8 C 10792/25.OVG•Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, 2026-05-20, 8 C 10792/25.OVG
8 C 10792/25.OVGTribunal Administrativo / Division 820 de mai. de 2026
1. Die ortsübliche Bekanntmachung der Planauslegung besitzt die notwendige Anstoßwirkung, wenn in den Bekanntmachungen der betroffenen Ortsgemeinden ein Bekanntmachungshinweis enthalten ist, der auf den in demselben Medium an anderer Stelle (hier: Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde) vollständig abgedruckten Bekanntmachungstext verweist. 2. Der Anspruch des von der Fachplanung betroffenen Grundstückseigentümers auf gerichtliche Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses (sog. Vollüberprüfungsanspruch) findet seine Grenze in denjenigen Rechtspositionen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechteinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen sind. Dem Grundstückseigentümer steht es aufgrund dessen nicht zu, die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des selbst klagebefugten Grundstückspächters durch das Planungsvorhaben klageweise geltend zu machen. Insoweit fehlt es ihm an der notwendigen Rügebefugnis.
Entscheidungsdatum: 2026-05-20
Aktenzeichen: 8 C 10792/25.OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2026:0520.8C10792.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 4 Nr 1 FStrG, § 17 Abs 1 FStrG, § 17c FStrG, § 17e Abs 3 S 1 FStrG, § 19 FStrG ... mehr
Die ortsübliche Bekanntmachung der Planauslegung besitzt die notwendige Anstoßwirkung, wenn in den Bekanntmachungen der betroffenen Ortsgemeinden ein Bekanntmachungshinweis enthalten ist, der auf den in demselben Medium an anderer Stelle (hier: Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde) vollständig abgedruckten Bekanntmachungstext verweist.
Der Anspruch des von der Fachplanung betroffenen Grundstückseigentümers auf gerichtliche Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses (sog. Vollüberprüfungsanspruch) findet seine Grenze in denjenigen Rechtspositionen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechteinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen sind. Dem Grundstückseigentümer steht es aufgrund dessen nicht zu, die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des selbst klagebefugten Grundstückspächters durch das Planungsvorhaben klageweise geltend zu machen. Insoweit fehlt es ihm an der notwendigen Rügebefugnis.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten betreffend den Ausbau der Bundesstraße Nr. 42 (B 42) samt Anlegung eines Radwegs in der Ortsdurchfahrt Osterspai.
2 Die Kläger sind Eigentümer der Flurstücke Nrn. 1 und 2, Flur 3, Gemarkung Osterspai. Die beiden Grundstücke grenzen in südlicher Richtung an die B 42 und in nördlicher Richtung an den entlang des Rheins verlaufenden Leinpfad der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung. Der Sohn der Kläger ist Pächter dieser beiden Grundstücke und betreibt auf ihnen einen seit den 1970er Jahren bestehenden Verkaufsstand für Obst und Wein.
3 Zur näheren Darstellung der örtlichen Gegebenheiten wird auf die nachfolgenden Abbildungen aus dem GeoPortal Rheinland-Pfalz Bezug genommen:
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6 Der Fahrbahnaufbau der B 42 weist im Bereich der Ortsdurchfahrt Osterspai zahlreiche Netzrisse und Abplatzungen auf und ist stark sanierungsbedürftig. Auch der Belag des straßenbegleitenden ortsseitigen Gehwegs ist an zahlreichen Stellen beschädigt und weist keine durchgehend regelkonforme Breite auf, zudem fehlt es an verkehrssicheren Querungsmöglichkeiten für Fußgänger. Ein von der Straßenführung der B 42 getrennter eigenständiger Radweg existiert in der Ortsdurchfahrt Osterspai bislang nicht.
7 Am 26. Februar 2019 beantragte der Landesbetrieb Mobilität Diez als die den Vorhabenträger vertretende zuständige untere Straßenbaubehörde bei dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz die Durchführung eines Anhörungsverfahrens sowie den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses betreffend den Ausbau der B 42 samt Anlegung eines rheinseitigen Radwegs in der Ortsdurchfahrt Osterspai.
8 In dem nachfolgend durchgeführten Planfeststellungsverfahren wurde die Auslegung der Planunterlagen in der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley und die Einsehbarkeit der Planunterlagen auf der Internetseite des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz in der Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Loreley vom 29. März 2019 (Ausgabe Nr. 13/2019) bekannt gemacht. Der vollständige Bekanntmachungstext war dabei unter der Rubrik der Verbandsgemeinde Loreley abgedruckt. In der Rubrik der Ortsgemeinde Osterspai war ein Hinweistext mit dem folgenden Inhalt abgedruckt:
9 „Bitte beachten Sie die Bekanntmachung ‚Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der Bundesstraße 42 (B 42) mit Anlegung eines Radwegs (rheinseitig) in der Ortsdurchfahrt Osterspai in den Gemarkungen Osterspai und Kamp-Bornhofen‘ unter den amtlichen Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde“.
10 Bis zum Ablauf der Einwendungsfrist am 21. Mai 2019 wurden seitens der Kläger keine Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht.
11 Die ursprüngliche Planung aus dem Jahre 2019 sah zunächst eine teilweise dauerhafte sowie eine teilweise vorübergehende Inanspruchnahme der klägerischen Flurstücke Nrn. 1 und 2 vor. Während die dauerhafte Flächeninanspruchnahme hauptsächlich aus deren Beanspruchung für die Anlegung des neu geplanten Radwegs resultierte, war die vorübergehende Inanspruchnahme für die Zeit der Baudurchführung zum Zwecke der Schaffung von Bau- und Arbeitsraum vorgesehen.
12 Erstmals mit Schreiben vom 11. November 2023 wandte sich der Sohn der Kläger an die Verbandsgemeinde Loreley und die Ortsgemeinde Osterspai und machte geltend, die Kläger und er seien nicht persönlich über den Beginn des Planfeststellungsverfahrens informiert worden, was einen Verfahrensfehler darstelle. Im Zuge des nachfolgenden Schriftwechsels wurde den Klägern bis zum 23. Dezember 2023 Gelegenheit gegeben, sich nachträglich zu der Planung zu äußern und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Gleichzeitig wurde der Sohn der Kläger, der zuvor die Vertretung der Kläger angezeigt hatte, um Vorlage einer entsprechenden Vertretungsvollmacht gebeten. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 legte er eine Vertretungsvollmacht vor und wiederholte den Einwand des Verfahrensfehlers.
13 Nachdem sich im weiteren Verlauf des Planfeststellungsverfahrens zeigte, dass auf sämtlichen zwischen der B 42 und dem Rhein gelegenen Grundstücken die dort während der Bauzeit als Bau- und Arbeitsraum vorgesehenen Teilflächen zu gering bemessen waren, und die Bauausführung infolge dessen nicht fachgerecht hätte ausgeführt werden können, erweiterte der Vorhabenträger im Nachgang zu einer die Grundstücke der Kläger nicht betreffenden 1. Deckblattplanung im Rahmen einer 2. Deckblattplanung auf sämtlichen rheinseitigen Grundstücken die vorübergehende Inanspruchnahme. Von dieser veränderten vorübergehenden Inanspruchnahme sind auch die klägerischen Grundstücke umfasst. Von dem 651 m² großen Flurstück Nr. 1 sollen 250 m² dauerhaft erworben und die übrigen 401 m² temporär in Anspruch genommen werden; von dem 606 m² großen Flurstück Nr. 2 sollen 241 m² dauerhaft erworben und 365 m² vorübergehend als Bau- und Arbeitsfläche genutzt werden. Der neu geplante Radweg soll unter teilweiser dauerhafter Inanspruchnahme der klägerischen Flurstücke südlich des Leinpfads verlaufen. Am östlichen Ende des Flurstücks Nr. 2 sieht die Planung eine Verschwenkung des Radwegs und eine Weiterführung parallel zur B 42 vor.
14 Zur näheren Darstellung wird auf die folgende Abbildung Bezug genommen:
16 Mit Schreiben vom 10. März 2025 wurden die Kläger zu der geänderten Planung unter Fristsetzung bis zum 2. April 2025 angehört. Mit Schreiben vom 19. März 2025 und 2. April 2025 widersprach der Sohn der Kläger als deren Verfahrensbevollmächtigter der Inanspruchnahme der klägerischen Flurstücke und machte geltend, für die Anlegung des Radwegs werde mehr Grundstücksfläche beansprucht als tatsächlich notwendig. Es sei ohne weiteres möglich, eine für das Grundeigentum der Kläger weniger belastende Wegeführung vorzusehen.
17 Mit Planfeststellungsbeschluss vom 21. Mai 2025, den Klägern zugestellt am 5. Juni 2025, hat der Beklagte den Ausbau der B 42 in Osterspai planfestgestellt. Zu den Einwendungen der Kläger führt er in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses unter Kapitel E Ziff. VIII.2.2.3 das Folgende aus: Das von den Klägern gerügte Fehlen einer unmittelbaren Information über die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens im Jahre 2019 stelle keinen Verfahrensfehler dar. Die Planoffenlage vom 8. April 2019 bis 7. Mai 2019 sei am 29. März 2019 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Loreley unter den amtlichen Mitteilungen bekanntgemacht worden. In den Rubriken der Ortsgemeinden Osterspai und Kamp-Bornhofen sei auf diese Bekanntmachung hingewiesen worden. Eine unmittelbare schriftliche Information sei nur für diejenigen Personen vorgesehen, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemarkung der planbetroffenen Gemeinden hätten. Dies treffe auf die Kläger nicht zu. Fragen der konkreten Entschädigungshöhe seien nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens, sondern blieben einem eigenständigen Verfahren vorbehalten. Auf die Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke könne nicht verzichtet werden, da andernfalls eine Realisierung der Straßenbaumaßnahme einschließlich des Radwegs nicht möglich sei. Soweit die Kläger befürchteten, dass die Umsetzung des Vorhabens und die Beeinträchtigung des vorhandenen Verkaufsstandes mit einer Gefährdung ihrer Existenz einhergehe, sei dieser Einwand zurückzuweisen. Nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine derartige existenzielle Gefährdung seien bereits nicht substantiiert dargelegt worden. Selbst wenn man von einer derartigen Existenzgefährdung ausgehe, sei das öffentliche Interesse an der Umsetzung des Vorhabens von derart großem Gewicht, dass ihm der Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen der Kläger gebühre.
