Revisional value in cumulative IP and unfair competition claims

BGH I ZR 58/11Bgh / Câmara Civil I12 de set. de 2013Modified

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Resumo Omnilex

The Federal Court of Justice revised its earlier cost order and set the value of the subject matter for the revision proceedings at EUR 300,000. It held that the plaintiff’s primary trademark-based injunction claim and the alternatively asserted unfair-competition and contractual claims were not economically identical, because they could have been granted cumulatively. Therefore, the values had to be aggregated under the court-fee rules, with the main claim valued at EUR 250,000 and each auxiliary claim increasing the value by EUR 25,000.

Sumário Omnilex

§ 45 Abs. 1 S. 2 und 3, § 47 Abs. 1 S. 1 GKG; Streitwert bei einem einheitlichen Unterlassungsantrag mit hilfsweise geltend gemachten, nicht wirtschaftlich identischen Ansprüchen aus Kennzeichen-, Wettbewerbs- und Vertragsrecht. Wirtschaftliche Identität liegt nur vor, wenn die Eventualansprüche bei gedachter Bedingung nicht nebeneinander bestehen können und die Stattgabe des einen zwangsläufig die Abweisung des anderen erfordert. Können die Ansprüche dagegen kumulativ Erfolg haben, sind sie kostenrechtlich verschiedene Gegenstände und zu addieren. Bei der Bemessung ist kein schematischer Aufschlag zulässig; maßgeblich bleibt der Wert des Hauptanspruchs, der für weitere Hilfsansprüche angemessen zu erhöhen ist.

Texto completo

BGH — I ZR 58/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-12

Aktenzeichen: I ZR 58/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 45 Abs 1 S 2 GKG, § 45 Abs 1 S 3 GKG, § 47 Abs 1 S 1 GKG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 4 MarkenG, § 3 UWG, § 5 UWG

Vorinstanz: vorgehend BGH, 24. Januar 2013, Az: I ZR 58/11, Urteilvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 17. März 2011, Az: 3 U 69/09vorgehend LG Hamburg, 9. April 2009, Az: 327 O 533/08

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Streitwertberechnung: Streitwerterhöhung bei hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen aus Wettbewerbs- und Markenrecht ohne wirtschaftliche Identität

Tenor

In Abänderung des Beschlusses vom 31. Oktober 2012 wird der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 300.000 € festgesetzt.

Gründe

1 I. Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit mehreren Jahrzehnten unter der Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" den Einzelhandel mit Bekleidung betreiben.

2 Die Klägerin hat die Beklagte wegen einer bundesweit erschienenen Werbung in der Ausgabe der "Welt am Sonntag" auf Unterlassung in Anspruch genommen. Den Anspruch hat die Klägerin in erster Linie auf die Rechte aus ihrem Unternehmenskennzeichen, in zweiter Linie auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG und zuletzt auf eine Abgrenzungsvereinbarung der Parteien gestützt.

3 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG bejaht. Den Streitwert hat es auf 250.000 € festgesetzt. Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben, das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und aus Wettbewerbsrecht abgewiesen. Im Übrigen hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den Streitwert für die Revision hat der Senat auf 250.000 € festgesetzt.

4 II. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Neufestsetzung des Streitwerts unter Hinzurechnung des Werts aller Ansprüche ist teilweise begründet und führt zur Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz auf 300.000 €.

5 1. Der Streitwert für das vorliegende Revisionsverfahren errechnet sich aus dem in erster Linie verfolgten Hauptanspruch aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und den an zweiter und dritter Stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren Ansprüchen aus Wettbewerbsrecht und aus der Abgrenzungsvereinbarung der Parteien, weil über sämtliche Ansprüche entschieden worden ist und diese nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).

6 a) Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506). Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11).

7 b) Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche sind nicht wirtschaftlich identisch. Hätte die Klägerin die Ansprüche aus Kennzeichen-, Wettbewerbs- und Vertragsrecht kumulativ geltend gemacht, hätte allen Ansprüchen stattgegeben werden können. Die Ansprüche bilden ungeachtet des einheitlichen Antrags jeweils einen eigenen Gegenstand und sind daher gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu addieren.

8 2. Der Höhe nach ist der Streitwert auf 300.000 € festzusetzen.

9 a) Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind, hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen (aA OLG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 367). Vielmehr ist der Streitwert für den Hauptanspruch festzusetzen und für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ist der Streitwert angemessen zu erhöhen. Dabei ist bei einem einheitlichen Unterlassungsantrag zu berücksichtigen, dass der Angriffsfaktor im Regelfall unverändert und deshalb eine Vervielfachung des Streitwerts des Hauptanspruchs grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist.

10 b) Im Streitfall bemisst der Senat den Streitwert für den Hauptanspruch aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auf 250.000 €. Dieser Wert ist für die weiteren hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht einerseits und aus Vertrag andererseits, über die der Senat im Revisionsverfahren entschieden hat, um jeweils 25.000 € zu erhöhen, so dass der Streitwert für das Revisionsverfahren 300.000 € ausmacht.

Bornkamm Pokrant Büscher

Koch Löffler

Palavras-chave

court feesdispute valuetrademark lawunfair competitioneconomic identityalternative claimsinjunction

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether auxiliary trademark, unfair competition, and contractual claims are economically identical for court-fee purposes under § 45 GKG.

Decisão extraída

They are not economically identical because all claims could have succeeded cumulatively; each is a separate subject matter and must be aggregated.

Fundamentação extraída

Economic identity exists only where the claims in an alternative relationship cannot all be upheld together. Here, the claims could have been granted cumulatively, so fee aggregation applies.

Questão jurídica principal

What is the revisional court value for the dispute?

Decisão extraída

The revisional value is 300,000 EUR: 250,000 EUR for the main trademark claim plus 25,000 EUR each for the unfair competition and contractual claims.

Fundamentação extraída

No schematic increase is appropriate for a single injunction request with several aggregated claims; the main claim value is to be increased reasonably for the auxiliary claims.

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