtliche Personal nicht für sonstige Pflichteinsätze der Feuerwehr sowie für die allgemeine Bereitstellung im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 50 BHKG zur Verfügung. Die Aufteilung der Vorhaltekosten für die Sachgüter erfolgt nach dem Verhältnis der Jahresstunden zur einzelnen Einsatzstunde. Die sonstigen Kosten, die in keinerlei Bezug zu den Einsätzen der Feuerwehr stehen, sind demgegenüber nicht ansatzfähig.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, NWVBl. 1995, 66, juris, Rn. 8 f., 11 f. (zu § 36 FSHG), und Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 9 A 531/16 -, DVBl. 2019, 924, juris, Rn. 25 (zu § 41 FSHG); Sächs. OVG, Urteil vom 16. Oktober 2019 - 5 A 83/16 -, Gemeindehaushalt 2020, 166, juris, Rn. 45, und vom 16. Oktober 2019 - 5 A 376/16 -, juris, Rn. 39 (zum dortigen Landesrecht); Tellenbröker, in: Steegmann/Kamp, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, § 52 BHKG Rn. 57 ff. [Stand: Okt. 2024].

Entscheidet sich eine Gemeinde für einen Kostenersatz nach festgelegten Pauschalbeträgen, müssen sich diese der Höhe nach in etwa an den tatsächlichen Kosten messen lassen. Der Satzungsgeber hat sicherzustellen, dass die einzelnen Kostenschuldner nicht mit Kosten belastet werden, die den von ihnen zu verantwortenden Einsätzen nicht mehr zuzurechnen sind. Zur Wahrung dieses Grundsatzes dürfen in die Kalkulation der Pauschalsätze daher ausschließlich die typisch bei Einsätzen entstanden Kosten einfließen.

Vgl. LT-Drs. 16/8293, S. 114; OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, NWVBl. 1995, 66, juris, Rn. 10 (zu § 36 FSHG), sowie Beschlüsse vom 24. Januar 2013 - 9 A 5/12 -, juris, Rn. 8, und vom 15. September 2010 - 9 A 1582/08 -, ZKF 2011, 47, juris, Rn. 14 ff. (jeweils zu § 41 FSHG); Schneider, BHKG NRW, 9. Aufl. 2016, § 52 Rn. 131; Tellenbröker, in: Steegmann/Kamp, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, § 52 BHKG Rn. 54 f. [Stand: Okt. 2024].

Gegen diese Maßgaben verstößt die Kalkulation der pauschalen Stundensätze für die Einsatzfahrzeuge durch die Beklagte. Sie hat nach ihrem eigenen Vortrag sämtliche anfallenden Reparatur- und Wartungskosten ausschließlich zu den Jahreseinsatzstunden des jeweiligen Fahrzeugs ins Verhältnis gesetzt. Diese Kosten sind jedoch grundsätzlich den Vorhaltekosten zuzuordnen. Sie entstehen regelmäßig unabhängig von einem konkreten Feuerwehreinsatz und dienen der dauerhaften Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge. Eine abweichende Einordnung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn derartige Kosten unmittelbar durch einen bestimmten Einsatz verursacht worden sind und diesem eindeutig zugeordnet werden können. Die Reparatur- und Wartungskosten hätten vorliegend daher nicht auf die Jahreseinsatzstunden verteilt werden dürfen, sondern entsprechend den Grundsätzen für Vorhaltekosten nach dem Verhältnis der Jahresstunden zur jeweiligen Einsatzstunde Berücksichtigung finden müssen.

II. Die Beklagte zeigt aus den vorgenannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

III. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich zudem nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darle­gung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hin­ausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschuss vom 16. April 2020

  • 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2026 - 9 A 2315/22 -, juris, Rn. 16, vom 27. Februar 2026 - 5 A 3511/21 -, juris, Rn. 49, und vom 23. Dezember 2025 - 5 A 1790/23 -, juris, Rn. 41.

Hiervon ausgehend ist die Klärungsbedürftigkeit der von der Beklagten aufgewor­fenen Frage,

ob bei der Geltendmachung von Kostenersatz seitens einer Gemeinde für einen Einsatz der Feuerwehr die Wartungs- und Reparaturkosten für Fahrzeuge oder Geräte in die variablen Kosten (Einsatzkosten) einbezogen werden dürfen und, falls ja, unter welchen Voraussetzungen diese Kosten der Einsatztauglichkeit der Feuerwehr an sich dienten und wann sie auch mittelbar zum jeweiligen Einsatz beitrügen, sodass sie als variable einsatzbezogene Kosten auf die Jahreseinsatzstunden abgerechnet werden könnten,

nicht dargelegt. Vielmehr lässt sie sich ohne Weiteres mit Blick auf die obigen Ausführungen beantworten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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