4 L 1273/26•Verwaltungsgericht Köln, 2026-08-07, 4 L 1273/26
4 L 1273/26Tribunal Administrativo7 de ago. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-07
Aktenzeichen: 4 L 1273/26
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0807.4L1273.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
1.Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die aufgrund des Beschlusses vom 13. November 2025 mit 15 Sitzen im Kreistag des Rhein-Erft-Kreises gebildeten Fachausschüsse aufzulösen und diese auf Grundlage seines vorausgegangenen Beschlusses vom 13. November 2025, neun Fachausschüsse einzurichten, neu zu bilden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
A. Die von der Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wörtlich gestellten Anträge,
die Anträge 1., 2. und 3. aus der Antragsschrift vom 6. Februar 2026 - 4 L 275/26 - aufrechtzuerhalten
und weiterhin
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, die von ihm am 13. November 2025 mit 15 Mitgliedern gebildeten Fachausschüsse aufzulösen sowie
die Fachausschüsse neu zu bilden,
legt das Gericht gemäß § 122 Abs. 1, § 88, § 86 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen in der Antragsbegründung dahingehend aus, dass die Antragstellerin sinngemäß beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die aufgrund des Beschlusses vom 13. November 2025 mit 15 Sitzen im Kreistag des Rhein-Erft-Kreises gebildeten Fachausschüsse aufzulösen und diese auf Grundlage seines vorausgegangenen Beschlusses vom 13. November 2025, neun Fachausschüsse einzurichten, neu zu bilden.
B. Der so verstandene Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er als (neuerlicher) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners handelt es sich - unabhängig von der Frage, ob nach einer den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Gerichtsentscheidung das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO überhaupt Anwendung finden kann -,
dies annehmend: OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2014 - 12 B 1280/14 -, juris Rn. 2 m. w. N.; Hamb. OVG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 3 Nc 258/08 -, juris Rn. 4 f.; a.A. Funke-Kaiser in: Bader, VwGO, 9. Auflage 2025, § 123 Rn. 71; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 2 BvR 542/07 -, juris Rn. 16. Zum Streitstand: Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO 48. EL Juli 2025, § 123 Rn. 174 ff m. w. N.,
erkennbar um einen (erneut) gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch hat die Antragstellerin im Verfahren vorsorglich klarstellend mitgeteilt, sie halte zwar auch das Abänderungsverfahren für statthaft, wolle aber erneut eine einstweilige Anordnung beantragen.
Nicht richtig ist die Annahme des Antragsgegners, das Abänderungsverfahren in entsprechender Rechtsanwendung des § 80 Abs. 7 VwGO sei schon deswegen einzig statthaft, da eine Rechtskrafterstreckung durch den rechtskräftig gewordenen Beschluss der erkennenden Kammer vom 29. April 2026 (4 L 275/26) in entsprechender Anwendung des § 121 VwGO eingetreten sei. Zutreffend ist zwar, dass die materielle Rechtskraft eines nach § 123 VwGO ergangenen unanfechtbar gewordenen Beschlusses, auf den § 121 VwGO (trotz einer in § 122 Abs. 1 VwGO fehlenden Verweisung) nach (nahezu) einhelliger Auffassung entsprechend anzuwenden ist, für die Beteiligten und die Gerichte eine inhaltliche Bindungswirkung bewirkt, soweit über den Streitgegenstand entschieden, d. h. aus einem festgestellten Tatbestand eine Rechtsfolge hergeleitet worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2023 - 5 B 757/23 -, juris Rn. 36, und vom 13. Januar 2022 - 1 B 1636/21 -, juris Rn. 21, beide m. w. N. Vgl. zur Rechtskraftdurchbrechung im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2009 - 12 B 1026/09 -, juris Rn. 17.
Der Umfang der Bindungswirkung ergibt sich aus dem Tenor des im Eilverfahren getroffenen Beschlusses und aus den diesen tragenden Gründen, jedenfalls soweit diese inhaltlich bindungsfähige Ausführungen enthalten.
Vgl. OVG NRW, Beschuss vom 27. September 2023 - 5 B 757/23 -, juris Rn. 38.
Diese Maßstäbe zu Grunde gelegt steht der Zulässigkeit des gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Rechtskraft des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 29. April 2026 (4 L 275/26) nicht entgegen. Es handelt sich vorliegend um einen anderen Streitgegenstand. Zwar weist der Antragsgegner zutreffend daraufhin, dass die im Verfahren 4 L 275/26 begehrte einstweilige Anordnung ebenfalls - in gewisser Weise als Teil einer gemeinsamen Schnittmenge - darauf abzielte, dass die von dem Antragsgegner gebildeten Fachausschüsse durch ihn aufgelöst und neu gebildet werden. Der dortige Sachantrag wich jedoch von dem hier gestellten erheblich ab, da sich die in ihrer konkreten Gestalt begehrte einstweilige Anordnung darauf erstrecken sollte, dass dem Antragsgegner zugleich - unter Auflösung der gebildeten Ausschüsse - aufgegeben wird, die Ausschüsse sodann mit 17 ordentlichen Mitgliedern neu zu bilden. Letztgenannte Vorgabe, die das Gericht als Eingriff in das Organisationsermessen des Antragsgegners angesehen hatte,
vgl. hierzu VG Köln, Beschluss vom 29. April 2026 - 4 L 275/26 -, juris Rn. 8 ff.,
fehlt hier. Deren Fehlen ändert das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin und führt - trotz des (weitgehend) identischen Lebenssachverhalts - zur Annahme eines aliuds. Es liegt gerade keine bloße sprachliche Variation des ursprünglichen Antrags vor.
