2 SLa 227/25•Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, 2026-06-16, 2 SLa 227/25
2 SLa 227/25Tribunal do Trabalho / Câmara 216 de jun. de 2026
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 397/26) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 3. September 2025, 4 Ca 7/25, Urteil nachgehend BAG, 19. August 2026, 4 AZN 397/26, sonstige Erledigung: Rücknahme
Entscheidungsdatum: 2026-06-16
Aktenzeichen: 2 SLa 227/25
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2026:0616.2SLa227.25.00
Dokumenttyp: Urteil
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 397/26)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Kaiserslautern, 3. September 2025, 4 Ca 7/25, Urteil nachgehend BAG, 19. August 2026, 4 AZN 397/26, sonstige Erledigung: Rücknahme
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 03. September 2025 - 4 Ca 72/25 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers, sowie damit im Zusammenhang stehende Ansprüche des Klägers auf Differenzvergütung.
2 Der Kläger absolvierte vom 01. März 2019 bis zum 31. Januar 2021 eine Ausbildung zum Fachinformatiker für Anwendungsentwicklung. Zudem verfügt er über eine Qualifikation zum Wirtschaftsinformatiker, die er im Rahmen eines Fernstudiums mit Fachrichtung Wirtschaftsinformatik erwarb (vgl. Abschlusszeugnis, Bl. 136 d. A. ArbG). Der Kläger erlangte zu seiner beruflichen Qualifizierung verschiedene Zertifikate wie folgt: React JavaScript-Bibliothek (25. November 2022, Bl. 124 d. A. ArbG), PHP Developer (28. Oktober 2022, Bl. 126 d. A. ArbG), Certified PHP Developer (28. Oktober 2022, Bl. 128 d. A. ArbG), Frontend-Entwickler:in; (02. September 2022, Bl. 129 d. A. ArbG), JavaScript Developer (02. September 2022, Bl. 130 d. A. ArbG), Webdesign mit HTML, CSS, Dreamweaver und Photoshop (08. Juli 2022, Bl. 132 d. A. ArbG).
3 Ab 01. März 2024 wurde der Kläger kraft schriftlichen Arbeitsvertrags vom 01. Februar 2024 (Bl. 8 ff. d. A. ArbG), zuletzt idF. des Änderungsvertrags vom 08. Januar 2025 (Bl. 11 f. d. A. ArbG) bei der Beklagten als Fachinformatiker für Systemintegration beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (im Folgenden: TV-V) Anwendung. Der Kläger bezog zunächst Vergütung nach der Entgeltgruppe E 7, seit 01. Januar 2025 eine solche nach Entgeltgruppe E 8.
4 Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte war der Kläger für die IT-Sicherheit, die Hardware-Beschaffung uä., sowie für den Client-Support zuständig. Der Kläger betreute insbesondere die bei der Beklagten bestehende Informationstechnik. Er administrierte die vorhandene Infrastruktur und das bestehende Netzwerk gemeinsam mit einem weiteren Systemadministrator. Wegen der Stellenbeschreibung des Klägers vom 06. Juni 2024 wird auf Bl. 15 ff. d. A. ArbG Bezug genommen. Im Übrigen sind die Tätigkeiten des Klägers umstritten. Der Kläger war als Stellvertreter des IT-Leiters eingesetzt; ob er hierbei ausschließlich im fachlichen Bereich der Administratoren Vertretung leistete, ist zwischen den Parteien streitig. Soweit der Kläger eine Weiterbildung zum Ausbilder von Fachinformatikern absolviert hat und als geprüfter Ausbilder nach AEVO Fachinformatiker ausbilden darf, streiten die Parteien darüber, ob der Kläger die Ausbildung des Auszubildenden Z durchführte.
5 Mit außergerichtlichem Schreiben vom 23. Januar 2025 (Bl. 102 ff. d. A. ArbG) hat der Kläger von der Beklagten erfolglos seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 verlangt.
6 Der Kläger hat daraufhin am 19. Februar 2025 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben und einen unbezifferten Zahlungsantrag angekündigt. Die Klage ist der Beklagten am 25. Februar 2025 zugestellt worden.
7 Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, seine Tätigkeit umfasse insbesondere die Administration und Überwachung von Netzwerken, Servern und Diensten die AD, DNS und Firewall-Systemen. Solche Aufgaben erforderten fundiertes technisches Know-how und eine hohe Verantwortung. Laut seinem Tätigkeits-Tagebuch vom 8. September 2024 bis 18. Dezember 2024 umfasse diese Arbeit 34 % (33,5%) seiner Gesamttätigkeit. Darüber hinaus habe er Aufgaben wie die Verwaltung von Betriebssystemen, Softwareupdates und Sicherheit-Patches übernommen, die essenziell für die Systemstabilität seien. Zeitlich umfasse dieser Arbeitsbereich 26 % (26,5%) der Gesamttätigkeit. Hinzu komme die Erstellung und Pflege von Dokumentationen zu IT-Prozessen und Systemen. Dieser Bereich sei ein wesentlicher Bestandteil der administrativen Tätigkeit, sehr anspruchsvoll und umfasse zeitlich einen Umfang von 14 % der Gesamttätigkeit. Hinzu kämen Tätigkeiten des Projekt- und Prozessmanagements wie beispielsweise die Koordination und Durchführung von IT-Projekten sowie die Prozessoptimierung. Diese Arbeiten erforderten strategisches Denken und Planungsfähigkeiten und umfassten einen zeitlichen Rahmen von 13 % (12,5 %) der Gesamttätigkeit. Auch die weiteren Tätigkeiten im Rahmen von Sicherheit- und Compliance-Maßnahmen wie die Durchführung von Sicherheits- und Compliance-Überwachung und verwaltungssensibler Daten sei sehr anspruchsvoll und umfasse einen zeitlichen Rahmen von 9 % der Gesamttätigkeit. Schließlich umfasse sein Arbeitsbereich das Benutzertraining und -unterstützung im Rahmen von Schulungen und Beratung von Nutzern bei komplexen IT-Systemen. Auch diese Tätigkeiten seien sehr anspruchsvoll und umfassten einen zeitlichen Rahmen von etwa 4 % der Gesamttätigkeit. Diese Auflistung zeige, dass der Kläger aufgrund seiner Fähigkeiten und Erfahrungen gleichwertige Tätigkeiten wie ein Arbeitnehmer mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung absolviere. Laut der Anlage 1 des TV-V, Entgeltgruppe 11 sei das beispielsweise der Fall beim Analysieren, Planen, Implementieren und Kontrollieren von Betriebssystemen von Standardsoftware als Systemprogrammierer. Entsprechende Tätigkeiten absolviere er daher in einem zeitlichen Umfang von etwa 93 % seiner Gesamttätigkeit (vgl. Tagesbeschreibung Bl. 19 ff. d. A. ArbG). Auch aufgrund seiner stellvertretenden Tätigkeit für den IT-Leiter Y werde deutlich, dass er Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe 11 verrichte. Laut Information des Kommunalforums kommunalForum.de werde ausdrücklich als Beispiel für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 11 „Systemadministrator, Fachinformatiker - Client Support, Infrastruktur“ aufgeführt. Daher entspreche sowohl seine Ausbildung, als auch seine Tätigkeit der Eingruppierung E 11. Seine dargestellten Aufgaben erforderten selbstständige Leistungen mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung, wie in der Anlage 1 TV-V für E11 definiert. Er betreibe dabei eigenständig Serversysteme, führe Sicherheitsmaßnahmen durch, wirke an komplexen Projekten mit und dokumentiere technische Prozesse. Damit verrichte der Kläger Tätigkeiten, die hinsichtlich der Schwierigkeit, Selbstständigkeit und Verantwortung dem entspreche, was typischerweise von Hochschulabsolventen erwartet werde. Zumindest sei er mit dem Kollegen X vergleichbar, der zum 15. Mai 2024 mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe 10 eingestellt worden sei, einen Bachelor in Medieninformatik habe, auch als Systemadministrator arbeite und dessen Stelle die Erstellung von Schnittstellen für verschiedene innerbetriebliche Programme und zu externen Programmen umfasse. Er habe eine geschlossene Ausbildung zum Fachinformatiker für Anwenderentwicklung und verfüge über langjährige Berufserfahrungen im IT-Bereich. Er verwalte eigenständig komplexe Serverinfrastrukturen (u.a. Windows Server, Active Directory, Exchange), pflege das zentrale Netzwerk (VLAN, Firewall, VPN), organisiere die Datensicherung und betreue Außendienststandorte. Diese Aufgaben erforderten tiefgehende Kenntnisse verschiedener Systeme und eigenständige Bearbeitung ohne Anleitung. Dementsprechend sei der Kläger in der Entgeltgruppe 8.2 eingruppiert. Er trage Verantwortung für die Funktionsfähigkeit von unternehmenskritischen IT-Systemen und koordiniere externe Dienstleister bei komplexen Vorhaben wie dem Aufsetzten eines neuen revisionssicheren Archivservers für E-Mails und der Netzwerkanpassung sowie Firewallanpassung. Die Verantwortung betreffe zentrale Bereiche wie Serverbetrieb, Netzwerksicherheit und Datenschutz. Die Tätigkeit entfalte dabei eine abschließende Wirkung gegenüber Dritten. Bei