Recusal motion and hearing complaint rejected as inadmissible/unfounded

BGH I ZA 2/13Bgh / Câmara Civil I15 de ago. de 2013Dismissed

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Resumo Omnilex

The defendant applied for legal aid and appointment of a BGH-admitted lawyer for a planned Rechtsbeschwerde. After the Senate refused legal aid on 18 April 2013 for lack of prospects of success, he filed a bias motion against the participating judges and a hearing complaint. The BGH held the recusal request inadmissible because it was based only on disagreement with the prior legal-aid refusal and contained no individualized bias grounds. The hearing complaint was admissible even without BGH counsel, but it failed because no new, autonomous violation of the right to be heard was shown.

Sumário Omnilex

§ 45 Abs. 1 ZPO; Ablehnungsgesuch als unzulässig bei völlig ungeeigneter Begründung; Mitwirkung der abgelehnten Richter in klaren Missbrauchsfällen. Ein Befangenheitsgesuch ist unzulässig, wenn es sich auf die bloße Kritik an einer früheren Verfahrensentscheidung beschränkt und keine auf den einzelnen Richter bezogenen Umstände darlegt. § 321a ZPO; Anhörungsrüge nur bei neuer, selbständiger Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht. Im Verfahren über die Versagung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts besteht für die Anhörungsrüge kein Anwaltszwang; sie ist jedoch unbegründet, wenn lediglich bereits vorgetragene Einwände wiederholt werden (consid. 3 ff., 6 ff.).

Texto completo

BGH — I ZA 2/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-15

Aktenzeichen: I ZA 2/13

Dokumenttyp: Beschluss

Vorinstanz: vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 17. Dezember 2012, Az: 3 U 58/11vorgehend LG Hamburg, 14. März 2011, Az: 312 O 520/08

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Tenor

  1. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. h.c. B. sowie die Richter am Bundesgerichtshof P., Prof. Dr. Sch., Dr. K1 und Dr. K2 wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen.

  2. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 18. April 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Der Beklagte hat beantragt, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 3. Zivilsenat vom 17. Dezember 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen. Der Senat hat den Antrag mit Beschluss vom 18. April 2013 abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Mit einem am 21. Mai 2013 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die am Senatsbeschluss vom 18. April 2013 beteiligten Richter Prof. Dr. Dr. h.c. B, P., Prof. Dr. Sch., Dr. K1 und Dr. K2 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zugleich Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss erhoben. Sowohl das Ablehnungsgesuch als auch die Anhörungsrüge haben keinen Erfolg.

2 1. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter.

3 a) In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, 3772 f.; BGH, Beschluss vom 28. April 2010 I ZB 7/10, juris Rn. 4; Beschluss vom 20. April 2011 I ZB 41/09, juris Rn. 3). Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2006 2 BvR 836/04, NJW 2006, 3129 Rn. 48 f.; BGH, Beschluss vom 20. April 2011 I ZB 41/09, juris Rn. 3).

4 b) Die von dem Beklagten vorgetragene Begründung ist von vornherein völlig ungeeignet, die angebliche Befangenheit der abgelehnten Richter zu begründen, ohne dass es dafür einer näheren Prüfung oder eines Eingehens auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bedarf. Das Vorbringen des Beklagten erschöpft sich darin, dass der Senat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ohne nähere Begründung mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde abgelehnt hat. Damit hat der Beklagte keine Befangenheitsgründe vorgetragen und glaubhaft gemacht, die sich individuell auf die an der getroffenen Entscheidung beteiligten Richter beziehen (BGH, Beschluss vom 28. April 2010 I ZB 7/10, juris Rn. 4).

5 2. Die vom Beklagten erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Sie ist jedoch unbegründet.

6 a) Im Fall der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Partei selbst gestellt werden kann. Dementsprechend kann in Verfahren ohne Rechtsanwaltszwang die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auch von der Partei selbst erhoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 I ZA 1/11, NJWRR 2011, 640 Rn. 3, zu § 78b ZPO; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 321a Rn. 13).

7 b) Die Anhörungsrüge des Beklagten ist jedoch unbegründet.

8 Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, NJWRR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor.

9 Der Senat hat im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 18. April 2013 die Erfolgsaussichten einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 3. Zivilsenat vom 17. Dezember 2012 als Voraussetzung für die vom Beklagten beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts geprüft. Mit seiner Anhörungsrüge macht der Beklagte keine eigenständigen Gehörsverstöße des Senats geltend. Er wiederholt lediglich seine Auffassung, die er auch schon in seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertreten hat, der Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sei ungeachtet der Vorschrift des § 13 BRAO nichtig. Dieser unzutreffenden Ansicht des Beklagten ist der Senat bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht beigetreten. Einer dahingehend besonderen Erwähnung bedurfte es im Beschluss vom 18. April 2013 selbst mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

Bornkamm Pokrant Schaffert

Kirchhoff Koch

Palavras-chave

recusalbiashearing complaintlegal aidright to be heardprocedural admissibilitymissuse of motion

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Questão jurídica principal

Whether the recusal motion against the five judges was admissible

Decisão extraída

No. In a clear case of an inadmissible and abuse-like recusal motion, the challenged judges may participate; the motion was wholly unsuitable because it only criticized the prior refusal of legal aid without individualized bias grounds.

Fundamentação extraída

The motion lacked any concrete, judge-specific facts showing bias. A bare disagreement with an earlier procedural decision is not enough and can be treated like an unreasoned recusal request.

Questão jurídica principal

Whether the defendant's hearing complaint against the order of 18 April 2013 was admissible and well-founded

Decisão extraída

The hearing complaint was admissible without BGH counsel in this context, but it was unfounded because no new, independent violation of the right to be heard was shown.

Fundamentação extraída

A hearing complaint may only target new and autonomous violations of Art. 103(1) GG by the appellate court. The defendant merely repeated his view that the revocation of his admission to the bar was void, which the Senate had already considered in the legal-aid decision.

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