1 B 1013/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-20, 1 B 1013/26
1 B 1013/26Tribunal Administrativo20 de ago. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-20
Aktenzeichen: 1 B 1013/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0820.1B1013.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen - für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
Die Beschwerde, über die der Senat bereits vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 31. August 2026 entscheiden kann, weil sich der Antragsteller durch schriftsätzliche Erklärung vom 18. August 2026 hiermit einverstanden erklärt hat, hat keinen Erfolg.
Das - fristgerechte - Beschwerdevorbingen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Auslandsverwendung an der Bundeswehrverwaltungsstelle Großbritannien (BwVSt GB) in B. aus persönlichen Gründen vorläufig bis zum 31. August 2027 zu verlängern.
A. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung im Kern wie folgt begründet: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er habe bei der allein gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch nach der insoweit allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 78 Satz 1 BBG darauf, dass seine Auslandsverwendung aus den (nur noch) geltend gemachten privaten Gründen um ein Jahr verlängert bzw. seine Versetzung ins Inland entsprechend aufgeschoben wird. Die Antragsgegnerin habe ihre nach dieser Vorschrift bestehende Pflicht zur Fürsorge, soweit es um die Verlängerung der Auslandsverwendung aus privaten Gründen gehe, ohne Überschreitung des gesetzlichen Rahmens durch die Ziffer 502 Abs. 1 Halbsatz 2 Fall 2 der Allgemeinen Regelungen C-1340/91 (Verwendung von Zivilpersonal auf Dienstposten im Ausland) konkretisiert, nach der die (für europäische Staaten grundsätzlich vierjährige) Dauer der Auslandsverwendung aus zwingenden persönlichen Gründen um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden könne. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass das der Antragsgegnerin insoweit eingeräumte Ermessen mit Blick auf die angestrebte Fortsetzung des Schulbesuchs der Tochter des Antragstellers in Großbritannien aus zwingenden persönlichen Gründen oder mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG auf Null reduziert sei. Ein zwingendes persönliches Interesse ergebe sich namentlich nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) i. V. m. der im Rahmen des § 12 Abs. 3 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG) allein in Betracht kommenden Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BUKG. Nach dieser Regelung bestehe ein Umzugshinderungsgrund über das laufende Schuljahr hinaus nur dann, wenn sich das Kind bereits in der Jahrgangsstufe 12 befinde. Diese Voraussetzung sei im Falle der Tochter des Antragstellers, die erst in der Klasse 10 sei, nicht erfüllt. Auch eine analoge Anwendung der Regelung scheide aus, weil es an einer vergleichbaren Interessenlage fehle. Die Regelung ziele, wie das (auf eine G9-Beschulung bezogene) Tatbestandsmerkmal „Jahrgangsstufe 12“ zeige, darauf ab, den Besuch der bislang besuchten Schule über das laufende Schuljahr hinaus für ein weiteres Schuljahr in den Fällen zu ermöglichen, in denen diese beiden Schuljahre wegen der Anrechnung von Leistungen schon des laufenden Schuljahrs auf den nach dem Folgeschuljahr vorgesehenen Abschluss als Einheit anzusehen seien, um den Eintritt unwiederbringlicher Nachteile in der schulischen Ausbildung des Kindes zu verhindern. Solche Nachteile drohten hier nicht. Zwar müssten im englischen Schulsystem die Klassen 10 und 11 gemeinsam [als „two year General Certificate of Secondary Education (GCSE) phase] absolviert werden, um den Abschluss GCSE zu erreichen. Hier aber stehe (wegen der Rückversetzung des Antragstellers an den Dienstort Z.) ein Wechsel in das deutsche Schulsystem in Rede. In diesem aber sei es mangels erkennbarer Verklammerung der Schuljahre 9 und 10 im Sinne einer zweijährigen Qualifizierungsphase ohne weiteres möglich, schon durch erfolgreiches Absolvieren der Klasse 10 den Mittleren Schulabschluss (MSA) zu erreichen (und in die Einführungsphase - bei G 9 ist das die Jahrgangsstufe 11 - zu gelangen). Bei einem Wechsel von der Klasse 10 des britischen Schulsystems in