Fehlern seien erhebliche Folgeschäden zu befürchten. Die Verantwortung für die durchgehende Verfügbarkeit der gesamten IT-Infrastruktur hebe seine Tätigkeit bereits erheblich von Systembetreuungsaufgaben (Entgeltgruppe 8) ab. Darüber hinaus sei eine Leitungsfunktion verbunden mit dem Weisungsrecht gemäß § 106 GewO im Grundsatz schon besonders verantwortungsvoll. Denn im Regelfall trügen Beschäftigte nur für die sachgerechte Erledigung ihrer obliegenden Arbeitsaufgaben die Verantwortung, wobei sie im Fall einer Weisungsbefugnis jedoch auch die Verantwortung für die ordnungsgemäße Arbeitsleistung des unterstellten Personals wahrzunehmen hätten. Er sei gegenüber dem Kollegen W und dem Auszubildenden Z weisungsbefugt. Er dürfe aufgrund seiner Ausbildung (Ausbilder nach AEVO) Fachinformatiker ausbilden. Außerdem sei er in der Organisation offiziell als Stellvertretung der IT-Leitung benannt und übernehme in deren Abwesenheit koordinierende und leitende Aufgaben. Daher sei schon aufgrund dieser Funktion das Merkmal „besonders verantwortungsvoll“ erfüllt. Die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9.1 lägen daher vor. Die Tätigkeit des Klägers hebe sich durch die besonders verantwortungsvolle Tätigkeit eines Fachinformatikers mit gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen und selbständigen Leistungen durch eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung hervor, da der Kläger nicht nur den Betrieb und die Wartung, sondern auch die Konzeption, Planung und eigenständige Implementierung von neuen IT-Systemen übernehme. Insbesondere sei der Kläger für die Planung und Implementierung eines firmeninternen KI-Servers verantwortlich. Gleiches gelte für die weitere Tätigkeit der Planung und Implementierung von Hardwaretoken für mehr Sicherheit. Hierbei sei der Kläger für die sichere Anmeldung zu verschiedenen Programmen und die Koordination von Schnittstellen zuständig. Auch hierbei ergebe sich die Bedeutung der Tätigkeit daraus, dass eine größtmögliche Sicherheit im Hinblick auf den Datenschutz erreicht werden solle. Gleichzeitig sei die Funktionsfähigkeit für den Betrieb essenziell. Ein weiterer Aufgabenbereich umfasse die Planung und Implementierung eines Cloudserversystems auf Docker Basis. Die Bedeutung dieser Tätigkeit ergebe sich daraus, dass eine finanzielle Entlastung für den Betrieb dadurch erfolgen solle. Ebenso seien für die Planung und Implementierung sowohl von Microsoft 365 als auch eines neuen E-Mail-Servers, eines Helpdesk-Ticketsystems und der Migration von Serversystemen besondere Spezialkenntnisse erforderlich. Diese Projekte hätten große Auswirkungen sowohl auf den Betrieb als auf die Mitarbeiter im Hinblick auf den Datenschutz, die Kosten und die Funktionsfähigkeit. Die Tätigkeit des Klägers sei durch eine hohe fachliche Schwierigkeit gekennzeichnet, da er regelmäßig eigenständig Lösungen für nicht-standardisierte IT-Probleme entwickeln müsse - etwa beim Aufbau neuer Serverstrukturen, der Integration neuer Sicherheitslösungen oder bei der Entwicklung von Notfallkonzepten. Die Bedeutung seiner Tätigkeit ergebe sich aus der Tragweite seiner Verantwortung. Er betreue zentrale Systeme, deren Ausfall massive Auswirkungen auf den Betrieb hätten. Er koordiniere externe Dienstleister, unterstütze die Leitungsebene mit IT-Fachwissen und begleite investitionsrelevante Entscheidungen mit technischem Rat. Diese Tätigkeiten erfüllten daher die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10. Die Aufgaben des Klägers seien umfassender als die des Mitarbeiters X: Während dieser keine Verantwortung für Serversysteme oder Netzwerkinfrastruktur habe, weil im Bereich der Anwendungsentwicklung tätig und Schnittstellenprogramme betreuend, trage er die direkte Verantwortung für die Sicherheit, Stabilität und Verfügbarkeit der gesamten IT-Systemlandschaft einschließlich Netzwerke, Serverdienste, Benutzerverwaltung und Datensicherheit. Zudem leite er IT-Projekte eigenständig und vertrete die IT-Leitung. Darüber hinaus sei er gegenüber zwei Mitarbeitern weisungsbefugt. Er sei in Entgeltgruppe 11.3, hilfsweise in 11.2. eingruppiert (vgl. Bl. 164 ff. d. A. ArbG) Die Behauptung der Beklagten, er sei nicht mit Ausbildungsaufgaben betraut, sei nachweislich unzutreffend. Seit dem 01. März 2024 bilde er aktiv (tatsächlich und fachlich) den Auszubildenden Z zum Fachinformatiker für Systemintegration aus. Lediglich aus dargelegten (Bl. 191 f. d. A. ArbG) formellen und organisatorischen Gründen sei der IT-Leiter Y noch aus Ausbilder eingetragen. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei für solche Aufgaben nicht geeignet, sei nachweislich falsch, auch die Behauptung, der Kläger betätige sich nicht aktiv in der Ausbildung. Die Darstellung, der Kläger würde eigenmächtig Projekte ohne Abstimmung umsetzen, sei nachweislich unzutreffend. Er informiere den IT-Leiter proaktiv und in enger Abstimmung und Entscheidungen erfolgten nach gemeinsamer Abstimmung, auch der Aufbau des sich noch in der Testphase befindlichen KI-Servers sei ausdrücklich von ihm genehmigt worden. Da der Kläger eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung besitze und im Unternehmen der Beklagten entsprechende Tätigkeiten, die den Einsatz des durch die einschlägige Hochschulbildung erworbenen Wissens und Könnens erforderten, ausübe, erfülle er die subjektive Voraussetzung für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11. Seine Tätigkeit erfordere die Fähigkeit, als einschlägig ausgebildeter Beschäftigter auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und selbstständig Ergebnisse zu entwickeln und habe einen akademischen Zuschnitt. Die entsprechenden Kenntnisse für den ihm übertragenen Aufgabenkreis seien in dem zuvor erläuterten Rechtssinne zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich und notwendig. Die auszuübende Tätigkeit des Klägers entspreche der jeweiligen Hochschulbildung als Wirtschaftsinformatiker. Die tatsächlichen Aufgaben des Klägers (gemäß Stellenbeschreibung) beinhalteten unter anderem die Einrichtung und Administration von Servern und Serverdiensten (AD, DNS, Exchange), die Sicherstellung von Backup, Patchmanagement und Netzwerksicherheit, die Überwachung der Technik in den Serverräumen, die Betreuung aller Außenstandorte, die Verwaltung von GPOs, Fileservern, Virenschutzlösungen und Softwareverteilung, die Koordination und fachliche Bewertung externer Dienstleister, sowie die Umsetzung von Maßnahmen zur Datensicherheit und Betriebskontinuität. Diese Aufgabenfelder erforderten nicht nur umfassende Fachkenntnisse, sondern auch ein erhebliches Maß an Verantwortung und eigenständigem Handeln. Diese Aufgaben gingen deutlich über die Anforderungen der Entgeltgruppe 8 hinaus und entsprächen Tätigkeiten, die nach den Definitionen der Entgeltgruppen 9 bis 11 mit zunehmendem Maß an Verantwortung, Schwierigkeit und Bedeutung zu bewerten seien (SVG).
8 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
9 1. es wird festgestellt, dass die Beklagte den Kläger nach der Entgeltgruppe E 11 des TV-V zu vergüten hat, hilfsweise nach der Entgeltgruppe E 10, nochmals hilfsweise nach die Entgeltgruppe E 9.
10 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
11 für den Monat Juni 2024 1.116,42 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2024
12 für den Monat Juli 2024 1.116,42 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. August 2024
13 für den Monat August 2024 1.116,42 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. September 2024
14 für den Monat September 2024 1.116,42 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2024
15 für den Monat Oktober 2024 1.116,42 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. November 2024
16 für den Monat November 2024 1.116,42 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2024
17 für den Monat Dezember 2024 1.116,42 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2025
18 für den Monat Januar 2025 848,45 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2025
19 für den Monat Februar 2025 848,45 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. März 2025
20 für den Monat März 2025 848,45 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. April 2025
21 für den Monat April 2025 848,45 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2025
22 zu zahlen.
23 Die Beklagte hat beantragt,
24 die Klage abzuweisen.
