Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-07-08, 22 K 5973/24

22 K 5973/24Tribunal Administrativo8 de jul. de 2026

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Verwaltungsgericht Düsseldorf — 22 K 5973/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-08

Aktenzeichen: 22 K 5973/24

ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0708.22K5973.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicher­heit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll­streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll­streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll­strecken­den Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand

Dem 0000 geborenen Kläger wurden seit 2006 als Sportschützen und als Jäger die Waffenbesitzkarten Nr. N01, Nr. N02, Nr. N03, Nr. N04, Nr. N05 und Nr. N06 erteilt. In diese waren im Sommer 2024 insgesamt 23 Schusswaffen oder gleichgestellte Gegenstände eingetragen (Bl. 651 Bd. 9 BA).

Er erwarb 2015 einen Jagdschein (Bl. 4 Bd. 18 BA). Gemeinsam mit Herrn V. D. ist der Kläger Jagdpächter des Eigenjagdbezirks „N07“ in H. in der Gemeinde N.. Der Pachtvertrag wurde mit Wirkung zum 1. April 2024 geschlossen (Bl. 77 Bd. 18 BA). Die tatsächliche Übernahme des Pachtgebiets erfolgte ebenfalls zu 1.April 2024, die Vorpächter bauten jedoch in der Folge noch Jagdkanzeln ab, die die neuen Pächter nicht übernehmen wollten. Jagdaufseher des Gebiets ist Herr O. F. .

Der Eigentümer des „W.-Hofes" Herr L. M. zeigte am Morgen des 26. Mai 2024 gegen 10.30 Uhr bei der örtlichen Polizei an, dass in der Nacht vom 25. auf den 26. Mai 2024 auf einer Weide des „W.-Hofes" innerhalb des Jagdbezirkes des Klägers zwei Rinder erschossen wurden. Er gab dort weiter an, der Kläger und Herr D. und Herr F. hätten ihn gegen 04:00 Uhr an dessen Wohnanschrift aufgesucht und mitgeteilt, dass ein „Jungjäger" versehentlich zwei seiner Rinder erschossen habe. Weitere Angaben, insbesondere der Namen des „Jungjägers", seien nicht gemacht worden. Allerdings habe der Kläger dort gesagt, er wolle sich selbst anzeigen und den Jagdunfall „so regeln". Man habe dann die Weide gegen 04:30 Uhr aufgesucht. Insgesamt hätten sich in der Nacht 20 Rinder auf dieser Weide befunden. Die toten Rinder hätten etwa 20 Meter auseinander gelegen und seien beim Eintreffen bereits „kalt gewesen". Eines der toten Rinder habe ein Einschussloch auf der linken Schulter und das andere tote Rind zwei dicht nebeneinander liegende Einschusslöcher auf der linken Schulter aufgewiesen.

Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme durch die örtliche Waffenbehörde (Frau P. von der Kreispolizeibehörde E.) am 27. Mai 2024 wurde der Kläger gefragt, ob er sagen könne, wer die Rinder erschossen habe. Er antwortete darauf, er wolle dazu nichts sagen und wüsste es nicht. Ihm wurde darauf erläutert, dass es für die Waffenbehörde wichtig sei zu wissen, wer die Rinder geschossen habe (u.a. Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit), da die Behörde zuständig sei, wo der Jäger wohne. Er gab darauf an, er wolle der Mitarbeiterin der Waffenbehörde gegenüber keine Angaben machen (Bl. 615 Bd. 9 BA).

Der Kläger erhielt mit Schreiben vom 6. Juni 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Er machte mit Schreiben vom 18. Juni 2024 daraufhin geltend, er habe die Schüsse, die zum Tod der Rinder geführt hätten selbst nicht abgegeben, sei bei der Abgabe der Schüsse auf die Rinder nicht zugegen gewesen und habe insoweit keine eigenen Wahrnehmungen gemacht. Er habe erst nachträglich von dem Umstand der versehentlichen Tötung der Rinder erfahren und dem geschädigten Landwirt als verantwortlicher Jagdpächter des Jagdbezirkes Schadenersatz angeboten, um das gute Verhältnis zu ihm als Jagdgenossen und Verpächter des Jagdbezirkes nicht zu gefährden. Er wies weiter darauf hin, dass die Mitwirkungspflicht des § 45 Abs. 4 WaffG ausschließlich die Verpflichtung zur Mitwirkung zur Aufklärung von Sachverhalten umfasse, die aufgrund des eigenen Verhaltens geeignet seien eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit infrage zu stellen. Er sei nicht verpflichtet, an der Aufklärung von Tatbestandsvoraussetzungen mitzuwirken, die im Falle des Vorliegens zum Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis anderer Personen führen könnten. Wörtlich führte dessen Prozessbevollmächtigte aus: „Sollte unserem Mandanten somit tatsächlich gesichert bekannt sein, wer die Schüsse auf die getöteten Tiere abgegeben hat, wäre die unterlassene Denunziation nicht geeignet, auf dessen eigene Täterschaft zu schließen, wenn jedwede weitere konkrete und belastbare Anhaltspunkte hierzu fehlen.“

Durch Bescheid vom 31. Juli 2024 widerrief die Waffenbehörde unter Ziffer 1 die dem Kläger erteilten - dort näher bezeichneten - Waffenbesitzkarten. Ziffer 2 des Bescheides enthält die Anordnung, seine in den widerrufenen Waffenbesitzkarten eingetragenen und unter Ziffer 2 näher bezeichneten erlaubnispflichtigen Schusswaffen sowie etwaige noch vorhandene Munition binnen eines Monats nach Zustellung des Widerrufsbescheides dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder einem Berechtigten zu überlassen und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde zu führen. Unter Ziffer 3 ordnete die Waffenbehörde die sofortige Vollziehung der Ziffer 2. an. Schließlich forderte die Behörde eine Gebühr in Höhe von 355,- Euro. Der Kläger sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a) WaffG unzuverlässig, weil eine missbräuchliche und leichtfertige Verwendung einer Schusswaffe vorliege. Er sei als verantwortlicher Jagdpächter anwesend gewesen, als zwei Rinder erschossen wurden. Da er den Schützen nicht genannt habe und somit seine Mitwirkung gegenüber der Behörde verweigerte habe, bestehe der Verdacht, dass er selbst auf diese Tiere geschossen habe, obwohl es sich hierbei nicht um jagdbare Tiere handele. Damit sei jedenfalls die Pflicht verletzt, sich darüber vergewissern, dass das Tier, das er beschießt, auch tatsächlich das Tier sei, das er schießen wolle. Es liege damit ein nicht vom Gesetz gedeckter Schusswaffengebrauch vor. Weiterhin liege ein gröblicher Verstoß nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG vor.

Der Kläger hat am 31. Juli 2024 Klage erhoben und am 8. August 2024 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Durch Beschluss - 22 L 2204/25 - vom 30. Juni 2025 hat die Kammer den Eilantrag abgelehnt.

In der Klageschrift führte er auf Seite 5 bzw. 6 aus: „Der Kläger hat auch keineswegs die Mitwirkung an der Aufklärung verweigert, wenn er (selbst wenn er zum Zeitpunkt der Anhörung Kenntnis von der Täterschaft des Schützen erlangt haben sollte) der Behörde nicht mitteilt wer möglicherweise die Schüsse abgegeben hat. Die Mitwirkungspflichten des § 45 Abs. 4 WaffG können zwangsläufig nur die Sachverhaltsaufklärung des Verfahrens relevanten Verhaltens des Betroffenen selbst betreffen. Insoweit hat der Kläger aber angegeben die Rinder nicht getötet zu haben und bei deren Tötung auch nicht anwesend gewesen zu sein. Ausdrücklich heißt es: „Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Kläger zum maßgeblichen Tatzeitpunkt der Tötung der Rinder tatsächlich nicht in seinem Jagdbezirk anwesend war. Er befand sich in der Nacht vom 25. Mai 2026 zum 26. Mai 2025 auf einer Rückreise eines Kurzurlaubes aus der Schweiz als er telefonisch von seinem Mitpächter über den streitgegenständlichen Jagdunfall informiert worden ist. Der Kläger hat sich daraufhin nicht nach Hause sondern direkt ins Jagdrevier begeben um eine mögliche Klärung des Sachverhalts mit dem geschädigten Landwirt herbeizuführen.“

In seiner Begründung des Eilantrages führte der Kläger auf Seite 6 u.a. aus: „Zum tatsächlich festgestellten Sachverhalt ist in der Strafanzeige der Kreispolizeibehörde E. vom 26.05.2024 (Bl. 612 der Verwaltungsakte) ausgeführt:

Der Geschädigte Herr M. wurde, aufgrund möglicher Strafbarkeit von

Falschaussagen, zur Wahrheit ermahnt. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass er sich durch seine Angaben nicht selbst belasten müsse. Ein relevantes verwandtschaftliches Verhältnis zum/zur Beschuldigten war nicht erkennbar.

