Required findings on predicate offense in money laundering

BGH 2 StR 42/12Bgh / Câmara Penal II23 de ago. de 2012Partially Granted

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The Federal Court partly upheld the defendant’s appeal. The fraud conviction in case II.1 was left undisturbed, but the two money-laundering convictions and the total sentence were set aside because the Regional Court had not sufficiently established that the defendant had at least conditional intent regarding the predicate offense, namely organized gang fraud. The case was remitted to another criminal chamber of the Landgericht Aachen for rehearing and decision, including costs. The court further noted that § 261(6) StGB had apparently not been examined.

Sumário Omnilex

§ 261 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB; Vorsatz hinsichtlich der Vortat bei Geldwäsche: Für eine Verurteilung wegen Geldwäsche ist zumindest bedingter Vorsatz des Täters in Bezug auf die Vortat erforderlich, aus welcher der Gegenstand herrührt. Bei festgestellter Vortat in Form gewerbsmäßigen Bandenbetrugs bedarf es tragfähiger Feststellungen dazu, dass der Täter diese Qualifikation kannte oder jedenfalls billigend in Kauf nahm. Ein bloßes Indiz aus einem „professionellen Auftreten“ Dritter genügt nicht, wenn die Umstände ebenso mit einem einmaligen Betrug in erheblicher Höhe erklärbar sind (vgl. consid. 3 f.). Wird eine mögliche Anwendung von § 261 Abs. 6 StGB nicht erkennbar geprüft, kann dies auf unzureichende Sachverhaltsaufklärung hindeuten.

Texto completo

BGH — 2 StR 42/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-23

Aktenzeichen: 2 StR 42/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 261 StGB, § 263 Abs 3 S 2 Nr 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Aachen, 12. Oktober 2011, Az: 67 KLs 902 Js 484/11 - 12/11

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafurteil: Erforderliche Feststellungen zur Vortat bei Geldwäsche

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Oktober 2011 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2 und II. 3 der Urteilsgründe wegen Geldwäsche verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

  2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs (Fall II. 1) und wegen Geldwäsche in zwei Fällen (Fälle II. 2 und II. 3) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision führt mit der allgemein erhobenen Sachrüge zur Aufhebung in dem im Tenor bezeichneten Umfang.

2 1. Die Verurteilung wegen Betrugs im Fall II. 1 der Urteilsgründe weist weder im Schuldspruch noch in der Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3 2. Hingegen hat die Verurteilung wegen Geldwäsche in zwei Fällen keinen Bestand. Voraussetzung einer Verurteilung sowohl nach § 261 Abs. 1 (Fall II. 2) als auch nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Fall II. 3) setzt jedenfalls voraus, dass der Täter mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich der Vortat hat, aus welcher der Gegenstand herrührt. Dies war nach den Feststellungen des Landgerichts hier ein gewerbsmäßig begangener Bandenbetrug. Das Urteil enthält aber keine tragfähige Begründung dafür, dass der Angeklagte diese Qualifikation kannte oder billigend in Kauf nahm. Nach den Feststellungen des Landgerichts kannte der Angeklagte weder die Vortäter, noch war er bösgläubig, als von diesen vom Konto eines - ihm ebenfalls unbekannten - Dritten auf das Konto der vom Angeklagten formell geführten GmbH einmalig ein Betrag von 430.000 € überwiesen wurde. Bedingten Vorsatz soll der Angeklagte danach erst zu dem Zeitpunkt gehabt haben, als drei unbekannte Personen eine Barauszahlung von 400.000 € von ihm verlangten.

4 Unbeschadet der schwer nachvollziehbaren Feststellungen zum Ablauf, zur Einbeziehung des Angeklagten in das - angebliche - Gesamtgeschäft und zu seinem Vorstellungsbild, die nach den Ausführungen des Landgerichts auf einem "Geständnis" des Angeklagten beruhen, mangelt es auf der Grundlage dieser Feststellungen an einer hinreichenden Begründung dafür, dass der Angeklagte Vorsatz hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit der - angeblich unbekannten - Vortäter hatte. Insoweit stützt sich das Landgericht allein auf das Argument, der Angeklagte habe dies angesichts des "professionellen Auftretens" der drei Personen angenommen, die die Herausgabe des Geldes von ihm verlangten (UA S. 28). Das lässt schon außer Acht, dass auch die einmalige Erlangung von 430.000 € durch Betrug ein solches Auftreten nahe legt. Der Tatvorsatz des Angeklagten ist daher, da das einzige vom Landgericht angeführte Argument sich nicht als tragfähig erweist, nicht hinreichend belegt.

5 3. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das Landgericht die Regelung des § 261 Abs. 6 StGB jedenfalls nicht erkennbar geprüft hat. Dies lag hier nahe, weil die von dem Angeklagten als formellem Geschäftsführer vertretene GmbH den Auszahlungsanspruch gegen die Bank gutgläubig erworben haben könnte (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 261 Rn. 29 mwN.); dies würde nach den Feststellungen auch für den faktischen Geschäftsführer E. gelten. In diesem Fall käme es auf einen - in der rechtlichen Behandlung streitigen - Zwischenerwerb der Bank nicht an.

6 Da die Urteilsgründe § 261 Abs. 6 StGB nicht erwähnen, ist davon auszugehen, dass das Landgericht das mögliche Rechtsproblem nicht gesehen hat. Dem liegt möglicherweise eine unzureichende Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts zugrunde. Der Senat sieht insoweit Anlass zu dem Hinweis, dass der Tatrichter nicht gehalten und durch § 244 Abs. 2 StPO auch rechtlich gehindert ist, ersichtlich fern liegende, jeder Lebenserfahrung widersprechende "Geständnisse" als glaubhaft anzusehen.

FischerBergerSchmitt
RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen
Urlaubs an der Unterschriftsleistung
gehindert.
FischerEschelbach

Palavras-chave

money launderingpredicate offenseconditional intentgang fraudrevisionaggregate sentencegood-faith acquisition

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Questão jurídica principal

Whether the fraud conviction in case II.1 was legally flawed

Decisão extraída

The fraud conviction and the individual sentence of one year and six months were free of legal error.

Fundamentação extraída

The court found no error in the conviction or sentence on the fraud count; the appeal was unfounded to that extent under § 349(2) StPO.

Questão jurídica principal

Whether the money-laundering convictions required findings that the defendant had at least conditional intent regarding the predicate offense

Decisão extraída

A conviction under § 261(1) and § 261(2) No. 1 StGB requires at least conditional intent as to the predicate offense from which the object originates.

Fundamentação extraída

The lower court did not establish that the defendant knew or accepted that the predicate offense was organized gang fraud. Mere knowledge of a professional appearance by the persons demanding cash was insufficient, especially since one-time receipt of EUR 430,000 could also explain such an appearance.

Questão jurídica principal

Whether the total sentence had to be set aside

Decisão extraída

Because the money-laundering convictions were overturned, the total sentence could not stand.

Fundamentação extraída

The aggregate sentence depended on the reversed convictions and was therefore also annulled.

Questão jurídica principal

Whether § 261(6) StGB had to be examined

Decisão extraída

The court indicated that § 261(6) StGB should have been considered, as a good-faith acquisition by the GmbH was conceivable.

Fundamentação extraída

The judgment did not show any examination of this provision, although the factual findings made its application plausible.

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