25 Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 nicht. Aus dem bisherigen Vortrag des Klägers sei bereits nicht ersichtlich, welche konkreten Tätigkeiten er ausübe. Vielmehr seien hier lediglich beispielhaft verschiedene Tätigkeiten aufgelistet. Die in der Klageschrift genannten zeitlichen Anteile seien aufgrund des Vortrags nicht nachvollziehbar. Vortrag zu den Heraushebungsmerkmalen der Entgeltgruppen fehle in der Klageschrift vollständig. Aus dem Vortrag ergebe sich nicht, welche Tätigkeiten ein Arbeitnehmer mit abgeschlossener Hochschulbildung ausübe und inwiefern die Tätigkeiten des Klägers mit diesen vergleichbar seien. Vielmehr ergebe sich aus der Auflistung des Klägers und seinem entsprechenden Vortrag, dass die von ihm aufgelisteten Tätigkeiten nicht die Anforderungen an die Entgeltgruppe 11 erfüllten. Zu den subjektiven Voraussetzungen fehle jeglicher Vortrag in der Klageschrift. Insoweit werde auch bestritten, dass der Kläger über entsprechende Fähigkeiten oder Erfahrungen verfüge, aufgrund derer er Tätigkeiten eines Arbeitnehmers mit wissenschaftlicher Hochschulbildung ausführe. Solche Tätigkeiten seien dem Kläger durch die Beklagte zumindest nicht übertragen worden. Soweit der Kläger vortrage, er trage die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit von unternehmenskritischen IT-Systemen und koordiniere externe Dienstleister bei komplexen Vorgaben, werde darauf hingewiesen, dass der Kläger über keine eigenständige Entscheidungskompetenz verfüge und eventuelle Projekte mit dem Vorgesetzten abgesprochen und von diesem freigegeben werden müssten. Entsprechend sei es nicht zutreffend, dass der Kläger für die Planung und Implementierung eines firmeneigenen KI-Servers zuständig sei. Ihm sei nur aufgetragen worden, zu prüfen, ob KI-Systeme bei der Beklagten einsetzbar seien, nicht, ein eigenständiges KI-System zu entwickeln. Die Implementierung eines solchen Systems sei - wie immer - nur nach Freigabe durch den Vorgesetzten möglich. Der Kläger verfüge nicht über eine eigenständige Entscheidungsbefugnis. Ebenfalls nicht zutreffend sei, dass der Kläger externe Dienstleister koordiniere. Im Rahmen der Planung von IT-Projekten sei der Kläger unterstützend tätig. Der Kläger sei weder gegenüber dem Mitarbeiter W, noch gegenüber dem Auszubildenden Z weisungsbefugt und auch nicht für die Ausbildung des Letztgenannten zuständig. Bei der IHK sei die Verantwortlichkeit des Abteilungsleiters IT Y hinterlegt. Der Kläger übernehme auch im Rahmen der Vertretung des Abteilungsleiters keine leitenden Aufgaben. Die Vertretung erfolge lediglich im fachlich für den Administratorenbereich. Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich bereits nicht, welche konkreten Tätigkeiten er in welchem zeitlichen Umfang ausübe. Auch habe er nicht vorgetragen, inwiefern sich die von ihm auszuübenden Tätigkeiten aus dem Normalmaß der Verantwortung herausheben. Nicht nachvollziehbar sei, wie der Kläger auf die zeitlichen Anteile der von ihm genannten Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit, Bedeutung oder Verantwortung komme. Insbesondere unterscheide er insoweit nicht zwischen Tätigkeiten, die eine besondere Schwierigkeit begründen sollen und solchen mit einer besonderen Bedeutung oder Verantwortung. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9. Er habe die Erfüllung der Voraussetzungen weder vorgetragen, noch bewiesen. Er habe schon nicht vorgetragen, inwiefern sich seine Tätigkeiten durch eine besondere Verantwortung aus den Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 herausheben. Insbesondere ergebe sich nicht, warum die vom Kläger genannten Tätigkeiten von dem „Normalmaß“ der Verantwortung, die jeder Beschäftigte trage, abwichen. Auch fehlten konkrete zeitliche Angaben, aus denen sich ergebe, dass der Kläger besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit einem Zeitanteil von mindestens 50 % übertragen bekommen habe. Im Übrigen sei der Vortrag des Klägers, er trage Verantwortung für die Funktionsfähigkeit von unternehmenskritischen IT-Systemen nicht zutreffend. Der Kläger sei primär im administrativen Bereich zuständig und sei verantwortlich, die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und pünktlich auszuführen. Ein besonderes Maß an Verantwortung ergebe sich auch aus dem eigenen Vortrag des Klägers nicht. Weiter sei auch zu berücksichtigen, dass die Letztverantwortung bei der Abteilungsleitung liege. Der Kläger sei entgegen seinem Vortrag nicht weisungsbefugt gegenüber dem von ihm benannten Kollegen und dem Auszubildenden. Eine Vertretung des Abteilungsleiters erfolge lediglich in dem dem Kläger übertragenen administrativen Bereich und stelle keine vollständige Vertretung dar. Insbesondere beinhalte diese Vertretung keine disziplinarische Vertretung. Dem Kläger sei seitens der Beklagten daher keine Leitungsfunktion übertragen worden. Die Voraussetzungen für die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 10 lägen nicht vor. Für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10.1 müsse neben der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit auch das Merkmal der Bedeutung erfüllt sein. Es fehle bereits der Vortrag des Klägers, welche konkreten Tätigkeiten er mit welchem Zeitanteil ausübe. Soweit der Kläger vortrage, er sei für die Planung und Implementierung von neuen IT-Systemen zuständig, sei dies nicht zutreffend. Hinsichtlich der seitens des Klägers behaupteten Schwierigkeit fehle es an einem konkreten Vortrag der zu entwickelnden eigenständigen Lösungen. Warum hier ein besonders hohes Maß an Fachwissen erforderlich sei, ergebe sich aus dem Vortrag des Klägers ebenfalls nicht. Darüber hinaus fehle es auch an dem Merkmal der Bedeutung der Tätigkeit. Auch hier sei wieder zu berücksichtigen, dass die Letztverantwortung bei dem Vorgesetzten des Klägers liege. Eine eigenständige Planung und Implementierung von Systemen durch den Kläger erfolge nicht. Auch ergebe sich die Bedeutung der Tätigkeit nicht aus anderen Auswirkungen der Tätigkeit. Auch die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11.3 lägen nicht vor. Es fehle bereits an einem Vortrag des Klägers, welche Inhalte und Kenntnisse einem Informatiker im Rahmen eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums vermittelt würden. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz Inhalte des Bachelorstudiengangs Medieninformatik aufgeführt habe, handele es sich hierbei nicht um ein wissenschaftliches Hochschulstudium. Vielmehr stelle ein Bachelorstudiengang lediglich eine Bachelorausbildung dar. Darüber hinaus fehle es auch an einem anhand von Tatsachen belegten Vortrag des Klägers, warum die behauptete bisherige Berufserfahrung von etwa 4 Jahren, die bisherigen Tätigkeiten des Klägers, sowie die seitens des Klägers vorgetragenen Fort-/ Weiterbildungen den Nachweis der gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen ergeben sollen. Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 11.2 scheitere an der hierfür erforderlichen Verantwortung. Diese müsse sich nochmals aus dem Maß der Verantwortung der Beschäftigten in Entgeltgruppe 10 herausheben. Konkreter Vortrag, dass dem Kläger Tätigkeiten mit mehr als 50% mit besonderer Verantwortung übertragen worden seien, fehle. Die seitens des Klägers vorgetragene Leitungsfunktion bestehe nicht. Auch sei der Kläger nicht zuständig für die Ausbildung der Fachinformatiker. Eine besondere Verantwortung könne sich daher auch hieraus nicht ergeben. Auch die Voraussetzungen für die Eingruppierung nach 11.4.3 lägen nicht vor. Der Kläger sei nicht Systemprogrammierer. Dies trage der Kläger auch selbst nicht vor. Insofern lägen die Voraussetzungen für dieses Beispiel nicht vor. Ansprüche für Juni 2024 seien daher nach § 20 TV-V verfallen.
26 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 03. September 2025 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei sowohl im Haupt- als auch in den Hilfsanträgen zulässig, aber unbegründet. Der Kläger sei nach dem Tarifvertrag weder in die Entgeltgruppe 11 noch in die Entgeltgruppe 10 oder 9 des TV-V eingruppiert. Dementsprechend sei auch der Zahlungsantrag unbegründet. Der Antrag zu 1. sei unbegründet. Der Kläger sei nach dem Tarifvertrag weder in die Entgeltgruppe 11 noch in die Entgeltgruppe 10 oder 9 des TV-V eingruppiert, da er bereits den hierfür erforderlichen Sachvortrag nicht geleistet habe. Er habe zwar ausführlichen Sachvortrag zu seiner eigenen Tätigkeit geleistet, nicht aber den nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderlichen vergleichenden Vortrag. Für die vom Kläger primär angenommene Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11.3, also die von Arbeitnehmern, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben wie Arbeitnehmer mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechenden Tätigkeiten, wäre im einem ersten Schritt erforderlich gewesen, dass der Kläger darlege, warum die von ihm auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordere, also insbesondere dass er darlege, welche Kenntnisse und Fähigkeiten in einer solchen Hochschulbildung vermittelt werden und warum welche seiner Tätigkeiten diese Kenntnisse und Fähigkeiten erforderten. Bereits diesen Sachvortrag habe der Kläger nicht geleistet. Er trage - abgesehen von wenigen, gerade nicht ausreichenden Schlagworten (vgl. Bl. 166 d. A. ArbG) - gar nicht vor, welche Kenntnisse und Fähigkeiten in einer solchen Hochschulbildung vermittelt würden, und auch nicht, warum welche seiner Tätigkeiten diese Kenntnisse und Fähigkeiten erforderten, obwohl ihm im Gütetermin eine entsprechende Auflage erteilt worden sei (Bl. 152 d. A. ArbG). Für die vom Kläger hilfsweise angenommene Eingruppierung in die Entgeltgruppen 11.2 sowie 10.1 und 9.1 wäre, da diese sämtlich Heraushebungsmerkmale enthielten, jeweils erforderlich gewesen, dass der Kläger in einem ersten Schritt die "Normaltätigkeit" darlege und in einem zweiten Schritt, warum sich seine Tätigkeit aus der Normaltätigkeit in dem für die jeweilige Entgeltgruppe erforderlichen Maße hervorhebt. Auch ein solcher Vortrag sei jedoch nicht erfolgt. Der Kläger habe bereits die Normaltätigkeit eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 8.2 nicht dargelegt, obwohl ihm auch hierzu eine entsprechende Auflage erteilt worden sei. Damit könne schon nicht beurteilt werden, ob und ggf. in welchem Maße sich die Tätigkeit des Klägers hieraus hervorhebe. An diesem Ergebnis ändere sich auch nichts dadurch, dass der Kläger gewisse Tätigkeiten vorbringe (etwa eine Tätigkeit als Ausbilder oder eine Vorgesetztenfunktion), von denen offensichtlich sei, dass sie sich von der Normaltätigkeit eines sonstigen Arbeitnehmers mit abgeschlossener Berufsausbildung hervorhebe. Denn dabei handele es sich lediglich um eine Hervorhebung aus der Entgeltgruppe 5.1, die der Kläger durch Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 bzw. 8, die ihrerseits in den Alternativen der Hervorhebung aus der Entgeltgruppe 5.1 bereits die Erfüllung der Heraushebungsmerkmale "besonders hochwertige oder besonders vielseitige Tätigkeiten", "besondere Spezialkenntnisse" sowie (für die Entgeltgruppe 8.1) "besondere Spezialkenntnisse" voraussetzten, bereits erreicht habe. Dass sich seine Tätigkeit auch aus der Entgeltgruppe 7 bzw. 8 noch hervorhebe, sei dadurch jedoch nicht ersichtlich. Gleiches gelte, wenn der Kläger rudimentär Vortrag leiste, der offenbar Normaltätigkeiten beschreiben solle (etwa "da der Kläger nicht nur den Betrieb und die Wartung, sondern auch die Konzeption, Planung und eigenständige Implementierung von neuen IT-Systemen übernimmt", Bl. 163 d. A. ArbG). Davon abgesehen, dass auch dieser Vortrag zur Darlegung der Normaltätigkeit nicht hinreichend sei, da dadurch keine umfassende Beurteilung möglich sei, sei auch nicht ersichtlich, um die Normaltätigkeit welcher Entgeltgruppe (insbesondere 5.1 oder 8.2) es sich handeln solle. Die Klage sei auch nicht deshalb begründet, weil beim Kläger die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 11.1 vorliegen würden, also eine "abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung und entsprechende Tätigkeiten". Diese Frage sei bereits nicht streitgegenständlich, da der Kläger sich nicht auf diese Entgeltgruppe stütze. Selbst wenn er sich darauf stützen würde, würden die Voraussetzungen nicht vorliegen. Zwar trage er einmal vor, er besitze "eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung", eine solche abgeschlossene Hochschulbildung sei beim Kläger aber nicht ersichtlich. Er selbst trage vor, dass er einen "Fernlehrgang in Wirtschaftsinformatik" absolviert habe, nicht dass es sich dabei um eine abgeschlossene Hochschulbildung handele. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 9 ff. des Urteils (= Bl. 217 ff. d. A. ArbG) Bezug genommen.
