High blood alcohol as sign of diminished capacity in aggravated robbery

BGH 5 StR 352/13Bgh / Criminal Chamber 520 de ago. de 2013Partially Granted

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Resumo Omnilex

The defendant was convicted by the Landgericht Lübeck of aggravated robbery and sentenced to five years and six months' imprisonment. On revision, the BGH held that the sentencing judgment could not stand because the lower court insufficiently assessed diminished capacity under § 21 StGB in light of a maximum BAC of 2.7‰ and other indicia such as the failed mask attempt and the continuation of the robbery after recognition. The rest of the revision was rejected. The case was remitted to another chamber, which must also reconsider a possible placement under § 64 StGB.

Sumário Omnilex

§ 21 StGB; assessment of diminished capacity in alcohol-related offenses; a maximum blood alcohol concentration of 2.7‰ is a weighty indicator of significantly reduced volitional control and must be weighed together with other evidentiary indicia. For offenses of this kind, the threshold for considering § 21 StGB is reached already at around 2.0‰; the court may not dismiss diminished capacity merely by referring to orderly execution, good recollection, or the absence of full intoxication. Where the sentencing findings are deficient, the legal consequences and related findings are to be set aside and the matter remitted for a new determination, including possible § 64 StGB placement (consid. 2-3).

Texto completo

BGH — 5 StR 352/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-20

Aktenzeichen: 5 StR 352/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 20 StGB, § 21 StGB, § 250 StGB, § 255 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Lübeck, 18. April 2013, Az: 7a KLs 1/13

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Verminderte Schuldfähigkeit bei einem besonders schweren Raub: Hohe Blutalkoholkonzentration als Indiz für verminderte Steuerungsfähigkeit

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. April 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der allgemeinen Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand, weil das Landgericht eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.

3 1. a) Nach den Feststellungen beschlossen der Angeklagte und der nicht revidierende Mitangeklagte P. in der Nacht zum 7. Dezember 2012, eine ihnen aus früheren Besuchen bekannte Spielhalle zu überfallen. Auch in der Tatnacht hatten der Angeklagte und der Mitangeklagte, die seit den Nachmittagsstunden des 6. Dezember 2012 diverse alkoholische Getränke konsumiert hatten, zuvor bereits in der Spielhalle gespielt. Zur Tatvorbereitung versuchte der Angeklagte, in eine als Maske zu verwendende Mütze zwei Löcher zu schneiden. Dies gelang ihm jedoch nicht, da er sich „verschnitt“. Stattdessen nahm er zur Maskierung einen Schal, den er sich vor das Gesicht zog. Nach dem Betreten der Spielhalle blieben der Angeklagte und sein Mittäter dort zunächst einige Minuten im Foyer stehen und unterhielten sich, wobei sie auch einige Worte auf russisch sprachen, um später den Tatverdacht in eine falsche Richtung zu lenken. Als beide mit gezogenen Messern auf die Spielhallenaufseherin zugingen, erkannte diese sie als Kunden. Auf die Aufforderung des Angeklagten, Geld herauszugeben, antwortete sie: „Lasst doch den Scheiß! Ihr wisst doch, dass ich euch kenne.“ Hiervon unbeeindruckt schubste der Angeklagte die Spielhallenaufseherin zur Seite und versuchte vergeblich, eine hinter einem Tresen befindliche Geldkassette mittels des steckenden Schlüssels zu öffnen. Nachdem sodann die Spielhallenaufseherin auf Aufforderung des Angeklagten die Kassette geöffnet hatte, entnahm ihr der Angeklagte 370 € und verließ mit der Beute zusammen mit dem Mitangeklagten die Spielhalle.