die Klasse 10 des deutschen Schulsystems komme es daher gerade nicht zu einem Verlust anzurechnender Leistungen (den § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BUKG allein verhindern wolle). Das behördliche Ermessen sei auch nicht wegen der weiteren geltend gemachten Belastungen der Tochter des Antragstellers durch einen Wechsel auf eine deutsche Schule auf Null reduziert. Es sei nicht ersichtlich, dass sich deren Schulzeit durch einen Umzug nach Deutschland tatsächlich um ein Jahr verlängere. Sie könne den angestrebten Schulabschluss nämlich auch bei einem Verbleib in England erst nach einem weiteren Schuljahr erreichen. Bei einem sofortigen Wechsel in eine deutsche 10. Klasse könne sie den MSA im Sommer 2027 erlangen (und dann in die gymnasiale Oberstufe übertreten). Nicht anders wäre dies bei einem Verbleib auf ihrer bisherigen Schule, weil sie dort erst nach Absolvierung der 11. Klasse und damit im Sommer 2027 das GCSE erhalten könne, das (erst) geeignet wäre, in Deutschland als MSA anerkannt zu werden. Die sonstigen mit einem Schulwechsel verbundenen Belastungen der Tochter des Antragstellers seien als Folge der Versetzung grundsätzlich hinzunehmen, und zwar auch in Ansehung der Umstände, dass diese bisher weitgehend in englischer Sprache unterrichtet worden sei und mehrere Schulwechsel hinter sich habe. Das gelte insbesondere deshalb, weil ihre erforderliche Umgewöhnung im Falle einer stattgebenden Entscheidung lediglich um ein Jahr verschoben würde. Zudem seien das Ende der Auslandsverwendung im Jahr 2026 und die damit einhergehenden Konsequenzen für ihre Schulausbildung für den Antragsteller absehbar gewesen.
B. Diese Einschätzungen des Verwaltungsgerichts werden durch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Antragsteller hat auch in Ansehung seines Beschwerdevorbringens weiterhin keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen ein Anordnungsanspruch hergeleitet werden könnte, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
I. Der Antragssteller macht mit seiner Beschwerdebegründung geltend: Das Verwaltungsgericht habe die Struktur des englischen und des deutschen Schulsystems sowie den Umfang der Fürsorgepflicht des Dienstherrn verkannt. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sei es allein ermessensfehlerfrei, seine Auslandsverwendung antragsgemäß zu verlängern. Die Verlängerung sei nämlich zwingend erforderlich, weil seine seit Juli 2023 (erneut) in Großbritannien auf der „X. H. School for Girls“ (X. ) beschulte Tochter erst mit dem Abschluss der 11. Klasse im Sommer 2027 einen Schulabschluss in der Gestalt des dem deutschen MSA entsprechenden GCSE erlangen könne, der ihr einen geordneten Ausbildungsverlauf ohne zeitliche und inhaltliche Einschränkungen ermögliche. Das Verwaltungsgericht habe es schon versäumt, die Vergleichbarkeit der Verklammerungen der Klassen 10 und 11 als Ausbildungseinheit im britischen Schulsystem mit der entsprechenden Verklammerung der Jahrgangsstufen 12 und 13 im deutschen Schulsystem abstrakt zu beurteilen und diese Vergleichbarkeit sowie infolgedessen auch die analoge Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BUKG zu bejahen. Die stattdessen fehlerhaft vorgenommene individuelle Betrachtung, ein Übergang seiner Tochter in die Klasse 10 des deutschen Schulsystems zum Schuljahr 2026/2027 führe verglichen mit dem Fall eines noch einjährigen Verbleibs im britischen Schulsystem nicht zu einem Zeitverlust in deren Schullaufbahn, gehe von falschen Tatsachen aus. Seine Tochter könnte nämlich, wie er schon erstinstanzlich geltend gemacht habe, jetzt nicht in die 10. Klasse übertreten. Sie würde vielmehr zwingend in die 9. Klasse ein- und damit um zwei Klassenstufen zurückgestuft, um den MSA an einer deutschen Schule zu erlangen. Aus den - nun vorgelegten - E-Mails des C.- Gymnasiums in Z. und der vom 22. Juni 2026 datierenden E-Mail der Bezirksregierung Köln ergebe sich nämlich, dass seine Tochter bei dem Übergang auf ein deutsches Gymnasium zum 2. September 2026 mangels Nachweises einer vierjährigen Ausbildung in einer zweiten Fremdsprache nur in die 9. Klasse eintreten könnte. Der Anordnungsgrund sei weiterhin gegeben, weil das Schuljahr 2026/2027 sowohl in Deutschland als auch in England in wenigen Wochen beginne.