27 Der Kläger hat gegen das am 17. September 2025 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2025, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese mit innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am 18. Dezember 2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 17. Dezember 2025 begründet.
28 Er macht zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 17. Dezember 2025 (Bl. 31 ff. d. A. LAG) und seines Schriftsatzes vom 15. Mai 2025 (Bl. 86 ff. d. A. LAG), wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, ... sämtliche - im Einzelnen zitierten - Annahmen des Arbeitsgerichts zur Nichterfüllung seiner Darlegungslast träfen nicht zu, da er sämtlichen - im Einzelnen unter Wiederholung der Beanstandungen des Arbeitsgerichts dargelegten - Vortrag, den das Arbeitsgericht vermisst habe, ausführlich gehalten habe. Es werde diesbezüglich jeweils auf die klägerischen Schriftsätze verwiesen und der Inhalt dieser Schriftsätze vollumfänglich zum Gegenstand in diesem Berufungsverfahren gemacht (vgl. S. 7 bis 12 der Berufungsbegründungsschrift = Bl. 38 ff. d. A. LAG). Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern überzeuge aus folgenden Gründen nicht. Seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 werde den von ihm zu leistenden Tätigkeiten nicht gerecht. Es gebe einen weiteren Kollegen (W) in der Systemadministration im Betrieb der Beklagten, welcher in der Entgeltgruppe 7 eingruppiert sei, der ihm organisatorisch unterstellt sei und im wesentlichen standardisierte Tätigkeiten der IT-Systembetreuung ausführe. Diese umfassten: Unterstützung bei der Benutzer- und Rechteverwaltung (Active Directory); Durchführung von Softwareinstallationen und Updates nach Vorgabe; Hardwareaustausch und Basiswartung (Clients, Drucker, Peripherie); Erfassung und Bearbeitung von Tickets im IT-Service-Desk; Unterstützung bei Datensicherungen und Dokumentation. Diese Aufgaben seien durchführungsorientiert und entsprächen typischen Merkmalen der Entgeltgruppe 7 ("gründliche Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen begrenzten Umfangs"). Im Vergleich hierzu umfassten die Tätigkeiten des Klägers deutlich herausgehobenere Aufgaben, wie zum Beispiel Eigenverantwortliche Administration und Konfiguration von Serverdiensten (AD, DNS, GPO, Virtualisierung, Backup, Monitoring); Sicherheitsmanagement (Firewall, AV, Härtung, Rechtekonzepte, Notfallmanagement); Projektleitung und Systemeinführungen (Nextcloud, Linux-Mailserver, KI-Server, Softwareverteilung); Fachliche Anleitung und Ausbildung (Azubi, EG7-Kollege, Koordination externer Dienstleister); Stellvertretung der IT-Leitung im operativen Betrieb. Damit trage er die technische und organisatorische Gesamtverantwortung für den sicheren Betrieb der IT-Infrastruktur. Während der zuvor genannte Kollege, welcher in der Entgeltgruppe 7 eingruppiert sei, weisungsgebunden arbeite, agiere er selbst eigeninitiativ, entscheidungsbefugt und konzeptionell. Diese Heraushebung erfülle die Anforderungen der Entgeltgruppe 9 (besondere Verantwortung) und übertreffe diese im Hinblick auf Komplexität und Tragweite (Entgeltgruppe 10/11) (SVG). Der Kollege des Berufungsklägers, welcher in der Entgeltgruppe 10 eingruppiert sei (X), sei organisatorisch einer anderen Funktionsgruppe zugeordnet (Anwendungsentwicklung). Seine Aufgaben lägen im Bereich betrieblicher Softwarelösungen, z. B. Anpassung, Pflege und Integration von Microsoft Business Central (NAV/Wilken), Oxaion (Warenwirtschaft) und künftig einem Dokumentenmanagementsystem (DMS). Die Tätigkeit beinhalte Analyse und Pflege betrieblicher Anwendungen; Schnittstellenkonfiguration und Fehleranalyse; Abstimmung mit Fachabteilungen und externen Anbietern; Mitwirkung bei zukünftigen Softwareprojekten (z. B. DMS-Einführung). Diese Aufgaben besäßen fachliche Komplexität, seien jedoch funktionsspezifisch auf Softwarelösungen beschränkt. Im Gegensatz dazu decke die Tätigkeit des Klägers das Fundament der gesamten IT-Infrastruktur ab: Betrieb, Sicherheit, Verfügbarkeit und Kontinuität aller Systeme, auf denen auch die Anwendungen des Kollegen basierten. Die Entscheidungen und Konzepte des Klägers bildeten die technische Basis, ohne die die Arbeit des Anwendungsentwicklers nicht möglich wäre. Darüber hinaus übernehme der Berufungskläger zusätzlich Aufgaben in Ausbildung, Sicherheitskoordination, Projektsteuerung und Vertretung der IT-Leitung - ein Tätigkeitsprofil, das sich in Breite und Verantwortung über das des Kollegen hinaushebe (SVG). In der Entgeltgruppe 7 seien Beschäftigte mit ausführenden, unterstützende Systemtätigkeiten eingruppiert. Die Tätigkeit des Klägers hebe sich aus dieser Entgeltgruppe E 7 deutlich heraus. In der Entgeltgruppe 8, in welcher der Kläger aktuell eingruppiert sei, seien Beschäftigte mit leitenden, koordinierenden, konzeptionellen Systemadministrationstätigkeiten eingruppiert. Diese Aufgaben erfülle der Kläger allesamt, jedoch gehe seine tatsächliche Tätigkeit darüber hinaus. In der Entgeltgruppe 10 (Anwendungsentwicklung) seien Beschäftigte mit spezialisierten, aber bereichsgebundene Fachaufgaben eingruppiert. Der Kläger erfülle bei seiner Tätigkeit spezialisierte, bereichsgebundene Fachaufgaben, sodass er mindestens in die Entgeltgruppe 10 einzugruppieren sei. Die Tätigkeit des Klägers weise in ihrer Breite, technischen Tiefe und Bedeutung für den Betrieb eine Gleichwertigkeit mit Tätigkeiten auf, wie sie typischerweise Beschäftigte mit akademischer Qualifikation (z. B. Bachelor Informatik) ausübten (§ 11.3 TV-V), sodass er in der Entgeltgruppe 11 einzugruppieren sei. Insbesondere durch die Kombination aus Betriebsverantwortung, Projektleitung, Sicherheitsmanagement und Ausbildungsaufgaben sei die Tätigkeit des Klägers funktional über der Ebene der Entgeltgruppe 9/10 einzuordnen. Die sachgerechte Bewertung sei daher eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 11 TV-V (vorrangig Entgeltgruppe 11.3, hilfsweise Entgeltgruppe 11.2). Es werde nochmals dargestellt, wie die tatsächlichen Aufgaben des Klägers an die Tätigkeitsmerkmale des TV-V (Anlage 1) - im Vergleich zu den in Entgeltgruppe 7 und Entgeltgruppe 10 eingruppierten Kollegen anknüpften (vgl. Bl. 46 f. d. A. LAG). Während der Kollege in Entgeltgruppe 7 weisungsgebunden arbeite, agiere der Kläger eigeninitiativ, entscheidungsbefugt und konzeptionell. Diese Heraushebung erfülle die Anforderungen der Entgeltgruppe 9 (besondere Verantwortung) und übertreffe diese im Hinblick auf Komplexität und Tragweite (Entgeltgruppe 10/11). Die Aufgaben des Kollegen in Entgeltgruppe 10 besäßen fachliche Komplexität, seien jedoch funktionsspezifisch auf Software-Lösungen beschränkt. Im Gegensatz dazu decke die Tätigkeit des Klägers das Fundament der gesamten IT-Infrastruktur ab: Betrieb, Sicherheit, Verfügbarkeit und Kontinuität aller Systeme, auf denen auch die Anwendungen des Kollegen basierten. Die Entscheidungen und Konzepte des Klägers bildeten die technische Basis, ohne die die Arbeit des Anwendungsentwicklers nicht möglich wäre. Darüber hinaus übernehme der Kläger zusätzlich Aufgaben in Ausbildung, Sicherheitskoordination, Projektsteuerung und Vertretung der IT-Leitung - ein Tätigkeitsprofil, das sich in Breite und Verantwortung über das des Kollegen hinaushebe. Die durchgeführte Analyse zeige eine klare Hierarchie und qualitative Heraushebung:• Entgeltgruppe 7: Ausführende, unterstützende Systemtätigkeiten • Kläger (Entgeltgruppe 8 derzeit): Leitende, koordinierende, konzeptionelle Systemadministration • Entgeltgruppe 10 (Anwendungsentwicklung): Spezialisierte, aber bereichsgebundene Fachaufgaben Die Tätigkeit des Klägers weise in ihrer Breite, technischen Tiefe und Bedeutung für den Betrieb eine Gleichwertigkeit mit Tätigkeiten auf, wie sie typischerweise Beschäftigte mit akademischer Qualifikation (z. B. Bachelor Informatik) ausübten (Entgeltgruppe 11.3 TV-V). Insbesondere durch die Kombination aus Betriebsverantwortung, Projektleitung, Sicherheitsmanagement und Ausbildungsaufgaben ist die Tätigkeit des Klägers funktional über der Ebene der Entgeltgruppe 9/10 einzuordnen. Die sachgerechte Bewertung sei daher eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 11 TV-V (vorrangig 11.3, hilfsweise 11.2). Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2026 trägt der Kläger vor, er besitze eine wissenschaftliche Hochschulbildung. Er habe nicht nur einen „Fernlehrgang“ in Wirtschaftsinformatik, sondern ein anerkanntes Fernstudium in Wirtschaftsinformatik absolviert und dies unter Beweis gestellt. Weder der Kollege aus der Systemadministration W, noch der Kollege aus der Anwendungsentwicklung X oder der Abteilungsleiter Y übernähmen planmäßig Ausbildungsinhalte oder strukturierte Ausbildungsabschnitte, sondern nur er plane die Ausbildungsinhalte, führe die fachliche Unterweisung der Auszubildenden durch und unterschreibe deren Berichtshefte. Die Nextcloud-Einführung gehe aus im Einzelnen geschilderten Gründen über die übliche Administration ohne hervorgehobene Kenntnisse deutlich hinaus (SVG). Er habe am 22. Januar 2026 um 14:00 Uhr einen einstündigen Termin vor ca. 20 Mitarbeitenden – darunter mehrere Bereichsleiter - durchgeführt, um Nextcloud offiziell als Ersatz für die bisherige Dracoon-Cloud-Nutzung vorzustellen. Dass die Nextcloud-Einführung hervorgehobene Kenntnisse der Administration erfordere, werde auch aus den technischen Konfigurationsständen ersichtlich. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass e „keine Leitungsfunktion bzw. keine Weisungsbefugnis habe, sondern nur die fachliche Vertretung ohne eigeninitiative, entscheidungsbefugte oder konzeptionelle Befugnisse. Die Rolle im Unternehmen der Beklagten umfasse im operativen Betrieb (insbesondere in Vertretungssituationen) die faktische Koordination und Priorisierung von Aufgaben, sowie die Sicherstellung des laufenden IT-Betriebs. Er erteile in der Praxis fachliche Vorgaben, strukturiere Aufgabenpakete und koordiniere die Zusammenarbeit (inkl. Dienstleistersteuerung). Das Organigramm des Unternehmens der Beklagten und Berufungsbeklagten weise eindeutig den Kläger als stellvertretende IT-Leitung aus. Ihm sei erst seit einem Gespräch im Beisein eines Betriebsratsmitglieds am 29. Januar 2026 offiziell bekannt, dass der IT-Leiter organisatorischer und technischer Leiter der IT sei, zuvor sei eine klare Rollenabgrenzung nicht kommuniziert worden, obwohl der Kläger Aufgaben in der Stellvertretung und Koordination wahrgenommen habe.
