Separated pre-trial talks and disclosure duties in criminal proceedings

BGH 1 StR 386/13Bgh / Câmara Penal I2 de out. de 2013Dismissed

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The Federal Court dismissed the defendant's revision against the judgment of the LG Hechingen. It held that separate preliminary talks with some participants about a possible severance or agreement were not barred, provided the content and results were later disclosed in open court, which had occurred here. The recusal complaints failed because any appearance of bias was removed by the judges' explanations. The procedural complaint based on § 29 StPO and § 238(2) StPO also failed for lack of sufficient substantiation and because no concrete prejudice was shown. The defendant was ordered to pay the costs.

Sumário Omnilex

§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO; fair-trial principle; preliminary talks on a possible procedural agreement may be conducted separately with individual participants and are not required to be held simultaneously with all process actors. Such talks must, however, be disclosed in open court as to content, course and outcome. A recusal complaint based solely on exclusion from such a conversation is unfounded where later judicial explanations make clear that no severance or agreement was in fact considered. A challenge under § 238 Abs. 2 StPO requires a properly substantiated procedural complaint and, for cassation success, a concrete impairment of the applicant's procedural position.

Texto completo

BGH — 1 StR 386/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-02

Aktenzeichen: 1 StR 386/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 243 Abs 4 S 1 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Hechingen, 15. Februar 2013, Az: 1 KLs 14 Js 1110/12

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Zulässigkeit von getrennten Vorgesprächen des Gerichts mit den Verfahrensbeteiligten in Bezug auf verfahrensbeendende Absprachen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 15. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend in Bezug auf einige der von der Revision erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat:

  1. Die Rüge, das Tatgericht habe gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dadurch verstoßen, dass dem Verteidiger des Angeklagten trotz Nachfrage die Teilnahme an einem mit anderen Verfahrensbeteiligten im Dienstzimmer des Vorsitzenden geführten Gespräch über eine Abtrennung des Verfahrens gegen mehrere Mitangeklagte verweigert worden war, ist jedenfalls unbegründet.

Weder der Grundsatz des fairen Verfahrens noch sonstige Regelungen des Verfassungs- oder des Strafverfahrensrechts verbieten dem Tatgericht, das Verfahren betreffende Gespräche mit den Verfahrensbeteiligten zunächst getrennt zu führen. Selbst bei der Vorbereitung einer - hier ohnehin nicht vorliegenden - möglichen verfahrensbeendenden Absprache dienenden Gesprächen sind derartige Vorgespräche nicht ausgeschlossen (BT-Drucks. 16/12310 S. 9 und 12; BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1065 [Rn. 82]). Wie sich aus der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ergibt, setzt das Gesetz in Bezug auf verfahrensbeendende Absprachen die Möglichkeit solcher Vorgespräche sogar voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen eine eventuelle Verständigung betreffende Vorgespräche nicht stets mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten zugleich geführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72 f.). Allerdings bedarf es bei der Sondierung der Chancen für eine solche Absprache betreffende Gespräche der anschließenden Information sämtlicher Verfahrensbeteiligter in öffentlicher Hauptverhandlung über den Inhalt, den Verlauf und die Ergebnisse der außerhalb dieser geführten Gespräche (BGH aaO).

Diesen Anforderungen hat das Tatgericht entsprochen. Wie sich aus der diesbezüglichen dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt, hat dieser in öffentlicher Hauptverhandlung über das mit dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern der Mitangeklagten geführte Gespräch unterrichtet. Danach hat die Strafkammer die von Seiten der Mitangeklagten angeregte Verfahrensabtrennung nicht erwogen. Aus der dienstlichen Stellungnahme der (beisitzenden) Richterin am Landgericht Dr. E. vom 2. November 2012 lässt sich ergänzend über den Inhalt des Gesprächs entnehmen, dass das Gespräch im Dienstzimmer des Vorsitzenden sich darauf beschränkte, den Verteidigern der Mitangeklagten mitzuteilen, die Kammer verneine die von diesen angeregte Möglichkeit der Verfahrenstrennung. Diesen Gesprächsinhalt habe der Vorsitzende anschließend in der Hauptverhandlung mitgeteilt (zu nicht den gesetzlichen Regelungen über die Verständigung unterfallenden Gesprächen über die Organisation und Durchführung des Verfahrens vgl. BVerfG aaO, NJW 2013, 1058, 1065 [Rn. 84]).

