Sentencing reduction for cooperation in separate drug offenses

BGH 5 StR 327/13Bgh / Criminal Chamber 55 de ago. de 2013Partially Granted

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Resumo Omnilex

The Federal Court of Justice partly upheld the defendant's appeal against a Lübeck Regional Court judgment in an eight-count drug case. It set aside the entire sentencing portion, including the supporting findings, because the lower court applied the sentencing framework too narrowly and failed to properly account for the possible mitigating effect of § 31 BtMG, including where cooperation concerns legally separate offenses but remains connected to the same trafficking activity. The conviction otherwise remained untouched. The matter was remitted to a different criminal chamber for new sentencing and costs decision.

Sumário Omnilex

§ 31 S. 1 Nr. 1 BtMG; Strafrahmenmilderung bei Aufklärungshilfe auch bei rechtlich selbständigen Taten; die Anwendbarkeit der Vorschrift entfällt nicht schon deshalb, weil sich die aufgedeckten Taten als selbständige Delikte darstellen, sofern sie mit der strafbaren Beteiligung des Täters an der Betäubungsmittelhandelstätigkeit zusammenhängen. Wird ein minder schwerer Fall verneint, ist zu prüfen, ob der nicht verbrauchte vertypte Milderungsgrund eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB bewirkt und dadurch eine Sperrwirkung anderer Strafrahmen entfällt. Beruht die Strafzumessung auf einer rechtsfehlerhaften Verengung dieses Prüfungsprogramms, kann das Urteil insgesamt im Strafausspruch keinen Bestand haben (vgl. consid. 2-7).

Texto completo

BGH — 5 StR 327/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-05

Aktenzeichen: 5 StR 327/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 47 Abs 2 S 2 StGB, § 49 Abs 1 Nr 3 StGB, § 31 S 1 Nr 1 BtMG

Vorinstanz: vorgehend LG Lübeck, 11. April 2013, Az: 7 KLs 3/13

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Betäubungsmittelhandel: Strafmilderung bei Aufklärungshilfe in rechtlich selbstständigen Taten

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. April 2013 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Gegen die Einzelstrafaussprüche für die Taten 1 bis 4 bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Das Landgericht hat diese Strafen dem Regelstrafrahmen nach § 29a Abs. 1 BtMG entnommen, weil dieser gegenüber § 30a Abs. 3 BtMG Sperrwirkung entfalte. Dabei hat es jedoch übersehen, dass in Bezug auf den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG – bei von der Strafkammer abgelehntem minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG – aufgrund des für diesen Fall nicht verbrauchten vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG eine Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht gekommen wäre; wegen der im Vergleich zu § 30a Abs. 3 BtMG milderen Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe würde eine Sperrwirkung dann nicht ausgelöst. Da die für die Taten 1 bis 4 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten nahe bei der von der Strafkammer angenommenen Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe liegen, kann ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO) nicht ausgeschlossen werden.

3 2. Auch die Bemessung der Einzelstrafen für die Taten 5 bis 8 hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn die Strafkammer ist insoweit von einem zu engen Anwendungsbereich des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG ausgegangen. Sie hat dem Angeklagten für die Taten 1 bis 4 die Wohltaten des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG zugebilligt, weil dieser die Namen der Lieferanten benannt hatte. Für die Taten 5 bis 8 hat es die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG hingegen verneint, weil „seine Angaben hier keine neuen Erkenntnisse“ geboten hätten (UA S. 8).

4 a) Das lässt besorgen, dass das Landgericht in den betroffenen Fällen § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG deswegen für grundsätzlich unanwendbar gehalten hat, weil sich der Aufklärungserfolg auf andere, rechtlich selbständige Taten (die Taten 1 bis 4) bezogen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Gesetzgeber mit der am 1. August 2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 31 Satz 1 BtMG durch das 46. Strafrechtsänderungsgesetz vom 10. Juni 2013 (BGBl. I S. 1497) Rechnung getragen hat (vgl. BT-Drucks. 17/9695 S. 9), scheitert die Anwendung des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG indessen nicht daran, dass die aufgedeckten Taten als rechtlich selbständig zu bewerten sind, sofern sie nur mit der strafbaren Beteiligung des Angeklagten an der Handelstätigkeit in Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 1995 – 3 StR 77/95, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Tat 3 mwN; eingehend Weber, BtMG, 4. Aufl., § 31 Rn. 40 ff.: „autonomer Begriff der Tat“). Ein solcher Zusammenhang ist vorliegend gegeben, weil der Angeklagte seine fortlaufende Kurier- und Verkaufstätigkeit strikt im Auftrag und nach Anweisung nur eines Auftraggebers, nämlich des Bandenmitglieds S. , verrichtet hat (vgl. BGH aaO, sowie Urteil vom 20. Februar 1991 – 2 StR 608/90, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Tat 1).