29 Der Kläger, der sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten während des Berufungsverfahrens zum 30. Juni 2026 gekündigt hat und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer von seiner Arbeitsleistung freigestellt war, hat seinen Feststellungsantrag im genannten Termin im Hinblick auf die bevorstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2026 beschränkt und den Antrag im Übrigen mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.
30 Der Kläger beantragt zuletzt,
31 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 03. September 2025 abzuändern und
32 festzustellen, dass die Beklagte den Kläger im Zeitraum vom 01. Dezember 2025 bis 30. Juni 2026 nach der Entgeltgruppe E11 des TV-V zu vergüten hat, hilfsweise nach der Entgeltgruppe E10, nochmals hilfsweise nach die Entgeltgruppe E9.
33 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
34 1.116,42 Euro für den Monat Juni 2024 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2024
35 1.116,42 Euro für den Monat Juli 2024 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. August 2024
36 1.116,42 Euro für den Monat August 2024 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. September 2024
37 1.116,42 Euro für den Monat September 2024 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2024
38 1.116,42 Euro für den Monat Oktober 2024 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. November 2024
39 1.116,42 Euro für den Monat November 2024 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2024
40 1.116,42 Euro für den Monat Dezember 2024 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2025
41 848,45 Euro für den Monat Januar 2025 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2025
42 848,45 Euro für den Monat Februar 2025 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. März 2025
43 848,45 Euro für den Monat März 2025 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. April 2025
44 848,45 Euro für den Monat April 2025 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2025
45 848,45 Euro für den Monat Mai 2025 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2025,
46 848,45 Euro für den Monat Juni 2025 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2025,
47 848,45 Euro für den Monat Juli 2025 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. August 2025,
48 848,45 Euro für den Monat August 2025 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. September 2025,
49 848,45 Euro für den Monat September 2025 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2025,
50 848,45 Euro für den Monat Oktober 2025 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. November 2025 und
51 848,45 Euro für den Monat November 2025 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2025
52 zu zahlen.
53 Die Beklagte beantragt,
54 die Berufung zurückzuweisen.
55 Sie verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 23. Februar 2025 (Bl. 76 f. d. A. LAG), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zweitinstanzlich wie folgt:
56 Das Arbeitsgericht habe die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger habe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Darlegungs- und Beweislast bei Eingruppierungsfeststellungsklagen die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11, hilfsweise 10, hilfsweise 9 nicht ausreichend dargelegt. Das Arbeitsgericht sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger für die begehrte Eingruppierung nach Entgeltgruppe 11.3 TV-V nicht dargelegt habe, welche Kenntnisse und Fähigkeiten in einer wissenschaftlichen Hochschulbildung vermittelt würden und warum diese Kenntnisse und Fähigkeiten für welche Tätigkeiten erforderlich seien. Der Kläger habe in seinem Schriftsatz vom 07. Mai 2025 stichpunktartig die Studieninhalte des Bachelorstudiengangs Medieninformatik dargestellt. Eine weitere Darstellung, welche konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten in einem wissenschaftlichen Hochschulstudium vermittelt würden, sei erstinstanzlich nicht erfolgt. Bei dem seitens des Klägers dargestellten Bachelorstudiengang handele es sich bereits nicht um ein wissenschaftliches Hochschulstudium im Sinne des TV-V. Eine wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des TV-V liege vor, wenn das Studium an einer Universität, Technischen Hochschule oder einer anderen nach Landesrecht anerkannten Hochschule (außer Fachhochschulen) mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Magisterprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung beendet worden sei. Darüber hinaus fehle auch der Vortrag des Klägers, rinwiefern die in dem Studium vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten für die konkrete Tätigkeit erforderlich seien. Auch habe der Kläger nicht vorgetragen, aufgrund welcher Tatsachen er über gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Hinsichtlich der Eingruppierung nach Entgeltgruppe 11.2, 10.1, 9.1 sei das Arbeitsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger erstinstanzlich nicht vorgetragen habe, wie sich die Normaltätigkeit gestalte. Aus der Berufungsbegründung ergebe sich auch nicht, wann der Kläger welchen konkreten Vortrag geleistet habe, den das Arbeitsgericht nicht ausreichend berücksichtigt habe. Ein wertender Vergleich sei nicht möglich. Zu Eingruppierung nach Entgeltgruppe 11.1 habe der Kläger, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt habe, auch nicht vorgetragen, dass er über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung verfüge. Allein aus seinem Vortrag, dass er ein Fernstudium absolviert habe, ergebe sich nicht, dass der Kläger über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung verfüge. Vielmehr ergebe sich aus dem vorgelegten Zertifikat, dass der Kläger Wirtschaftsinformatiker (ILS) sei, wobei es sich um keinen Hochschulabschluss handele. Zugangsvoraussetzung für dieses Fernstudium sei eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung. Darüber hinaus sei das Fernstudium auch nicht durch eine Abschlussprüfung abgeschlossen worden. Aus den Angaben der ILS auf deren Homepage werde das Zertifikat Wirtschaftsinformatiker (ILS) nach dem erfolgreichen Bearbeiten der Einsendeaufgaben ausgestellt. Nach erfolgreicher Bearbeitung der Prüfungsarbeiten, die als Heimprüfung gelöst würden, werde das Abschlusszertifikat „geprüfter Wirtschaftsinformatiker (ILS) ausgestellt. Aufgrund des abgeschlossenen Fernstudiengangs verfüge der Kläger daher nicht über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung und eine solche sei seitens des Klägers auch erstinstanzlich nicht vorgetragen worden. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung ausführe, ein weiterer Kollege, der in Entgeltgruppe 7 eingruppiert ist, sei ihm organisatorisch unterstellt, sei dies - wie bereits erstinstanzlich ausgeführt - nicht zutreffend, der Kläger verfüge über keine Leitungsfunktion und sei anderen Beschäftigten gegenüber nicht weisungsbefugt. Der seitens des Klägers genannte Kollege sei ebenfalls als Systemadministrator zuständig. Die seitens des Klägers genannten Tätigkeiten des Kollegen seien auch dem Kläger übertragen. Die Einführung von Nextcloud gehöre zu den üblichen Administrationsarbeiten und erfordere keine speziellen/ hervorgehobenen Kenntnisse. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, bestehe im Falle der Abwesenheit des IT-Abteilungsleiters Y lediglich eine fachliche Vertretung durch den Kläger. Ihm oblägen allerdings auch im Rahmen der Vertretung keine eigeninitiativen, entscheidungsbefugten oder konzeptionellen Befugnisse. Auch sei der Kläger nicht für die Ausbildung der Auszubildenden verantwortlich. Vielmehr obliege diese dem Zeugen Y, der auch als Ausbilder bei der IHK eingetragen sei. Der Kläger übernehme lediglich, wie die weiteren Kollegen der IT ebenfalls, die Anleitung des Auszubildenden. Dies erfolge je nach Ausbildungsplan und Kapazität der jeweiligen Mitarbeiter. Soweit der Kläger ausführe, er sei für die Projektleitung und Systemeinführung verantwortlich, sei auch dies nicht zutreffend. Systemeinführungen erfolgten jeweils nur in Abstimmung und nach Genehmigung des IT-Leiters oder bei wichtigen/ tragenden Projekten nach zusätzlicher Abstimmung mit der Geschäftsführung. Der seitens des Klägers genannte Kollege, der in Entgeltgruppe 10 eingruppiert sei, verfüge über einen Bachelorabschluss und insofern bereits über eine andere Qualifikation als der Kläger, so dass hier keine Vergleichbarkeit vorliege. Aus dem seitens des Klägers vorgenommenen Vergleich der von ihm genannten Eingruppierungen der Kollegen ließen sich auch keine Rückschlüsse für das Vorliegen der von dem Kläger begehrten Eingruppierung herleiten. Eine Hierarchie unter den Mitarbeitern der IT, wie der Kläger sie versuche darzustellen, existiere nicht. Vielmehr gebe es im Bereich der IT unterschiedliche Einsetzungsfelder, wie die Administration und die Anwendungsentwicklung. Diese Felder erforderten jeweils unterschiedliche Qualifizierungen. Eine Hierarchie dahingehend, dass ein Einsatzfeld dem anderen über- oder untergeordnet sei, gebe es hingegen nicht.