18 Am 7. Juli 2025, einem Montag, haben die Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 21. Mai 2025 Klage erhoben.
19 Zu ihrer Begründung machen sie geltend, der Planfeststellungsbeschluss leide bereits an formellen Mängeln. Die Auslegungsbekanntmachung im Jahr 2019 in der Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Loreley sei lediglich in der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ der Verbandsgemeinde abgedruckt gewesen. In der Rubrik der Ortsgemeinde Osterspai sei hingegen nur ein Hinweis auf diese Bekanntmachung enthalten gewesen. Dieses Vorgehen genüge den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung – GemODVO – nicht. Zudem sei Ihnen die Wochenzeitung auch tatsächlich nicht zugegangen. Sie hätten daher von der Auslegung keine Kenntnis erlangt. Auch sei ihnen entgegen vorheriger Zusagen keine gesonderte Mitteilung über die Offenlage zugeleitet worden. Aufgrund dessen fehle es an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Anhörungsverfahrens, was die formelle Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge habe. Im März 2025 sei es in Bezug auf die 2. Deckblattplanung zudem zu einer Änderung gekommen, die zu einer erheblichen Ausweitung der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke führe. Hierüber seien die Kläger zwar individuell informiert worden, eine erneute öffentliche Auslegung und Beteiligung sei indes unterblieben. Auch hierin liege ein Verfahrensfehler, der zur formellen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führe.
20 Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtswidrig, da er an einer mangelnden Alternativenprüfung, einer fehlerhaften Abwägung öffentlicher und privater Belange sowie einer unzureichenden Prüfung und Dokumentation der von den Klägern vorgetragenen wirtschaftlichen Folgen des Planungsvorhabens leide.
21 Es fehle an einer vergleichenden Darstellung zwischen der letztlich gewählten Variante und der den von den Klägern im Rahmen des Planungsverfahrens vorgebrachten Alternativen. Weiterhin sei nicht dargelegt, aus welchem Grund die naheliegende rheinseitige Führung des Radwegs unter Inanspruchnahme des Leinpfads nicht erwogen worden sei und weshalb weniger eingriffsintensive Maßnahmen wie beispielsweise eine Reduzierung des Querschnitts oder eine teilweise Verlagerung des Radwegs rechtlich und technisch ausgeschlossen seien. Insbesondere die Führung des Radwegs über den derzeitigen Leinpfad biete die Möglichkeit, das Vorhaben ohne bzw. mit einer deutlich geringeren Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke zu realisieren. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine Führung des Radwegs über den Leinpfad auch nicht mit einem Verlust an Retentionsraum verbunden. Der Retentionsraum könne bei einem Hochwasserereignis als Speicher jeweils nur einmal gefüllt werden. Da der Radweg in diesem Bereich ca. 1 Meter unterhalb des Höhenprofils liege, bei dem es Auswirkungen eines Hochwassers überhaupt gebe, sei der Retentionsraum bereits mit Wasser gefüllt, lange bevor ein Hochwasser überhaupt entstehe. Eine Radwegeführung über den derzeitigen Leinpfad habe daher auf eintretende Hochwasserereignisse keinerlei Auswirkungen. Die Hinweise des Beklagten auf den behaupteten Retentionsraumverlust seien pauschal und entbehrten einer nachvollziehbaren wissenschaftlichen Grundlage. Zudem seien die im Planfeststellungsbeschluss nordöstlich der Verschwenkung auf dem Flurstück Nr. 2 dargestellten Pappeln bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses gefällt worden und stünden einer anderweitigen Radwegeführung mithin nicht mehr entgegen.
22 Auch die vorübergehende Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücksflächen sei willkürlich, eine tragende Begründung fehle bislang. Dem Beklagten gehe es allein darum, den Verkaufsstand auf dem Grundstück der Kläger zu beseitigen. Alternative Flächen in der näheren Umgebung seien ebenso wenig in Betracht gezogen worden wie ein gestuftes Vorgehen durch Anlage von Nutzflächen oberhalb und anschließend unterhalb der Grundstücke der Kläger.
23 Auch stelle sich das von dem Beklagten gefundene Abwägungsergebnis im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen des Planungsvorhabens für die Kläger als fehlerhaft dar. Ihr privates Interesse am Fortbestand des auf den Flurstücken Nrn. 1 und 2 betriebenen Verkaufsstandes finde in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zwar Erwähnung, werde aber ohne weitergehende Prüfung und Quantifizierung der wirtschaftlichen Auswirkungen hinter das Umsetzungsinteresse zurückgestellt. Dies genüge den Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung nicht. Im Rahmen des Planungsverfahrens sei durch sie dargelegt worden, dass eine fehlende Nutzung des Verkaufsstandes schwere wirtschaftliche Nachteile bis zur Existenzgefährdung nach sich ziehe. Durch den Wegfall der Verkaufsmöglichkeit für den selbst hergestellten Wein seien zudem auch die Weinanbauflächen nicht mehr nutzbar, die hierdurch erforderlich werdende Rodung ziehe Kosten in Höhe von rund 100.000 € nach sich. Die Möglichkeit der Existenzgefährdung habe der Beklagte nicht substantiiert widerlegt, eine Verlagerung dieser Problemstellung in das Entschädigungsverfahren sei nicht zulässig. Als Ausfluss der Amtsermittlungspflicht sei der Beklagte verpflichtet gewesen, Umsatzzahlen bzw. Ertragsspannen, saisonale Abhängigkeiten, die Zumutbarkeit eines Ersatzstandorts sowie die bauzeitlichen Dauerwirkungen (Kundenerosion) zu ermitteln. Sowohl die dauerhafte als auch die vorübergehende Inanspruchnahme machten einen Weiterbetrieb des Verkaufsstandes wirtschaftlich unmöglich. Für eine rechtsfehlerfreie Abwägung sei es erforderlich gewesen, die wirtschaftlichen Folgen konkret zu quantifizieren und in die Abwägung einzustellen. Die Kläger hätten im Rahmen des Verfahrens plausibel vorgetragen, dass durch die dauerhafte Inanspruchnahme erheblicher Teilflächen ihrer Grundstücke eine Unmöglichkeit des Verkaufsbetriebs in gewohnter Weise eintrete und daher eine schwerwiegende wirtschaftliche Beeinträchtigung bis zur Existenzgefährdung des Betriebes drohe.
24 In der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2026 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger mitgeteilt, dass die Klägerin zu 1. im Februar des Jahres 2026 verstorben sei.
25 Die Kläger beantragen,
26 den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 21. Mai 2025 aufzuheben,
27 hilfsweise,
28 festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 21. Mai 2025 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.
29 Der Beklagte beantragt,
30 die Klage abzuweisen.
31 Der Einwand der fehlerhaften Bekanntmachung der Offenlage sei nicht zutreffend. In der am 29. März 2019 erschienen Ausgabe Nr. 13/2019 der Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Loreley sei der Bekanntmachungstext in der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ vollständig abgedruckt gewesen. Da die Vorhabenplanung die Gemarkungen der Ortsgemeinden Osterspai und Kamp-Bornhofen betreffe, sei in deren jeweiliger Rubrik ein Hinweis auf den Bekanntmachungstext enthalten gewesen. Damit sei die erforderliche Anstoßfunktion erfüllt. Eine persönliche Information der Kläger über die Offenlage sei, da die Kläger ihren Wohnsitz in der Ortsgemeinde Osterspai hätten und somit keine sogenannten Ausmärker seien, gesetzlich nicht vorgesehen und mithin nicht erforderlich gewesen. Soweit sich die Kläger darauf beriefen, eine persönliche Information sei ihnen vorab zugesagt worden, bleibe unklar, von wem und bei welcher Gelegenheit solche Zusagen gemacht worden sein sollten. Seitens des Beklagten seien derartige Zusagen nicht getätigt worden, entsprechende Zusicherungen Dritter seien hierneben ohne Relevanz.
32 Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtmäßig. Er beruhe auf einer entsprechenden Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen, insbesondere die Belange der Kläger seien rechtsfehlerfrei gewürdigt worden. Eine mit Blick auf die Planungsziele gleich geeignete Linienführung des Radwegs, welche das Grundeigentum der Kläger nicht oder in geringerem Maße in Anspruch nehme, sei nicht ersichtlich. Der Beklagte habe den Eingriff in die Eigentumsrechte der Kläger im Hinblick auf die Flurstücke Nrn. 1 und 2 gewürdigt und dabei berücksichtigt, dass der Verkaufsstand an seinem bisherigen Standort nicht verbleiben könne. Im Rahmen der Abwägung habe er die für die Verwirklichung des Planungsvorhabens sprechenden öffentlichen Interessen unter Wahrunterstellung der geltend gemachten Existenzgefährdung indes höher gewichtet als die damit einhergehenden Auswirkungen auf das Grundeigentum der Kläger.
