Deception in arrest proceedings as non-punishable self-serving post-act

BGH 5 StR 46/11Bgh / Criminal Chamber 522 de mar. de 2011Partially Granted

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The Federal Court partially granted the defendants’ revisions against a Dresden judgment. It held that the acts in the arrest proceedings were only non-punishable self-serving post-acts aimed at securing fraud proceeds, so no separate fraud damage arose. K. and L. were acquitted on the arrest-proceeding fraud count; L. was also acquitted on attempted fraud. The court itself reduced the aggregate sentence for K. to four years and for L. to one year and eleven months, suspended on probation, and left the professional ban untouched. The remaining revisions were dismissed and costs were apportioned.

Sumário Omnilex

§ 263 StGB; Täuschungshandlungen im Arrestverfahren, die lediglich der Sicherung bereits erlangter Betrugserträge dienen, stellen regelmäßig mitbestrafte Nachtaten dar und begründen keinen selbständigen Vermögensschaden. Ein Schaden entsteht nicht dadurch, dass sich die Realisierung von Gläubigeransprüchen wegen des ausbleibenden Titels verzögert oder vereitelt wird; allenfalls entfällt eine Schadensminderung. Bei nur geringfügigen Auswirkungen eines Teilfreispruchs kann der Revisionshof die Gesamtstrafe selbst festsetzen, wenn eine Zurückverweisung unverhältnismäßig wäre (vgl. § 349 Abs. 4 StPO, § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Texto completo

BGH — 5 StR 46/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-22

Aktenzeichen: 5 StR 46/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 263 StGB, § 916 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Dresden, 6. September 2010, Az: 106 Js 26483/09 - 5 KLs, Urteil

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Betrug: Täuschungshandlung im Arrestverfahren zur Beutesicherung

Tenor

  1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. September 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahingehend abgeändert, dass

a) beide Angeklagten wegen der Tat II.3. (Betrug im Arrestverfahren), der Angeklagte L. darüber hinaus auch wegen der Tat II.5. (versuchter Betrug) auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

b) der Angeklagte K. wegen Betrugs in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Untreue in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, der Angeklagte L. wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt werden.

  1. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  2. Die Angeklagten tragen die verbliebenen Kosten ihrer Rechtsmittel. Die Gebühren und gerichtlichen Auslagen des Revisionsverfahrens werden jedoch um ein Zehntel ermäßigt; die Staatskasse trägt auch ein Zehntel der verbliebenen notwendigen Auslagen der Angeklagten.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Betruges in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Untreue in zwei Fällen und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten L. hat es wegen Betrugs in drei Fällen und wegen versuchten Betrugs schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revisionen der Angeklagten haben den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg.

2 1. Die Verurteilungen der Angeklagten wegen Betrugs im Arrestverfahren halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Arrestverfahren, das der Geschädigte Z. betrieben hatte, erfolgte zur Sicherung seiner Ansprüche auf Rückzahlung von 600.000 €. Diesen Betrag hatten die Angeklagten durch Betrug zuvor erlangt. Die von den Angeklagten in diesem Verfahren vorgenommenen Täuschungshandlungen geschahen in der Absicht, das durch die Betrugshandlung vereinnahmte Geld behalten zu können. Solche Handlungen, die der Beutesicherung dienen, sind mitbestrafte Nachtaten des Betrugs und damit straflos.

3 Entgegen der Ansicht des Landgerichts entstand durch die Betrugshandlungen im Arrestverfahren kein selbständiger Betrugsschaden. Der Betrugsschaden erhöhte sich hierdurch nicht, die Täuschungshandlungen im Arrestverfahren bewirkten allenfalls, dass sich der Betrugsschaden nicht verringerte, weil hierdurch infolge des nicht erlangten Titels erfolgversprechende Vollstreckungsmaßnahmen unterblieben. Insoweit unterscheidet sich diese Fallkonstellation von anderen Betrugshandlungen, die darauf gerichtet sind, den Gläubiger von der Realisierung seiner Forderung abzuhalten.