5 b) Das Landgericht hat die Ablehnung des minder schweren Falls nach § 30a Abs. 3 BtMG bei den Taten 5, 7 und 8 ausdrücklich auch auf die Nichtanwendbarkeit des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG gestützt und die Strafen deswegen dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG entnommen. Vor diesem Hintergrund kann der Senat insbesondere nicht ausschließen, dass diese bei zutreffender Interpretation des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG an dem in § 30a Abs. 3 BtMG bezeichneten Strafrahmen ausgerichtet worden und deswegen niedriger ausgefallen wären.

6 Entsprechendes gilt für den Einzelstrafausspruch bei Tat 6. Das Landgericht ist insoweit aufgrund allgemeiner Strafmilderungsgründe und wohl auch des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB von einem minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG ausgegangen und im Weiteren wegen der auch hier angenommenen Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG zur Anwendung des letztgenannten Strafrahmens gelangt. Bei Erfüllung des vertypten Milderungsgrundes nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG hätte die Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG aus den oben genannten Gründen jedoch nicht bestanden.

7 3. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.

8 4. Das neu verhandelnde Tatgericht wird die bei der Würdigung vertypter Strafmilderungsgründe im Verhältnis zur Annahme minder schwerer Fälle gebotenen Prüfschritte (vgl. dazu Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 930) transparenter sowie Art und Umfang der vom Angeklagten geleisteten Aufklärungshilfe eingehender darzustellen haben, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist. Ferner wird es bei der Strafhöhenbemessung das Maß einer etwaigen Strafe gegen das Bandenmitglied S. (vgl. UA S. 5), bei dem es sich nach den Feststellungen um den „Kopf der Bande“ handelte (UA S. 6), nicht völlig aus dem Blick verlieren dürfen.

Basdorf Sander Schneider

Dölp König

Palavras-chave

drug traffickingsentencingmitigationcooperationseparate offensesappealtotal sentence

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Questão jurídica principal

Whether the sentences for counts 1-4 were based on the correct sentencing range despite a possible mitigated range under § 31 BtMG and § 49 StGB.

Decisão extraída

The sentencing court applied the wrong range; a reduction under § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB had to be considered, so prejudice could not be excluded.

Fundamentação extraída

If the qualified mitigation ground of § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG is unused, and the minor-case assessment under § 29a BtMG is rejected, the sentencing range may still be reduced under § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB. The imposed terms were close enough to the assumed minimum that the error may have affected the outcome.

Questão jurídica principal

Whether § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG is inapplicable when the cooperation relates to legally separate offenses.

Decisão extraída

No. § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG can apply even if the disclosed offenses are legally separate, as long as they are connected with the defendant's participation in the drug trafficking activity.

Fundamentação extraída

The Federal Court reaffirmed that the statute is not barred by the autonomous legal characterization of the disclosed acts. The relevant connection existed because the defendant acted continuously as courier and seller on instructions of a single principal.

Questão jurídica principal

Whether the sentence for counts 5-8 must be reconsidered because the lower court used too narrow an understanding of § 31 BtMG.

Decisão extraída

Yes. The rejection of § 31 BtMG may have depended on an overly narrow view, and a lower sentence cannot be excluded under the correct approach.

Fundamentação extraída

The lower court linked the denial of § 31 BtMG partly to the view that the information did not create new insights and partly to the assumed inapplicability of the provision to separate offenses. Because that premise was wrong, the sentencing framework may have been too severe.

Questão jurídica principal

Whether the sentence for count 6 was affected by the same error regarding § 31 BtMG and the sentencing range.

Decisão extraída

Yes. Because § 31 BtMG could have prevented the assumed blocking effect, the sentence for count 6 also required reconsideration.

Fundamentação extraída

The lower court had derived the sentence from a mitigated § 30a range via general mitigation and § 27 Abs. 2 S. 2 StGB, but the correct application of § 31 BtMG could have led to a different and lower basis for sentencing.

Questão jurídica principal

Whether the total sentence could stand after the individual sentences were set aside.

Decisão extraída

No. Once the individual sentences were set aside, the total sentence had no basis.

Fundamentação extraída

The aggregate sentence was built on the individual penalties; their annulment necessarily carried the total sentence with it.

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