II. Dieses Vorbringen greift, soweit es das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs betrifft, nicht durch.
Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss der Antragsteller die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2025 - 1 B 926/25 -, juris, Rn. 12, vom 17. Mai 2023 - 1 B 1223/22 -, juris, Rn. 10, vom 22. Dezember 2020 - 1 B 181/20 -, juris, Rn. 12 bis 17, m. w. N., vom 9. Mai 2019 - 1 B 371/19 -, juris, Rn. 6, und vom 16. März 2016 - 1 B 1442/15 -, juris, Rn. 5, sowie Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 11 ME 181/17 -, juris, Rn. 10; aus der Literatur etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 146 Rn. 24, und Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 71 ff., insbesondere Rn. 76 f.
Der Antragsteller hat jedenfalls nicht im Einzelnen ausgeführt, warum die gerügten (zutreffenden) Erwägungen des Verwaltungsgerichts unrichtig sein sollen. Namentlich hat er nicht dargelegt, weshalb es fehlerhaft sein soll, die Argumentation bei der Prüfung einer analogen Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BUKG an dem von dem Gericht zutreffend herausgearbeiteten Sinn und Zweck dieser Norm auszurichten und auf dieser Grundlage zu der einzelfallbezogenen Einschätzung zu gelangen, die Tochter des Antragstellers befinde sich ungeachtet der im britischen Schulsystem gegebenen Verklammerung der Klassen 9 und 10 deshalb nicht in einer vergleichbaren Interessenlage, weil sie im Falle des dem Antragsteller angesonnenen Umzugs nach Deutschland aufgrund der abweichenden Gegebenheiten des deutschen Schulsystems hier keine unwiederbringlichen schulischen Nachteile erleiden werde.
Die E-Mails des C.-Gymnasiums in Z., an das der Antragsteller seine Anfrage gerichtet hat, und der Bezirksregierung Köln belegen die behaupteten Umstände ebensowenig wie die Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 19. Juli 2026.