Herr M. gab nach erfolgter und verstandener zeugenschaftlicher Belehrung sinngemäß an, dass in der Nacht vom 26.05.2024 gegen 04:00 Uhr drei Jäger bei ihm zu Hause geklingelt haben. Diese gaben an, dass ein Jungjäger Wildscheine jagen wollte. Dabei habe dieser Jungjäger versehentlich zwei seiner Rinder geschossen. …Herr M. sei gegen 04:30 Uhr zusammen mit den Jägern nach dem Gespräch zu seiner Weide gefahren und habe dort seine zwei Rinder tot auf der Weide vorgefunden. Ein Wildschein soll der Jäger auch geschossen haben. Herr M. gab an, dass die Rinder um 04:30 Uhr bereits kalt gewesen seien. Auf der Weide seien in der Nacht 20 Rinder gewesen. …

3 Sonstiges

Ermittlungen ergaben, dass Herr F. Jagdaufseher des Bezirks Z.-straße 0, N08 ist. Dieser wurde telefonisch von der Leistelle kontaktiert und gab an, dass er in der Nacht vom 26.05.2024 zusammen mit Herrn I. und einem „J. G." bei Herrn M. geschellt habe, um den Vorfall zu melden. Man habe auch ein Wildschwein erlegt. Die Rinder seien die Nähe gewesen.

Diese Feststellungen entsprechen nach der Erinnerung des Antragstellers sinngemäß den Tatsachen.“

Der Kläger macht zur Begründung der Klage geltend, es existierten keine belastbaren Tatsachen dafür, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Die Ermittlungen hätten nicht ergeben, dass er die Schüsse auf die beiden Rinder selbst abgegeben habe oder bei der Abgabe der Schüsse auf die beiden Rinder auch nur persönlich anwesend gewesen sei. Dies könne aus dem Umstand, dass er keine Angaben gemacht habe, nicht abgeleitet werden.

Der Beklagte verkenne den Regelungsgehalt des § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG, wenn er meine, er dürfe annehmen, er habe in verantwortlicher Art und Weise die tödlichen Schüsse auf die beiden Rinder abgegeben. Es fehle an einem objektivierbaren Sachverhalt. Aus dem Umstand, dass er gemeinsam mit seinem gleichberechtigten und ebenso Verantwortlichen Mitpächter und dem behördlich bestätigten Jagdaufseher Stunden nach der Tötung der Rinder beim geschädigten Landwirt vorgesprochen und diesem im Namen der Pächtergemeinschaft Schadenersatz angeboten habe, lasse sich nicht schließen, dass er und nicht etwa sein Mitpächter oder der Jagdaufseher oder ein sonstiger Dritter mit Jagderlaubnis die Schüsse abgegeben habe. Er habe nicht die Mitwirkung an der Aufklärung verweigert, wenn er - selbst wenn er zum Zeitpunkt der Anhörung Kenntnis von der Täterschaft des Schützen erlangt haben sollte - der Behörde nicht mitteile, wer die Schüsse abgegeben habe. § 45 Abs. 4 WaffG betreffe nur das relevanten Verhalten des Betroffenen selbst. Zu einer Selbstanzeige möglicher nicht aufklärbarer Ordnungswidrigkeiten sei der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis genauso wenig verpflichtet wie zur Denunziation anderer Betroffener oder Straftäter.

Er sei zum Zeitpunkt der Tötung der Rinder nicht in seinem Jagdbezirk anwesend gewesen. Er habe sich in der Nacht vom 25. Mai 2026 zum 26. Mai 2025 auf der Rückreise aus einem Kurzurlaub aus der Schweiz befunden, als er telefonisch von seinem Mitpächter über den streitgegenständlichen Jagdunfall informiert worden sei. Er habe sich daraufhin nicht nach Hause, sondern direkt ins Jagdrevier begeben um eine mögliche Klärung des Sachverhalts mit dem geschädigten Landwirt herbeizuführen. Dafür legte er eine Übernachtungsbestätigung vor (Bl. 36 GA) und biete den Zeugen K. R. an.

Eine Unzuverlässigkeit bestehe auch nicht, weil er nicht - zumindest nicht in genügender Form - zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen habe. Obergerichtliche Rechtsprechungen bewerte eine fehlende Mitarbeit bei der Sachverhaltsaufklärung nur dann negativ für den jeweils betroffenen Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn mindestens Tatsachen unwiderlegbar festgestellt worden seien, welche üblicherweise, nach normalem menschlichen Ermessen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für eine Unzuverlässigkeit des Inhabers der waffenrechtlichen Erlaubnis sprächen. Verweigere der Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis dann in diesem Zusammenhang die weitere Aufklärung zu Umständen, welche die belastenden festgestellten Tatsachen in einem anderen Lichte erscheinen ließen, dürfe daraus geschlossen werden, dass solche entlastenden Umstände nicht vorlägen. Er habe aber überobligatorisch dargelegt und mit der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von Herrn R. auch glaubhaft gemacht, dass er zum Tatzeitpunkt nicht im Jagdrevier und am Tatort anwesend war.

Der Kläger ist der Meinung, er habe die Annahme, er habe die fraglichen Schüsse abgegeben, durch die ihm mögliche Sachverhaltsaufklärung widerlegt. Dies werde auch durch die Tochter des Geschädigten Landwirts bestätigt, welche angegeben habe, er habe auch ihr gegenüber noch bei der gemeinsamen Besichtigung des Tatortes angegeben, er sei gerade erst aus der Schweiz angereist.

Die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sei selbst als Tatsache nicht geeignet sind auf dem Umstand zu schließen, er habe die fraglichen Schüsse tatsächlich abgegeben.

Herr R. verfüge auch über ein Handyvideo vom 25. Mai 2024, das den Kläger und ihn in der Schweiz vor dem Beginn der Rückreise zeigten.

Bzgl. der Aufzeichnung des am 26. Mai 2024 um 8:02 Uhr geführten Gespräches zwischen ihm und dem geschädigten Landwirt bestünden keine Bedenken gegen die Berücksichtigung. Auch in diesem Gespräch solle er und auch sein Mitpächter geäußert haben, dass die fraglichen Schüsse durch einen „Jungjäger“ abgegeben worden seien, welcher „dann ziemlich am Ende“ sei, für den es aber „Konsequenzen auf jeden Fall definitiv geben wird, so oder so“. Insoweit wird auf die zur Akte gelangte verschriftlichte Videodatei vom 25.06.2024 über die am 26.05.2024 um 8:02 Uhr getätigte Videoaufnahme verwiesen. Weiter verwies er auf die Angaben der Frau T. M. in ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung vom 06.08.2024 (Blatt 758 BA): „Die drei Männer sprachen alle drei von dem Jungjäger als Schützen. Für mich und meinen Papa war klar, die drei kannten den Jungjäger und wollten ihn schützen und den Namen aus diesem Grunde nicht sagen.

…….

Herr F. sagte, dass der Jungjäger zu Hause sitzen und heulen würde….“

Schriftlich trug der Kläger zuletzt mit Schreiben vom 26. Juni 2026 vor: Die Vorpächter hatten ihre jagdlichen Einrichtungen noch nicht vollständig entfernt oder zurückgebaut und befanden sich deshalb an diesem Wochenende auch im Jagdbezirk.