Vgl. hierzu etwa VG Köln, Urteil vom 29. August 2024 - 4 K 198/24 -, juris Rn. 26, 41 ff.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners nimmt an der Rechtskraft des vorgenannten Eilbeschlusses nicht teil, dass das Gericht bindend entschieden haben soll, die Fachausschüsse des Antragsgegners seien nicht aufzulösen. Das Gericht hat bloß festgestellt, die Antragsstellerin sei hinsichtlich ihres Begehrens nicht antragsbefugt, dem Organ - hier dem Antragsgegner - durch das Verwaltungsgericht aufgeben zu lassen, die Größe der Fachausschüsse nach erfolgter Auflösung auf eine bestimmte Zahl an (ordentlichen) Mitgliedern festzusetzen, und hat auf dieser Grundlage bereits die Möglichkeit der Verletzung von subjektiven Rechten der Antragstellerin verneint. Dass die Ausschüsse vom Antragsgegner nicht aufzulösen seien, hat das Verwaltungsgericht nicht einmal als minus festgestellt. Den im Verfahren 4 L 275/26 gestellten Antrag der Antragstellerin - die begehrte Verpflichtung zur Auflösung der Fachausschüsse und anschließenden Neubildung mit 17 (ordentlichen) Mitgliedern - hat die Kammer im Beschluss vielmehr ausdrücklich als nicht der Auslegung zugänglich und als einheitlich erachtet.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 29. April 2026 - 4 L 275/26 -, juris Rn. 13 ff.
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist als eine Gruppe in einem Kreistag in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da es sich bei der geltend gemachten Rechtsposition um ein durch das Innenrecht eingeräumtes, dem klagenden Organ oder Organteil zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenes wehrfähiges subjektives Organrecht handelt.
Vgl. VG Minden, Urteil vom 3. Juni 2025 - 2 K 2865/21 -, juris Rn. 39.
Die Antragstellerin kann geltend machen, möglicherweise in eigenen Rechten, namentlich in ihrem Recht auf Berücksichtigung bei der Verteilung der Sitze der Fachausschüsse entsprechend der Stärkeverhältnisse im Kreistag auf der Grundlage des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit verletzt zu sein.
Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 28. November 2025 - 7 L 1050/25 -, juris Rn. 7.; inzident jeweils: OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2026 - 15 B 1430/25 -, juris Rn. 4, und vom 25. Juni 2021 - 15 B 152/21 -, juris Rn. 22.
Dass im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eines der beiden Mitglieder der Antragstellerin aus der im Kreistag vertretenen Partei BSW ausgetreten ist, lässt die Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht entfallen, da die aus dieser ausgetretene Person ausdrücklich erklärt hat, ihr Mandat bei dem Antragsgegner weiterhin ausüben zu wollen und parteiloses Mitglied der Antragsstellerin zu bleiben.
Der Antrag richtet sich richtigerweise gegen den Kreistag des Rhein-Erft-Kreises, da Anträge bzw. Klagen im Organstreitverfahren gegen den intrapersonalen Funktionsträger zu richten sind, dem gegenüber die mit der Organklage beanspruchte Innenrechtsposition bestehen soll.
Vgl. VG Minden, Urteil vom 3. Juni 2025 - 2 K 2865/21 -, juris Rn. 43 m. w. N.
Schließlich steht der Grundsatz der Organtreue der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Dieser Grundsatz begründet die Obliegenheit, rechtliche Bedenken gegen (erfolgte oder anstehende) Maßnahmen oder Beschlussfassungen in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. Die rechtzeitige Rüge hat grundsätzlich gegenüber dem Organ selbst zu erfolgen, um diesem die Möglichkeit zu geben, die Einwände eines seiner Mitglieder zu prüfen und gegebenenfalls für Abhilfe Sorge zu tragen. Unterbleibt diese rechtzeitige Rüge, kann die vermeintliche Rechtswidrigkeit der fraglichen Verfahrensweise später nicht mehr mit einem Rechtsbehelf mit Erfolg geltend gemacht werden.
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 11. November 2024 - 15 A 1404/23 -, juris Rn. 132; VG Köln, Beschluss vom 21. April 2026 - 4 L 735/26 -, juris Rn. 8, beide m. w. N.
Die Antragstellerin hat im Rahmen der Beratungen in der konstituierenden Sitzung des Kreistages am 13. November 2025 über die Anzahl der Ausschussmitglieder explizit geltend gemacht, die Bildung von Fachausschüssen mit 15 Sitzen sei abzulehnen, weil sie das Kräfteverhältnis im Kreistag nicht ausreichend widerspiegelten, und hat einen eigenen Antrag zur Größe der Fachausschüsse zur Abstimmung gestellt. So hat der Sprecher der Antragstellerin im Rahmen von zwei Redebeiträgen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gegenüber dem Kreistag gerügt und ihm dadurch noch vor Beschlussfassung die Möglichkeit eröffnet, sich mit seinem erstmals vorab gegenüber dem Landrat des Kreistages per E-Mail vom 3. November 2025 geltend gemachten Einwand auseinanderzusetzen.
II. Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]).
Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 3. Dezember 2025 - 4 L 3258/25 -, juris Rn. 6 und vom 14. November 2025 - 4 L 3030/25 -, juris Rn. 2.