Das gilt zunächst für die E-Mails des angefragten Gymnasiums. Der zuständige Koordinator des Gymnasiums, Herr A., hat dem Antragsteller am 5. Juli 2026 mitgeteilt, dass „die APO-S I NRW“ (grundsätzlich) vorgebe, dass der Schüler (neben Englisch) eine zweite fortgeführte Fremdsprache für die Dauer von vier Jahren zu belegen habe. Ferner ergibt sich aus der schulinternen E-Mail des Herrn A. an Herrn M. vom 8. Juli 2026, die der an den Antragsteller gerichteten E-Mail des Herrn M., Oberstufenkoordination, vom 9. Juli 2026 angehängt ist, dass ein „Gymnasialplatz für die EF“ „vier Jahre in einer zweiten Fremdsprache“ voraussetze und vorgeschlagen werde, die Tochter des Antragstellers „ohne den MSA in die EF“ gehen zu lassen wo sie dann - „wie der klassische Realschüler bei uns“ - drei Jahre Spanisch belegen könne. Diese Äußerungen geben schon deshalb nichts für die nach dem Beschwerdevortrag drohende Rückstufung in die 9. Klasse her, weil sie auf der (offenbar irrtümlichen) Annahme der beiden Lehrkräfte beruhen, die Tochter des Antragstellers solle in die „EF“, also in die Einführungsphase eingegliedert werden, was bei einem G 9-Gymnasium wie dem C.-Gymnasium die Jahrgangsstufe 11 und eben nicht die hier „nur“ in Rede stehenden Klasse 10 ist. Vor diesem Hintergrund wird auch klar, weshalb Herr M. als für die Oberstufenkoordination zuständiger Lehrer eingeschaltet worden ist und sich geäußert hat. Unabhängig davon lässt sich den angeführten Äußerungen der beiden Lehrkräfte entnehmen, dass eine in zeitlicher Hinsicht unzureichende Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache nach Ansicht der Schule voraussichtlich sogar bei einer Eingliederung in die 11. Klasse eines nordrhein-westfälischen Gymnasiums dadurch ausgeglichen werden kann, dass der betroffene Schüler in den Klassen 11 bis 13 durchgehend eine weitere Fremdsprache wie z. B. Spanisch belegt. Das grundsätzliche Erfordernis einer Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab Klasse 7, das die beiden Lehrer der Sache nach angesprochen haben, ergibt sich aus § 13 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe 1 (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) vom 2. November 2012, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Januar 2026, GV. NRW. 2026 S. 130 (BASS 13-21 Nr. 1.2). Zugleich lassen die Regelungen des § 13 Abs. 5 Satz 3 und 4 APO-S I, wie mit dem Vorschlag der Belegung von Spanisch in der Oberstufe der Sache nach auch die Schule angenommen hat, erkennen, dass die Schulleitung bei der Aufnahme des Schülers in die Einführungsphase, also in die Jahrgangsstufe 11, Ausnahmen machen kann, die der Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde bedürfen. Dass hier im Falle eines Eintritts der Tochter des Antragstellers nicht in die Jahrgangsstufe 11., sondern in die 10. Klasse eine solche Ausnahme nicht gemacht und - sofern überhaupt erforderlich - nicht gebilligt werden würde, ist nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht. Es liegt vielmehr - ganz im Gegenteil - sogar nahe, dass es hier nicht als ein (nicht auszugleichendes) Eingliederungshindernis betrachtet werden würde, dass die Tochter des Antragstellers nach dessen Angaben in der E-Mail vom 5. Juli 2026 nur zweieinhalb Jahre (2. Halbjahr Klasse 5 bis Klasse 7) lang an einem Französisch-Unterricht teilgenommen hat. Auch vergleichbare Schüler des C.-Gymnasiums haben nämlich bei Beendigung der 9. Klasse erst drei Jahre an einem solchen (in etwas höherem Lebensalter erhaltenen) Unterricht teilgenommen, nämlich in den Klassen 7, 8 und 9. Gegen die Annahme eines (nicht auszugleichenden) Eingliederungshindernisses spricht zudem, dass die Tochter des Klägers offenbar eine sehr gute und befähigte Schülerin ist. Nach der vorgelegten Schulbescheinigung der RMS, bei der es sich (auch nach der Bescheinigung, vgl. deren letzten Absatz) offenbar um eine exzellente Schule handelt,
vgl. - nur ergänzend - den im Internet unter https://reports.isi.net verfügbaren „School inspection report“ des Independent Schools Inspectorate, 3. bis 5. Februar 2026, nach dem die Schule alle relevanten Standards einhält,
hat sie ausweislich ihres letzten Jahresabschlussberichts („end-of-year report“) hervorragende bzw. in allen Fächern überdurchschnittliche Ergebnisse erzielt („has achieved excellent results, above-average in all subject areas“), und wird auf der Grundlage dieser Ergebnisse und wegen ihres offensichtlichen Potentials empfohlen, eine Schule zu besuchen, an der sie die Allgemeine Hochschulreife erreichen kann („Based on these results and her evident potential, it is recommended that she attend a school where she can obtain her general higher education entrance qualification“). Auch die angefragte Schule hat den Schilderungen des Antragstellers und den ihr von dem Antragsteller übersandten Reports der letzten beiden Schuljahre entnommen, dass die Tochter des Antragstellers sich in einer „Top-Schule in England“ befinde und eine „leistungsstarke Schülerin“ sei.