Er habe sich mit Herrn K. R. bereits Tage vor dem fraglichen Unfallzeitpunkt zu einem Kurzurlaub in Liechtenstein und in der Schweiz befunden. Am 25.05.2024 sei er gemeinsam mit Herrn R. auf der Rückreise aus diesem Kurzurlaub. Sie hätten die Schweiz erst in den frühen Abendstunden des 25.05.2024 verlassen und dort noch zu Abend gegessen. Herr R. könne bestätigen, dass man die endgültige Rückreise nicht vor 19:00 Uhr angetreten habe. Dieser habe auf seinem Handy diverse Fotos und Videos abgespeichert, auf denen sie beide am Rückreisetag dem 25.5.2024 zu sehen seien.

Aus dem automatisch gespeicherten und auf dem Handy des Herrn R. einsehbaren Metadaten könne ohne weiteres abgelesen werden, wo diese Fotos aufgenommen worden und zu welchem Zeitpunkt. Diese Beweismittel könnten seinen Aufenthalt beispielsweise am Hotel und Restaurant A. (Schweiz) am 25.05.2024 noch nach 18:00 Uhr belegen.

Auf der Bundesautobahn A5 „irgendwo zwischen Freiburg im Breisgau und Karlsruhe“ habe ergegen 23:00 Uhr einen Telefonanruf von einer ihm unbekannten Person erhalten. Diese habe gefragt, ob er der Mitpächter und der Freund von Herrn D. sei und sehr aufgeregt erklärt, dass man Herrn D. nicht erreichen könne. Es seien Kühe gestorben er müsse kommen. Diese Telefonnummer sei als „private Nummer“ angezeigt gewesen, weshalb ein Rückruf nicht möglich gewesen sei.

Er habe diese Information zunächst für einen Scherz gehalten und versucht zunächst Herrn D. und später Herrn F. als Jagdaufseher anzurufen, habe jedoch zunächst niemanden erreicht.

Er habe zu diesem Zeitpunkt durch ein kurzes Telefongespräch mit Herrn D. nur gewusst, dass der Unglücksschütze einer dessen Jagdgäste gewesen sei, welchen dieser an diesem Wochenende die Jagdausübung gestattet hatte. Die näheren Umstände seien Herrn D. ebenfalls nicht bekannt gewesen.

Auf die an Herrn D. gerichtete Frage wer denn nun geschossen habe, habe dieser nur kurz angebunden sinngemäß gesagt, dass die Personen die zur Jagd gewesen seien sich auch ihm gegenüber bedeckt gehalten hätten und nicht so recht mit der Sprache herausgerückt hätten. Er vermute, der Unerfahrenste unter ihnen, ein Jungjäger hätte geschossen.

Der Gesprächsverlauf mit Herrn M. sei durch das illegal mitgeschnittene Telefongespräch im Wesentlichen belegt, dieses sei bereits zu den Akten gelangt.

Er weise jedoch darauf hin, dass er bei der Verschriftlichung des Gesprächs wiederholt verwechselt worden sei. So habe nicht er erklärt, er wisse sicher wer die Schüsse auf die Kühe abgegeben habe.

Er habe gegenüber den Ermittlungsbehörden auch Beweismittel angegeben und auf deren Erhebung gedrungen. Ohne sein persönliches Engagement wäre der Zeuge R. nie vernommen worden, er habe noch vor dessen Abreise aus der Bundesrepublik Deutschland um eine Protokollierung seiner Aussage ersucht und diese sehr früh mit amtlicher Übersetzung zu den Akten gereicht.

Das aufgrund des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B. wurde durch Verfügung vom 28. April 2026 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 158 GA). Im Lauf dieses Verfahrens wurden u.a. als Zeugen Herr L. M., Frau T. M., Herr V. D., Herr K. R. und das Ehepaar Q. vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen

Der Kläger beantragt,

der Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 2024 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, es sei unverständlich, warum der Kläger erst im gerichtlichen Verfahren die eidesstattliche Versicherung und weitere Nachweise vorgelegt habe. Er setzte die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 3 aus (Bl. 51 GA).

In seiner Stellungnahme vom 27. August 2024 führte er aus, es gäbe zeitliche Widersprüche in der eidesstattlichen Versicherung weil „das Austrittsdatum in die Türkei am 28.05.2024 angegeben wäre (Blatt 812)“. Dies solle sich aus der - entgegen der Ankündigung - nicht vorgelegten Passkopie ergebene. Es stelle sich die Frage, wie in seinem Pass bereits ein Austrittsdatum eingetragen sein könne, wenn Herr R. zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 27. Mai 2024 noch gar nicht ausgereist sei.

Aus der Hotelbestätigung gehe hervor, dass der Kläger gemeinsam mit Herrn R. im Zeitraum vom 24.05.2024 auf den 25.05.2024 im Hotel Restaurant Y. in X./Schweiz übernachtet und (Blatt 813 BA) morgens vor 10:30 Uhr ausgecheckt habe (Blatt 917 BA). Der Kläger habe aber keine weiteren Nachweise mit aussagekräftigten Zeitangaben eingereicht, die seinen möglichen Aufenthalt am 25. Mai 2024 nach 10:30 Uhr nachvollziehbar machten. Insoweit gebe es weder Bewirtungsbelege, Tankquittungen, Auslesung von GPS-Daten noch anderweitige Nachweise.

Zudem habe der zuständige Jagdaufseher F. in seiner Zeugenvernehmung angegeben, dass er erst am 26.05.2024 gegen 03:00 Uhr fernmündlich vom Kläger über diesen Vorfall informiert worden sei (Blatt 689). Dieser Anruf sei von zwei bei diesem Telefonat anwesenden Zeugen bestätigt worden, mit dem Zusatz, dass der Anrufer hierbei die Aussage „Wir haben Scheiße gebaut…“ getroffen haben solle (Blatt 707, 711 BA). Weiterhin sei festzuhalten, dass Herr F. die Anwesenheit von Herrn R. in seiner Zeugenvernehmung nicht erwähnte (Blatt 688 bis 692).

Im polizeilichen Protokoll der Zeugenvernehmung des Herrn L. M. heißt es über das erste Gespräch mit dem Kläger und Herrn F. gegen 4.00 Uhr am 26. Juni 2024, er habe gefragt, wer denn geschossen habe. „Beide sagten, wir wissen beide wer geschossen hat, wollen es aber nicht sagen. Das sagte der C. I. und der O. F.. Es sei ein Jungjäger gewesen, sie wolle ihm nicht die Zukunft verbocken.“ (Bl. 118 GA). Er sei zunächst davon ausgegangen, dass der Schuss nur eine Stunde zurück gelegen habe, die Tiere also gegen 3:00 Uhr geschossen worden seien. „Dann sind wir auf die Weide gefahren, dort stellte ich fest, dass die Tiere schon länger tot sein müssten, weil beide Tiere aufgebläht waren. Ich bin kein Fachmann, aber das aufblähen dauert ca. 5-6 Stunden. Am Samstagnachmittag gegen 16:00 Uhr lebten die Tiere noch. Ich gehe davon aus, dass die Uhrzeit der Schussabgabe mit 03:00 Uhr nicht stimmen kann. Weil wir sind direkt kurz nach 04:00 Uhr zur Weide und die Tiere fanden wir kalt und aufgebläht auf. Auch wenn ich kein Fachmann bin, so schnell blähen die Tiere nicht auf und erkalten auch nicht. Aus diesem Grund, gehe ich davon aus, dass die Tiere schon einige Stunden davor erschossen worden sind.“

…“Er sollte den Namen nennen, von dem der geschossen hat, aber das wollte er nicht. Der Herr F. hatte bei sich zu Hause eine Feier, der wurde angerufen. Der F. hat am Telefon gesagt, wie könnt ihr so bescheuert sein und auf Rinder schießen. Das haben zwei Zeugen mitgehört die auf der Feier waren. Der Anruf soll kurz nach zwei gewesen sein“ (Bl. 119 GA).