33 Die von den Klägern angeführte weitere Verlagerung des Radwegs auf den Leinpfad stelle keine vorzugswürdige Alternativplanung dar. Sofern der Radweg nicht gleichzeitig abgesenkt werde, führe diese Planung zu einem weiteren Verlust von Retentionsraum, was in einem Überschwemmungsgebiet wie der Ortsdurchfahrt Osterspai bestmöglich zu vermeiden sei. Eine Absenkung des Radwegs auf das Niveau des Leinpfads scheide ebenfalls aus, da hierdurch die Nutzbarkeit des Radwegs signifikant verschlechtert werde. Das Radwegeniveau sei bereits nach der jetzigen Planung auf ein rund einmal jährlich stattfindendes Hochwasserereignis (HW 1) festgelegt. Bei einer weiteren Absenkung sei mit einer mehrmaligen Überflutung pro Jahr zu rechnen, was zu deutlich erhöhten Kosten für Reinigung und Instandhaltung und einer erheblichen Verringerung der Nutzbarkeit führe. Bei der Festlegung der Radwegetrasse sei man der bereits im Planungsverfahren erhobenen Forderung der Kläger nach einer Verschiebung weitestmöglich entgegengekommen.
34 Auch habe sich der Beklagte mit der Querschnittsbreite des Radwegs auseinandergesetzt und diese auf das geringstmögliche Maß reduziert. Die gewählte Radwegbreite von 2,50 m stelle das Mindestmaß für einseitige Zweirichtungsradwege gemäß ERA 2010 dar, das Regelmaß betrage 3,00 m. Zudem sei zugunsten der Kläger auf den gemäß RASt 2006 notwendigen beidseitigen Sicherheitsraum von 0,25 m verzichtet worden, sodass insgesamt eine Breitenreduzierung von 1,00 m erzielt worden sei. Eine Radwegeführung südlich des Verkaufsstandes entlang der B 42 sei aus Gründen der Verkehrssicherheit verworfen worden. Ein einseitiger Zweirichtungsradverkehr im Parkplatzbereich mit Geschäftsnutzung berge eine deutlich erhöhte Unfallgefahr. Zudem sei eine solche Planungsalternative mit einer deutlich höheren Flächeninanspruchnahme verbunden.
35 Es liege auch keine willkürliche „Zerschneidung“ der klägerischen Grundstücke vor. Der Radweg verlaufe zwischen 0+170 bis 0+240 parallel zur nördlichen Grundstücksgrenze und verlaufe lediglich auf den letzten 30 m schräg über das Flurstück Nrn. 2 entlang der Uferböschungskante. Bei einem Großteil der Flächeninanspruchnahme handele es sich um nicht nutzbare Böschungsfläche. Zwar seien die Pappeln nordöstlich des Flurstücks Nr. 2 tatsächlich kurz vor Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses gefällt worden, an der planfestgestellten Führung des Radwegs sei gleichwohl festzuhalten. Die gewählte Trasse beruhe auf einer Gesamtabwägung, die – neben den Gesichtspunkten des Naturschutzes zugunsten der Pappeln – auch die Aspekte der Retentionsraumschonung, der regelkonformen Radwegeführung sowie der bestmöglichen Nutzung bei Hochwasser berücksichtige. Bei Außerachtlassung der Pappeln sei zwar eine geringe Verschiebung des Radwegs in Höhe der Verschwenkung möglich, dies führe auf Seiten der Kläger jedoch nur zu einem marginalen Flächengewinn, während die bauliche Umsetzung mit einem deutlichen Mehraufwand und erhöhten Kosten verbunden sei.
36 Die vorübergehende Inanspruchnahme der Grundstücke beschränke sich ebenfalls auf das für die Bauausführung notwendige Maß. Im Zuge der Ausschreibungsvorbereitungen habe sich bei der Bauablaufplanung gezeigt, dass aufgrund der beengten Platzverhältnisse die Andienung der Baustelle aus Richtung der B 42 über die Flurstücke der Kläger erfolgen müsse. Gleiches gelte für die Ausführung der Erdarbeiten. Zudem erfordere die Gründungstiefe der notwendigen Stützelemente eine deutlich größere Baugrube als zunächst angenommen.
37 Im Hinblick auf die geltend gemachte Existenzgefährdung sei zunächst daran zu erinnern, dass nicht die Kläger selbst, sondern der Sohn der Kläger Betreiber des Verkaufsstandes sei. Eine eigene Betroffenheit der Kläger liege bereits aus diesem Grund nicht vor. Überdies sei der derzeit vorhandene Verkaufsstand nicht legalisiert. Ein entsprechender Baugenehmigungsantrag für den im Jahre 1990 errichteten Verkaufsstand sei mit Bescheid vom 25. September 1991 von der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises abgelehnt worden. Gleichzeitig sei die Beseitigung des Standes angeordnet worden. Nachdem der Sohn der Kläger den zunächst gegen die Ablehnung der Baugenehmigung erhobenen Widerspruch zurückgenommen hatte, sei die Vereinbarung getroffen worden, die bestandskräftige Abrissverfügung bis zu einem Ausbau der B 42 nicht zu vollziehen. Der in Rede stehende Verkaufsstand sei mithin formell und materiell illegal und bestandskräftig untersagt. Sowohl den Klägern als auch dem Sohn der Kläger sei mithin seit Jahren bekannt, dass der Verkaufsstand keinen dauerhaften Bestand haben könne und im Falle des Ausbaus der B 42 zu beseitigen sei.
38 Ob unter diesen Gesichtspunkten tatsächlich von einer abwägungsrelevanten Existenzgefährdung auszugehen sei, könne jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Auch bei einer unterstellten Existenzgefährdung habe der Beklagte im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses klar zum Ausdruck gebracht, dass die mit der festgestellten Planung verfolgten Ziele auch im Falle einer unterstellten Existenzgefährdung stärker zu gewichten seien als die privaten Interessen der Kläger.
39 Selbst wenn man von einem Planungsfehler ausgehe, betreffe dieser nicht das Gesamtgefüge der Planung, sondern lediglich denjenigen Teil der Fachplanung, welcher sich auf die Grundstücke der Kläger auswirke. Ein etwaiger Planungsmangel könne mithin nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern allenfalls zu seiner teilweisen Außervollzugsetzung führen, da etwaige Mängel in einem ergänzenden Verfahren heilbar seien.
40 Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie der vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Letztere haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
41 Trotz des erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2026 mitgeteilten Versterbens der Klägerin zu 1. im Februar 2026 hat der Senat mit unverändertem Rubrum über die Klage zu entscheiden. Der bereits zum Zeitpunkt des Versterbens bestellte Prozessbevollmächtigte hat keinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 246 Abs. 1 2. Halbsatz Zivilprozessordnung – ZPO – gestellt. Infolge dessen ist der Prozess mit Wirkung für und gegen den bzw. die Rechtsnachfolger der Klägerin zu 1. unter der bisherigen Beteiligtenbezeichnung fortzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2009 – 20 F 6.09 –, juris Rn. 1; BayVGH, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 14 ZB 18.626 –, juris Rn. 1; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 94 Rn. 117 [Juli 2025]).
42 Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag jedoch unbegründet.
43 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere besitzen die Kläger die erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Sie sind Eigentümer zweier Grundstücke, welche für das Vorhaben in Anspruch genommen werden und auf die sich die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 19 Bundesfernstraßengesetz – FStrG – erstreckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 –, juris Rn. 16).
44 2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
45 Aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses haben Planbetroffene, deren durch Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG – geschütztes Grundeigentum für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden soll, einen Anspruch darauf, von einer Entziehung ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG). Ausgehend hiervon können sie grundsätzlich eine umfassende gerichtliche Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2012 – 9 C 14.11 –, juris Rn. 10).
46 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs bleibt die Klage in der Sache ohne Erfolg. In dem für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2.15 –, juris Rn. 21) weist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Beklagten keinen Rechtsfehler auf, der zu seiner Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder Rechtswidrigkeitserklärung (§ 17c FStrG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –) führt.
47 a. Der Planfeststellungsbeschluss findet seine Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 FStrG i.V.m. § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. §§ 72 ff. VwVfG. Anders als der Klägerbevollmächtigte erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2026 und damit nach Ablauf der zehnwöchigen Frist des § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG geltend gemacht hat, gilt dies auch für die Anlegung des rheinseitigen Radwegs. Die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG enthaltene Aufzählung der Bestandteile des bundesfernstraßenrechtlichen Straßenkörpers ist – wie sich aus der Formulierung „besonders“ ergibt – nicht abschließend. Vielmehr sind straßenbegleitende unselbstständige Radwege auch ohne ausdrückliche gesetzliche Hervorhebung fester Bestandteil des einheitlichen Straßenkörpers und infolge dessen dem Regelungsregime des Bundesfernstraßen- sowie des Fachplanungsrechts unterworfen und somit gemäß § 17 FStrG planfeststellungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 – 4 C 54.83 –, juris Rn. 13; OVG MV, Beschluss vom 11. Mai 2022 – 5 KM 332/21 OVG –, juris Rn. 23 ff.; Wohlfarth, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, FStrG § 1 Rn. 15; BT-Drs. 20/6879, S. 2, 44 und 126). Bei dem streitgegenständlichen Radweg handelt es sich um einen unselbstständigen Radweg im vorgenannten Sinne. Er dient der Entflechtung von Rad- und Kraftverkehr in der Ortsdurchfahrt von Osterspai, indem er der Fahrbahn der B 42 den Radverkehr entzieht, gleichzeitig aber ihren Verlauf im Wesentlichen teilt und damit einen hinreichenden verkehrstechnischen Zusammenhang zu der Straße besitzt (vgl. auch OVG LSA, Urteil vom 20. Februar 2013 – 3 L 500/11 –, juris Rn. 25; zu unselbstständigen Gehwegen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 – 4 C 54- 55.83 –, juris Rn. 13; OVG RP, Urteil vom 25. September 1969 – 1 A 33/68 –, juris).
