Verwaltungsgericht Arnsberg, 2026-07-10, 12 L 808/26

12 L 808/26Tribunal Administrativo10 de jul. de 2026

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Verwaltungsgericht Arnsberg — 12 L 808/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-10

Aktenzeichen: 12 L 808/26

ECLI: ECLI:DE:VGAR:2026:0710.12L808.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der Zwischenentscheidung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den am 8. Juli 2026 angebrachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung untersagt, mit der Beigeladenen einen Beauftragungsvertrag über die Vergabe der Rettungsdienstleistungen für Rettungswagen im Versorgungsgebiet S. ihres - der Antragsgegnerin - Stadtgebiets für den Zeitraum vom 1. Juli 2027 bis zum 30. Juni 2032 abzuschließen bzw. - für den Fall eines mit Ablauf des heutigen Tages in Rechtsbindung erwachsenen Vertragsschlusses - vor Ablauf des heutigen Tages noch eine Auflösungsoption bis zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsschutzantrag einzurichten.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Sachentscheidung vorbehalten.

Gründe

Gründe

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenentscheidung sind gegeben.

Sofern in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Sachverhalt und/oder die entscheidungserheblichen Rechtsfragen zunächst noch nicht überschaubar sind und deshalb für das Gericht noch keine Möglichkeit zum sofortigen Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht, eine rasche Entscheidung aber zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes zwingend geboten ist, kann und muss das Gericht, falls dem keine im Zeitpunkt der Entscheidung für das Gericht ersichtlichen überwiegenden öffentlichen Interessen oder Interessen Dritter entgegenstehen, eine zeitlich begrenzte, durch die Entscheidung über die beantragte einstweilige Anordnung auflösend bedingte Zwischenregelung treffen. Die Befugnis zum Erlass eines solchen Hängebeschlusses ergibt sich unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz - GG).

Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 8 B 1686/14 -, juris Rn. 16 unter Verweis auf Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG Lüneburg), Beschluss vom 2. September 2014 - 5 ME 142/14 -.

Die Zwischenentscheidung setzt zum einen eine unübersichtlich komplexe Lage voraus, die einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage noch nicht zugänglich ist. Dabei darf der Antrag nicht offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich sein. Zum anderen muss eine selbst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits vorab ergehende Entscheidung des Gerichts unter Zurückstellung der eigentlich verfahrensabschließenden Entscheidung zur Vermeidung irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile erforderlich sein.

Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 11. Juli 2024 - 6 CE 24.1111 -, juris Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein (OVG Schleswig-Holstein), Beschlüsse vom 2. Dezember 2021 - 5 MB 45/21 -, juris Rn. 25 und vom 9. Februar 2021 - 3 MB 2/21 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2021, 510 f. = juris Rn. 4.

Dies ist nach Aktenlage vorliegend der Fall.

Das Verfahren zeichnet sich durch eine im Sinne der vorgenannten obergerichtlichen Rechtsprechung unübersichtliche komplexe Lage aus, die einer eine Endentscheidung tragenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage noch nicht zugänglich ist. Dessen ungeachtet trägt aber auch der Rechtsgedanke des Erfordernisses der Wahrung der Interessen der Beigeladenen den Erlass der Zwischenentscheidung.

Die Beiladung ist vorliegend nach Maßgabe des § 65 Abs. 2, Abs. 1 VwGO erforderlich, weil für den Fall einer stattgebenden Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren rechtliche Interessen der Beigeladenen berührt würden. Denn nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens ist die Beauftragung der Beigeladenen für den hiesigen Verfahrensgegenstand „Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung im Bereich S. mit Rettungswagen im Zeitraum 1. Juli 2027 bis 30. Juni 2032 [Los 2; RTW Hauptvergabe]“ vorgesehen. Die Beiladung war der Kammer jedoch erst am 10. Juli 2026 möglich, da das Gericht erst mit der am 9. Juli 2026, um 16.11 Uhr, auf dem Gerichtsserver eingegangener Antragserwiderung über die Anschrift der Beigeladenen in Kenntnis gesetzt worden war. Eine Stellungnahme zu dem Rechtsschutzantrag noch am heutigen Tag ist der Beigeladenen damit nicht möglich.