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis erhoben, wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - auch in 22 L 2204/25 - sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der unteren Jagdbehörde und die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft B. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, nachdem ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis - wie hier in Gestalt der Waffenbesitzkarten Nr. N01, N02, N03, N04, N05 und N06 - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Erlaubnisinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. Vorliegend sind nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen, weil der Kläger die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Die Entscheidung der Waffenbehörde über die fehlende Zuverlässigkeit unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative kommt ihr nicht zu.

OVG Koblenz Urteil vom 28. Juni 2018 - 7 A 11748/17, BeckRS 2018, 21731 Rn. 26, beck-online.

Da es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, kann das Gericht auch andere Unzuverlässigkeitsgründe annehmen als die Behörde in ihrem Bescheid zugrunde gelegt hat.

Ständige Rechtsprechung zuletzt etwa Urteil - 22 K 4008/23 - vom 20. August 2025, S. 11 des Urteilsabdrucks.

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung der Unzuverlässigkeit im Einzelfall nicht zugelassen wird.

Vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 54; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juni 2023 - 22 K 2378/21 -, juris, Rn. 20.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG liegt ein absoluter Unzuverlässigkeitsgrund vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht. Dies ist aufgrund einer - gerichtlich voll überprüfbaren - prog­nostizierenden Bewertung von Tatsachen festzustellen.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 11 ME 181/17 -, juris, Rn. 8; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Oktober 2016 - 22 K 2135/15 -, juris Rn. 30.

Die zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 6 B 79.18 -, juris, Rn. 6 und 8 m.w.N., sowie Urteile vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 10, 17 und vom 22. Oktober 2014 - 6 C 30.13 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 31, vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 9, und vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, juris Rn. 11 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris Rn. 4.

Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 -, juris Rn. 50, sowie Beschlüsse vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 33, vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 11, und vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, juris Rn. 13.

Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 35, vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 13, und vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, juris Rn. 15; Bay. VGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2015 - 21 ZB 14.2236 -, juris Rn. 11 und vom 28. April 2009 - 21 ZB 09.94 -, juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris Rn. 4.

Hier ergibt sich die negative Prognose in Bezug auf einen immer vorsichtigen und sachgemäßen Umgang mit Waffen und Munition durch den Kläger aus seiner unzureichenden Auskunft und Mitwirkung gegenüber der Waffenbehörde an der Aufklärung der Umstände der Erschießung von zwei Kühen in dem von ihm und seinem Mitpächter Herrn D. gepachteten Jagdbezirk in der Nacht vom 25. auf den 26. Mai 2024.

Der Kläger hat mit seinem Verhalten gegenüber der Waffenbehörde am 26. Mai 2024 und nach dem 26. Mai 2024 bis zum Erlass des Widerrufsbescheid seine Auskunfts-, Mitwirkungs- und Kooperationspflichten als Waffenbesitzer gegenüber der Waffenbehörde verletzt. Es kann hier offen bleiben, ob dieses Verhalten so nachhaltig und vorsätzlich irreführend war, dass dies nicht nur im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit des Waffenumgang sondern als Missbräuchlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG zu werten ist. Jedenfalls fällt im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides aufgrund der nachstehend im einzelnen dargestellten Tatsachen die Prognose in Bezug auf die Ordnungsgemäßheit des zukünftigen Waffenumgangs durch den Kläger im Sinne von im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG negativ aus.

Der Kläger hat im relevanten Zeitraum ohne triftigen Grund eine umfassenden Auskunft und seine Mitwirkung an der Aufklärung eines gefährlichen Vorfalls gegenüber der Waffenbehörde in dem von ihm mitgepachteten Jagdbezirk mit eindeutigem waffenrechtlichen Bezug verweigert, obwohl ihm diese möglich und zumutbar war.

Er hat sowohl bei der telefonischen Kontaktaufnahme durch die örtliche Waffenbehörde (Frau P. von der Kreispolizeibehörde E.) am 27. Mai 2024 am Tag nach dem Vorfall Angaben dazu verweigert, wer die beiden Rinder erschossen hat (Bl. 615 Bd. 9 BA) als auch im weiteren Verlauf des waffenbehördlichen Verwaltungsverfahren nicht im objektiv erforderlichen und subjektiv zumutbaren Umfang Auskunft erteilt und an der Aufklärung des gefährlichen waffenbezogenen Vorkommnisses in seinem jadg- und waffenrechtlichen Verantwortungsbereich mitgewirkt.

Er hat bereits bei der telefonischen Kontaktaufnahme am 27. Mai 2024 nicht nur Angaben zum (möglichen) Schützen nicht gemacht, sondern auch im Übrigen nur angegeben, er wolle dazu nichts sagen und wüsste es nicht. Bei dieser Haltung ist er - entgegen der dann erfolgten telefonischen Belehrung und entgegen der ihm waffen- und jagdrechtlich obliegenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten - geblieben. Er hat nicht alle ihm in diesem Zusammenhang zu Verfügung stehenden relevanten Informationen, wie die in der mündlichen Verhandlung angegebene Anwesenheit des Begehers U. und dessen Jadggästen in der Nacht im Jagdbezirk an die Waffenbehörde weitergegeben.

Auch in seiner Stellungnahme im Anhörungsverfahren vom 18. Juni 2024, in der er geltend machte, er habe die Schüsse, die zum Tod der Rinder geführt selbst nicht abgegeben, sei bei der Abgabe der Schüsse auf die Rinder nicht zugegen gewesen und habe insoweit keine eigenen Wahrnehmungen gemacht, stellt keine umfassende Auskunft, Mitwirkung und Kooperation gegenüber der Waffenbehörde dar. Soweit er hier ausgeführt hat, er habe erst nachträglich von dem Umstand der versehentlichen Tötung der Rinder erfahren und dem geschädigten Landwirt als verantwortlicher Jagdpächter des Jagdbezirkes Schadenersatz angeboten, um das gute Verhältnis zu ihm als Jagdgenossen und Verpächter des Jagdbezirkes nicht zu gefährden und gehe davon aus, dass seine Verpflichtung zur Auskunft und Mitwirkung zur Aufklärung nur sein eigenes Verhaltens betreffe, ist dies eine sach- und pflichtwidrige Nichtmitwirkung bzw. Verletzung der im obliegenden gesetzlichen Auskunftspflicht. Zudem geht seine Einschätzung in diesem Zusammenhang fehl, er sei nicht verpflichtet, an der Aufklärung von Tatbestandsvoraussetzungen mitzuwirken, die im Falle des Vorliegens zum Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis anderer Personen führen könnten. Vielmehr machte der Kläger mit der Äußerung „Sollte unserem Mandanten somit tatsächlich gesichert bekannt sein, wer die Schüsse auf die getöteten Tiere abgegeben hat, wäre die unterlassene Denunziation nicht geeignet, auf dessen eigene Täterschaft zu schließen, wenn jedwede weitere konkrete und belastbare Anhaltspunkte hierzu fehlen,“ deutlich, dass er seine Mitwirkung an der Aufklärung des waffenbezogenen Sachverhalts der Vorkommnisse in der Nacht vom 25. auf den 26. Mai 2024 als nicht erforderlich ansah und diese bewusst verweigerte.

Die Verpflichtung des Klägers zur Auskunft und Mitwirkung an der Aufklärung dieses Sachverhalts - auch und gerade in dem Fall, dass er selbst nicht geschossen hat und damit seine eigene Strafbarkeit nicht im Raum stand - ergibt sich aus dem unmittelbaren Waffenbezug des Vorfalls, dem Umstand, dass der Vorfall in seinem Pachtbezirks aufgetreten ist sowie in der Realisierung der konkreten waffenbezogenen Gefahren in diesem Vorfall. In der Zusammenschau dieser Aspekte bestand eine Verpflichtung des Klägers - im Rahmen seiner Möglichkeiten und durch die Zumutbarkeit begrenzt - Auskunft zu geben und an der Aufklärung des waffenbezogenen Vorfalls mitzuwirken. Insoweit steht nach der Wertung des Gesetzgebers nicht nur die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Schützen, sondern eben auch eines anderen Waffenbesitzers in Rede, der über mit einem waffenrechtlich relevanten Vorfall einschlägige Informationen verfügt und diese der Waffenbehörde vorenthält.