48 a. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an formellen Mängeln. Der von den Klägern geltend gemachte Verfahrensfehler in Gestalt einer unzureichenden Bekanntmachung der Planauslegung liegt nicht vor.
49 Gemäß § 17a FStrG in der zum Zeitpunkt der Planauslegung maßgeblichen und bis zum 28. Dezember 2023 gültigen Fassung i.V.m. § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG haben diejenigen Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, die Planauslegung nach Maßgabe der einschlägigen landesrechtlichen Normen (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 23. April 1997 – 11 A 7.97 –, juris) vorab ortsüblich bekannt zu machen. Um dem mit der Planauslegung verfolgten Informationszweck zu genügen, muss die Planauslegung bei den Betroffenen eine Anstoßwirkung entfalten, die sie veranlasst zu prüfen, ob ihre Belange von der Planung berührt werden und ob sie aus diesem Grunde Einwendungen erheben sollen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, juris Rn. 23 und vom 30. Oktober 2011 – 4 A 4001.10 –, juris Rn. 29 f. m.w.N.). Die ortsübliche Bekanntmachung als zwingende Vorstufe der Auslegung verfolgt ihrerseits ebenfalls das Ziel der Anstoßwirkung, indem sie die Planbetroffenen dazu anhalten soll, sich für die Planung zu interessieren und als Betroffene durch Einwendungen gegebenenfalls an der Planung mitzuwirken. Diese Anstoßwirkung ist unerlässliches Wesensmerkmal einer jeden Bekanntmachung und soll bewirken, dass die Auslegung auf einen vor Ort bereits vorinformierten Adressatenkreis trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1995 – 11 A 2.95 –, juris Rn. 30). Die Bekanntmachung verfehlt ihren Sinn, wenn sie in ihrer Wirkung nicht geeignet ist, den möglicherweise von dem Planvorhaben Betroffenen ihre Situation zu vermitteln und sie zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Interessen zu einem weiteren Schritt, nämlich zur Einsicht in die ausgelegten Unterlagen, zu veranlassen (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Dezember 1999 – 1 BvR 1746/97 –, juris; BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 – 4 A 2001.06 –, juris Rn. 22; HessVGH, Urteil vom 17. November 2011 – 2 C 2165/09.T –, juris Rn. 63).
50 Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die gemäß § 17a FStrG a.F. i.V.m. § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 7 Abs. 1 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung – GemODVO – in der Wochenzeitung für die Verbandsgemeinde Loreley vom 29. März 2019 erfolgte Bekanntmachung die notwendige Anstoßfunktion erreicht.
51 Dass der in den amtlichen Bekanntmachungen unter der Rubrik „Verbandsgemeinde Loreley“ abgedruckte Bekanntmachungstext, der in inhaltlicher Hinsicht von den Klägern nicht beanstandet wird und auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken begegnet, nicht zusätzlich in Gänze unter der Rubrik „Osterspai“ abgedruckt worden ist, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung. Der in den amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Osterspai enthaltene Hinweistext ist in Zusammenschau mit dem Bekanntmachungstext unter der Rubrik der Verbandsgemeine Loreley ausreichend, um die notwendige Anstoßfunktion zu entfalten. In dem Bekanntmachungshinweis auf Seite 23 der Wochenzeitung vom 29. März 2019 heißt es:
52 „Bitte beachten Sie die Bekanntmachung ‚Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der Bundesstraße 42 (B 42) mit Anlegung eines Radwegs (rheinseitig) in der Ortsdurchfahrt Osterspai in den Gemarkungen Osterspai und Kamp-Bornhofen‘ unter den amtlichen Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde“.
53 Durch diesen Hinweis war es den Klägern ohne weiteres möglich zu erkennen, dass die amtlichen Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde eine Bekanntmachung über die Auslegung einer Planung enthalten, von der auch die Gemarkung Osterspai betroffen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die notwendige Anstoßfunktion bereits dann erreicht, wenn sich ein Planungsvorhaben auf mehrere Gemeinden erstreckt und der in einer dieser Gemeinden Betroffene allein in einer anderen Gemeinde von der Anstoßfunktion der dortigen Bekanntmachung erreicht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1995 – 11 A 2.95 –, juris Rn. 30). Ausgehend hiervon ist es aus Sicht des Senats nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Bekanntmachungshinweis in der Rubrik der Gemeinde „Osterspai“ in Zusammenschau mit dem vollständigen Bekanntmachungstext in der Rubrik der Verbandsgemeinde Loreley geeignet war, den Klägern ihre Planungsbetroffenheit hinreichend deutlich vor Augen zu führen und sie hierdurch dazu anzuhalten, im Wege der Erhebung von Einwendungen gegebenenfalls an der Planung mitzuwirken (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2021 – 7 A 17.20 –, juris Rn. 26). Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass ihnen die Wochenzeitung vom 29. März 2019 auch tatsächlich nicht zugegangen sei, verkennen sie, dass die ortsübliche Bekanntmachung grundsätzlich keinen tatsächlichen Zugang des Veröffentlichungsmediums bei dem einzelnen Betroffenen voraussetzt. Die öffentliche Bekanntmachung ist vielmehr bereits durch den Abdruck im Mitteilungsblatt vollzogen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 – 4 VR 17.99 –, juris Rn. 23).
54 Der Einwand der Kläger, wonach sie über die Planauslegung nicht individuell benachrichtigt worden seien, begründet ebenfalls keine Fehlerhaftigkeit des Anhörungsverfahrens. Eine individuelle Benachrichtigung über die Planauslegung schreibt § 73 Abs. 5 Satz 3 VwVfG nur für diejenigen Personen vor, die nicht in den betroffenen Gemeinden wohnhaft sind (sog. Ausmärkerbeteiligung). Dies trifft auf die Kläger nicht zu. Die von den Klägern behauptete „Zusage“ über eine individuelle Benachrichtigung über wesentliche Schritte des Planaufstellungsverfahrens führt ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen das Anhörungserfordernis. Sie vermag eine über die gesetzliche Normierung des § 73 Abs. 5 Satz 3 VwVfG hinausreichende Verpflichtung zur individuellen Benachrichtigung – ungeachtet der wohl fehlenden rechtlichen Relevanz einer derartigen Zusage für die objektive Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses – schon deshalb nicht zu begründen, weil die Kläger weder ansatzweise darlegen, von wem und zu welchem Zeitpunkt diese Zusage getätigt worden sein soll, noch worauf sie sich konkret bezogen haben soll.
55 Selbst wenn man entgegen alledem von einer Fehlerhaftigkeit des Anhörungsverfahrens ausgehen würde, stünde den Klägern kein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. Feststellung seiner Rechtswidrigkeit zu. Denn eine fehlerhafte Ausgestaltung des Anhörungsverfahrens wirkt sich nur dann auf die Wahrung der materiellen Rechte der Planungsbetroffenen aus, wenn die Missachtung der Verfahrensvorschrift die Betroffenen tatsächlich daran gehindert hat, zu ihren Belangen so umfassend vorzutragen, wie dies bei fehlerfreier Ausgestaltung der Fall gewesen wäre. Eine Verletzung der Verfahrensvorschrift führt gemäß §§ 75 Abs. 1a, 46 VwVfG demnach nicht zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, wenn die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. Neumann/Külpmann, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 73 Rn. 158 f.; BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 – 4 A 2001.06 –, juris Rn. 22). So liegt der Fall hier. Im Rahmen der Planänderung durch die 2. Deckblattplanung wurde den Klägern mit Schreiben des Beklagten vom 10. März 2025 (erneut) die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen eingeräumt. Von dieser Möglichkeit haben die Kläger, vertreten durch ihren Sohn, mit Schreiben vom 19. März und 2. April 2025 Gebrauch gemacht. Die hierin erhobenen Einwendungen wurden durch den Beklagten im Rahmen der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses abgehandelt, sodass ein – unterstellter – Fehler des erstmaligen Anhörungsverfahrens jedenfalls im Ergebnis ohne Relevanz geblieben ist.
56 Das erstmals mit Schriftsatz vom 30. Januar 2026 geltend gemachte Vorbringen der Kläger, wonach die im März 2025 vorgenommene Planänderung eine erneute Planauslegung und Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gemacht habe, die nicht stattgefunden und daher die formelle Rechtswidrigkeit des Planaufstellungsbeschlusses zur Folge habe, dringt ebenfalls nicht durch. Die erstmalige Geltendmachung dieses Gesichtspunktes erfolgte nach Ablauf der Frist des § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG. Hiernach haben die Kläger binnen zehn Wochen die zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erfolgt die Geltendmachung – wie hier – nach Ablauf dieser Frist, ohne dass die Verspätung genügend entschuldigt wird, kann der Vortrag keine Berücksichtigung mehr finden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 2025 – 9 A 14.25 –, juris Rn. 18; BayVGH, Urteil vom 24. September 2021 – 8 A 19.40006 –, juris Rn. 46).