Der Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt weiter voraus, dass die gerichtliche Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil dem Antragsteller sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Grundlegend: BVerfG, Beschlüsse vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, juris Rn. 13, und vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 27. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2024 - 15 B 144/24 -, juris Rn. 28 m.w.N.
Dies zu Grunde gelegt hat die Antragstellerin sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (dazu 1.) als auch eines Anordnungsgrundes (dazu 2.) glaubhaft gemacht.
Vgl. zu diesem Maßstab: OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2026 - 15 B 1430/25 -, juris Rn. 4.
a. Das Organisationsermessen des Kreistags wurzelt verfassungsrechtlich in der im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie des Kreises als Gemeindeverband i. H. v. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 78 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW) zugebilligten Organisationshoheit. Nach § 41 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) kann der Kreistag zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Überwachung bestimmter Verwaltungsangelegenheiten Ausschüsse bilden. Gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 KrO NRW regelt der Kreistag mit der Mehrheit der Stimmen der Kreistagsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse.
Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens steht die Bestimmung der konkreten Mitgliederzahl der Ausschüsse im Organisationsermessen des Kreistags. Hinsichtlich dieses Organisationsermessens ist die Prüfung des Verwaltungsgerichts auf eine auf Ermessensfehler beschränkte Kontrolldichte beschränkt, weil es nicht berufen ist, eine „bessere" bzw. zweckmäßigere Organisationsentscheidung anstelle des Kreistages zu treffen.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. Dezember 2025 - 15 L 2343/25 -, juris Rn. 12.
Die Ermessensausübung hat sich an dem sachlichen Gesichtspunkt der Gewährleistung effektiver Ausschussarbeit auszurichten. Es wird begrenzt durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Spiegelbildlichkeit und das Willkürverbot.
St. Rspr., vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2026 - 15 B 1430/25 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 2331/15 -, juris Rn. 62 ff. m. w. N.
Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG überträgt die Grundentscheidung der Verfassung in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie unter anderen auf die Kreise. Daraus folgt, dass der Kreistag, auch wenn er kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft ist, die dem Kreis zugehörigen Bürger repräsentiert. Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den gebildeten Ausschüssen, die als fachlich spezialisierte Untergliederungen des Kreistags einer Beschleunigung der im Plenum vergleichsweise umständlicheren Willensbildung dienen. Daher muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Bild des Plenums des Kreistags sein und in seiner Zusammensetzung dessen Zusammensetzung widerspiegeln.
Vgl. jeweils zur Gemeindevertretung: BVerwG, Urteile vom 28. April 2010 - 8 C 18.08 -, juris Rn. 20, und vom 27. März 1992 - 7 C 20.91 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2026 - 15 B 1430/25 -, juris Rn. 8, jeweils m. w. N.; s. auch Bay. VGH, Urteil vom 17. März 2004 - 4 BV 03.1159 -, juris Rn. 15.
Werden die Verhältnisse des Plenums auf ein kleineres Gremium übertragen, liegt es in der Natur der Sache, dass es zu Über- oder Unterrepräsentation von Fraktionen (oder Gruppen) kommen kann. Insbesondere werden bei jedem Berechnungsverfahren Fraktionen (oder Gruppen) zwangsläufig teils über-, teils unterrepräsentiert. Ein optimales oder ideales Abbild, bei dem jede Fraktion (oder Gruppe) genau den Sitzanteil erhält, den sie auch im Plenum hat, bei der also die Anzahl ihrer Sitze und die Gesamtzahl der Sitze in beiden Gremien im gleichen Verhältnis zueinanderstehen, ist in der Regel nicht möglich und rechtlich nicht zu fordern.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2026 - 15 B 1430/25 -, juris Rn. 10 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 2331/15 -, juris Rn. 72 ff.
Selbst wenn kleine Fraktionen (oder Gruppen) als nicht ansehnlich große Gruppe in einem Ausschuss gänzlich fehlen, ist das für sich genommen rechtlich nicht zu beanstanden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 B 49.92 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2005 - 15 B 673/05 -, juris Rn. 17, juris und Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 4168/02 -, juris Rn. 57.
Auch enthält der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit für sich genommen keine Aussage über die zulässige Größe eines Ausschusses.
Vgl. VG Minden, Urteil vom 3. Juni 2025 - 2 K 2865/21 -, juris Rn. 57.
Da eine optimale Abbildung des Plenums in verkleinerter Form nicht geboten ist, stellt sich die Frage, wann Abweichungen hiervon nicht mehr hinzunehmen sind. Dabei ist davon auszugehen, dass wesentliche Abweichungen der Stärkeverhältnisse im Ausschuss von denen im Plenum nicht ohne rechtfertigenden Grund zulässig sind. Die Frage, wann eine solche rechtfertigungsbedürftige Abweichung vorliegt, ist mit Blick auf das Gebot, auch im Ausschuss das im Plenum wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerzuspiegeln, zu beantworten. Abzustellen ist dabei auf das Verhältnis zwischen den Sitzen im Kreistag einerseits und den Sitzen im Ausschuss andererseits. Denn Gegenstand der Prüfung ist das Stärkeverhältnis der politischen Kräfte, die sich zur Wahl des Kreistags gestellt und zwischen denen die Wähler entschieden haben. Nicht maßgeblich sind dagegen die politischen Mehrheiten, die sich erst nach der Wahl in dem Kreistag durch eine Abrede gebildet haben. Eine wesentliche Abweichung der Stärkeverhältnisse im Ausschuss von denen im Plenum nimmt die Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn ansehnlich große Gruppen von der Vertretung im Ausschuss ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist eine wesentliche Abweichung von der gebotenen Spiegelbildlichkeit etwa dann gegeben, wenn eine Fraktion im Ausschuss eine absolute Mehrheit besitzt, diese aber im Plenum nicht (mehr) innehat, oder wenn es im Ausschuss zu einer Verschiebung der Kräfteverhältnisse dergestalt kommt, dass etwa zwei Fraktionen gemeinsam über die für Entscheidungen erforderliche absolute Mehrheit verfügen, während dies im Plenum nicht der Fall ist. Außerdem liegt eine zu rechtfertigende Abweichung von der gebotenen Spiegelbildlichkeit auch dann vor, wenn sich die „Rangfolge“ der Fraktionen in der Form ändert, dass Fraktionen, die im Plenum weniger stark vertreten sind, mehr Ausschusssitze erhalten als Fraktionen, die im Plenum mit größerem Stimmanteil vertreten sind. Dies kommt auch in Betracht, wenn eine Fraktion im Ausschuss - anders als im Plenum - über die Hälfte der Sitze verfügt und somit „Blockademöglichkeiten“ hat, die ihr im Plenum nicht zustehen.