Nach § 45 Abs. 4 WaffG kann die Behörde den Wegfall von im Waffengesetz oder in einer aufgrund des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, vermuten, wenn ein Betroffener im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen seine Mitwirkung verweigert (Satz 1) und er hierauf hingewiesen worden ist (Satz 2)

§ 45 Abs. 4 WaffG verkörpert den Rechtsgedanken, dass sich der Erlaubnisinhaber bei späteren Überprüfungen nicht durch schlichte Mitwirkungsverweigerung die Aufrechterhaltung dieses begünstigenden Zustandes gleichsam erschleichen kann.

Vgl. BT-Drs. 14/7758, 78; vgl. auch Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 45 Rn. 13.

Mit anderen Worten geht § 45 Abs. 4 WaffG auf die erkannte - und vom Erteilungsverfahren abweichende - Interessenlage bei einer späteren Überprüfungen ein, dass der Erlaubnisinhaber, um seine Erlaubnis zu behalten, alles daran setzen wird, eine für ihn negativ auslaufende Überprüfungen nach Möglichkeit zu sabotieren, indem er seine Mitwirkung verweigert.

Steindorf/Gerlemann, 11. Aufl. 2022, WaffG § 45 Rn. 34

Demgemäß sieht § 39 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. WaffG ausdrücklich vor, dass derjenige, der den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, der zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Durchführung des WaffG erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat. Die Auskunft im Sinne dieser Vorschrift beinhaltet die Beantwortung von im Einzelfall durch die zuständige Behörde gestellten Fragen.

VG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2016 - 22 K 6047/14- BeckRs 2016, 56061; vgl. auch Runkel, in: Hinze, Waffenrecht, Stand: Juni 2016, § 39 WaffG Rn. 4; Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl, § 39 WaffG Rn. 3.

Entsprechend dieser gesetzlichen Wertungen besteht unabhängig von diesen Regelungen daher nach ständiger Rechtsprechung der Kammer eine Mitwirkungs- und Kooperationspflicht des Erlaubnisinhaber in Bezug auf die Waffenbehörde soweit es um waffenrechtlich relevante Vorgänge geht.

Zu den Mitwirkungspflichten gegenüber der Waffenbehörde Beschluss der Kammer vom 18. September 2024 - 22 L 1895/24 -, juris Rn. 114, Beschluss der Kammer vom 2. Oktober 2025 - 22 L 2458/25 -; zur Relevanz falscher Angaben gegenüber der Polizei und Waffenbehörde Urteil vom 18. August 2025 - 22 K 3507/24 -.

Im vorliegenden Fall ergeben sich diese Verpflichtungen zur Auskunft, Mitwirkung und Aufklärung zudem zusätzlich aus den jagdrechtlichen Regelungen. Der Kläger und sein Mitpächter Herr D. waren aufgrund dieser und aufgrund des Pachtvertrages ebenfalls zur Mitwirkung an der Aufklärung des „Schießvorfalls“ in der Nacht vom 25. zum 26. Mai 2024 verpflichtet. Insbesondere unterlagen beide der Verpflichtung Kenntnis darüber zu haben, wer im genannten Zeitraum in ihrem Pachtbezirk (legal) die Jagd ausübte.

Als Pächter des Eigenjagdbezirks N09 hatten diese gemäß §§ 3, 9 BJadgG das Jagdausübungsrecht. Als Kehrseite, dass das Jagdausübungsrecht ein absolutes Recht im Sinne der § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB darstellt,

BGH, Urteil vom 15. Februar 1996 - III ZR 143/94, BGHZ 132, 63,

das dem Jagdpächter, obligatorisch übertragen wird,

Schuck/Schuck, 4. Aufl. 2024, BJagdG § 3 Rn. 15;

muss der Jagdausübungsberechtigte, der anderen als angestellten Jägern, Jagderlaubnisinhabern, Jagdgästen oder Inhaber von Pirschbezirken die Jagdausübung gestattet, sich darüber Kenntnis verschaffen, dass diese tatsächlich jagdrechtlich zur Jagdausübung berechtigt sind. Dies setzt zwingend voraus, dass auch weiß, wer in seinem Pachtbezirk zu welchem Zeitpunkt legal die Jagd ausübt.

Diese dem Jagdausübungsberechtigten obliegenden Verpflichtungen werden durch die Gestaltung des Pachtvertrages für den Bezirk N09 auch vertraglich abgebildet. Zum einen beschränkt § 7 Abs. 1 die Zahl der entgeltlichen und unentgeltliche Jagderlaubnisscheine und unterwirft sie der Zustimmungspflicht des Verpächters (Abs. 2). Zum zweiten wird die persönliche Verantwortlichkeit der Jagdausübungsberechtigten durch das in § 7 Abs. 4 geregelte Unterverpachtungsverbot sichergestellt. Der Kläger und Herr D. durften für das Pachtobjekt ohne die schriftliche Zustimmung des Verpächters nicht nur nicht an Dritte weiterverpachten oder untervermieten, sondern auch nur eine begrenzte Zahl von Jagderlaubnisscheinen erteilen. Dies alles soll offensichtlich gewährleisten, dass bekannt und überprüfbar ist, wer wann legal im Pachtbezirk jagd. Insoweit hatte der Zeuge F. in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, dass es zur tatsächlichen Jagdausübung im Revier eine WhatsApp-Gruppe (incl. des Klägers) gab, in der der U., seine Jagdabsicht und Anwesenheit an diesem Wochenende kundgetan hatte.

Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweiserhebung, insbesondere aufgrund des dabei gewonnen persönlichen Eindrucks, davon überzeugt (vgl. § 108 VwGO), dass der Kläger bereits in der Nacht zum 26. Mai 2024 und jedenfalls vor Erlass des Widerrufsbescheides über weitergehende Informationen über die Umstände, unter denen die Kühe erschossen wurden sowie die Person des Schützen verfügte, die er der Waffenbehörde bewusst vorenthalten hat.

Die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens aufgestellte Behauptung des Klägers, er wisse nicht, wer geschossen habe, dies sei wohl ein unbekannter Jagdgast des Herrn D. bzw. davon abweichend später des „U.“ gewesen, ist nicht glaubhaft. Vielmehr erweist sich der Kläger insgesamt als unglaubwürdig.

Zum ersten hatte er selbst im Rahmen der Klageschrift auf Seite 6 unten den Standpunkt vertreten, er haben auch keineswegs die Mitwirkung an der Aufklärung verweigert, wenn er (selbst wenn er zum Zeitpunkt der Anhörung Kenntnis von der Täterschaft des Schützen erlangt haben sollte) und damit impliziert von der Identität des Schützen Kenntnis gehabt zu haben. Mittelbar hat er damit zu erkennen gegeben, dass er sich trotz vorliegender Kenntnis nicht zur Preisgabe verpflichtet sah. Jedenfalls hat er im Eilverfahren zur Antragsbegründung (S. 8 f GA des Verfahrens 22 L 2204/24-)ausgeführt: “Herr M. gab nach erfolgter und verstandener zeugenschaftlicher Belehrung sinngemäß an, dass in der Nacht vom 26.05.2024 gegen 04:00 Uhr drei Jäger bei ihm zu Hause geklingelt haben. Diese gaben an, dass ein Jungjäger Wildscheine jagen wollte. Dabei habe dieser Jungjäger versehentlich zwei seiner Rinder geschossen. Bei den Jägern solle es sich um die Jagdpächter handeln. Diese sollen heißen: „C. I." (N10), „S." (N11) und O. F.. Angaben zu dem Jungjäger machten die Jäger nicht. …

Diese Feststellungen entsprechen nach der Erinnerung des Antragstellers sinngemäß den Tatsachen.“

Er hat sich damit mit seinen später im hiesigen Verfahren gemachten Angaben in Widerspruch gesetzt. Im Schriftsatz vom 22. Juni 2026 behauptet der Kläger dagegen über seinen Kenntnisstand bei der Vorsprache beim Zeugen Herrn M.: „Der Kläger wusste zu diesem Zeitpunkt durch ein kurzes Telefongespräch mit Herrn D. nur, dass der Unglücksschütze einer seiner Jagdgäste gewesen sei, welchen dieser an diesem Wochenende die Jagdausübung gestattet hatte. Die näheren Umstände seien Herrn D. ebenfalls nicht bekannt.“

Auch in der Klagebegründung (Bl. 7 GA) hatte der Kläger demgegenüber noch angegeben, er war „auf einer Rückreise eines Kurzurlaubes aus der Schweiz als er telefonisch von seinem Mitpächter über den streitgegenständlichen Jagdunfall informiert worden ist“. Diese Abweichung konnte der Kläger auf Vorhalt nicht nachvollziehbar erklären.