57 Ungeachtet dessen gehen die Kläger auch in der Sache fehl in der Annahme, dass die Planänderung im März 2025 ein vollständiges neues Öffentlichkeitsbeteiligungs-verfahren erforderlich gemacht hat. Gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG ist bei Änderung des ausgelegten Plans, wenn dadurch Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, der Kreis dieser Betroffenen über die Änderung zu unterrichten und es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ohne dass dies mit einer weiteren Offenlage der Pläne verbunden werden muss. Eine neue Offenlage ist nur dann erforderlich, wenn das Gesamtkonzept der Planung berührt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 – 9 A 25.09 –, juris, Rn. 27; HessVGH, Urteil vom 17. November 2011 – 2 C 2165/09.T –, juris Rn. 39; Kämper, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 73 Rn. 77 m.w.N. [Januar 2026]). Eine solche Änderung der Gesamtkonzeption ist mit der vergrößerten dauerhaften und vorübergehenden Inanspruchnahme der klägerischen und weiterer Grundstücksflächen durch die 2. Deckblattplanung nicht verbunden. Das Gesamtvorhaben und seine grundsätzliche Konzeption bleiben durch diese Änderungen, die weitestgehend nur temporärer Natur sind, vielmehr gänzlich unangetastet. Der Beklagte durfte sich daher auf die individuelle Benachrichtigung nach Maßgabe des § 73 Abs. 8 VwVfG beschränken.
58 b. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss weist auch keine materiellen Rechtsfehler auf.
59 Er leidet nicht an einem Abwägungsdefizit in Gestalt einer unzureichenden Alternativenprüfung.
60 Es entspricht ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass sich die Anforderungen des Abwägungsgebots auch und gerade an das Berücksichtigen von planerischen Alternativen richten. Sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen müssen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden. Zu diesen in das Verfahren einzubeziehenden und zu untersuchenden Alternativen gehören neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Laufe des Verfahrens vorgeschlagen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – 4 C 29.94 – juris). Die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur so zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996 – 4 C 5.95 – und vom 20. Mai 1999 – 4 A 12.98 – sowie Beschluss vom 26. Juni 1992 – 4 B 1-11.92 –). Stellt sich im Rahmen einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Planung zulässigerweise verfolgte Konzept bei Verwirklichung der Alternativtrasse nicht erreicht werden kann und daher die Variante in Wirklichkeit auf ein anderes Projekt hinausliefe, so kann die Planfeststellungsbehörde diese Variante ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden.
61 Über die Fälle der fehlenden Eignung zur Zielverwirklichung hinaus ist die Planfeststellungsbehörde befugt, Alternativen bereits in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden, die sich nach den in diesem Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der berührten öffentlichen und privaten Belange als weniger geeignet erweisen als andere Trassenvarianten. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Planfeststellungsbehörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und in ihre Überlegungen ebenso einbeziehen wie die von ihr favorisierte Trasse. Insoweit ist die Ermittlung des Sachverhalts und der berührten öffentlichen und privaten Belange relativ zur jeweiligen Problemstellung und der erreichten Planungsphase (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 – 4 B 1-11.92 –). Der Planfeststellungsbehörde ist bei der Trassenprüfung ein gestuftes Verfahren gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen richten.
62 Neben diesen in erster Linie die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials betreffenden Vorgaben ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich also mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2009 – 9 B 10.09 –, juris Rn. 5 ff.).
63 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die von dem Beklagten gewählte Trassenführung rechtlich nicht zu beanstanden.
64 Die Kläger machen im Hinblick auf die Wahl der Trassenführung geltend, eine rheinseitige Führung des Radwegs an ihren Grundstücken vorbei und unter (teilweiser) Inanspruchnahme des Leinpfads sei nicht ernsthaft in Betracht gezogen worden. Eine Verschiebung des Radwegs in Richtung des Rheins oder in Richtung der bebauten Ortslage sei ohne weiteres möglich gewesen. Die nunmehr gewählte Trassenführung hingegen stelle sich als willkürlich dar und führe zu einer „Zerschneidung“ ihrer Grundstücke. Ebenso wenig habe der Beklagte weniger eingriffsintensive Maßnahmen wie beispielsweise eine Reduzierung des Radwegquerschnitts mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit in seine Abwägung einbezogen. Schließlich fehle es auch an einer nachvollziehbaren Begründung, aus welchem Grund die teilweise vorübergehende Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücksflächen in dem planfestgestellten Umfang aus Sicht des Beklagten für die Realisierung der Straßenbaumaßnahme zwingend erforderlich sein soll.
65 Mit diesem Vorbringen dringen die Kläger im Ergebnis nicht durch.
66 Im Einzelnen:
67 Soweit die Kläger pauschal geltend machen, in der Planfeststellungsentscheidung des Beklagten fehle es an einer „vergleichenden Darstellung“ der Auswirkungen der gewählten Trassenvariante und der von ihnen im Rahmen des Planungsverfahrens „immer wieder vorgebrachten“ Alternativen, ist schon nicht ersichtlich, welche konkreten Planungsalternativen durch den Beklagten unberücksichtigt geblieben sein sollen. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens haben die Kläger im Hinblick auf die Trassenführung mit Schreiben vom 2. April 2025 lediglich geltend gemacht, die beabsichtigte Radwegeführung führe zu einer das notwendige Maß übersteigenden Flächeninanspruchnahme, da der Radweg diagonal über ihr Grundstück geführt werde. Diesen Einwand hat der Beklagte in die planerische Abwägungsentscheidung eingestellt und entsprechend behandelt (hierzu sogleich). Darüber hinausgehende konkrete Gesichtspunkte einer alternativen Trassenführung, aufgrund derer eine über das stattgefundene Maß hinausreichende Alternativenprüfung des Beklagten erforderlich gewesen sein könnte, haben die Kläger im Rahmen des insoweit allein maßgeblichen Anhörungsverfahrens nicht vorgebracht.
68 Auch die Fällung der östlich des Flurstücks Nr. 2 ehemals vorhandenen Pappeln führt im Ergebnis nicht zur Abwägungsfehlerhaftigkeit der gewählten Radwegeführung. Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass die Pappeln – was der Beklagte selbst einräumt – am 23. Juli 2024 und 21. Oktober 2024 und damit vor dem für die rechtliche Beurteilung des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses am 21. Mai 2025 gefällt worden sind. Sie konnten damit bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr als Begründung für die vorgesehene Verschwenkung des Radwegs herangezogen werden, wodurch sich ihre Einstellung in die Abwägungsentscheidung grundsätzlich als abwägungsfehlerhaft darstellt.
69 Gemäß § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange jedoch nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
70 Ein Abwägungsfehler ist dabei ohne Ergebnisrelevanz, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit fehlt, dass die Planungsentscheidung ohne den Fehler anders, für den jeweiligen Kläger also günstiger, ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2015 – 7 C 11.12 –, juris Rn. 45 und vom 14. März 2018 – 4 A 5.17 –, juris Rn. 105 m.w.N.). Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist gerechtfertigt, solange nach den vorliegenden Erkenntnissen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl dieselbe Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 1 BvR 685/12 –, juris Rn. 23; BVerwG, Urteile vom 10. Februar 2016 – 9 A 1.15 –, juris Rn. 30 und vom 22. Juni 2017 – 4 A 18.16 –, juris Rn. 36; Kupfer, in: Schoch/Schneider, VwVfG § 75 Rn. 79 [Mai 2025] m.w.N.).
71 So liegt der Fall hier. Die überwiegende Radwegeführung entlang der B 42 sowie die teilweise Verschwenkung in Richtung des Rheins auf Höhe der Grundstücke der Kläger beruht nicht allein auf dem ursprünglichen Vorhandensein der zwischenzeitlich gefällten Pappeln. Vielmehr bildet sie das Abwägungsergebnis aus den Gesichtspunkten des Naturschutzes, der Retentionsraumschonung, der regelkonformen und verkehrssicheren Radwegeführung sowie einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzbarkeit bei gleichzeitig geringst möglicher Inanspruchnahme der klägerischen Flurstücke. Zwar wäre – was der Beklagte selbst einräumt – bei Außerachtlassung der die Pappeln betreffenden naturschutzrechtlichen Gesichtspunkte eine leicht geänderte Radwegeführung in Gestalt der von den Klägern offensichtlich begehrten, weiter östlich gelegenen Verschwenkung rein planerisch möglich gewesen. Eine solche Verschwenkung würde nach dem plausiblen schriftsätzlichen Vorbringen des Beklagten und seiner ergänzenden Darlegungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat indes in die zum Rhein hinführende Rampe der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung führen und müsste zumindest teilweise über die sich anschließende, rheinseitig stark abfallende Böschung geführt werden. Die hierdurch erforderlich werdende Höhenangleichung durch konstruktive Bauteile wäre mit einem deutlichen baulichen Mehraufwand und einer erheblichen Kostensteigerung verbunden. Vor dem Hintergrund dieses baulichen und finanziellen Mehraufwands in Gegenüberstellung der Tatsache, dass eine derartige Änderung der Verschwenkung nur zu einer marginal geringeren Inanspruchnahme des klägerischen Flurstücks Nr. 2 im Bereich der ohnehin kaum nutzbaren Böschungsfläche führen würde, hält der Senat im Hinblick auf das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung als abwägungserheblicher Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1998 – 4 VR 9.98 –, juris Rn. 8) eine konkrete Möglichkeit, dass sich der Beklagte für eine anderweitige, aus Sicht der Kläger günstigere Führung der Verschwenkung entschieden hätte, für ausgeschlossen. Das Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 6. Mai 2026, wonach die durch die gewählte östliche Verschwenkung verursachte Mehr-Inanspruchnahme durch den Beklagten irreführend auf 47 m² bzw. 4% der Gesamtfläche beziffert worden sei, erschließt sich dem Senat nicht. Die von den Klägern angeführten Flächen von 491 m² bzw. 765 m² betreffen die Gesamtfläche der dauerhaften bzw. vorübergehenden Inanspruchnahme und sind daher ohne Aussagekraft für die durch die reine Verschwenkung in Anspruch genommene Fläche.