  1. Die Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO wegen der Ablehnung von Befangenheitsanträgen gegen die drei berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die entsprechenden Anträge sind rechtsfehlerfrei abgelehnt worden. Selbst wenn der Ausschluss des Verteidigers des Angeklagten von dem außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräch über eine Verfahrenstrennung ursprünglich geeignet gewesen sein sollte, berechtigtes Misstrauen gegen die Unbefangenheit der abgelehnten Richter zu begründen, wäre dieses durch den Inhalt von deren dienstlicher Erklärungen über das Gespräch sowie durch die Mitteilung des Vorsitzenden darüber in öffentlicher Hauptverhandlung ausgeräumt worden (vgl. zu der entsprechenden Bedeutung dienstlicher Stellungnahmen BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 229; vom 4. März 2009 - 1 StR 27/09, NStZ 2009, 701; und vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72). Danach war klargestellt, dass die Strafkammer die seitens der Mitangeklagten angeregte Verfahrenstrennung von vornherein nicht erwogen hat. Vom maßgeblichen Standpunkt eines vernünftigen Ablehnenden (st. Rspr.; siehe etwa BGH, Beschluss vom 7. August 2012 - 1 StR 212/12, NStZ-RR 2012, 350) war daher kein Grund für Zweifel an der Unbefangenheit der Richter mehr gegeben.

  2. Die Rügen, der Vorsitzende sei entgegen § 29 StPO nach (weiteren) gegen ihn gestellten Befangenheitsanträgen vor einer Entscheidung darüber mit Zeugenvernehmungen fortgefahren und habe trotz einer entsprechenden Beanstandung keine Entscheidung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt, bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

a) Soweit die Verletzung von § 29 StPO geltend gemacht wird, genügt die Rüge nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zwar lässt sich der Revisionsbegründung noch die erforderliche (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2002 - 4 StR 272/01, NStZ 2002, 429, 430 mwN) Beanstandung (§ 238 Abs. 2 StPO) der Fortsetzung der Zeugenvernehmung entnehmen. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. August 2013 jedoch zutreffend aufgezeigt hat, teilt die Revision weder die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden vom 3. Oktober 2012 noch den Beschluss der Strafkammer vom 8. Oktober 2012 mit. Beides wäre aber erforderlich gewesen, um dem Senat die Überprüfung zu ermöglichen, ob der Vorsitzende unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Spielraums (BGH aaO) die Unaufschiebbarkeit im Sinne von § 29 Abs. 1 StPO fehlerhaft beurteilt hat. Im Übrigen mangelt es an Tatsachenvortrag zu den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 StPO. Wie die Revision selbst vorträgt, hat sie die beiden hier maßgeblichen Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden während laufender Hauptverhandlung gestellt. Das Fortfahren mit Zeugenvernehmungen kann daher auch durch § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO gestattet gewesen sein.

b) Mit der Rüge der Verletzung von § 238 Abs. 2 StPO dringt die Revision ebenfalls nicht durch. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob das Unterbleiben einer Entscheidung des Gerichts trotz einer Beanstandung gemäß § 238 Abs. 2 StPO als solches einer Revision zum Erfolg verhelfen kann. Falls überhaupt, kann dies allenfalls dann in Frage kommen, wenn der Rechtsmittelführer durch den Fehler im Beanstandungsverfahren in seinem weiteren Prozessverhalten beschränkt worden ist (vgl. SK-StPO/Frister, 4. Aufl., § 238 Rn. 53 mwN). Dafür ist hier nichts ersichtlich, zumal die beiden Zeugen, auf deren Vernehmung sich die Beanstandung bezog, ausweislich der Sitzungsniederschrift nach ihren Aussagen im allseitigen Einvernehmen entlassen worden sind.

Raum Wahl Graf

Cirener Radtke

Palavras-chave

criminal procedurefair trialpre-trial talksprocedural agreementseverancerecusaljudicial impartialityprocedural objectiondisclosure dutyappeal costs

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Questão jurídica principal

Whether separate off-record talks with some participants about severance or a possible agreement violated fair-trial guarantees and § 243(4) StPO.

Decisão extraída

No violation occurred; such preliminary separate talks are not prohibited, and the court sufficiently disclosed their content, course, and results in open court.

Fundamentação extraída

The law presupposes the possibility of such talks. They need not always be conducted with all participants together, but any talks concerning a possible agreement require later disclosure in open court. That disclosure was made here.

Questão jurídica principal

Whether the refusal to admit defense counsel to the talk and the resulting recusal motions showed bias of the trial judges.

Decisão extraída

The recusal motions were properly rejected; any initial concern of bias was removed by the judges' written explanations and the presiding judge's disclosure in open court.

Fundamentação extraída

A reasonable applicant would no longer have grounds to doubt impartiality once it was clarified that the trial chamber had not considered the requested severance from the outset.

Questão jurídica principal

Whether the presiding judge acted unlawfully by continuing witness examinations despite pending recusal motions and without a court decision under § 238(2) StPO.

Decisão extraída

The complaint failed; it did not meet the formal requirements and showed no concrete restriction of the defense's procedural position.

Fundamentação extraída

The appeal did not reproduce the relevant submissions and the chamber's decision, so review of the judge's assessment of urgency was impossible. In any event, the continuation may have been permissible under § 29(2) StPO, and no prejudice from the lack of a court ruling was demonstrated.

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