Auch bzgl. weiterer Angaben hat sich der Kläger mit eigenen früheren Angaben in Widerspruch gesetzt. Zunächst war davon die Rede, dass er mit Herrn R. vor der Einreise in die Schweiz in Luxemburg gewesen ist, später hieß es dann, er sei vor der Einreise in Liechtenstein gewesen. Die auf den Vorhalt in der mündlichen Verhandlung gemachte Angabe, der Prozessbevollmächtigte habe dies wohl verwechselt, überzeugt nicht. Da im vorliegenden Verfahren auch der Verdacht im Raum stand, dass der Kläger selbst die Kühe erschossen hat, sind solche angeblichen Nachlässigkeiten im Vortrag hinsichtlich der Details der Reise kaum nachvollziehbar.

Darüber hinaus hat der Kläger sich nicht nur mit seinen eigenen früheren schriftlichen Ausführungen im hiesigen Verfahren, sondern auch in ganz erhebliche Weise mit den Angaben der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen in Widerspruch gesetzt.

Z.B. widersprechen die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung über die Kontaktaufnahme mit Herrn F. dessen eigenen. Letzterer führte - konsistent mit früheren Angaben vor der Polizei - aus, der der Kläger haben ihn angerufen. Er habe ihm dann gesagt, dass er informiert worden wäre, dass Kühe getötet worden seien. Der Kläger hat hingegen in der mündlichen Verhandlung behauptet, diesen gar nicht angerufen zu haben, sondern ihn nur abgeholt zu haben. Dafür, dass letzteres nicht der Wahrheit entspricht, sprechen auch die in den Ermittlungsakten vorhandenen Angaben der Eheleute Q..

Insoweit ist die Einzelrichterin zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der erst spät im hiesigen Verfahren erstmals gemachte Angabe, der erste Anruf beim Kläger mit der Nachricht des versehentlichen Erschießens der Kühe sei von einer privaten Nummer erfolgt und der Kläger habe daher nicht wissen und herausfinden können, wer geschossen habe, um verfahrensangepasstes Vorbringen handelt und eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung. Auffällig ist insoweit auch - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung rügte - nicht nur die Änderung im Vortrag, sondern auch der Umstand, dass weder der Kläger noch die Personen, mit denen er angeblich telefoniert haben will (von dem Anrufer von der privaten Nummer abgesehen) entsprechende auf dem Mobiltelefon dokumentierte Anrufeingänge und - Abgänge vorgelegt haben.

Insoweit kann an aus der sinngemäßen Bestätigung des Vortrags des Klägers durch den Zeugen D. in der mündlichen Verhandlung nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, denn dessen Angaben wirkten nach dem persönlichen Eindruck der Einzelrichterin in Bezug auf diese Angabe abgesprochen und auswendig gelernt und waren im Übrigen ausweichend und vage. Die Richterin konnte nicht die Überzeugung davon gewinnen, dass der Zeuge D. die Wahrheit gesagt hat. Insbesondere erschien es auch wenig plausibel und glaubhaft, dass er dem U. (dessen weiteren Namen er nicht kannte) die Jagd gestattet haben will, und später - auch von diesem - nicht erfahren haben will, wer die maßgeblichen Schüsse abgegeben habe. Ebenfalls waren seine Angaben dazu, wie der Anrufer denn seine und die Telefonnummer des Klägers erhalten haben soll, überaus ausweichend und dürftig. Schließlich wird der Vorname „U.“ oder jemand namens U. MN. nicht auf der Liste der Kontaktdaten der Funktionsträger des Eigenjagdbezirks N12 aufgeführt, sondern lediglich Herr TU. QV. und Herr XU. SD. als unentgeltliche Begeher (Bl. 87 Bd. 13 BA, Bl. 89 Bd. 18 BA). Dies spricht dafür, dass entweder der in der mündlichen Verhandlung genannte Name unzutreffend ist oder der Kläger und Herr D. ihren jagdrechtlichen Verpflichtungen zur Dokumentation der Funktionsträger und Mitteilung an den Verpächter nicht nachgekommen sind.

Die Einvernahme der Zeugen Herrn L. und Frau T. M. in der mündlichen Verhandlung hat demgegenüber zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Kläger bereits in der Nacht des 26. Mai 2024 wusste - oder ihnen gegenüber jedenfalls angegeben hatte zu wissen - wer die beiden Kühe erschossen hatte. Die Aussagen dieser beiden Zeugen in der mündlichen Verhandlung wirkten authentisch, detailreich und trugen Merkmale eigenen Erlebens. Darüber hinaus stehen sie inhaltlich im Einklang mit ihren früheren Angaben im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren. Übereinstimmend gaben die Zeugen an, bei der ersten Vorsprache des Klägers und Herrn F. gegen 4:00 Uhr am 26. Mai 2024 auf dem Hof, bei der diese Herrn L. M., seine Frau sowie seine Tochter T. wachklingelten und über das Erschießen der beiden Kühe informierten, hätten sowohl der Kläger als auch Herr F. angeben, ein Jungjäger habe geschossen, dessen Namen sie nicht preisgeben wollten. Dies habe sich auch bei der späteren Vorsprache mit Herrn D. gegen 7:45/8.00 Uhr wiederholt.

Soweit der Kläger dagegen seine Angaben durch die Zeugen R. und F. bestätigt sieht, konnte das Gericht nicht den Eindruck gewinnen, dass diese beiden Zeugen insoweit wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben.

Der Zeuge R. konnte bereits nicht plausibel erklären, wie es zum Widerspruch in der von ihn abgegebenen eidesstattlichen Versicherung bzgl. des angeblichen Erklärungsdatum am 27. Mai 2024 und der darin enthaltenen Bezugnahme auf einen Stempel in seinem Reisepass für „das Austrittsdatum in die Türkei am 28.05.2024“ kam. Bereits der Beklagte hatte in seiner Stellungnahme vom 27. August 2024 ausgeführt, dass es zeitliche Widersprüche in der eidesstattlichen Versicherung für „das Austrittsdatum in die Türkei am 28.05.2024“ gebe und dass die Passkopie - entgegen der Ankündigung - nicht vorgelegte wurde. Es stelle sich die Frage, wie in seinem Pass bereits ein Austrittsdatum eingetragen sein könne, wenn Herr R. zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch gar nicht ausgereist war. Zudem hatte der Kläger im Verfahren angegeben, Herr R. habe die eidesstattliche Versicherung noch im Bundesgebiet vor der Rückkehr in die Türkei angegeben, während der Zeuge R. auf Befragen in der mündlichen Verhandlung angab, er habe diese erst in der Türkei in NP. abgegeben. Ebenfalls weichen die Angaben zwischen Kläger und dem Zeugen R. zur Motivation bzw. zur Einleitung der Abgabe der Erklärung ab.