72 Auch im Übrigen stellt sich die Radwegeführung nicht als abwägungsfehlerhaft dar. Dass sich der Beklagte gegen eine Radwegeführung über den derzeitigen Leinpfad entschieden hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
73 Insoweit ist eingangs daran zu erinnern, dass der von der konkreten Planung betroffene Grundstückseigentümer nicht jede aus seiner Sicht suboptimale Planung erfolgreich angreifen kann. Bei der gerichtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses kommt es nicht darauf an, dass eine andere Trassenwahl in Betracht gekommen wäre, die das Grundeigentum des Betroffenen weniger belastet oder gänzlich unberührt gelassen hätte. Die Rechtmäßigkeit der Planung hängt mithin nicht davon ab, ob die zuständige Fachbehörde anders hätte planen können. Aufgrund des ihr zukommenden weiten fachplanerischen Gestaltungsspielraums, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt, handelt eine Planfeststellungsbehörde bei der Prüfung von Alternativen für ein fernstraßenrechtliches Ausbauvorhaben nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine andere als die von ihr bevorzugte Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist vielmehr erst dann überschritten, wenn sich eine alternative Linienführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Dabei ist die Behörde allerdings nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder ihr vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur so weit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden.
74 Ein Abwägungsfehler liegt auch in diesem Fall erst vor, wenn sich die nicht näher untersuchte Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2008 – 9 A 14.07 –, juris, Rn. 135; OVG RP, Urteil vom 1. Juli 2015 – 8 C 10494/14.OVG, juris Rn. 139).
75 Gemessen hieran begegnet der angefochtene Planfeststellungsbeschluss keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
76 Ausweislich Kapitel E Ziff. IV der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses und Ziff. 3 des Erläuterungsberichts vom 3. Mai 2023 hat der Beklagte im Rahmen der Voruntersuchung mehrere Varianten erarbeitet und sich unter Verwerfung der übrigen Varianten im Rahmen der Abwägung für die nunmehr planfestgestellte Wegeführung entschieden. Dabei hat er sich auch und insbesondere von dem Ziel der Retentionsraumschonung leiten lassen.
77 Soweit die Kläger geltend machen, der Planfeststellungsbeschluss – in Zusammenschau mit dem Erläuterungsbericht – enthalte keine Darlegungen zu der Frage, aus welchen Gründen eine näher an den Rhein heranrückende Führung des Radwegs über den derzeitigen Leinpfad nicht in Betracht komme, verkennen sie die an die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Ihrer Pflicht zur ausreichenden Begründung des Planfeststellungsbeschlusses wird die Behörde dadurch gerecht, dass sie die Zurückweisung erhobener Einwendungen begründet und darlegt, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die getroffene Entscheidung wesentlich und leitend gewesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 – 4 C 13.85 –, juris Rn. 127 m.w.N.; Kämper, in: BeckOK VwVfG, § 75 Rn. 10 [Januar 2026]), wobei die erforderliche Intensität der Begründung von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt (vgl. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 74 Rn. 158 m.w.N.). Im Hinblick auf die Begründung der Verwerfung von Planungsalternativen ist es dabei ausreichend, wenn sich die Behörde nur mit denjenigen verbliebenen Alternativen eingehender auseinandersetzt, die ernsthaft in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 – 4 C 5.95 –, juris Rn. 29; Neumann/Külpmann, a.a.O., § 74 Rn. 158 m.w.N.). Die Pflicht zur umfassenden Begründung würde missverstanden werden, wenn sie die Planfeststellungsbehörde auch zur Begründung des Ausschlusses jener Planungsalternativen zwingen würde, deren Verwirklichung mit der planerischen Konzeption ersichtlich unvereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 – 4 C 13.85 –, juris Rn. 129).
78 Ausgehend hiervon leidet der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Verwerfung einer anderweitigen Radwegeführung in formeller Hinsicht nicht an einem Begründungsmangel. Die planerische Abwägungsentscheidung des Beklagten ist ersichtlich von dem Ziel getragen, die derzeit nur unzureichend vorhandene Verkehrssicherheit durch eine Entflechtung von Kraft- und Radverkehr zu erhöhen. Im Rahmen der dabei zu wählenden Wegeführung, hinsichtlich derer aufgrund der topographischen Gegebenheiten des Rheintals nur ein eng begrenzter Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht, verfolgt der Beklagte, da sich das planfestgestellte Vorhaben in einem Überschwemmungsgebiet befindet, gleichzeitig das Ziel, den vorhandenen Retentionsraum in dem geringst möglichen Maß zu beanspruchen bzw. zu beeinträchtigen (vgl. insbesondere S. 6, 7, 10, 17 und 19 des Erläuterungsberichts). Mit diesem die Abwägungsentscheidung über die Radwegeführung maßgeblich prägenden Ziel der Retentionsraumschonung ist die von den Klägern angeführte Führung des Radwegs über den derzeitigen Leinpfad und die damit verbundene Verschiebung in den Retentionsraum (hierzu auch sogleich) ersichtlich nicht vereinbar, zumal der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargelegt hat, dass die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als obere Wasserbehörde bereits in einem frühen Stadium des Planungsverfahrens die fachbehördliche Einschätzung geäußert habe, dass der Abflussquerschnitt des Rheins in der Gemarkung Osterspai keine weitere Schmälerung zulasse. War die von den Klägern begehrte Radwegeführung über den Leinpfad aus Sicht des Beklagten mithin keine ernsthaft in Betracht kommende Planungsalternative, so bedurfte es im Rahmen der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses keiner tiefergehenden Begründung, warum eine derartige Ausgestaltung des Radwegs nicht weiterverfolgt wird.
79 Auch die Einwendungen im Rahmen der Anhörungsverfahrens führten nicht zu einer weitergehenden Begründungspflicht des Beklagten. Anders als die Kläger offensichtlich zu suggerieren versuchen, war die Möglichkeit der Führung des Radwegs über den derzeitigen Leinpfad nicht Gegenstand ihrer Einwendungen im Rahmen des Anhörungsverfahrens. Vielmehr haben die Kläger mit Einwendungsschreiben vom 2. April 2025 lediglich geltend gemacht, dass aus ihrer Sicht eine „weniger belastende Wegeführung“ möglich sei. Diesen pauschal gehaltenen Einwand hat der Beklagte im Rahmen der Einwendungen unter Kapitel E Ziff. VIII des Planfeststellungsbeschlusses eingehend behandelt. Eine Pflicht zur näheren Auseinandersetzung mit der von den Klägern erstmals im Rahmen des hiesigen Klageverfahrens geltend gemachten Führung über den Leinpfad im Rahmen der Alternativenprüfung folgt aus dieser kursorisch gehaltenen Einwendung nicht.
80 Selbst wenn man hinsichtlich einer Radwegeführung über den Leinpfad zugunsten der Kläger eine (tatsächlich nicht vorliegende) unzureichende Begründung des Planfeststellungsbeschlusses im Erlasszeitpunkt annehmen würde, hätte dies nicht die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG eröffnet der Planfeststellungsbehörde die Möglichkeit, eine im Zeitpunkt des Erlasses unzureichende Begründung des Planfeststellungsbeschlusses noch während des gerichtlichen Verfahrens zu ergänzen, wenn eine Abwägung stattgefunden hat, die Erwägungen, aufgrund derer die Planfeststellungsbehörde einen bestimmten Belang zurückgestellt hat, in dem Planfeststellungsbeschluss aber nicht hinreichend dargestellt sind (vgl. Neumann/Külpmann, a.a.O., § 75 Rn. 57a; Uschkereit, in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2., neu bearbeitete Auflage, § 75 VwVfG Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2011 – 7 A 9.09 –, juris Rn. 46). Dies gilt auch für die Frage der Variantenwahl (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2024 – 9 A 5.23 –, juris Rn. 32). Ausgehend hiervon wäre ein etwaiger Begründungsmangel des Planfeststellungsbeschlusses jedenfalls dadurch geheilt, dass der Beklagte mit Schriftsätzen vom 27. November 2025, vom 2. März 2026 und seinen ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt hat, warum eine Radwegeführung über den Leinpfad – insbesondere im Hinblick auf das Ziel der Retentionsraumschonung – keine ernstliche Planungsalternative darstellt.
81 Die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten begegnen auch in der Sache keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit die Kläger hiergegen anführen, die Führung des Radwegs über den derzeitigen Leinpfad lasse den vorhandenen Retentionsraum unberührt, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Der vorgesehene Radweg erhält eine Regelbreite von 2,50 m zuzüglich Sicherheitsstreifen. Ausgehend hiervon liegt es vor dem Hintergrund der schlüssigen Darlegungen des Beklagten und unter Berücksichtigung des im Erläuterungsbericht erkennbaren derzeitigen Ausbauzustandes des Leinpfads sowie der Darstellungen in den Querprofilen aus Sicht des Senats auf der Hand, dass eine regelkonforme und verkehrssichere Herstellung des Radwegs in der notwendigen Breite zwangsläufig zu einer Ausdehnung in den derzeitigen Retentionsraum und damit zu einer Verringerung des Abflussquerschnitts führen würde. Ebenso plausibel ist die Erwägung des Beklagten, wonach sich eine solche Verringerung des Retentionsraums nur vermeiden ließe, wenn der Radweg in diesem Bereich in den Retentionsraum abgesenkt würde. Dies würde indes die schon bestehende Überflutungsgefahr durch Hochwasser weiter erhöhen, wodurch die Nutzbarkeit des Radwegs erheblich gemindert und die Kosten für seine Unterhaltung bzw. Instandhaltung steigen würden.