4 Der Senat lässt offen, ob – wie ersichtlich der Generalbundesanwalt meint – die Verfahrenskosten einen selbständigen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB darstellen können. Nach den Urteilsfeststellungen sind nämlich die Verfahrenskosten sämtlich dem Angeklagten K. auferlegt worden. Dass er eine solche Überbürdung erstrebt hatte, ist im Blick auf seine prozessuale Verteidigung zumindest fraglich und lässt sich nicht mehr zweifelsfrei klären. Der Senat hat deshalb die Angeklagten hinsichtlich dieser Tat freigesprochen.

5 2. Ebenfalls freigesprochen hat er den Angeklagten L., soweit dieser wegen versuchten Betrugs verurteilt wurde. Dieser Vorgang bezog sich gleichfalls auf das Arrestverfahren und diente somit der Beutesicherung. Da das Landgericht ein Vergehen nach § 156 StGB hier zutreffend verneint hat, ist auch diese Tat im Sinne eines Freispruchs entscheidungsreif.

6 3. Die Teilfreisprüche haben eine so geringfügige Auswirkung auf die zu verhängenden Gesamtstrafen, dass eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht wegen der hiermit verbundenen Verzögerung unvertretbar wäre, zumal sich der Angeklagte K. in Untersuchungshaft befindet. Der Senat setzt deshalb bei dem Angeklagten K. eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren fest. Sein Verteidiger hat sich mit einer entsprechenden Durchentscheidung einverstanden erklärt. Es lässt sich ausschließen, dass für diesen Angeklagten nach Wegfall einer Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bei einer Einsatzstrafe von drei Jahren und vier Monaten (weitere Freiheitsstrafen: zwei Jahre fünf Monate, zweimal ein Jahr zehn Monate und zweimal ein Jahr sowie zehn Monate) nach Zurückverweisung an das Landgericht eine noch niedrigere Gesamtstrafe hätte festgelegt werden können. Hinsichtlich des Angeklagten L. hat der Senat auf die nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB denkbar niedrigste Gesamtstrafe erkannt. Zur Festsetzung dieser Strafen ist er ohne mündliche Verhandlung befugt.

7 Die Verhängung des Berufsverbots bleibt bestehen, weil es von den Korrekturen im Schuldspruch ersichtlich unbeeinflusst bleibt.

Basdorf Raum Schaal

König Bellay

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether deception in the arrest proceedings constituted punishable fraud or a self-serving post-act.

Decisão extraída

The deception served only to secure the already obtained proceeds and was a non-punishable self-serving post-act.

Fundamentação extraída

The arrest proceedings aimed to secure repayment of EUR 600,000 previously obtained by fraud. The defendants’ conduct was intended to keep the illicit proceeds; such conduct does not create an independent fraud offense.

Questão jurídica principal

Whether the arrest proceedings caused a separate fraud damage.

Decisão extraída

No separate fraud damage arose from the deception in the arrest proceedings.

Fundamentação extraída

The deception did not increase the original damage; at most it prevented a reduction of the damage by impeding successful enforcement measures.

Questão jurídica principal

Whether the alleged attempted fraud by L. in the arrest proceedings could stand.

Decisão extraída

L. was to be acquitted on that count as well, because the conduct was likewise directed at securing the proceeds and the case was ripe for decision.

Fundamentação extraída

The relevant act concerned the same arrest proceedings and thus also constituted a self-serving post-act; a separate offense was not sustained.

Questão jurídica principal

Whether the original sentences had to be remitted after the partial acquittals.

Decisão extraída

No remittal was necessary; the court itself fixed reduced aggregate sentences.

Fundamentação extraída

The partial acquittals had only a marginal impact on sentencing, and delay from remittal would have been unreasonable, especially because K. was in custody.

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