Auffällig ist weiterhin, dass der Kläger und der Zeuge R. nur sehr detailarm, sondern auch noch abweichende Angaben über den Tagesverlauf des 25. Mai 2024 vor Antritt der Rückreise machten. Dies betrifft sowohl die Frage, wo sie gewesen sein wollen, als auch was sie gemacht haben wollen. Wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung bereits ausführte, gab es u.a. Abweichungen hinsichtlich der angefahrenen Ziele, aus den Sehenswürdigkeiten seien Berge geworden. Die Angaben zur Gestaltung des Tagesverlaufs nach dem Auschecken blieben bei beiden darüber hinaus sehr oberflächlich, vage und wenig detailreich. Dies betrifft die Umstände, wie tatsächlich der Tag verbracht wurde, welche Anteile an Autofahrt und Gehen dabei auftraten und auch die Mahlzeiteneinnahme. Lediglich in Bezug auf das Grillen in der Nähe eines Restaurants „A.“ als Abendessen machten die beiden detaillierte Angaben, die insoweit aber nachträglich abgesprochen wirkten. Dagegen, dass die Angaben tatsächlich zutreffen, spricht zudem das Fehlen jeder weiteren objektiver Belege außer des Verweises auf einen Einkauf, der sich mit dem Migros-Einkauf auf dem Kreditkartenbeleg des Zeugen R. (ohne Zeitangabe) in Einklang bringen lässt.

Bereits der Beklagte hatte im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, dass aus der Hotelbestätigung nur hervorgehe, dass der Kläger gemeinsam mit Herrn R. im Zeitraum vom 24.05.2024 auf den 25.05.2024 im Hotel Restaurant Y. in X./Schweiz übernachtet und (Blatt 813 BA Bd. 17) morgens vor 10:30 Uhr ausgecheckt habe (Blatt 917 BA Bd. 17). Er habe aber keine weiteren Nachweise mit aussagekräftigten Zeitangaben eingereicht, die seinen möglichen Aufenthalt am 25. Mai 2024 nach 10:30 Uhr nachvollziehbar machten. Insoweit gebe es weder Bewirtungsbelege, Tankquittungen, Auslesung von GPS-Daten noch anderweitige Nachweise.

Soweit der Kläger seine Angaben zum Tagesverlauf bzw. zum frühesten möglichen Abreisezeitpunkt aus der Schweiz auf das vom Zeugen R. vorgeführte Handy-Video stützt, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Der Zeitstempel eines Handyvideos lässt sich ohneweiteres nachträglich ändern. Anleitungen dazu finden sich im Internet.

Vgl. https://www.youtube.com/watch?v=YudL2ldiWaE; https://www.computerbase.de/forum/threads/datum-medium-erstellt-bei-mp4-dateien-anpassen.2179010/; https://www.youtube.com/watch?v=1g9sMATueJo

Vor dem Hintergrund, dass das tatsächliche Aufnahmedatum des Videos damit nicht feststeht, ist es auch unerheblich, dass der Kläger vorträgt, er habe sowohl auf dem Foto der Zeugin F. aus der Nacht als auch auf dem Video den gleichen Hoddie getragen.

Das Gericht konnte in der mündlichen Verhandlung auch nicht den persönlichen Eindruck gewinnen, dass der Zeugen F. wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Vielmehr waren seine Angaben nicht glaubhaft.

Er hatte sich bereits im Ermittlungsverfahren in Widersprüche hinsichtlich des Zeitpunktes der von ihm durchgeführten Wildschweinjagd und des Zeitpunktes, zu dem das Wildschwein in die Kühlung gebracht worden war verstrickt.

Insbesondere aber widersprechen seine Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er nicht gewusst habe, dass ein Jungschütze geschossen haben soll bzw. sein Vortrag, er habe am 26. Mai 2024 nachts den Kläger dann gefragt, ob er wisse, wer geschossen habe und dieser habe dann gesagt, er habe einen Anruf mit unterdrückter Nummer bekommen, er wisse dies nicht, den Angaben der beiden im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen Herr und Frau Q.. Der Anruf vom Kläger gegen 3:00 Uhr selbst wurde zwar von den beiden bei diesem Telefonat in der Nähe von Herrn F. anwesenden Zeugen Herr und Frau Q. bestätigt (Bl. 59, 62 Bd. 18 BA), diese gaben jedoch übereinstimmend an, gehört zu haben, dass der Anrufer gesagt habe: „Wir haben Scheiße gebaut…“. Dies widerspricht im Übrigen den oben dargestellten neueren Angaben des Klägers.

Weiterhin weichen die Angaben der Zeugen F. und R. über die Anwesenheit von Herrn R. bei dem Anfahren der Weide vor 4:00 Uhr ab. Herr F. hat dessen Anwesenheit auch auf Nachfrage verneint.

Die Angaben der Zeugen F., D. und des Klägers hinsichtlich des in den frühen Morgenstunden des 26. Mai 2024 fehlenden Wissens um die Identität des Schützen bzw. die Behauptung, sie hätten nicht geäußert, dass es sich um einen Jungschützen gehandelt habe und sie wollten dessen Identität nicht preisgeben, sind zur Überzeugung des Gerichts unwahr. Das Gericht ist durch die plausiblen, detailreichen und lebensnahen Aussagen der Zeugen des Herrn L. und der Frau T. M., zu der Überzeugung gelangt, dass sowohl der Kläger, als auch Herr F. und Herr D. in den frühen Morgenstunden des 26. Mai 2024 diesen gegenüber geäußert haben, die Schüsse auf die beiden Kühe seien von einem ihnen bekannten Jungschützen abgeben worden und dass sie dessen Identität nicht preisgeben wollten.

Die Zeugenaussagen der Zeugen L. und ein T. M. waren konsistent, detailreich und von Merkmalen eigenen Erlebens geprägt. Die Einzelrichterin konnte zu dem persönlichen Eindruck gelangen, dass diese der Wahrheit entsprachen. Zudem fehlte den Angaben jede Belastungstendenz.

Soweit die Zeugen M. in der mündlichen Verhandlung angegeben haben, insbesondere der Kläger habe ihnen gegenüber in den frühen Morgenstunden des 26. Mai 2024 geäußert, die Schüsse auf die beiden Kühe seien von einem ihm bekannten Jungschützen abgeben worden und dass er dessen Identität nicht preisgeben wolle, entspricht dies in konsistenter, detailreicher und lebensnaher Weise ihren früheren Angaben im Ermittlungsverfahren. Zudem bestätigen die Aussagen sich inhaltlich gegenseitig.

Im polizeilichen Protokoll der Zeugenvernehmung des Herrn L. M. vom heißt es über das erste Gespräch mit dem Kläger und Herrn F. gegen 4.00 Uhr am 26. Juni 2024 auf dem Hof (Bl. 15 Bd. 18 ff BA), er habe gefragt, wer denn geschossen habe. „Beide sagten, wir wissen beide wer geschossen hat, wollen es aber nicht sagen. Das sagte der C. I. und der O. F.. Es sei ein Jungjäger gewesen, sie wolle ihm nicht die Zukunft verbocken.“

Zudem wird aus den glaubhaften Angaben der Zeugen M. deutlich, dass bereits bei dem Gespräch gegen 4:00 Uhr zu dem Schießvorfall die Details des Klägers und des Zeugen F. in der Darstellung z.B. zum zeitlichen Ablauf und zur Frage des stattgefundenen Erlegens eines Wildschweins wechselten.

Selbst wenn der Kläger jedoch entgegen der vorstehenden Ausführungen tatsächlich am 26. Mai 2024 in den frühen Morgenstunden nicht gewusst haben sollte, wer die beiden Kühe erschossen hat, hätte er, in dem Fall, dass dies ein Jagdgast seines Mitpächters D. oder der Begeher U. war, die Verpflichtung gehabt, diese Informationen preiszugeben und dessen Namen von Herrn D. in Erfahrung zu bringen und diesen der Waffenbehörde mitzuteilen bzw. die Gründe im Einzelnen darzulegen, warum ihm die Benennung des Namens oder jedenfalls der übrigen Jagdteilnehmer nicht möglich war. Im Übrigen machte der Zeuge F. in der mündlichen Verhandlungen Ausführungen dazu, dass es eine Whats-App-Gruppe gegeben habe, aus der sich die Anwesenheit des U. in dieser Nacht im Jagdbezirk ergeben habe. Jedenfalls verfügte der Kläger zu diesem Zeitpunkt über weitergehende Informationen über die Umstände der Schüsse auf die Kühe und die Identität des Schützen, die er der Waffenbehörde trotz Nachfrage nicht Preis gegeben hat. Dieses Verhalten hat er bis zum Erlass des Widerrufbescheides - und darüber hinaus - beibehalten.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm die Auskunft unzumutbar war oder er über ein Verweigerungsrecht verfügt habe.