Vgl. zu Vorstehendem: OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2026 - 15 B 1430/25 -, juris Rn. 14 ff., und Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 2331/15 - juris Rn. 72 ff., jeweils m. w. N.
b. Nach diesen Maßstäben lässt sich eine ordnungsgemäße Ausübung des Organisationsermessens nicht feststellen. Zwar ist es für sich betrachtet unerheblich, dass die Antragstellerin in keinem der gebildeten Fachausschüsse vertreten ist (dazu aa.). Auch verstößt die Größe der Ausschüsse nicht gegen etwaige Mindestquoren (dazu bb.). Jedoch weicht die vom Antragsgegner vorgenommene Bildung der Fachausschüsse vom Gebot der Spiegelbildlichkeit wesentlich ab, ohne dass die Abweichung verfassungsrechtlich gerechtfertigt wäre (dazu cc).
aa. Dass die Antragstellerin in keinem der Fachausschüsse über einen Sitz verfügt, ist rechtlich unbedenklich. Sie bildet mit 2 von 84 Kreistagssitzen (2,38 %) ersichtlich keine im Sinne des oben genannten Maßstabs relevante ansehnlich große Gruppe.
Vgl. hierzu zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2026 - 15 B 1430/25 -, juris Rn. 23, und Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 2331/15 - juris Rn. 85 ff.
bb. Die Entscheidung des Antragsgegners verstößt als solche auch nicht gegen eine von der Antragstellerin als solche bezeichnete „Viertel-Formel“, nach der im Fall einer Ausschussgröße von ungefähr einem Viertel der Mitglieder des Plenums das Organisationsermessen regelmäßig ordnungsgemäß ausgeübt worden sein bzw. die Plenumsgröße dann im Regelfall als noch mit dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz als vereinbar gelten soll. Es ist für sich betrachtet unbeachtlich, dass die beschlossene Ausschussgröße mit 15 Sitzen nur 18 % der Größe des Kreistages entspricht. Eine „als Faustformel etablierte Grenze“, nach der die gewählte Fachausschussgröße mindestens ein Viertel der Mitgliederzahl des Plenums betragen müsse, also eine Unterschreitung zur Rechtswidrigkeit führt oder diese zumindest indiziert, ist rechtlich nicht geboten und lässt sich auch keiner der von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen,
OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 15. Mai 2013 - 10 A 10229/13 - juris Rn. 3; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 1 L 2142/16 - juris Rn. 26; VG Minden, Urteil vom 3. Juni 2025 - 2 K 2865/21 - juris Rn. 75 f.,
entnehmen. Deren Aussagegehalt beschränkt sich vielmehr darauf, dass ab dieser Grenze eine Vereinbarkeit mit dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz typischerweise angenommen werden kann. Ausschlaggebend hierfür ist jedoch letztlich immer das konkrete Wahlergebnis. Auch die Antragstellerin führte im Verfahren zuletzt präzisierend aus, dass in der Judikatur einzelfallabhängig Orientierungswerte genannt würden. Maßgeblich ist letztlich, dass - wie bereits ausgeführt worden ist - die bestimmte Ausschussgröße eine effektive Ausschussarbeit erlauben muss. Damit kommt es auch nicht darauf an, dass andere von der Antragstellerin bezeichnete Kreise ihre Fachausschüsse mit einer jeweils verhältnismäßig höheren Zahl an Sitzen versehen haben.
cc. Es liegt jedoch eine wesentliche Abweichung vom Gebot der Spiegelbildlichkeit in der aus der Organisationsentscheidung des Antragsgegners folgenden Verschiebung der Kräfteverhältnisse der Mehrheiten im Vergleich von Kreistag und Fachausschüssen vor.
(1) Die 84 Sitze im Kreistag des Rhein-Erft-Kreises sind entsprechend dem Ergebnis der Kreistagswahl vom 14. September 2025,
vgl. hierzu KDVZ NRW, Wahlen, abrufbar unter: https://wahlen.kdvz.nrw/production/kw2025/05362000/praesentation/ergebnis.html?wahl_id=250&stimmentyp=0&id=ebene_1_id_78, abgerufen am 3. August 2026,
wie folgt verteilt:
CDU: 31 Sitze
SPD: 17 Sitze
AFD: 12 Sitze
Grüne: 11 Sitze
FDP 3 Sitze
FW: 2 Sitze
Die Linke: 4 Sitze
BSW: 2 Sitze
Volt: 1 Sitz
Piraten: 1 Sitz
Siehe. zu den gebildeten Fraktionen, Gruppen und Auswirkungen auf die Sitzverteilung die Übersicht auf: https://sdnet.rhein-erft-kreis.de/fraktionen, abgerufen am 3. August 2026.
