Hardship adjustment for impossible cumulative sentencing

BGH 5 StR 301/11Bgh / Criminal Chamber 517 de ago. de 2011Partially Granted

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Resumo Omnilex

The Federal Court of Justice partly granted the defendant’s appeal against a Berlin Regional Court judgment. The conviction for aggravated robbery and aggravated extortion was left untouched, but the sentence was set aside because the hardship adjustment for the impossibility of later cumulative sentencing was inadequately reasoned. The court held that, given the close connection of the offenses and the defendant’s overdetention, a mere five-month reduction required fuller justification. The matter was remitted to another criminal chamber for a new sentencing decision and costs ruling.

Sumário Omnilex

§ 55 StGB; hardship adjustment where subsequent cumulative sentencing is no longer possible because the prior sentence has already been fully served; requirements of reasoning and appellate review. The hardship adjustment serves to neutralize the disadvantages caused by separate adjudication and must place the offender, as far as possible, in the position he would have occupied under cumulative sentencing. The assessment of the appropriate reduction is primarily for the trial court; appellate interference is warranted only where the extent of the adjustment is insufficiently reasoned. Close temporal and situational links between offenses and additional disadvantages such as deprivation of release benefits may require a more detailed justification for a limited reduction.

Texto completo

BGH — 5 StR 301/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-17

Aktenzeichen: 5 StR 301/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 55 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 10. Februar 2011, Az: (501) 47 Js 2800/09 KLs (12/10)

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Härteausgleich bei Unmöglichkeit nachträglicher Gesamtstrafenbildung wegen Strafverbüßung

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

2 Die Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hält die Strafzumessung rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zwar erkannt, dass dem Angeklagten wegen der vollständigen Verbüßung der an sich gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung ein Härteausgleich zu gewähren war, diesen aber mit nur fünf Monaten nicht rechtsfehlerfrei bemessen.

3 1. Der Härteausgleich soll die durch die getrennte Aburteilung entstandenen Nachteile ausgleichen (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 1998 – 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 185 f.). Ziel des Härteausgleichs muss deshalb sein, den Angeklagten so zu stellen, wie er bei einer Gesamtstrafenbildung gestanden hätte. Die hierfür maßgeblichen Umstände zu gewichten und die hiernach angemessene Strafe zu bestimmen, obliegt grundsätzlich dem Tatgericht. Das Revisionsgericht greift – ebenso wie bei der Kontrolle der Gesamtstrafenbildung – nur dann ein, wenn der Umfang des Härteausgleichs nicht mehr ausreichend begründet wurde (BGHSt aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. September 1997 – 1 StR 317/97, NStZ 1998, 134).

4 Im vorliegenden Fall war durch die Vollverbüßung eine dem Angeklagten günstige Gesamtstrafenbildung mit Einzelstrafen (dreimal drei Monate, dreimal vier Monate, zweimal fünf Monate und einmal acht Monate), die im Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 27. August 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten zusammengeführt wurden, verwehrt. Im Rahmen einer solchen Gesamtstrafenbildung hätte berücksichtigt werden müssen, dass sämtliche Taten in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang standen, mithin ein straffer Zusammenzug der Einzelstrafen zu erwarten gewesen wäre. Hinzu kommt, dass gegen den Angeklagten in dieser Sache während der Strafhaft aufgrund eines Haftbefehls Überhaft notiert war, was zur Folge hatte, dass er von Vollzugslockerungen weitgehend ausgeschlossen war. Angesichts dieser Umstände hätte es einer eingehenderen Darlegung bedurft, wenn die Strafkammer nur einen derart geringen Härteausgleich zuerkennen will.

5 Der vorliegende Begründungsmangel erlaubt es, die Feststellungen zur Strafzumessung im Übrigen aufrecht zu erhalten, weil sie hiervon ersichtlich nicht betroffen sind. Dem neuen Tatgericht ist es jedoch gestattet, weitergehende, Feststellungen zu treffen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.

6 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

7 Zwar hält er an seiner Rechtsauffassung fest, dass es grundsätzlich vorzugswürdig wäre, den gebotenen Härteausgleich im Rahmen der Vollstreckungslösung durch eine Anrechnung vorzunehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 – 5 StR 478/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18; vom 28. September 2010 – 5 StR 343/10 und vom 11. April 2011 – 5 StR 100/11). Hier ist dieser Weg indes dadurch erschwert, dass das Landgericht bereits einen Härteausgleich im Wege des Strafabschlags vorgenommen hat und deshalb im Falle einer Umstellung Probleme unter dem Gesichtspunkt des Verschlechterungsverbots auftreten könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2008 – 5 StR 62/08, wistra 2008, 266). Es wird deshalb angezeigt sein, die neue Strafe wiederum im Wege des Strafabschlags zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 – 4 StR 441/10, NJW 2011, 868).

8 Das neue Tatgericht wird ferner auch zu erläutern haben, warum das Verfahren gegen den bereits am 13. November 2008 im Besitz des erpressten Handys verhafteten Angeklagten erst im Februar 2011 nach Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin abgeschlossen werden konnte.

Raum Brause Schaal

Schneider Bellay

Palavras-chave

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Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the conviction for aggravated robbery and aggravated extortion should be disturbed on appeal

Decisão extraída

The conviction is not legally objectionable.

Fundamentação extraída

The challenge to the findings of guilt was unfounded under the limited review standard.

Questão jurídica principal

Whether the sentence failed to properly account for the hardship adjustment required because a later cumulative sentence could no longer be formed

Decisão extraída

Yes. The hardship adjustment was insufficiently justified and therefore could not stand.

Fundamentação extraída

Because the prior, cumulatively eligible convictions had already been fully served, the defendant had lost the benefit of a favorable cumulative sentencing; given the close temporal and situational connection of the offenses and the additional restriction caused by overdetention, a more detailed explanation was required for a reduction of only five months.

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