57 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
A
58 Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.
59 I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 17. September 2025 mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2025, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am gleichen Tag, form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2025, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 18. Dezember 2025, rechtzeitig begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG). Durchgreifende Bedenken gegen die ordnungsgemäße Begründung der Berufung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestehen nicht. Zwar hat der Kläger auf den Seiten 7 bis 12 seiner Berufungsbegründungsschrift ausschließlich die erstinstanzliche Entscheidungsbegründung negiert und zur Begründung vollumfänglich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag verwiesen, was für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung infolge bloßer Rüge der tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen unter Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen für eine zulässige Begründung der Berufung nicht ausreicht (vgl. BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 245/19 - Rn. 14; 14. Mai 2019 - 3 AZR 274/18 - Rn. 18, jeweils zitiert nach juris). Allerdings hat der Kläger in seiner weiteren Berufungsbegründungsschrift (S. 13 bis 17) Tätigkeiten von zwei nach anderen Entgeltgruppen (EG 7 und EG 10) vergüteten Kollegen im Bereich Systemadministration und Anwendungsentwicklung näher geschildert und seine Tätigkeiten dazu über seinen erstinstanzlichen Vortrag hinausgehend in ein nach seiner Auffassung bestehendes Verhältnis gestellt, welches er für die Eingruppierung für ausschlaggebend hält. Damit konnte der Kläger seiner Begründungspflicht genügen. Ob er hierdurch zur Frage des vom Arbeitsgericht vermissten Sachvortrags hinsichtlich eines wertenden Vergleichs bei den vorliegend betroffenen tariflichen Aufbaufallgruppen in der Sache ausreichend vorgetragen hat, kann dahinstehen, da für die Frage der ordnungsgemäßen Berufungsbegründung schlüssiger Vortrag nicht erforderlich ist.
60 II. Die Berufung ist nicht begründet. Sie war zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf eine Vergütung nach Entgeltgruppe 11, hilfsweise Entgeltgruppe 10, hilfsweise Entgeltgruppe 9 TV-V ab 01. Juni 2024 nicht zusteht. Vor diesem Hintergrund hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass weder dem Feststellungsantrag, noch dem Zahlungsantrag Erfolg beschieden sind. Die Berufungskammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden und sorgfältigen Ausführungen des Arbeitsgerichts unter A und B der Entscheidungsgründe (S. 9 ff. des Urteils = Bl. 217 ff. d. A. ArbG), macht sie sich zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung rechtfertigen ein abweichendes Ergebnis nicht, geben jedoch Veranlassung zu den folgenden Ausführungen.
61 1. Beide Klageanträge sind zulässig.
62 1.1. Der Klageantrag zu 1) ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. BAG 09. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 11, 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 15, jeweils zitiert nach juris) zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Feststellungsantrag ist zunächst dahingehend zu verstehen, dass der Kläger die verlangte Feststellung lediglich zukunftsgerichtet für Zeiträume begehrt, die nicht bereits durch die zuletzt bis einschließlich November 2025 bezifferten Zahlungsanträge abgedeckt sind, da für die übrigen Zeiten ein über die Zahlungsklage hinausgehendes Feststellungsinteresse nicht dargelegt wäre (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 347/08 - Rn. 12, zitiert nach juris) . Dass dies seinem Begehren entspricht, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ausdrücklich klargestellt. Zudem hat er im Wege der wirksamen Teilklagerücknahme seinen Feststellungantrag auf den 30. Juni 2026 beschränkt, da er das Arbeitsverhältnis inzwischen zu diesem Zeitpunkt gekündigt hat.
63 1.2. Der Klageantrag zu 2) ist als bezifferte Leistungsklage zulässig.
64 2. Die Klage ist in beiden Anträgen unbegründet. Der Kläger kann nicht von der Beklagten verlangen, im Zeitraum vom 01. Juni 2024 bis 30. Juni 2026 nach Entgeltgruppe 11, hilfsweise Entgeltgruppe 10, hilfsweise Entgeltgruppe 9 TV-V vergütet zu werden, da er nicht dargelegt hat, dass er die Tätigkeitsmerkmale einer der Entgeltgruppen erfüllt. Der Kläger kann weder die geltend gemachte Feststellung, noch die eingeklagten Zahlungsbeträge verlangen.
65 2.1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung.
66 2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 TV-V ist der Arbeitnehmer entsprechend seiner mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit in einer Entgeltgruppe nach Anlage 1 eingruppiert, soweit nicht in Anlage 1 ausdrücklich ein hiervon abweichendes Maß bestimmt ist. Erreicht keine der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeiten das in Satz 1 oder 2 geforderte Maß, werden höherwertige Tätigkeiten zu der jeweils nächstniedrigeren Tätigkeit hinzugerechnet (§ 5 Abs. 1 Satz 3 TV-V). Gemäß Ziff. 1 Satz 1, 2 der Vorbemerkung zur Anlage 1 (Eingruppierung von Arbeitnehmern in den Versorgungsbetrieben) (im Folgenden: Vorbemerkungen) müssen die Tätigkeiten des Arbeitnehmers die Voraussetzungen eines Oberbegriffs und die ihm zugrundeliegende Wertigkeit erfüllen, wobei die in den Beispielen zu den Entgeltgruppen umschriebenen Tätigkeiten der Wertigkeit eines Oberbegriffs entsprechen. Sind Tätigkeiten als Beispiel nur in einer Entgeltgruppe vereinbart, wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Anforderungen eines Oberbegriffes einer höheren Entgeltgruppe erfüllt sein können (Ziff. 1 Satz 3 Vorbemerkungen). Sind in einer Entgeltgruppe mehrere Oberbegriffe vorhanden, stehen diese gleichwertig nebeneinander (Ziff. 2 Vorbemerkungen).
67 2.2.1. Die vorliegend maßgebenden Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen der Anlage 1 zum TV-V lauten, soweit vorliegend von Interesse, wie folgt:
68 " Entgeltgruppe 5
69 5.1 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und entsprechenden Tätigkeiten
70 sowie
71 5.2 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern
72 (Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern gegenüber gründlichen Fachkenntnissen eine Erweiterung dem Umfang nach.)
73 sowie
74 5.3 Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben
75 Beispiele:
76 5.4.1 Bedienen und Überwachen von Kraftwerksmaschinen
77 5.4.2 Tätigkeiten als Schaltwart
78 5.4.3 Tätigkeiten als Wasserwart
79 5.4.4 Tätigkeiten als geprüfter Kesselwärter
80 5.4.5 Tätigkeiten als Fahrer von Kraftfahrzeugen mit mehr als 7,5t zulässigem Gesamtgewicht
81 5.4.6 Fahren und Bedienen von Spezialkraftfahrzeugen (wie Kraftfahrzeug mit komplizierten Arbeitsmaschinen)
82 5.4.7 Montagearbeiten in Netzen (Gas, Wasser, Fernheizung, Kabel, Freileitung)
83 5.4.8 Tätigkeiten als kaufmännischer Sachbearbeiter
84 Entgeltgruppe 6
85 6.1 Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 5.1, die besonders hochwertige oder besonders vielseitige Tätigkeiten ausüben
86 (Besonders hochwertige Tätigkeiten erfordern hochwertiges fachliches Können sowie besondere Umsicht und Zuverlässigkeit. Besonders vielseitige Tätigkeiten erfordern vielseitiges fachliches Können und breitere Einsetzbarkeit.)
87 sowie
88 6.2 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordern
89 (Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
90 sowie
91 6.3 Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben
92 Beispiele:
93 6.4.1 Handwerks- und Industriemeister mit entsprechenden Tätigkeiten
94 6.4.2 Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechenden Tätigkeiten
95 6.4.3 Technische Assistenten mit entsprechenden Tätigkeiten
96 Entgeltgruppe 7
97 7.1 Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 6.1, die Tätigkeiten ausüben, die besondere Spezialkenntnisse erfordern
98 sowie
99 7.2 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern
100 sowie
101 7.3 Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben
102 Beispiele:
103 7.4.1 Handwerks- und Industriemeister mit fachlicher Aufsicht über Handwerker oder Facharbeiter
104 7.4.2 Handwerks- und Industriemeister, die die Voraussetzungen der Ausbildereignungs-Verordnung erfüllen und in der Berufsausbildung entsprechend tätig sind
105 7.4.3 Komplizierte Instandhaltungs-, Reparatur- und Überholungsarbeiten an Hochspannungs- und Hochleistungsschaltgeräten oder leittechnischen Anlagen von mindestens 110 KV
106 7.4.4 Versorgungstechnische, vertragsrechtliche und energiewirtschaftliche Kundenberatung
107 7.4.5 An- und Abfahren aller Kraftwerksanlagen und Eingreifen bei Störungen als Kraftwerker mit Kraftwerkerprüfung
108 Entgeltgruppe 8
109 8.1 Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 7.1 herausheben
110 sowie
111 8.2 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern
112 (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.)