Die 15 Sitze in den Fachausschüssen verteilen sich wie folgt:
CDU: 6 Sitze
SPD: 3 Sitze
AFD: 2 Sitze
Grüne: 2 Sitze
FDP/FW: 1 Sitz
Die Linke: 1 Sitz
Letztgenannte Verteilung in den Ausschüssen gibt die Zusammensetzung des Kreistags indes nicht in einer durch den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gebotenen Weise wieder. Denn aufgrund des Beschlusses des Antragsgegners vom 13. November 2025 verfügen die drei Fraktionen CDU, FDP/FW und Die Linke im Fachausschuss mit 8 von 15 Sitzen über eine absolute Mehrheit. Dies ist jedoch im Kreistag nicht der Fall, wo diese drei Fraktionen gemeinsam nur auf 40 von 84 Sitzen kommen.
Vgl. zu den maßgeblichen Bezugspunkten am Beispiel Gemeinderat gegenüber Ausschuss: OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2021 - 15 B 152/21 -, juris Rn. 18 m. w. N.
Hierfür ist, wie dargestellt, nicht von Bedeutung, dass die vorgenannte theoretisch erreichbare Mehrheit nicht der tatsächlichen Koalitionsmehrheit entspricht.
(2) Die Abweichung vom Gebot der Spiegelbildlichkeit ist vorliegend nicht gerechtfertigt.
Abweichungen vom Spiegelbildlichkeitsgrundsatz sind zulässig, wenn sie durch entsprechend gewichtiges kollidierendes Verfassungsrecht - etwa mit Blick auf die Funktionsfähigkeit der Gemeindegremien und die Effektivität der Gremienarbeit - gerechtfertigt sind.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2026 - 15 B 1430/25 -, juris Rn. 29, vom 25. Juni 2021 - 15 B 152/21 -, juris Rn. 10, und vom 30. Januar 2017 - 15 B 1286/16 -, juris Rn. 9.
Dabei sind die widerstreitenden Positionen zu einem möglichst schonenden Ausgleich zu bringen. Im Sinne optimaler praktischer Konkordanz darf jedes der beiden konkurrierenden Gebote durch das andere nur soweit eingeschränkt werden, wie es zu dessen Verwirklichung im konkreten Fall erforderlich ist, damit beide in größtmöglichem Umfang zur Geltung kommen können.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17.08 -, juris Rn. 23, 26.
Nach Auffassung der Kammer sind zwar die Anforderungen an die Darlegung der Gründe des Antragsgegners als Kollegialorgan für die Bestimmung von Ausschussgrößen nicht zu überspannen.
Vgl. bereits VG Münster, Urteil vom 8. Dezember 2015 - 1 K 2591/14 -, juris Rn. 41 ff.
Zweifelsohne verlangt die gerichtliche Überprüfbarkeit einer Organisationsentscheidung anhand der bereits aufgezeigten Rechtsmaßstäbe jedoch eine Niederlegung zumindest der wesentlichsten Erwägungen. Dies gilt auch mit Blick auf die erforderliche Prüfung eines Verstoßes gegen das Willkürverbot (dazu (3)).
Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 1 L 2142/16 -, juris Rn. 18, 29 ff., das im Fall einer fehlenden Beschlussvorlage (vor Beschlussfassung) etwa auch Protokolle von interfraktionellen Sitzungen berücksichtigt. Vgl. auch Heusch, NVwZ 2017, 1325 (1329): „Die Gerichte sind in jedem Fall gehalten, die vorgetragenen Gründe für eine solche Ausschussreduzierung kritisch auf ihre Tragfähigkeit zu untersuchen.“
Vorstehendes zu Grunde gelegt fehlt es jedoch an jeglicher und damit an einer hinreichenden Dokumentation der vom Antragsgegner erstmals und einzig im gerichtlichen Verfahren schriftlich vorgebrachten Erwägungen, die seine Entscheidung veranlasst bzw. getragen haben sollen. Auch mit Blick auf das substantiierte Bestreiten der Antragstellerin lässt sich nicht hinreichend rechtssicher nachvollziehen, dass sich der Antragsgegner bei seiner getroffenen Organisationsentscheidung tatsächlich von den im Verfahren vorgetragenen Aspekten und verfassungsrechtlichen Geboten der Funktionsfähigkeit von Gremien und der Effektivität der Gremienarbeit hat leiten lassen.
