No rehabilitation measure without symptom-related offense

BGH 4 StR 277/13Bgh / Criminal Chamber 428 de ago. de 2013Modified

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The defendant was convicted by the Regional Court of Frankenthal of three counts of intentional driving without a license and sentenced to one year and six months' imprisonment; the court also ordered placement in a rehabilitation institution. On revision, the Federal Court of Justice held that § 64 StGB was not satisfied because no symptom-related connection between the defendant's substance abuse and the offenses was shown. The offenses were neither committed intoxicated nor committed to finance drug use, and the lower court's reliance on generalized irresponsibility did not establish the required causal link. The rehabilitation order was therefore vacated. Costs were allocated only partly against the defendant.

Sumário Omnilex

§ 64 StGB; requirement of a symptom-related nexus between the hang and the offense. Placement in a rehabilitation institution requires not only a hang to excessive consumption of intoxicants, but also that the act be committed in a state of intoxication or at least be caused, in whole or in part, by that hang; the offense must have its roots in the hang and exhibit symptom value. Generalized delinquency, irresponsibility, or disinhibition is insufficient without concrete indications of causal linkage. Prior convictions for drug-related acquisitive offenses may not alone justify first-time application of the measure in subsequent proceedings. If a new hearing cannot yield supporting findings, the appellate court may itself order the measure to fall away; costs may be apportioned under § 473 Abs. 4 StPO.

Texto completo

BGH — 4 StR 277/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-28

Aktenzeichen: 4 StR 277/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 64 StGB, § 21 StVG

Vorinstanz: vorgehend LG Frankenthal, 7. Februar 2013, Az: 5221 Js 21300/11 - 2 KLs

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Fahrten ohne Fahrerlaubnis ohne Bezug zur Betäubungsmittelabhängigkeit

Tenor

  1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. Februar 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entfällt.

  2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren um die Hälfte ermäßigt. Die Staatskasse hat die Hälfte der insoweit entstandenen Auslagen sowie der notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. März 2012 und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Vom Vorwurf der Vergewaltigung hat es ihn freigesprochen. Weiterhin hat es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält einer rechtlichen Prüfung schon deshalb nicht stand, weil ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und den Anlasstaten nicht belegt ist.

3 a) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt gemäß § 64 Satz 1 StGB - neben dem Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen - voraus, dass die Anlasstat im Rausch begangen wurde oder - zumindest mitursächlich - auf den Hang zurückgeht, wobei die erste dieser Alternativen ein Unterfall der zweiten Alternative ist (BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 - 1 StR 693/96, NStZ 1998, 130 mwN). Die konkrete Tat muss in dem Hang ihre Wurzel finden, also Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln haben (BGH, Urteil vom 11. September 1990 - 1 StR 293/90, NStZ 1991, 128).

4 Eine Tatbegehung "im Rausch" hat das Landgericht nicht festgestellt, sondern lediglich, dass der Angeklagte im Jahr 2011, in dem die verfahrensgegenständlichen Taten begangen wurden, generell Amphetamin und gelegentlich Marihuana konsumierte (UA S. 5, 16).

5 Anhaltspunkte dafür, dass die Taten, obwohl nicht im Rausch begangen, doch auf einen Hang zum Alkohol- oder Drogenmissbrauch zurückgingen, bestehen nicht. Typisch sind hierfür Delikte, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen (BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 - 1 StR 693/96 aaO). Derartige Delikte liegen hier nicht vor. Andere Delikte kommen als Hangtaten nur dann in Betracht, wenn besondere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie gerade in dem Hang ihre Wurzeln finden, sich darin die hangbedingte besondere Gefährlichkeit des Täters zeigt (BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 - 1 StR 693/96 aaO). Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat die Fahrten ohne Fahrerlaubnis jeweils aus Anlass seiner Beziehung zu einer Frau unternommen, ohne dass seine Betäubungsmittelabhängigkeit eine erkennbare Rolle gespielt hätte.

6 Soweit das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen angenommen hat, die Taten seien auf den Hang zurückzuführen, weil "bei dem Angeklagten durch den jahrelangen übermäßigen Betäubungsmittelkonsum bereits eine deutliche und dauernde Verantwortungslosigkeit unter Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen eingetreten" (UA S. 18) sei, kann dem nicht gefolgt werden. Auch damit ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Taten und dem Hang nicht dargetan (vgl. zur "Enthemmung" BGH, Urteil vom 20. September 2011 - 1 StR 120/11, NStZ-RR 2012, 72, 74 f.). Die Urteilsfeststellungen enthalten keinen Beleg dafür, dass der Angeklagte die ausgeurteilten Taten wegen einer aufgrund jahrelangen Betäubungsmittelkonsums herabgesetzten Hemmschwelle begangen hat. Dagegen spricht, dass er bereits seit 2004 mit Straftaten in Erscheinung getreten ist, seine Straffälligkeit also zu einer Zeit einsetzte, als er mit dem Konsum von Betäubungsmitteln gerade begonnen hatte.

7 b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem rechtskräftigen Berufungsurteil des Landgerichts Frankenthal vom 27. März 2012, das vier der Beschaffungskriminalität zuzuordnende Taten des (in einem Fall versuchten) Diebstahls zum Gegenstand hatte. Im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB kann das Gericht zwar erstmals auf eine Maßregel erkennen, wenn sich entweder aufgrund der neu abzuurteilenden Tat allein oder in Verbindung mit der schon abgeurteilten Tat die Erforderlichkeit der Maßregel ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1954 - 3 StR 189/54, BGHSt 7, 180, 182; Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 53; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 55 Rn. 55; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rn. 305). Die erstmalige Verhängung der Maßregel kann aber nicht allein mit dem Symptomcharakter der bereits rechtskräftig abgeurteilten Taten begründet werden. Diese bilden deshalb im vorliegenden Verfahren keine Grundlage für die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB.

8 2. Der Senat kann sicher ausschließen, dass eine neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die eine Unterbringungsanordnung rechtfertigen würden. Daher ist in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der Maßregel zu erkennen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 354 Rn. 26f).

9 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO. Im vorliegenden Fall ist durch den Wegfall der Anordnung gemäß § 64 StGB das Gewicht des Rechtsfolgenausspruchs so gemindert, dass es unbillig wäre, dem Angeklagten die gesamten Rechtsmittelkosten aufzubürden. Angemessen ist es vielmehr, die Hälfte der Rechtsmittelkosten der Staatskasse aufzuerlegen und die Revisionsgebühr um die Hälfte zu ermäßigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1986 - 4 StR 553/86, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 1; vom 11. Februar 1983 - 3 StR 484/82 (S)).

Sost-Scheible Roggenbuck Franke

Mutzbauer Quentin

Palavras-chave

rehabilitation measuresymptom-related nexusdrug dependencedriving without a licenserevisioncost allocationoffense causation

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether placement in a rehabilitation institution under § 64 StGB was justified

Decisão extraída

No; the record did not establish a symptom-related link between the defendant's substance-use disorder and the offenses.

Fundamentação extraída

The offenses were not committed intoxicated and did not serve to obtain drugs or money for drugs. Driving without a license for relationship-related reasons did not show the required symptom value. The lower court's reference to generalized irresponsibility from long-term drug use did not prove causation or lowered inhibition for these offenses.

Questão jurídica principal

How the revision costs should be allocated after partial success

Decisão extraída

The defendant bears the costs of the remedy, but the appellate fee is reduced by half and the state bears half of the costs and necessary expenses.

Fundamentação extraída

Because the measure was removed and the overall consequences were thus significantly reduced, it would be unfair to charge the defendant with all appellate costs.

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