Dass die Tochter des Antragstellers zwingend in die 9. Klasse zurückzustufen wäre, wird auch nicht durch die an den Antragsteller gerichtete E-Mail der Bezirksregierung Köln (Frau I., Fachberaterin gymnasiale Oberstufe) vom 22. Juni 2026 belegt. Danach ist „eine Eingliederung an ein Gymnasium möglich, falls“ die Tochter des Antragstellers „bei Eingliederung in die Klasse 10 neben Englisch noch eine weitere Fremdsprache belegt hat oder bei erfolgter Gleichstellung eines ausländischen Schulabschlusses mit dem mittleren Schulabschluss und guten Leistungen auf dem letzten Zeugnis der ausländischen Schule eine Sondergenehmigung“ erhält; „die Jahrgangsstufe“ hänge „von der Anerkennung der ausländischen Beschulung ab“. Diese Aussagen sind schon widersprüchlich, weil sie einerseits von einer Eingliederung in die Klasse 10, andererseits aber von der (erreichbaren) Jahrgangsstufe (an nahezu allen Gymnasien Nordrhein-Westfalens: Klassen 11 bis 13) spricht. Ihr ist aber - jedenfalls - nicht zu entnehmen, dass eine Eingliederung der Tochter des Antragstellers zumindest in die Klasse 10 zwingend (oder auch nur überwiegend wahrscheinlich) scheitern müsste.
Eine abweichende Bewertung folgt schließlich auch nicht aus dem Inhalt der Eidesstattlichen Versicherung, die der Antragsteller unter dem 19. Juli 2026 abgegeben und dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat. Hiermit hat der Antragsteller u. a. erklärt, dass wegen des unzureichenden Umfangs der geforderten Ausbildung in einer zweiten Fremdsprache mit einer Rückstufung in die 9. Klasse zu rechnen sei, es aber jedenfalls (mit einer Sondergenehmigung der Schulbehörde) nur zu einer Eingliederung in die 10. Klasse kommen könne. Diese Angaben können den Vortrag, eine Rückstufung in die 9. Klasse müsse zwingend erfolgen, schon deshalb nicht belegen, weil der Antragsteller dies nur vermutet. Zudem geben sie nur wieder, wie der Antragsteller die Erklärungen der Schule und der Bezirksregierung verstanden hat. Dass diese ungeeignet sind, das jetzige Vorbringen des Antragstellers zu der drohenden Rückstufung in die 9. Klasse eines deutschen Gymnasiums zu belegen, hat der Senat aber bereits ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
III. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller und seiner Ehefrau, offenbar „Doppelverdiener“ mit einem Kind, freistünde, sich bei fortbestehendem Wunsch, ihrer Tochter den Erwerb des Abschlusses GCSE zu ermöglichen, sich um dessen Realisierung in Deutschland zu bemühen. So bietet die von dem neuen Dienstort Z. nicht weit entfernte, im Kölner Süden (Y.) liegende V. School E. Unterricht nach dem „British Curriculum Path-way“ und dabei insbesondere auch die Möglichkeit, den Abschluss IGCSE (International General Certificate of Secondary Education) zu erwerben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei sieht der Senat davon ab, den Auffangwert mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu reduzieren, weil der Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache beansprucht (vgl. auch dessen entsprechenden Vortrag auf S. 13 der Antragsschrift vom 25. Juni 2026).
Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG unter Änderung der auf 2.500,00 Euro lautenden und damit zu niedrigen erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht mit Ausnahme des § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den soeben genannten Vorschriften des Gerichtskostengesetzes und folgt der insoweit gegebenen Begründung.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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