Keinerlei Hinweise finden sich in den für den Tagesordnungspunkt 9 der Kreistagssitzung („Bildung und Besetzung der Fachausschüsse des Kreistages, etc.“) maßgeblichen Beschlussvorlagen. So ist in der Beschlussvorlage 308/2025 des Landrats des Rhein-Erft-Kreises vom 28. Oktober 2025 die Größe der Ausschüsse durch Platzhalter offengelassen worden. In der Drucksache 348/2025 fehlt es einer Sachdarstellung unter dem gleichnamigen Punkt. Auch dem Ergebnisprotokoll über die Sitzung des Ältestenrates am 10. November 2025, in der ausweislich der darin enthaltenen Niederlegung jedenfalls über die Zahl der Sitze in den Fachausschüssen gesprochen worden ist, und auf die der Antragsgegner verweist, sind Gründe oder auch nur Erwägungen nicht zu entnehmen. Losgelöst davon wäre eine Debatte im Rahmen des Ältestenrats, der nicht alle Fraktionen / Gruppen im Kreistag abbildet, als solche für sich auch nicht ausreichend. Auch die Tischvorlage zum Tagesordnungspunkt 9 „Bildung der Fachausschüsse des Kreistags und Änderung der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse“ der Kreistagsfraktionen von CDU, Grüne und FDP/FW vom 13. November 2025 nennt keine Sachgründe. Die Benennung von Gründen hätte aber schon deshalb nahe gelegen, weil entgegen der Festlegung in der vorangegangenen Wahlperiode die Ausschussgröße von 17 auf 15 Mitglieder reduziert wurde, obschon sich der Kreistag von vormals 80 auf 84 Mitglieder vergrößert hat.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass auch in der konstituierenden Sitzung des Kreistags am 13. November 2025 im Kreistag inhaltlich nicht über sachliche (Rechtfertigungs-)Gründe debattiert wurde oder diese in anderer Weise gegenständlich wurden. So hat der Sprecher der Antragstellerin dem Gericht an Eides statt versichert, dass insbesondere im Rahmen der vorgenannten Sitzung, in der er ausweislich seiner Erklärung zwei Redebeiträge gehalten hat zu dem Antrag der Fraktionen von CDU, Grünen und FDP/FW, die Größe der Fachausschüsse auf 15 Mitglieder zu reduzieren, und er „die Antragsteller“ - gemeint sind die Kreistagsfraktionen CDU, Grüne und FDP / FW - wiederholt aufgefordert hat, sachliche Gründe für die beantragte Reduzierung zu nennen. Solche seien aber nicht - auch nicht von der Mehrheit im Kreistag - genannt worden. Vielmehr habe ihm MdL H. mitgeteilt, die Antragstellerin habe kein Recht auf einen Sitz in den Ausschüssen. Die Mandatsträger der beiden weiteren antragstellenden Fraktionen (Grüne und FDP/FW) hätten eine Wortmeldung erst gar nicht abgegeben. Er habe am Ende beantragt, in der Niederschrift festzuhalten, dass keine sachlichen Gründe für die Verkleinerung der Ausschussgrößen genannt worden seien. Dieses Vorbringen ergibt sich teilweise auch inhaltsgleich aus der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Kreistages vom 13. November 2025.
Die Stellungname des Antragsgegners auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15. Juli 2026 vermag nachträglich nicht zu belegen, dass diese Erwägungen schon vor oder jedenfalls bei der Beschlussfassung angestellt worden sind. Dieser hatte zuletzt eine am 19. Juli 2026 abgefasste E-Mail des MdL H., der Fraktionsvorsitzender der CDU Kreistagsfraktion im Rhein-Erft-Kreis ist, vorgelegt, in der es heißt:
„Im Rahmen der Koalitionsverhandlungen haben die jeweiligen Partner in einem offenen Abwägungsprozess die Festlegung sowie die Vor- und Nachteile sowohl der Ausschussgrößen als auch der Anzahl der Ausschüsse mehrfach und intensiv diskutiert und bewertet. Danach hat sich die Koalition entschieden, dem Kreistag eine Ausschussgröße von 15 Mitgliedern zu empfehlen und zur Abstimmung zu beantragen. Hinsichtlich der Anzahl der Ausschüsse hat man sich dabei auf 9 Fachausschüsse (statt wie bisher 11) plus Kreisausschuss verständigt. Handlungsleitend für beide Vorschläge waren die Effizienz und Effektivität der Ausschussarbeit ebenso wie die demokratische Legitimation und die Spiegelbildlichkeit der politischen Mehrheitsverhältnisse nach der Wahl wie sie auch im gesamten Kreistag abgebildet werden. Es ging eben nicht darum, politische Mitbewerber vermeintlich auszuschließen oder zu benachteiligen, sondern alleine darum, eine zielgerichtete, dem Wählerwillen entsprechende Arbeit in einer funktionierenden Prozess- und Organisationsstruktur zu ermöglichen. Dabei gilt es den ehrenamtlichen Einsatz der Beteiligten zu berücksichtigen und gleichzeitig eine effiziente Gremienarbeit sicherzustellen. Ein weiterer Aspekt ist die Reduzierung von Kosten für Sitzungsgeld und Aufwandsentschädigungen, aber auch organisatorischen Aufwand der Verwaltung durch weniger Ausschussmitglieder und eine geringere Anzahl von Ausschüssen. Dies auch vor dem Hintergrund einer ggü. den politischen Institutionen immer kritischeren Öffentlichkeit. [...] Über die Absicht, die Anzahl der Ausschussmitglieder auf 15 festzusetzen wie auch die Anzahl der Fachausschüsse um 2 zu reduzieren, haben die Fraktionsvorsitzenden der Koalitionspartner in der Sitzung des Ältestenrates am 10. November 2025 die jeweils Anwesenden mit o.a. Begründung informiert.“
Im gerichtlichen Verfahren ist eine nachträgliche Dokumentation von Gründen für eine bestimmte Organisationsentscheidung eines kommunalen Gremiums, die tatsächlich eine erstmalige Dokumentation darstellt, weil sie bislang so nicht angeführt worden sind, nicht möglich. Auf die von MdL H. genannten Gründe, die sich in den vorgenannten und maßgeblichen Unterlagen nicht einmal im Ansatz wiederfinden, kann sich der Antragsgegner zur Rechtfertigung seiner Entscheidung daher nicht berufen. Dies gilt gleichsam für den dahingehenden Vortrag im gerichtlichen Verfahren.