82 Diese schlüssigen Darlegungen vermögen die Kläger nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Bei der von ihnen angeführten überdimensionierten „Abflussfähigkeit“ in der Ortslage Osterspai handelt es sich um eine bloße Behauptung bzw. Mutmaßung, die in keiner Weise sachkundig belegt ist. Soweit sie geltend machen, die Auswirkungen einer Radwegeführung über den Leinpfad seien im Falle eines Hochwassers „gleich Null“, da der Radweg in diesem Bereich 1 Meter unterhalb des Hochwasserprofils liege, gestehen sie damit – worauf der Beklagte zutreffend hinweist – in der Sache faktisch zu, dass ein über den Leinpfad geführter Radweg einem gegenüber der derzeitigen Planung deutlich gesteigerten Überflutungsrisiko ausgesetzt wäre. Allein dies lässt die Radwegeführung entlang des Leinpfads – wie bereits ausgeführt – nicht als ernsthaft denkbare Planungsalternative erscheinen. Soweit die Kläger schließlich anführen, die Anlegung des Radwegs würde sich auf den Ausbau des Leinpfads im Bestand beschränken, ohne dass es zu einem Verlust von Retentionsfläche käme, überzeugt dies ebenfalls nicht. Ungeachtet der Tatsache, dass die fehlende Erforderlichkeit von Stützwänden, Abböschungen und ähnlichem eine nicht belegte und unplausible Behauptung darstellt, führt allein die Herstellung des reinen Radwegs ausweislich der Versiegelungsbilanz (vgl. Ziff. 2.5 des Erläuterungsberichts) zu einer zusätzlichen Versiegelung und damit zu einem nennenswerten Verlust von Retentionsfläche.
83 Die von den Klägern ebenfalls in Feld geführte (weitere) Verringerung des Radwegequerschnitts stellt sich schon deshalb nicht als ernsthafte Planungsalternative dar, weil es sich bei der planfestgestellten Breite von 2,50 m um das Mindestmaß für Zweiwegeradwege gemäß ERA 2010 handelt.
84 Auch die teilweise vorübergehende Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke in einem Umfang von 401 m² (Flurstück Nr. 1) bzw. 365 m² (Flurstück Nr. 2) stellt sich nicht als abwägungsfehlerhaft dar. Die in dem Planfeststellungsbeschluss enthaltene Begründung, wonach ein Verzicht bzw. eine Reduzierung der vorübergehenden Inanspruchnahme dazu führe, dass der Straßen- und Radwegeausbau nicht realisiert werden könne, hat der Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens dahingehend konkretisiert, dass sich im Verlauf des Planfeststellungsverfahrens im Rahmen der Detailplanung gezeigt habe, dass die vorübergehende Inanspruchnahme in einem größeren Umfang erforderlich sei als ursprünglich angenommen. Dies beruhe darauf, dass insbesondere die Anlegung des Radwegs nicht aus Richtung des Rheins, sondern nur aus Richtung der B42 erfolgen könne. Sowohl die Andienung der Baustelle mit den erforderlichen Baustoffen als auch die notwendigen Erdarbeiten könnten aufgrund dessen ausschließlich über die zwischen dem zukünftigen Radweg und der B42 gelegenen Grundstücke erfolgen. Zudem habe die Baugrunduntersuchung ergeben, dass die Gründungstiefe der notwendigen Stützwände deutlich größer ausfallen müsse als zunächst angenommen, was wiederum eine deutliche Vergrößerung der Baugrube nach sich ziehe. Die ursprünglich angenommene vorübergehende Inanspruchnahme sei daher deutlich zu gering bemessen gewesen und habe auf die nunmehr im Streit stehende Inanspruchnahme ausgedehnt werden müssen.
85 Diesen schlüssigen fachplanerischen Erwägungen setzt das Klagevorbringen nichts Substantielles entgegen. Der pauschal gehaltene Einwand, der Beklagte habe weder eine Inanspruchnahme anderer Flächen in der Umgebung noch eine alternierende Inanspruchnahme der Grundstücksflächen östlich und westlich des Verkaufsstandes in Betracht gezogen, verkennt, dass eine derartige Vorgehensweise einer sachgerechten und möglichst zügigen Umsetzung der Baumaßnahme abträglich wäre und zudem praktisch kaum umsetzbar sein dürfte. Die weitere Behauptung der Kläger, dass es dem Beklagten allein darum gehe, den vorhandenen Verkaufsstand „wegzubekommen“, ist durch nichts belegt und entbehrt jeder Grundlage.
86 Schließlich stellt sich der Planfeststellungsbeschluss auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Baumaßnahme auf den Verkaufsbetrieb nicht als abwägungsfehlerhaft dar.
87 Im Hinblick auf die geltend gemachte Existenzgefährdung für den vorhandenen Verkaufsstand fehlt es den Klägern bereits an der Rügebefugnis.
88 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen auch die Ansprüche der von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen auf gerichtliche Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses gewissen Einschränkungen. So umfasst das Recht des Enteignungsbetroffenen, sich gegen eine vermeintlich nicht dem Allgemeinwohl dienende Inanspruchnahme seines Eigentums zu wenden (sog. Vollüberprüfungsanspruch), grundsätzlich nicht die Befugnis, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. März 2011 – 9 A 8.10 –, juris Rn. 106, vom 24. November 2011 – 9 A 24.10 –, juris Rn. 63 und vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 –, juris Rn. 27).
89 Die Kläger haben die in ihrem Eigentum stehenden und von der Planfeststellungsentscheidung betroffenen Flurstücke Nrn. 1 und 2 zum Betrieb des Verkaufsstandes an ihren Sohn verpachtet. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung hat auch der Pächter eines von der Planfeststellung betroffenen Grundstücks einen Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung der Planungsentscheidung. Das Besitzrecht des Pächters gehört ebenso wie das Besitzrecht des Mieters zu den vermögenswerten Rechten, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf, und fällt unter den Schutz der Eigentumsgarantie. Dies ist anerkannt sowohl in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. September 1997 – 1 BvR 392/89 –, juris Rn. 13; zum eigentumsrechtlichen Schutz nach der Bayerischen Landesverfassung VerfGH München, Entscheidungen vom 21. Oktober 2009 – Vf. 105-VI-08 –, juris Rn. 26 und vom 27. Januar 2016 – Vf. 106-VI-14 –, juris Rn. 32; ebenso zur Berliner Landesverfassung VerfGH Berlin, Beschluss vom 29. November 2024 – 45/24 –, juris Rn. 12) als auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 1. September 1997 – 4 A 36.96 –, BVerwGE 105, 178 <180> und vom 29. Januar 2009 – 9 C 3.08 –, BVerwGE 133, 118 Rn. 15). Als Inhaber dieses eigentumsrechtlich geschützten Besitz- und Nutzungsrechts wird der Pächter eines Grundstücks, das von einem Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen wird, von den enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses erfasst. Diese erstrecken sich nicht nur auf betroffene Eigentümer, sondern in gleicher Weise auf Personen, denen ein obligatorisches Recht an dem Grundstück zusteht, auf das sich der Planungsträger den Zugriff sichert, wie sich aus den Regelungen des jeweils einschlägigen Enteignungsrechts ergibt. Infolgedessen haben Pächter von Grundstücken, die für das Vorhaben benötigt werden, in gleicher Weise wie ein Eigentümer einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke kausal ist (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2012 – 9 A 19.11 –, juris Rn. 13, vom 14. November 2012 – 9 C 14.11 –, juris Rn. 16, vom 22. November 2016 – 9 A 23.15 –, juris Rn. 10, vom 16. März 2021 – 4 A 12.19 –, juris Rn. 17, vom 4. Juli 2023 – 9 A 5.22 –, juris Rn. 13 und vom 15. Dezember 2025 – 9 C 3.24 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2006 – 11 D 94/03.AK –, juris Rn. 38; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Januar 2006 – 7 ME 288/04 –, juris Rn. 13; BayVGH, Urteil vom 4. November 2024 – 8 A 22.40050 –, juris Rn. 25).