4 b) Das Landgericht hat im Anschluss an ein Gutachten der Sachverständigen eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit verneint. Es hat sich der Beurteilung der Sachverständigen angeschlossen, wonach der Angeklagte zur Tatzeit eine sich aus Rückrechnung ergebende maximale Blutalkoholkonzentration von 2,7 ‰ aufgewiesen habe. Für eine Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit spreche nur der Umstand, dass die Angeklagten ihr Vorhaben nicht aufgegeben hätten, nachdem sie erkannt worden seien. Andererseits hätten beide Angeklagten bei der Tat geordnet und überlegt agiert. Auch spreche die gute Erinnerung des Angeklagten an die Tat gegen eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit.

5 2. Diese Begründung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,7 ‰ legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit nahe, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Tat wie die vorliegende ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 ‰ in Betracht zu ziehen ist (vgl. mwN BGH, Urteil vom 29. April 1997 – 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 69, 72 ff.; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 20 Rn. 21). Auch wenn es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber gibt, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden muss, ist der festgestellte Wert ein gewichtiges Beweisanzeichen für die Stärke der alkoholischen Beeinflussung (BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 1997 – 3 StR 144/97, NStZ 1997, 592, vom 26. November 1997 – 2 StR 553/97, NStZ-RR 1998, 107, und vom 10. Januar 2012 – 5 StR 517/11, StraFo 2012, 109). Hinzu kamen weitere gewichtige Indizien für das Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit, nämlich die schon bei Tatvorbereitung fehlgeschlagene Herstellung einer Maske und die weitere Durchführung des Tatplans trotz des erheblich gesteigerten Verfolgungsrisikos, das mit dem Erkennen durch das Tatopfer verbunden war. Das Landgericht hat diese Beweisanzeichen als solche zwar nicht verkannt, ihren Beweiswert jedoch unzureichend gewürdigt.

6 3. Das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten schließt der Senat aus. Er hebt den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf, um dem neu entscheidenden Tatgericht Gelegenheit zu geben, mit Hilfe des Sachverständigen auch die Frage einer Unterbringung des Angeklagten, der wegen unter Alkoholeinfluss begangener Straftaten bereits vorbestraft ist und nach Auffassung des Landgerichts nach dem Genuss von Alkohol zu strafbarem Verhalten neigt (UA S.18), in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) erneut zu prüfen.

7 4. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten P. , bei dem eine ähnlich hohe Blutalkoholkonzentration festgestellt wurde, scheidet aus, da die Beurteilung der Schuldfähigkeit von individuellen Beweisanzeichen bei jedem einzelnen Beteiligten abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 – 1 StR 59/12, BGHSt 57, 247, 252), gegen den Mitangeklagten hier zudem in Anwendung des § 31 JGG eine Einheitsjugendstrafe verhängt worden ist.

Basdorf Dölp König

Berger Bellay

Palavras-chave

diminished capacityblood alcohol concentrationaggravated robberysentencingremandtreatment placementrevision

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Questão jurídica principal

Whether the sentence could stand despite possible diminished capacity from alcohol intoxication

Decisão extraída

The sentencing part could not stand because the lower court failed to adequately assess whether the defendant's ability to control conduct was significantly diminished under § 21 StGB.

Fundamentação extraída

A maximum BAC of 2.7‰ is a strong indicator of substantially reduced control, especially for this kind of offense. Additional signs included the failed attempt to make a mask and the continued execution of the plan despite being recognized. The lower court undervalued these indicia.

Questão jurídica principal

Whether the setting aside should extend to co-defendant P.

Decisão extraída

No extension was ordered because diminished capacity must be assessed individually and P. had additionally been sentenced under juvenile criminal law.

Fundamentação extraída

The evidentiary assessment depends on personal indicators for each participant; § 357 StPO did not justify extension here.

Questão jurídica principal

Whether the case should be remitted for reconsideration of placement in a treatment facility under § 64 StGB

Decisão extraída

The matter was remitted for a new hearing and decision, including renewed examination of placement in a treatment facility.

Fundamentação extraída

Because the penalty phase was set aside, the new trial court should reassess all consequences with expert assistance, including possible treatment placement.

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