Der Einwand des Antragsgegners, die Beurteilung, ob für die Festlegung einer bestimmten Ausschussgröße hinreichende Gründe bestanden haben, sei an einem rein objektiven Maßstab zu messen und es komme ausweislich der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts,
Urteil vom 5. April 2011 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 38,
nicht auf den inneren Willensbildungsprozess der zur Entscheidung berufen Personen an, geht an den Erwägungen der Kammer, die nicht auf den - überdies nie ermittelbaren wirklichen - Willen der einzelnen zur Entscheidung berufenen Personen abstellt, vorbei. Die gerichtliche Kontrolle kann - auch ausweislich der vorgenannten Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts -, nur anhand äußerer nachprüfbarer Kriterien erfolgen. Solche fehlen hier jedoch aus den vorgenannten Gründen.
Soweit der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorträgt, die getroffene Entscheidung stelle sicher, dass die politischen Mehrheiten in Kreistag und Fachausschuss zumindest weitgehend übereinstimmen und er habe versucht, die Gebote der Spiegelbildlichkeit und des Mehrheitsprinzips, in Einklang zu bringen, fehlt es auch hierfür an der gebotenen Darlegung, dass diese Erwägungen schon vor oder jedenfalls bei der Beschlussfassung so auch angestellt worden sind.
Unrichtig ist sein Einwand, ihm hätten nur gleichermaßen „fehlerbehaftete“ Auswahlmöglichkeiten zur Verfügung gestanden. Tatsächlich bedingt dies einzig die Größe der gebildeten Ausschüsse. Ob - neben einer Erhöhung der Zahl der Ausschusssitze und / oder unter Beibehaltung einer ungeraden Mitgliederzahl zur Vermeidung von Pattsituationen bei Abstimmungen,
vgl. zu diesem möglichen, aber nicht zwingenden Ermessenskriterium: OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2021 - 15 B 152/21 -, juris Rn. 12 m. w. N.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2021 - 15 B 152/21 -, juris Rn. 24,
Dabei kann er bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen die Entscheidung für eine von ihm als fehlerhaft bezeichnete Auswahlmöglichkeit natürlich auch rechtfertigen.
Losgelöst davon, ist nicht ausreichend aufgezeigt, dass der Antragsgegner hinreichend versucht hat, die Gebote der Spiegelbildlichkeit und des Mehrheitsprinzips in Einklang zu bringen. Zieht man insoweit die Ausführungen des MdL H. heran, handlungsleitend seien die Effizienz und Effektivität der Ausschussarbeit ebenso wie die demokratische Legitimation und die Spiegelbildlichkeit der politischen Mehrheitsverhältnisse nach der Wahl, wie sie auch im gesamten Kreistag abgebildet würden, gewesen, ergibt sich schon bei Zugrundelegung dieses Wortlauts, dass sich der Antragsgegner der Beeinträchtigung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes in seiner oben aufgeführten Gestalt durch seine Organisationsentscheidung überhaupt nicht bewusst war. Für dieses Verständnis streiten auch die Ausführungen des Antragsgegners im Verfahren 4 L 275/26, in dem er noch vortrug, der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz sei durch die festgelegten Ausschussgrößen gewahrt. Mit Blick hierauf scheidet eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung schon von Vornherein aus.
(3) Die Kammer weist überschießend darauf hin, dass mit Blick auf das Fehlen jeglicher Dokumentation etwaiger Erwägungen des Antragsgegners auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot zumindest im Raum steht. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist insbesondere anzunehmen, wenn die Ausschusszahl missbräuchlich so klein gewählt wird, dass dadurch gezielt kleinere Gruppierungen von einem Sitz ausgeschlossen werden. Anhaltspunkte hierfür können etwa gegeben sein, wenn der Ausschuss in den vorangegangenen Wahlperioden mit mehr (stimmberechtigten) Mitgliedern besetzt gewesen ist, keine größenbedingten Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Ausschusses entstanden sind und ohne einen weiteren besonderen Anlass bei einer bloßen Veränderung der Fraktionsstärken und gewissen Anzeichen für einen Ausgrenzungswillen eine Verringerung der Mitgliederzahl vorgenommen wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 2331/15 -, juris Rn. 114 ff.; Heusch, NVwZ 2017, 1325 (1329).
Ohne, dass dies noch einer Entscheidung bedarf, könnten hier solche Anhaltspunkte darin liegen, dass in den vorausgegangenen Wahlperioden trotz eines damals kleineren Kreistags jeder Fachausschuss mit 17 und damit mit mehr ordentlichen Mitgliedern als in der aktuellen Legislatur besetzt war. Größenbedingte Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der Ausschüsse in der vorausgegangenen Legislatur hat der Antragsgegner nicht vorgebracht, geschweige denn im Verfahren auch nur im Ansatz substantiiert. Vorgebracht hat er, wie zuletzt auch MdL H., die bloße Behauptung, Gesichtspunkte der Effizienz und Effektivität der Ausschussarbeit seien handlungsleitend gewesen. Auch für eine (völlige) Zersplitterung der Gremien und ihre dadurch verursachte Funktionsunfähigkeit hat der Antragsgegner überhaupt keine Anhaltspunkte aufgezeigt. Soweit der Antragsgegner meint, diesen Aspekt habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, übersieht er, dass diese insoweit nicht darlegungsbelastet ist. Auch für einen besonderen Anlass für eine Verringerung der Ausschusssitzanzahl gegenüber der vorangegangenen Wahlperiode hat der Antragsgegner nichts Durchgreifendes vorgetragen. Die nur im Gerichtsverfahren pauschal angeführten Kostenersparnisse vermögen einen solchen Anlass im konkreten Fall voraussichtlich ebenfalls nicht zu begründen. Auch insoweit ist nirgends niedergelegt, dass der Antragsgegner in seine Entscheidung den Aspekt der Kostenersparnis durch eine Verkleinerung der Sitze in den Fachausschüssen eingestellt hat. Er manifestiert sich auch nicht allein in der unstreitig erfolgten Reduktion der Gesamtzahl der Fachausschüsse von 11 auf 9.