Auf der Grundlage des Vortrags der Beteiligten geht die Kammer davon aus, dass eine Entscheidung - sei es eine Sach- oder zumindest eine Zwischenentscheidung - noch am 10. Juli 2026 getroffen werden muss. Die Antragstellerin führt in ihrer Antragsschrift insoweit aus, ein zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossener Beauftragungsvertrag erwachse mit Ablauf des 10. Juli 2026 in „endgültige Rechtsbeständigkeit“. Mangels Vorlage des Beauftragungsvertrags ist der Kammer eine rechtliche Prüfung dieses Gesichtspunktes nicht möglich. Aus der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2026 ergibt sich jedoch nicht, dass dem Ablauf des 10. Juli 2026 im Verfahren keine derart relevante Bedeutung zukommt, dass eine vorher ergehende gerichtliche (Zwischen-)Entscheidung nicht erforderlich sein dürfte. Die Antragsgegnerin verweist insoweit allein auf obergerichtliche Rechtsprechung, der zufolge im Bereich der Vergabe von Rettungsdienstleistungen vorbeugender (Eil-) Rechtsschutz nur bei Vorliegen eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses in Betracht komme, verhält sich jedoch nicht konkret zur Relevanz des von der Antragstellerin als entscheidungstragend angeführten Datums „Ablauf des 10. Juli 2026“. Allein aus dem weiteren Vortrag der Antragsgegnerin, in der gegebenen Situation sei eine nachträgliche Korrektur des Beauftragungsvertrages nicht ausgeschlossen, ergibt sich für die Kammer nicht, dass eine (Zwischen-)Entscheidung noch am 10. Juli 2026 nicht erforderlich ist. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist - da die bindende Vergabe von Rettungsdienstleistungen im Segment Rettungswagen für einen Zeitraum von fünf Jahren mit erheblichen finanziellen Folgen für die am Vergabeverfahren teilnehmenden Bietergemeinschaften (Antragstellerin und Beigeladene) verbunden sind - im Interesse der Antragstellerin der Erlass der Zwischenentscheidung angezeigt.

Denn die Sach- und Rechtslage erweist sich vorliegend als derart komplex, dass eine - auch auf nur summarischer Prüfung beruhende - kurzfristige Endentscheidung nicht möglich ist.

Die Antragstellerin stellt im Verfahren in Grundzügen ein „verwaltungsrechtliches Auswahlverfahren für die Leistungen des Rettungsdienstes im Versorgungsgebiet S. unter Anwendung der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)“ dar. Auf der Grundlage der insoweit getätigten Angaben vermag die Kammer sich keinen Eindruck über die Rahmenbedingungen des Vergabeverfahrens, die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften und die Tragfähigkeit der vorliegend allein verfahrensgegenständlichen Entscheidung zur Vergabe der Leistung für das Segment Rettungswagen im Zeitraum 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 (RWT Hauptvergabe) zu verschaffen. Insbesondere wurde die - nach Aktenlage wohl entscheidungsrelevante - Entscheidung der Vergabestelle vom 30. Juni 2026 nicht in das einstweilige Rechtsschutzverfahren eingeführt. In dieser soll dem Vortrag der Antragstellerin zufolge mitgeteilt worden sein, die Antragstellerin sei zwar für die Beauftragung in den Losen 1, 3 und 4 (Versorgung mit Rettungswagen im Zeitraum 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 [Los 1, RTW Interim] sowie mit Krankentransportwagen in den Zeiträumen 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 [Los 3, KTW Interim] und 1. Juli 2027 bis 30. Juni 2032 [Los 4, KTW Hauptvergabe]) ausgewählt worden, das Angebot in Los 2 (Rettungswagen im Zeitraum 1. Juli 2027 bis 30. Juni 2032 [RTW Hauptvergabe]) sei jedoch nicht dasjenige, welches im Sinne der Auswahlkriterien die wirtschaftlichste und effektivste Leistungserbringung erwarten lasse. Der Kammer ist mithin eine Überprüfung der Auswahl- und Vergabeentscheidung vom 30. Juni 2026 nicht möglich.

Darüber hinaus erschließt sich aus dem Vortrag der Beteiligten nicht, ob die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen bereits einen Vertrag über die Vergabe der verfahrensgegenständlichen Rettungsdienstleistungen abgeschlossen hat oder der Vertragsschluss noch ansteht. Die in der Antragsschrift auf Seite 7 oben gewählte Formulierung, die Vergabestelle habe mitgeteilt, der Beauftragungsvertrag mit dem Bestbieter für Los 2, der vorerwähnten DRK-Bietergemeinschaft, erwachse mit Ablauf des 10. Juli 2026 in „endgültige Rechtsbeständigkeit“, spricht bei wörtlicher Auslegung für einen bereits erfolgten Vertragsschluss, andererseits trägt die Antragstellerin auf Seite 8 des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes vor, ihr einstweiliges Rechtsschutzersuchen sei auf Untersagung des Abschlusses eines Beauftragungsvertrages gerichtet.

Auch die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2026 ist insoweit nicht hinreichend ergiebig. Diese teilt auf Seite 3 mit, für die Beauftragung in Los 2 sei nach dem Wettbewerbsergebnis die Beigeladene vorgesehen. Auch dies spricht bei wörtlicher Auslegung für einen noch nicht erfolgten Vertragsschluss.