113 sowie
114 8.3 Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben
115 Beispiele:
116 8.4.1 Handwerks- und Industriemeister, die große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) fachlich beaufsichtigen, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind
117 8.4.2 An- und Abfahren von Kraftwerksblöcken mit einer Leistung von mehr als 100 MW und Eingreifen bei Störungen als Kraftwerker mit Kraftwerkerprüfung
118 8.4.3 Erstellen von Kostenangeboten und Bearbeiten von Versorgungsanfragen in mehreren Energiesparten
119 8.4.4 Selbständiges Anfertigen, Ändern und Pflegen von DV-Programmen und DV-Programmbausteinen
120 Entgeltgruppe 9
121 9.1 Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8.2 herausheben, dass sie besonders verantwortungsvoll sind
122 sowie
123 9.2 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Fachhochschul- oder Bachelorausbildung und entsprechenden Tätigkeiten
124 sowie
125 9.3 Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben
126 Beispiele:
127 9.4.1 Handwerks- und Industriemeister, die ausdrücklich zu Leitern von großen Arbeitsstätten, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind, bestellt sind
128 9.4.2 Bau und/oder Betrieb von Netzen einschließlich Personal- und Materialeinsatz
129 9.4.3 Abschließende Bearbeitung und Zuordnung von aktivierungspflichtigen und nicht-aktivierungspflichtigen Aufträgen und deren Weiterberechnung
130 9.4.4 Abrechnung von schwierigen und speziellen Verträgen der Sonderabnehmer
131 9.4.5 Selbständiges Anfertigen, Ändern und Pflegen von DV-Programmen und DV-Programmbausteinen mittleren Schwierigkeitsgrades
132 Entgeltgruppe 10
133 10.1 Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9.1 oder 9.2 herausheben
134 sowie
135 10.2 Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben
136 Beispiele:
137 10.3.1 Versorgungstechnische, vertragsrechtliche und energiewirtschaftliche Kundenberatung der Sonderabnehmer
138 10.3.2 Kostenrechnungen, Kostenanalysen, Kalkulationen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen
139 10.3.3 Bearbeiten von schwierigen Aufgaben in der Finanz-/Anlagenbuchhaltung (Kontierungen, Wertberichtigungen und Abschreibungen) mit Jahresabschlussarbeiten (Bilanz, GuV)
140 10.3.4 Alleinverantwortliche Überwachung von Energieerzeugungsanlagen
141 10.3.5 Selbständiges Anfertigen, Ändern und Pflegen von DV-Programmen und DV-Programmbausteinen hohen Schwierigkeitsgrades
142 10.3.6 Asset-Manager
143 10.3.7 Bilanzkreismanager
144 Entgeltgruppe 11
145 11.1 Arbeitnehmer mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechenden Tätigkeiten
146 sowie
147 11.2 Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 10.1 herausheben
148 sowie
149 11.3 Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben
150 Beispiele:
151 11.4.1 Ermittlung von bereichsübergreifenden Vergleichszahlen, Soll-/Ist-Vergleich und Abweichungsanalysen als Controller
152 11.4.2 Analysieren, Testen und Einführen von DV-Systemen und deren Wartung als DV-Organisator
153 11.4.3 Analysieren, Planen, Implementieren und Kontrollieren von Betriebssystemen von Standardsoftware als Systemprogrammierer
154 11.4.4 Bauleitung von besonders schwierigen Neu- und Erweiterungsbauten im Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernwärmenetz
155 11.4.5 Entwurf, Vortrassierung und Ausschreibung von Leitungs- und Tiefbauprojekten im MS- und HS-Netz von besonderer Schwierigkeit"
156 2.2.2. Der klagenden Partei obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die durch sie begehrte Eingruppierung. Aus ihrem Vorbringen muss der rechtliche Schluss möglich sein, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifikationen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Hierbei genügt eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeiten nicht, wenn erst durch einen Vergleich von Tätigkeiten verschiedener Wertigkeiten der Rückschluss möglich ist, welche Tätigkeiten den geforderten Maßstäben genügen. In diesem Fall müssen Tatsachen vorgetragen werden, die den erforderlichen Vergleich zwischen der „Normaltätigkeit“ und der höherwertigen Tätigkeit erlauben (vgl. BAG 24. Oktober 2019 - 8 AZR 589/19 - Rn. 9, 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 31; für Richtbeispiele BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 24, jeweils mwN, zitiert nach juris).
157 2.3. Das Arbeitsgericht ist zurecht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht schlüssig dargelegt hat, dass die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 11, 10, oder 9 TV-V erfüllt sind. Sein Begehren bleibt auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg, da sein Vortrag eine Zuordnung der tariflichen Wertigkeit seiner Tätigkeit nicht ermöglicht.
158 2.3.1. Dies gilt zunächst für die Entgeltgruppe 11, bei der der Kläger sich auf die Entgeltgruppe 11.3, hilfsweise auf die Entgeltgruppe 11.2. stützt.
159 a) Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt, dass er das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 11.3 erfüllt.
160 aa) Nach Entgeltgruppe 11.3 TV-V iVm. der vom Kläger angeführten Entgeltgruppe 11.1 TV-V sind zu vergüten Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen gleichwertige Tätigkeiten ausüben wie Arbeitnehmer mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschuldbildung und entsprechenden Tätigkeiten.
161 (1) Das Tätigkeitsmerkmal „Arbeitnehmer mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“ setzt voraus, dass die vom konkreten Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert und dieser über eine entsprechende wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt. Die auszuübende Tätigkeit muss einen sog. akademischen Zuschnitt haben, dh. sie muss schlechthin die Fähigkeit eines einschlägig ausgebildeten Akademikers auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet erfordern (vgl. zu Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a Alt. 1 BAT-O: BAG 20. März 2024 - 4 AZR 154/23 - Rn. 28, mwN, zitiert nach juris). Sie muss eine umfassende wissenschaftliche Ausbildung und nicht nur wissenschaftliche Grundkenntnisse, wie sie zB im Rahmen eines Bachelor-Studiengangs erworben werden, erfordern (BAG 20. August 2025 - 4 AZR 151/24 - Rn. 28, zitiert nach juris). Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse für den Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, dh. notwendig sein. Hierbei kommt es nicht auf die Erforderlichkeit (irgend-)„einer“ wissenschaftlichen (Hochschul-)Bildung an, sondern auf die konkrete wissenschaftliche Hochschulbildung des jeweiligen Beschäftigten. Dies erfordert die Darlegung des klagenden Arbeitnehmers, welche Fähigkeiten und Kenntnisse er in einer abgeschlossenen (wissenschaftlichen) Hochschulbildung erworben hat. Eine lediglich schlagwortartige Beschreibung einzelner Lerninhalte, aus denen sich die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im Einzelnen entnehmen lassen, genügt hierfür nicht (vgl. zu Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a Alt. 1 BAT-O: BAG 20. März 2024 - 4 AZR 154/23 - Rn. 28, mwN, aaO).
162 (2) Die Erfüllung der Merkmale eines Arbeitnehmers, der aufgrund seiner Fähigkeiten oder Erfahrungen gleichwertige Tätigkeiten ausübt wie Arbeitnehmer mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschuldbildung und entsprechenden Tätigkeiten, setzt voraus, dass der Arbeitnehmer über eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes verfügt wie ein solcher, der die Anforderungen der dargelegten Alternative erfüllt. Ferner muss er eine Tätigkeit ausüben, die diese Kenntnisse erfordert. Ob ein Arbeitnehmer eine einer akademischen Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, ist nur dann feststellbar, wenn er im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen er ohne das Urteilsvermögen, wie es ein einschlägig ausgebildeter Akademiker aufweist, seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erledigen kann. Das ist nur durch einen wertenden Vergleich möglich, bei dem in der Regel zunächst aufzuzeigen ist, welche konkrete akademische Ausbildung für die entsprechende Tätigkeit erforderlich ist. Sodann bedarf es der Darlegung, über welche Kenntnisse und Fähigkeiten er verfügt, obwohl er die einschlägige Hochschulbildung nicht absolviert hat (vgl. zu Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a Alt. 1 BAT-O: BAG 20. März 2024 - 4 AZR 154/23 - Rn. 29, mwN, aaO).
163 bb) Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren keine Ausführungen gemacht, die diesen Anforderungen genügen. Soweit er sich auf seine Qualifikation zum Wirtschaftsinformatiker beruft, die er im Rahmen eines Fernstudiums mit Fachrichtung Wirtschaftsinformatik erworben hat, hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass er nur in wenigen nicht ausreichenden Schlagworten zu den Kenntnissen und Fähigkeiten vorgetragen hat, die in dieser Ausbildung vermittelt werden und dass nicht ersichtlich ist, warum welche seiner Tätigkeiten derartige Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Darüber hinaus genügen nach den dargestellten Grundsätzen wissenschaftliche Grundkenntnisse, wie sie zB im Rahmen eines Bachelor-Studiengangs erworben werden, auf den sich der Kläger selbst beruft, gerade nicht für den Nachweis einer umfassenden wissenschaftlichen Ausbildung im Sinne einer abgeschlossenen (wissenschaftlichen) Hochschulbildung. Im Übrigen hat der Kläger nicht dargetan, aus welchen Gründen er ohne das Urteilsvermögen, wie es ein einschlägig ausgebildeter Akademiker aufweist, seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erledigen kann. Soweit der Kläger weiter anführt, seine Tätigkeit weise in ihrer Breite, technischen Tiefe und Bedeutung für den Betrieb eine Gleichwertigkeit mit Tätigkeiten auf, wie sie typischerweise Beschäftigte mit akademischer Qualifikation (zB Bachelor Informatik) ausübten, greift er zum einen ebenfalls auf eine nicht ausreichende Qualifikation zurück, hält keinen konkreten Sachvortrag und bezieht sich auf Tarifanforderungen, die in der Entgeltgruppe 11 nicht enthalten sind. Auch sein pauschaler Vortrag, insbesondere durch die Kombination aus Betriebsverantwortung, Projektleitung, Sicherheitsmanagement und Ausbildungsaufgaben, auch hinsichtlich der Komplexität und Tragweise, ergebe sich, dass eine Tätigkeit "funktional über der Ebene der EG 9/10 einzuordnen" sei, ändert mangels näherer Darlegung hieran nichts.
164 b) Auch im Berufungsverfahren ließ sich nicht nachvollziehen, dass das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 11.2 erfüllt ist.
165 aa) Nach Entgeltgruppe 11.2 TV-V sind zu vergüten Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 10.1 herausheben. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 10.1 sind erfüllt bei Arbeitnehmern, deren Tätigkeiten sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9.1 oder 9.2 herausheben. Nach Entgeltgruppe 9.1 sind zu vergüten Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8.2 herausheben, dass sie besonders verantwortungsvoll sind, wobei eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 8.2 gegeben ist, wenn Arbeitnehmer Tätigkeiten ausüben, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern. Vergütung nach Entgeltgruppe 9.2 beziehen Arbeitnehmer mit abgeschlossener Fachhochschul- oder Bachelorausbildung und entsprechenden Tätigkeiten.
