Verwaltungsgericht Köln, 2026-07-27, 10 L 1648/26

10 L 1648/26Tribunal Administrativo27 de jul. de 2026

Abrir fonte

Texto completo

Verwaltungsgericht Köln — 10 L 1648/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-27

Aktenzeichen: 10 L 1648/26

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0727.10L1648.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

  1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin,

den Antragsgegner zu verpflichten, die Schülerfahrkosten im Rahmen einer Einzelbeförderung für ihre Beförderung zu der T. Schule, X.-straße 00, 00000 A., zu übernehmen,

mit dem sie ausdrücklich das Rechtsschutzziel, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Wege einer einstweiligen Anordnung den bisherigen Zustand aufrechtzuerhalten, verfolgt, bleibt ohne Erfolg.

Es ist bereits fraglich, ob der Antrag zulässig ist, denn der Antragstellerin könnte die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fehlen. Das kommt hier in Betracht, weil die Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) Eltern und Schülern subjektive Rechte lediglich in Bezug auf die Kostenübernahme vermittelt (§§ 1, 2 SchfkVO), nicht aber auch ein subjektives Recht auf Beförderung oder eine bestimmte Art der Beförderung oder eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Schulträgers über die Art der Beförderung,

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. November 2010 - 19 B 814/10 -, Rn. 2; abrufbar unter www.nrwe.de.

Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ihr der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung ihres Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihr ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat unabhängig von den von ihr vorgetragenen Umständen keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner ihr eine klimatisierte Sonderbeförderung im Einzelfall mit Mietwagen oder Taxi für den täglichen Schulweg bereitstellt. Für einen solchen Anspruch gibt es weder im Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) noch in der SchfkVO eine rechtliche Grundlage.

Grundsätzlich sind die Eltern für die Beförderung ihrer Kinder in die Schule verantwortlich; dem Schulträger obliegt keine Pflicht zur Beförderung (§ 41 Absatz 1 Satz 2 SchulG, § 3 Satz 2 SchfkVO). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass dem Schulträger nach der SchfkVO keine Beförderungspflicht obliegt. Ein Anspruch kann allenfalls auf Kostenübernahme bestehen. Es besteht demnach grundsätzlich kein subjektiver Anspruch auf Durchführung eines Schülerspezialverkehrs zu einer bestimmten Schule oder auf eine bestimmte Art der Durchführung des Schülerspezialverkehrs. Der Schulträger kann deshalb einen hierauf gerichteten Antrag grundsätzlich allein mit dem Hinweis auf die ihm lediglich obliegende Kostentragungspflicht ablehnen,

vgl. Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 27. November 2023 - 10 L 1457/23 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2015 - 1 L 2897/15 -, abrufbar unter www.nrwe.de.; OVG NRW, Beschluss vom 26. Novem­ber 2010 - 19 B 814/10 -, am angegebenen Ort.

Das gilt auch, wenn eine Beförderung mit einem eingerichteten Schülerspezialverkehr nicht möglich ist oder seine Benutzung nicht zumutbar sein sollte. Für solche Fälle bestimmt § 15 Abs. 1 SchfkVO, dass der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) nach Maßgabe der Bestimmungen zur Wegstreckenentschädigung (§ 16 SchfkVO) zu tragen hat, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist. Das bedeutet, dass sich die Eltern um eine solche Beförderung kümmern müssen und eine Erstattung der hierbei entstehenden Kosten verlangen können, soweit die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung vorliegen.

Der Antragsgegner führt aus, dass sich die Anforderungen der kurzen Fahrtzeit sowie der Mitnahme der persönlichen Pflegekraft auch in einem Sammeltransfer sichergestellt werden könne, indem die Antragstellerin morgens als eines der letzten Kinder abgeholt und mittags als eines der ersten Kinder nach Hause gefahren werde, und dem Infektionsschutz der Antragstellerin durch eine geringe Auslastung im Schülerspezialverkehr Rechnung getragen werden könne. Soweit die Eltern der Antragstellerin das Angebot der Sammelbeförderung der Antragstellerin im eingerichteten Schülerspezialverkehr dennnoch ablehnen, müssten sie die Beförderung selbst organisieren und im Rahmen eines möglichen Antrags auf Wegstreckenentschädigung die Unzumutbarkeit der Teilnahme am eingerichteten Schülerspezialverkehr und die weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1, §16 SchfkVO dartun.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.