Das einstweilige Rechtsschutzgesuch erweist sich nach Aktenlage auch nicht als offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich. Denn da die Antragstellerin ihrem Vortrag zufolge von der Antragsgegnerin jedenfalls mit der rettungsdienstlichen Versorgung mit Rettungswagen im Zeitraum 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 [Los 1, RTW Interim] beauftragt wurde und sie einen insoweit geeigneten Standort bereits mit der Abgabe des Angebots nachweisen musste, besteht an der grundsätzlichen Eignung der Antragstellerin zur Erfüllung dieses Auftrags auch bezogen auf den Zeitraum ab dem 1. Juli 2027 (Hauptvergabe) kein Zweifel. Des Weiteren dürften die von der Antragstellerin auf Seiten 9 bis 11 der Antragsschrift unter Verweis auf Nr. 3.3./3.3.1. der Rettungsdienst-Durchführungsordnung (RDDO) der Antragsgegnerin angebrachten Bedenken betreffend die Erfüllung der standortbezogenen Vorgaben zur Positionierung der Rettungsleitstelle - maximale Entfernung von 500 Metern bis zu einer Hauptverkehrsstraße, Ausschluss von durch Hindernisse bedingten Ausrückverzögerungen -- durch die Beigeladene bei nur möglicher summarischer Prüfung jedenfalls nicht vollends abwegig sein.

Ob mit dem Vorbringen, der Beauftragungsvertrag mit dem Bestbieter für Los 2, der vorerwähnten DRK-Bietergemeinschaft, erwachse mit Ablauf des 10. Juli 2026 in „endgültige Rechtsbeständigkeit“, ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht wurde, vermag die Kammer auf der Grundlage der aktuellen Aktenlage nicht zu entscheiden. Denn die Vergabe der Rettungsdienstleistungen erfolgt für zwei Zeitabschnitte (Interimslösung für den Zeitraum 1. Juli 2026 bis 31. Juni 2027 und Hauptvergabe für den hierauf folgenden Zeitraum vom 1. Juli 2027 bis 30. Juni 2032). Inwiefern sich das - dem Vortrag zufolge - im Hinblick auf die allein verfahrensgegenständliche Hauptvergabe bestehende Erfordernis des Nachweises der Geeignetheit des Standortes der Rettungswagen bezüglich seiner örtlichen Positionierung im potenziellen Einsatzgebiet und der baulichen und zufahrtstechnischen Anforderungen bis spätestens 1. Dezember 2026 auf die „Wirksamkeit“ bzw. - im Duktus der Antragstellerin die „endgültige Rechtsbeständigkeit“ der Zuschlagsentscheidung auswirkt - vermag die Kammer aktuell nicht zu entscheiden, denn es ist nicht ersichtlich, ob der Antragsgegnerin für den Fall der Nichterbringung des Nachweises der Standortgeeignetheit die Möglichkeit zur Kündigung des Beauftragungsvertrages mit der Beigeladenen - sollte ein solcher überhaupt schon erlassen sein - eingeräumt und Neuausschreibung der Vergabeleistung eingeräumt ist. Die Antragsgegnerin spricht insoweit nur von einer Möglichkeit der nachträglichen Korrektur des Beauftragungsvertrags.

Dem Erlass der Zwischenentscheidung stehen nach Aktenlage auch keine öffentlichen Interessen entgegen.

Vgl. zur diesbezüglichen Zulässigkeitsvoraussetzung: HessVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 8 B 1686/14 -, a.a.O. Rn. 16,

Denn mit der Zuteilung der Vergabe der Rettungsdienstleistungen aus dem Segment Rettungswagen für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 an die Antragstellerin ist die diesbezügliche Rettungsdienstversorgung im Stadtbereich „S.“ der Antragsgegnerin aktuell gesichert. Der Vortrag der Antragsgegnerin, die Planung des Leistungsbeginns zum 1. Juli 2027 - einschließlich der Bereitstellung geeigneter Rettungswachen, der Einstellung und Schulung des geeigneten Personals und der Beschaffung geeigneter Fahrzeuge - erfordere umfassende Vorbereitungen, die bei einem Zuschlagsaufschub nicht rechtzeitig abgeschlossen werden könnten, ist bei summarischer Prüfung nicht mit der Ausgestaltung des Vertrags, demzufolge im Hauptvergabeverfahren die Geeignetheit des Standortes erst bis zum 1. Dezember 2026 nachgewiesen sein muss, und dem weiteren Vortrag der Antragsgegnerin in Einklang zu bringen, in der gegebenen Situation sei eine nachträgliche Korrektur des Beauftragungsvertrages nicht ausgeschlossen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, denn die Zwischenentscheidung ergeht im Rahmen des Verfahrens nach § 123 VwGO; es liegt insofern keine gegenüber jenem Verfahren selbstständiges Nebenverfahren vor.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 6 CE 24.1111 -, a.a.O. Rn. 14; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Februar 2021 - 3 MB 2/21 -, a.a.O. Rn. 10.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt.

Die Beschwerde kann in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.

H. Q. D.

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