166 bb) Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger auch im Berufungsverfahren keinen ausreichenden Vortrag zur Erfüllung dieser Voraussetzungen gehalten. Soweit der Kläger behauptet, die Aufgaben seines in der Anwendungsentwicklung beschäftigten Kollegen X, der nach Entgeltgruppe 10 TV-V vergütet wird, besäßen zwar fachliche Komplexität, seien jedoch funktionsspezifisch auf Software-Lösungen beschränkt, während seine Tätigkeit als technische Basis das Fundament der gesamten IT-Infrastruktur abdecke und sich sein Tätigkeitsprofil zudem in Breite und Verantwortung über das des Kollegen hinaushebe, kann dies substantiierten Tatsachenvortrag zu den Tarifmerkmalen der Entgeltgruppe 11.2 TV-V und den dargestellten Fallgruppen, auf denen sie aufbaut, nicht ersetzen. Allein die Tatsache, dass der Kläger der Auffassung ist, höherwertige Tätigkeiten zu verrichten, als der Kollege, rechtfertigt eine höhere Eingruppierung als dieser nicht. Gleiches gilt, soweit der Kläger vorträgt, während der Kollege W in EG 7 TV-V weisungsgebunden arbeite, agiere er eigeninitiativ, entscheidungsbefugt und konzeptionell; diese Heraushebung erfülle die Anforderungen der EG 9 (besondere Verantwortung) und übertreffe diese im Hinblick auf Komplexität und Tragweite (EG 10/11). Abgesehen davon, dass eine Heraushebung aus der Entgeltgruppe 7 TV-V für die dargestellten Eingruppierungsvoraussetzungen der Entgeltgruppe 11.2 TV-V keine Rolle spielt, setzt der Kläger pauschale Behauptungen zu einer "klaren Hierarchie" und "qualitativen Heraushebung" an die Stelle substantiierten Sachvortrags zu den einzelnen Tarifmerkmalen. Der Kläger erfüllt damit auch im Berufungsverfahren seine Darlegungslast zu den Aufbaufallgruppen nicht. Er legt weder dar, welche Tätigkeiten sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9.1 oder 9.2 TV-V hervorheben, noch welche seiner Aufgaben iSd. Entgeltgruppe 9.1 TV-V sich gegenüber welchen gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen und selbstständigen Leistungen der Entgeltgruppe 8.2 TV-V dadurch herausheben, dass sie besonders verantwortungsvoll sind. Auch trägt er nicht vor, welche (entsprechenden) Tätigkeiten er iSd. Entgeltgruppe 9.2 TV-V verrichtete, die eine - im Einzelnen darzustellende - abgeschlossene Fachhochschul- oder Bachelor-Ausbildung voraussetzen. Mangels substantiierten Sachvortrages kam eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder Zeugeneinvernahme nicht in Betracht, da dies zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis führen würde.
167 c) Soweit der Kläger sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des 11.4.3 - Analysieren, Planen, Implementieren und Kontrollieren von Betriebssystemen von Standard-Software als Systemprogrammierer - beruft, hat die Beklagte zu Recht und unwidersprochen darauf hingewiesen, dass der Kläger bereits selbst nicht behauptet, als Systemprogrammierer bei der Beklagten tätig zu sein, weshalb er auch hieraus die begehrte Eingruppierung nicht herleiten kann.
168 2.3.2. Der Vortrag des Klägers ermöglicht eine Zuordnung der tariflichen Wertigkeit seiner Tätigkeit zur Entgeltgruppe 10 TV-V, die er hilfsweise geltend macht, nicht.
169 a) Der Kläger hat die unter A II 2.3.1. b) aa) dargestellten Voraussetzungen der Entgeltgruppe 10.1 TV-V nicht dargelegt. Soweit der Kläger sich darauf beschränkt hat, die Ausführungen des Arbeitsgerichts pauschal zu negieren und seinen erstinstanzlichen Vortrag zu wiederholen, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu Bezug genommen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger zu den tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe 10.1 TV-V keinen substantiierten Sachvortrag gehalten, sondern sich wiederum darauf beschränkt, zur seiner Auffassung nach bestehenden Hierarchie zwischen verschiedenen Arbeitnehmern vorzutragen, die in Entgeltgruppe 7 und in Entgeltgruppe 10 eingruppiert sind und bei denen er davon ausgeht, dass seine Tätigkeit höherwertig ist, ohne konkret zu den tariflichen Voraussetzungen der Aufbaufallgruppen vorzutragen. Es gelten die Ausführungen unter A II 2.3.1.b) bb) entsprechend.
170 b) Eine Erfüllung der tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe 10.2 TV-L, welche vorliegen, wenn Arbeitnehmer aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten (wie Entgeltgruppe 10.1 TV-L) ausüben, ist nicht ersichtlich. Nachdem der Kläger bereits die Voraussetzungen für Tätigkeiten der Entgeltgruppe 10.1 nicht dargelegt hat, fehlt es auch an Vortrag zu zu diesen Tätigkeiten entsprechenden gleichwertigen Tätigkeiten.
171 2.3.3. Der Kläger hat auch nicht schlüssig vorgetragen, dass seine Tätigkeit eines der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9 TV-L erfüllt.
172 a) Wie bereits dargelegt sind nach Entgeltgruppe 9.1 eingruppiert solche Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8.2 herausheben, dass sie besonders verantwortungsvoll sind, wobei eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 8.2 gegeben ist, wenn Arbeitnehmer Tätigkeiten ausüben, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern. Hierbei bedeuten gründliche, umfassende Fachkenntnisse gegenüber gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen, wie sie die Entgeltgruppe 7.2 TV-L voraussetzt, nach dem Tarifvertrag eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Vergütung nach Entgeltgruppe 9.2 beziehen Arbeitnehmer mit abgeschlossener Fachhochschul- oder Bachelorausbildung und entsprechenden Tätigkeiten.
173 b) Der Kläger hat die Erfüllung der tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe 9.1 TV-L nicht schlüssig vorgetragen. Er hat seine Tätigkeit im Berufungsverfahren ins Verhältnis gesetzt zu dem bei der Beklagten nach Entgeltgruppe 7 TV-L vergüteten Mitarbeiter W, der für die Systemadministration zuständig ist. Hierbei hat er im Wesentlichen darauf abgehoben, dass dieser standardisierte Tätigkeiten der IT-Systembetreuung ausführe und seine durchführungsorientierten Aufgaben den typischen Merkmalen der Entgeltgruppe 7 "gründliche Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen begrenzten Umfangs" entsprächen, ohne dass diese Tätigkeitsmerkmale einer der Untergruppen der Entgeltgruppe 7 TV-L zugeordnet werden könnten. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass er damit die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 7.2 TV-L (gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen) ausreichend dargelegt hätte, hat der Kläger, der Vergütung nach Entgeltgruppe 8 TV-L bezieht, nicht dargelegt, warum er Tätigkeiten verrichtet, die demgegenüber nicht nur der Tiefe und Breite nach gesteigerte Fachkenntnisse erfordern (Entgeltgruppe 8.2 TV-L), sondern sich darüber hinausgehend zudem aus der Entgeltgruppe 8.2 TV-L dadurch herausheben, dass sie zusätzlich auch noch besonders verantwortungsvoll sind. Während unter (Normal-) „Verantwortung“ zunächst die Verpflichtung zu verstehen ist, dafür einstehen zu müssen, dass im übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 26, zitiert nach juris), kann sich eine tariflich geforderte herausgehobene besondere Verantwortung je nach der Lage des Einzelfalles auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen (vgl. zu VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT-O: BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 28, zitiert nach juris). Zwar hat der Berufungskläger pauschal behauptet, eigeninitiativ, entscheidungsbefugt und konzeptionell zu agieren. Hierzu hat er jedoch behauptet, dies führe nicht nur zu einer besonderen Verantwortung, sondern übertreffe diese auch noch in Komplexität und Tragweite (Entgeltgruppe 10/11). Durch diesen Sachvortrag wird schon nicht klar, zu welcher Entgeltgruppe der Kläger vortragen will (9, 10 oder 11). Eine Zuordnung der gleichen - falls ersichtlichen - Tatsachen zu Qualifizierungsmerkmalen verschiedener Entgeltgruppen mit unterschiedlicher Wertigkeit ist ausgeschlossen. Darüber hinaus hat der Kläger den Vortrag der Beklagten, letztverantwortlich für die Projekte im Tätigkeitsbereich des Klägers sei der ihm vorgesetzte IT-Abteilungsleiter Y nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr zu seiner Projektverantwortung und -umsetzung bestätigt, dass sämtliche Vorhaben, wie z. B. die Einrichtung eines KI-Testservers, der Aufbau sicherheitsrelevanter Lösungen oder die Einführung technischer Neuerungen, mit diesem vorab abgestimmt werden (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 27. August 2025 (Bl. 192 d. A. ArbG). Auch vor diesem Hintergrund vermochte die Berufungskammer dem Sachvortrag des Klägers eine besondere Verantwortung iSd. Entgeltgruppe 9.1. nicht zu entnehmen (vgl. zur Mitverantwortung des Vorgesetzten: BAG 24. Februar 1999 - 4 AZR 8/98 - Rn. 59, mwN, zitiert nach juris). Soweit der Kläger sich auf eine Ausbildertätigkeit gegenüber dem Auszubildenden Z beruft, ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass ungeachtet tatsächlicher Ausbildungstätigkeiten des Klägers und unabhängig davon, warum der Kläger noch nicht als Ausbilder eingetragen worden ist, sein Vorgesetzter Y gegenüber der IHK als eingetragener Ausbilder verantwortlich ist. Darüber hinaus übersieht die Argumentation des Klägers, dass bereits das Beispiel 7.4.2 TV-L die Erfüllung der Ausbildungseignungsverordnung und eine entsprechende Tätigkeit von Handwerks- und Industriemeisterns in der Berufsausbildung als Heraushebungsmerkmal gegenüber der Entgeltgruppe 6 TV-L vorgesehen ist. Aus welchen Gründen diese Wertung im Bereich des Klägers anders und zusätzlich der Oberbegriff der Entgeltgruppe 9 aufgrund dieser Tätigkeit erfüllt sein soll, hat der Kläger nicht dargelegt. Auch wenn daher nach Ziff. 1 Satz 3 der Vorbemerkungen die Erfüllung der Anforderungen eines Oberbegriffs seiner höheren Entgeltgruppe möglich ist, selbst wenn Tätigkeiten als Beispiel nur in einer Entgeltgruppe vereinbart wurden, ist nicht ersichtlich, warum dies vorliegend der Fall sein soll.
B
174 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
175 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.
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