90 Zwar wird durch die aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende eigenständige Klagebefugnis des Pächters die Möglichkeit des planungsbetroffenen Grundstückseigentümers, sich ebenfalls gerichtlich gegen die Planfeststellungsentscheidung zu wenden, grundsätzlich nicht verdrängt oder ausgeschlossen. Wie eingangs aufgezeigt endet die Rügebefugnis des Grundstückseigentümers jedoch dort, wo die Rechtsordnung die Wahrnehmung und Konkretisierung bestimmter Rechte anderen Rechteinhabern zuweist. So verhält es sich vorliegend mit der geltend gemachten Existenzgefährdung durch die Beeinträchtigung des Verkaufsstandes auf dem klägerischen Grundstück. Inhaber dieses Verkaufsstandes – wie offensichtlich auch des Obst- und Weinguts ... – sind nicht die Kläger, sondern deren Sohn ... (...). Die gerichtliche Geltendmachung einer dahingehenden Existenzgefährdung weist die Rechtsordnung damit nicht den Klägern, sondern deren Sohn als Betreiber des Verkaufsstandes zu. Den Klägern steht es auch unter dem Gesichtspunkt des Vollüberprüfungsanspruches hingegen nicht zu, die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz Dritter als Sachwalter für den selbst klagebefugten Betreiber geltend zu machen. Soweit die Kläger geltend machen, der Wert der in Anspruch genommenen Grundstücke bestimme sich auch und insbesondere anhand ihrer wirtschaftlichen Nutzbarkeit, welche durch einen Entfall des Verkaufsbetriebs gemindert werde, ergibt sich hieraus nichts anderes. Die wirtschaftlichen Folgen des durch den Planfeststellungsbeschluss legitimierten Zugriffs auf das Eigentum und die damit verbundene Frage, ob und inwieweit die wirtschaftliche Nutzbarkeit des (Rest-) Grundstücks beeinträchtigt ist, sind Gesichtspunkte der Entschädigung für die Eigentumsbeeinträchtigung und damit nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses, sondern des sich anschließenden eigenständigen Entschädigungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 9 A 19/11 –, juris Rn. 75 und Beschluss vom 30. September 1998 – 4 VR 9.98 –, juris Rn. 7; BayVGH, Urteil vom 28. Mai 2025 – 8 A 22.40063 –, juris Rn. 86 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2017 – 11 A 1308/15 –, juris Rn. 14). Etwas anders gilt nur dann, wenn sich aufdrängt, dass sich die wirtschaftliche Situation des Betroffenen trotz Entschädigung erheblich verschlechtert bzw. die enteignungsrechtliche Wirkung des Planfeststellungs-beschlusses existenzgefährdende Auswirkungen nach sich zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 9 A 19.11 –, juris Rn. 75). So liegt der Fall hier indes nicht. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass ein Entfall des Verkaufsstandes für die Kläger als Verpächter der genutzten Grundstücke mit ernstlichen oder existenzbedrohenden wirtschaftlichen Folgen verbunden wäre. Die Kläger haben insoweit lediglich ausgeführt, dass der monatliche Pachtzins in Höhe von 1.500 € den wirtschaftlichen Wert der Grundstücke widerspiegele. Dass die Kläger zur Sicherung ihrer eigenen wirtschaftlichen Existenz auf diese Einnahmen aus der Verpachtung an ihren Sohn zwingend angewiesen sind, machen sie nicht geltend. Vielmehr führen sie selbst aus, dass weitere Personen Interesse an der Pachtung der Grundstücksflächen bekundet hätten. Die Grundstücke könnten daher auch anderweitig, etwa als Wohnmobilstellplatz, genutzt werden, ihr wirtschaftlicher Wert sei daher unabhängig von der Person des derzeitigen Pächters.
91 Ungeachtet dessen liegt ein erheblicher Abwägungsfehler im Sinne des § 75 Abs. 1a VwVfG aber auch dann nicht vor, wenn man zugunsten der Kläger eine mögliche Existenzgefährdung bei der rechtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses berücksichtigen würde.
92 Im Hinblick auf mögliche existenzvernichtende Auswirkungen planfestgestellter Vorhaben im Rahmen der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde gilt das Folgende: Macht ein von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffener geltend, durch das Vorhaben werde sein Betrieb in seiner Existenz gefährdet oder gar vernichtet, gehört dies grundsätzlich zu den Belangen, mit denen sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange befassen muss (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 – 4 A 2.16 –, juris Rn. 73 und vom 23. März 2011 – 9 A 9.10 –, juris Rn. 28 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 4. April 2017 – 8 B 16.44 –, juris Rn. 42; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. August 2019 – 7 KS 24/17 –, juris Rn. 536 m.w.N.; Beckmann, in: Stüer/ders., Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 6. Aufl. 2025, Rn. 8825 m.w.N.). Zeichnet sich eine solche Gefährdung ernsthaft ab, darf die Planfeststellungsbehörde nicht die Augen vor der Tragweite ihrer Entscheidung verschließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 1980 – 4 C 34.79 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34 S. 109 und vom 28. Januar 1999 – 4 A 18.98 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 5 ff.). Ist die Frage der Existenzgefährdung oder -vernichtung für das Abwägungsergebnis der konkreten Planung ausschlaggebend, muss sich die Planfeststellungsbehörde durch Einholung entsprechender Gutachten grundsätzlich Klarheit darüber verschaffen, ob eine Existenzgefährdung bzw. -vernichtung des Betriebs durch das planfestgestellte Vorhaben eintritt und ob gegebenenfalls geeignetes Ersatzland zur Verfügung steht, um die Gefährdung oder Vernichtung des Betriebs zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – 4 A 2.16 –, juris Rn. 73; BayVGH, Urteil vom 4. April 2017 – 8 B 16.44 –, juris Rn. 43).
93 Eine derartige nähere Auseinandersetzung mit der Möglichkeit der Existenzvernichtung ist indes entbehrlich, wenn die Planfeststellungsbehörde deutlich macht, dass sie die für das Vorhaben streitenden Belange selbst bei Wahrunterstellung der Existenzvernichtung oder -gefährdung für so gewichtig hält, dass es auch um den Preis einer solchen Existenzvernichtung oder -gefährdung des Betriebs verwirklicht werden soll (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 2011 – 9 A 9.10 –, juris Rn. 28 m.w.N, vom 6. April 2017 – 4 A 2.16 –, juris Rn. 73, vom 14. April 2010 – 9 A 13.08 –, juris Rn. 26 und vom 27. März 1980 – 4 C 34.79 –, juris Rn. 30; OVG RP, Urteil vom 20. Juli 2022 – 8 C 10278/21.OVG –, juris Rn. 109; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. August 2019 – 7 KS 24/17 –, juris Rn. 650; BayVGH, Urteil vom 22. Januar 2024 – 8 A 22.40039 –, juris Rn. 55; Beckmann, a.a.O., Rn. 8825 m.w.N.).
94 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten im Hinblick auf den von den Klägern geltend gemachten Einwand der Existenzgefährdung keinen Abwägungsfehler erkennen. Der Beklagte hat im Rahmen der Behandlung der klägerischen Einwendungen ausgeführt, dass seitens der Kläger im Rahmen des Anhörungsverfahrens bereits keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für eine mögliche Existenzgefährdung geltend gemacht worden seien. Selbst wenn man eine solche Existenzgefährdung unterstelle, seien die für die Umsetzung des Planungsvorhabens streitenden öffentlichen Interessen jedoch von derart hohem Gewicht, dass diesen auch im Falle einer Existenzgefährdung der Vorrang vor den privaten Interessen der Kläger einzuräumen sei. Diese Begründung lässt die notwendige planerische Abwägung mit hinreichender Deutlichkeit erkennen. Aufgrund der Wahrunterstellung der geltend gemachten Existenzgefährdung durfte der Beklagte von einer näheren Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen einer solchen existenzbedrohenden Planungslage absehen. Unter Zugrundelegung der (hypothetischen) Existenzgefährdung hat der Beklagte im Rahmen seiner planerischen Abwägungsentscheidung die öffentlichen Interessen an der Vorhabenverwirklichung als vorrangig angesehen und dies mit dem hohen Gewicht dieser Interessen begründet. Ausweislich des Erläuterungsberichts ist der geplante Streckenabschnitt Bestandteil des Rhein-Radwegs, der sich von der Schweiz bis in die Niederlande erstreckt. Im Rahmen des verkehrspolitischen Ziels der Schaffung sicherer Radwege wurden weite Teile dieses Radwegs bereits verkehrssicher ausgebaut. Da in der Ortsdurchfahrt Osterspai als Bestandteil des Rhein-Radwegs derzeit kein eigenständiger Radweg existiere und die Verkehrssicherheit aufgrund dessen insbesondere für Radfahrer und Fußgänger nicht den Anforderungen an moderne Verkehrsanlagen entspreche, bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Schaffung einer sicheren Radwegeverbindung in der Ortsdurchfahrt Osterspai (vgl. hierzu insbesondere S. 4 und 19 des Erläuterungsberichts). Dass der Beklagte diesen gewichtigen öffentlichen Interessen an der Schaffung einer verkehrssicheren Radwegeverbindung innerhalb eines bestehenden Radwegenetzes im Wege der Interessenabwägung den Vorrang vor den privaten Belangen der Kläger eingeräumt hat, ist – insbesondere vor dem Hintergrund der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit der fachplanerischen Abwägungsentscheidung – rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte das Gewicht der für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange – auch um den Preis der unterstellten Existenzgefährdung – unzureichend ermittelt oder nicht mit der ihnen zukommenden Bedeutung abgewogen hätte.
95 Die mit der Regelung des Zugriffs auf das Grundeigentum der Kläger verbundenen Fragen der Entschädigung sind auch im hier vorliegenden Fall einer (hypothetischen) Existenzgefährdung nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses. Der Planfeststellungsbeschluss legitimiert lediglich den Zugriff auf das Grundeigentum der Planbetroffenen. Die Entscheidung über die Frage, ob und inwieweit für den Rechtsentzug eine Entschädigung zu leisten ist, bleibt dem gesonderten Enteignungsverfahren vorbehalten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2021 – 11 D 13/18.AK –, juris Rn. 276; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. August 2019 – 7 KS 24/17 –, juris Rn. 648 m.w.N.).
96 Ist gegen die Abwägungsentscheidung nach alledem rechtlich nichts zu erinnern, bedarf die zwischen den Beteiligten ebenfalls im Streit stehende Frage über die mögliche Illegalität des Verkaufsstandes (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – 4 A 2.16 –, juris Rn. 80) mangels Erheblichkeit keiner Entscheidung.
97 3. Die Entscheidung über die Kostentragung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
98 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
99 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Beschluss
100 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 80.000 € festgesetzt (§§ 40, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 34.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).
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