§ 39 Abs. 1 Satz 2 WaffG begrenzt die Auskunftspflicht des Waffenbesitzers. Diese können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Diese Vorschrift greift hier nicht..

Es kann auch offen bleiben, ob der Kläger bei der telefonischen Befragung durch die Waffenbehörde am 27. Mai 2024 als möglicher Auskunftseinholung und informatorische Befragung, zeitlich bereits der Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO unterlag oder ob er sich auf eine mögliche Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO berufen konnte.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 16 B 709/14 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 25. August 2008 - 16 B 641/08 -; Meyer-Goßner, StPO, Kommentar, 50. Aufl., Einl. Rn. 79; vgl. zur Abgrenzung zwischen informatorischer Befragung und Beschuldigtenvernehmung BayObLG, Beschluss vom 2. November 2004 - 1 St RR 109/04 -, juris.

Denn inhaltlich kann sich der Kläger zur Rechtfertigung der Verweigerung der Auskunft und Mitwirkung gegenüber der Waffenbehörde sich nicht auf § 39 Abs. 1 Satz 2 WaffG (oder § 136 StPO oder § 55 StPO) berufen, weil es für die Auskunft über den vorliegenden Sachverhalt, nämlich die fehlende Benennung des Jungschützen und die weiteren Angaben über die sich am 25. Mai 2024 legal im Jagdbezirk befindlichen Personen um das Verhalten und die Beteiligung anderer Personen und damit ggfs. um deren Strafbarkeit ging. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass es sich dabei um einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der ZPO bezeichneten Angehörigen handeln könnte.

Andere Gründe, die es als unzumutbar erscheinen lassen, dass der Kläger der Waffenbehörde jedenfalls vor Erlass des Widerrufsbescheides Auskunft erteilt hat, wer sich seiner und der Kenntnis seines Mitpächters nach in der Nacht vom 25. auf dem 26. Mai 2024 im Jagdbezirk befunden hat und als Schütze in Betracht kommt, sind nicht ersichtlich.

Da der Kläger entgegen der gesetzlich angeordneten Auskunftsplicht seine Mitwirkung und die notwendigen Angaben bis zum Erlass des Widerrufsbescheides verweigert hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in der erforderlichen kooperativen Weise zukünftig mit der Waffenbehörde umgehen wird. Dies rechtfertigt die Prognose als unzuverlässig. Denn dieses Verhalten hat das Vertrauen erschüttert, er werde uneingeschränkt die geltenden gesetzlichen Vorgaben einhalten, die eine Kooperation des Waffenbesitzers mit der Waffenbehörde z.B. in Form der Erteilung von erforderlichen Auskünften verlangen. Damit ist zugleich nachhaltig das Vertrauen erschüttert, er werde mit Waffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.

Im Übrigen hat das weitere Verhalten des Klägers im gerichtlichen Verfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung die Prognose bestätigt. Da der Kläger in Bezug auf den Vorfall weiterhin nicht die Wahrheit gesagt hat und weiterhin mit falschen Behauptungen agiert und zu täuschen versucht, kann auch aktuell von der von der zukünftigen Einhaltung der waffenrechtlichen Regelungen ausgegangen und einem ordnungsgemäßen Waffenumgang ausgegangen werden.

  1. Der Kläger hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nichts ersichtlich, aus dem sich die Rechtswidrigkeit der weiteren Anordnungen im angefochtenen Bescheid ergeben könnte.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Anordnung unter Ziffer 2 näher bezeichneten erlaubnispflichtigen Schusswaffen sowie etwaige noch vorhandene Munition binnen eines Monats nach Zustellung des Widerrufsbescheides dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder einem Berechtigten zu überlassen und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde zu führen oder die Gebührenforderung in Höhe von 355,- Euro rechtswidrig sein könnte. Die Klage ist daher auch insoweit nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet.

Die Anordnung zu Ziffer 2 stützt sich auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG.

Die Gebührenforderung beruht auf §§ 1 Abs. 1 Ziff. 1, 14, 15 Abs. 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. Tarifstelle 26.36.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.855,-

Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.

Nach der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist in Fällen, in denen um die Erlaubnis zum Erwerb bzw. Besitz von Waffen gestritten wird, das Besitzinteresse in Anlehnung an Nr. 50.2 des hier anwendbaren Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 im Ausgangspunkt mit dem Auffangwert von 5.000,00 Euro aus § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten, und zwar unabhängig davon, in wie vielen Waffenbesitzkarten die streitigen Waffen eingetragen sind oder eingetragen werden sollen. Dieser Wert ist im Ansatz um 750,00 Euro für jede weitere Waffe, um die in demselben Verfahren gestritten wird, zu erhöhen. In Fällen, in denen eine besonders große Anzahl von Waffen in Rede steht, hält das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eine angemessene Begrenzung für angezeigt, die im Regelfall bei dem fünffachen Betrag des Auffangwertes liegt oder erreicht ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2009 - 20 E 923/09 -, vom 23. Juni 2010 - 20 B 45/10 -, juris Rn. 27, und vom 26. Juni 2019 - 20 E 6/18 -.

Entsprechend zu berücksichtigen sind bei der Streitwertbemessung auch der Lauf oder der Verschluss einer Schusswaffe jedenfalls dann, wenn sie in den streitgegenständlichen Waffenbesitzkarten gesondert eingetragen sind oder sonstwie im Streit stehen. Unter Waffe ist grundsätzlich jede Waffe im Sinne des Waffengesetzes zu verstehen. Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs knüpft ersichtlich an die Begrifflichkeiten des Waffengesetzes an. Waffen sind demnach unter anderem Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände, § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG. Zu den Gegenständen, die Schusswaffen gleichgestellt sind, gehören grundsätzlich wesentliche Teile von Schusswaffen (§ 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) und damit unter anderem auch der (Austausch-)Lauf einer Schusswaffe (§ 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1.3.1 und 3.1) und der Verschluss einer Schusswaffe (§ 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1). Jedenfalls soweit solche wesentlichen Teile von Schusswaffen gesondert in einer Waffenbesitzkarte verzeichnet sind und damit als solche Gegenstand streitgegenständlicher Maßnahmen sind, ist es angemessen, dies bei der Streitwertbemessung entsprechend Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs zu berücksichtigen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 20 E 6/18 -; i. E. auch Bay. VGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 - 21 CS 15.2465 -, juris.

Nr. 50.2 des Streitwertkataloges findet auch auf Schalldämpfer Anwendung, wenn die Erlaubnis für diese - wie hier - durch Eintragungen in Waffenbesitzkarten zu erteilen ist und Schalldämpfer nach der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG), Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3. Satz 1 den Schusswaffen gleichgestellt werden, für die sie bestimmt sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2015 - 20 A 1444/13 -, juris Rn. 14.

Daneben ist der Betrag der streitigen Gebührenentscheidung einzubeziehen, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Betrag ist auch in Fällen, in denen eine besonders große Anzahl von Waffen in Rede steht und eine angemessene Begrenzung des Streitwerts angezeigt ist, hinzuzusetzen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 20 E 6/18 -.

Nach den dargestellten Grundsätzen ergibt sich für den vorliegenden Fall ein Streitwert von 21.855,00 Euro. Denn ausgehend von dem Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro für den Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers inklusive einer Waffe erhöht sich der Streitwert um 16.500,00 Euro mit Blick auf die weiteren in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und als Waffen gleichgestelltem Gegenstand, wobei es sich ausweislich des mit der Klage angegriffenen Bescheides um weitere 22 Waffen bzw. Waffen gleichgestellte Gegenstände handelt.

Hinzu kommt die Gebührenforderung in Höhe von 355,- Euro.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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