Dem Vorliegen eines Anordnungsanspruchs steht auch nicht entgegen, dass der Antragstellerin auch im Fall einer erneuten Entscheidung des Antragsgegners über die Größe der Fachausschüsse nicht zwingend ein Sitz in den Fachausschüssen des Antragsgegners zukommen wird, da sie ersichtlich keine relevante ansehnlich große Gruppe im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung bildet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn andernfalls die Gefahr bestünde, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
Dabei ist im Kommunalverfassungsstreit zu berücksichtigen, dass es hier grundsätzlich nicht auf die subjektive Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers ankommt, sondern darauf, ob die einstweilige Anordnung im Interesse der Körperschaft, der er angehört, objektiv notwendig bzw. - bei einer Vorwegnahme der Hauptsache - unabweisbar erscheint. Ob eine solche Situation gegeben ist, richtet sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2026 - 15 B 1430/25 -, juris Rn. 37 m. w. N.
Ausgehend davon ist die zur Entscheidung gestellte Auflösung und anschließende Neubildung der Fachausschüsse nach Lage der Dinge unabweisbar. Sowohl der Rang des Rechtssatzes in Gestalt des verfassungsrechtlichen Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes, dessen Beeinträchtigung durch die einstweilige Anordnung abgewendet werden soll, als auch die Bedeutung der konkreten Angelegenheit für den Kreis sind von so hohem Gewicht, dass eine einstweilige Anordnung objektiv notwendig erscheint.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2002 - 15 B 855/02 -, juris Rn. 22.
Das aus dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz abzuleitende Recht auf gleiche Repräsentation und gleichberechtigte Mitwirkung würde für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens vereitelt, wenn die beantragte einstweilige Anordnung nicht erginge. Eine derartige auch nur vorübergehende Verletzung demokratischer Grundprinzipien, die das Mitgliedschaftsrecht im Ausschuss als Ganzes und nicht nur dessen Ausgestaltung beträfe, kann nicht hingenommen werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des vom Antragsgegner ins Feld geführten (und zutreffenden) Einwands, die Fachausschüsse würden (nur) zur Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistages und zur Überwachung bestimmter Verwaltungsangelegenheiten gebildet und seien mithin (vorwiegend) beratend tätig. Der Rechtsprechung des für die Kammer zuständigen Obergerichts, die - soweit ersichtlich - nur zu beschließenden Ausschüssen ergangen ist,
vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2026 - 15 B 1430/25 -, juris, und vom 30. Januar 2017 - 15 B 1286/16 -, juris; s. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris Rn. 27,
lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass es - so der Antragsgegner - den Anordnungsgrund nur bei beschließenden Ausschüssen als gegeben ansähe. Maßgeblich ist für die Kammer insbesondere, dass der Kreis die ihm zugehörigen Bürger repräsentiert und sich diese Repräsentation nicht nur im Plenum, sondern auch bereits in den gebildeten Fachausschüssen vollzieht. Diese dienen als fachlich spezialisierte Untergliederungen des Kreistags einer Beschleunigung der im Plenum vergleichsweise umständlicheren Willensbildung, und können mit ihrer - im Grundsatz alle politischen Kräfte einschließenden - Organisationsstruktur die dem Plenum aufgetragene Repräsentation des Volkes - auch im Fall nicht beschließender Ausschüssen - weitgehend vorwegnehmen,
vgl. zum Gemeindeausschuss: BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 20.91 -, juris Rn. 17; Bay. VGH, Urteil vom 17. März 2004 - 4 BV 03.1159 -, juris Rn. 15,
und den dortigen Entscheidungen auch schon eine gewisse Vorprägung geben.
Auch der Antragsgegner misst der Ausschussarbeit offenbar maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung im Plenum zu. Dies zeigt sich bereits an dem von der Antragstellerin vorgebrachten Umstand, dass er in den Einladungen zu Kreistagssitzungen die Ergebnisse von Vorabstimmungen in den Ausschüssen (etwa „Einstimmig“ unter Nennung der Zahl der Enthaltungen oder „mehrheitlich dafür“) konkret mitteilt. Auch ist gerichtsbekannt, dass zahlreiche Ergebnisse in Fachausschüssen in der Praxis vom Plenum stellenweise ohne weitere Beratung bei entsprechenden Mehrheitsentscheidungen in den Ausschüssen so übernommen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei sieht die Kammer hier von einer in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes ansonsten üblichen Halbierung des in Kommunalverfassungsstreitigkeiten anzusetzenden Betrags von 15.000,- Euro (vgl. Nummern 1.5 Satz 2 und 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen) ab, da das Antragsbegehren zugleich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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