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BGH — 5 ARs 34/13, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-20
Aktenzeichen: 5 ARs 34/13
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu.
Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Gründe
1 Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
2 „Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.“
3 Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
4 Der 5. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und hält an entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht fest.
Basdorf Dölp König
Berger Bellay
Palavras-chave
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