19 B 865/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-17, 19 B 865/26
19 B 865/26Tribunal Administrativo17 de ago. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-17
Aktenzeichen: 19 B 865/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0817.19B865.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule C. in L. aufzunehmen, hilfsweise zu verpflichten, erneut über ihren Aufnahmeantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren die tatsächlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO).
Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Antragstellerin ihren bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand fort, die von der Schulleiterin vorgenommene Begrenzung der Zahl der in Klasse 5 zum kommenden Schuljahr aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler auf 27 sei rechtswidrig, weshalb noch 10 Schulplätze vergeben werden müssten.
Das Verwaltungsgericht hat indes zu Recht festgestellt, dass die erfolgte Reduzierung auf 27 Kinder je Eingangsklasse rechtmäßig ist, weil die Schulleiterin von dem ihr durch § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und frei von Rechtsfehlern entschieden hat, wegen der Aufnahme von 13 Kindern mit festgesteltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf den Bandbreitenhöchstwert von 29 Schülern um den Wert 2 zu unterschreiten und insgesamt nur 135 (5 x 27) Schulplätze zu vergeben. Die Rüge der Antragstellerin, die Schulleiterin habe ihrer Ermessensentscheidung fünf Voraussetzungen statt der in § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW enthaltenen drei zugrunde gelegt, ist vom Verwaltungsgericht zu Recht zurückgewiesen worden. Denn bei den Angaben der Schulleiterin unter 1. bis 5. auf Seite 1 f. des Aufnahmeprotokolls vom 18. Februar 2026 handelt es sich um die Mitteilung der für die Reduzierung maßgeblichen Gründe. Die Begründung beinhaltet neben der Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Reduzierung des Klassenfrequenzwerts vorliegen, die Erläuterung, dass den besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Unterstützungsbedarf und den Bedürfnissen und Bildungsansprüchen der übrigen Schülerinnen und Schüler Rechnung getragen werden müsse, sowie dass die Beschulung für die nicht aufgenommenen Kinder bedarfsgerecht erfolgen könne.
Ein freier Schulplatz steht an der Gesamtschule C. auch nicht deshalb zur Verfügung, weil die Schulleiterin ein anderes Kind rechtswidrig als Härtefall aufgenommen hat.
Beim Begriff des „Härtefalls“ in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff auf Tatbestandsebene, der der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers als Härtefall hat der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ein Korrektiv für einen atypischen Einzelfall eröffnet. Als Ausnahmeregelung ist das Tatbestandsmerkmal restriktiv auszulegen. Das Vorliegen eines Härtefalls setzt stets voraus, dass die Versagung des Besuchs der konkreten Wunschschule aufgrund der besonderen Einzelfallumstände zu einer Belastung führen würde, die über die regelmäßig auftretenden Schwierigkeiten, denen Kinder beim Übergang auf weiterführende Schulen ausgesetzt sind, deutlich hinausgeht. Im Grundsatz muss es für die Betroffenen wegen der konkreten sie betreffenden Sondersituation nicht zumutbar sein, sie auf den Besuch einer anderen Schule zu verweisen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Ob ein solcher atypischer Ausnahmefall gegeben ist, kann nur aufgrund einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden, mögliche Fallgestaltungen lassen sich nicht abstrakt-generell festlegen. Ganztägiger Betreuungsbedarf wegen der Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten, ein Getrenntleben der Eltern oder ein weiterer Schulweg begründen für sich genommen jedenfalls regelmäßig nicht die Annahme eines Härtefalls im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I.
Vgl. unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung: OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2026 - 19 B 574/26 - juris Rn. 15.
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Versagung des Schulplatzes und der Verweis auf eine andere Schule für das an der Gesamtschule C. als Härtefall aufgenommene Kind eine nicht zumutbare Belastung darstellen würde. Nachgewiesenermaßen befindet sich das Kind infolge gravierender gesundheitlicher Beeinträchtigungen in einer atypischen Lebenssituation, die eine Beschulung an der Gesamtschule C. erfordert. Das Kind leidet ausweislich der von den Eltern vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der PD Dr. med. I. E., Leiterin des Q. vom 3. Februar 2026 unter einer sehr seltenen Stoffwechselerkrankung, der infantilen nephropathischen Cystinose. Diese stellt nach den Angaben der Ärztin eine Multiorganerkrankung dar, die unter anderem die Muskulatur betrifft. Wegen der damit einhergehenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit und Schmerzen im Bereich der Muskulatur könne das Kind keine längeren Wegstrecken bewältigen. Zudem ergibt sich aus dem vorgelegten gültigen Schwerbehindertenausweis, dass bei dem Kind ein Grad der Behinderung von 80 besteht und es aufgrund des Merkzeichens G in seiner Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist (vgl. § 229 Abs. 1 SGB IX und § 3 Abs. 1 Nr. 7 der Schwerbehindertenausweisverordnung). Demnach ist das Kind auf den Besuch der nächstgelegenen Schule angewiesen. Wie sich aus den vom Antragsgegner übersandten Unterlagen ergibt, besteht vom Wohnhaus der Schülerin nur zur Gesamtschule C. eine direkte Busverbindung und der von ihr zwischen Bushaltestelle und Schule zurückzulegende Fußweg ist um mehr als ein Drittel kürzer als es beim Besuch der nur mit Umstiegen zu erreichenden Y.-N.-Gesamtschule der Fall wäre.
Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Neubescheidung des Antrags auf Aufnahme der Antragstellerin an der Gesamtschule C. (Hilfsantrag) scheidet ebenfalls aus. Das Auswahlverfahren erweist sich nicht wegen einer fehlerhaften Bildung der Lostöpfe als rechtswidrig. Die Behauptung der Antragstellerin, mangels Vorlage der Zeugnis-Einzelnoten sei nicht nachvollziehbar, ob die Schulleiterin die Notendurchschnitte für die Einteilung der Kinder in Leistungsgruppen ordnungsgemäß berechnet habe, gibt dem Senat keinen Anlass, an der Richtigkeit der in den Verwaltungsakten für jedes angemeldete Kind ausgewiesenen Durchschnittsnoten zu zweifeln. Aus dem Aufnahmeprotokoll vom 18. Februar 2026 geht hervor, dass die Berechnung der Durchschnittsnoten mittels der vom Land NRW bereitgestellten Schulverwaltungssoftware SCHILD NRW erfolgt ist. Der Antragsgegner hat dazu erläutert, dass in die Berechnung die bei SCHILD NRW hinterlegten Noten eingestellt worden seien und die Software zutreffende Durchschnittswerte auch in Fällen generiere, in denen beispielsweise wegen eines Nachteilsausgleichs eine Note ausgesetzt worden sei. Tatsächliche Anhaltspunkte, die die Richtigkeit der softwaregenerierten Berechnung der Notendurchschnitte anhand der elektronisch hinterlegten Einzelnoten in Frage zu stellen vermöchten, hat die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht vorgebracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für die Antragstellerin bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, mithin mit 2.500,00 Euro.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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