Double use of aggravating factor barred in drug sentencing

BGH 2 StR 300/14Bgh / Câmara Penal II4 de nov. de 2014Partially Granted

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Resumo Omnilex

The Federal Court partly upheld the defendant’s revision. It held that, when assessing whether a statutory rule example for a particularly serious drug offense applies, the same commercial conduct cannot be used again to refuse departure from the rule effect. Because the sentencing framework in the 32 counts was tainted by this double use, the sentence and related findings were set aside and remitted to another chamber of the Regional Court of Erfurt. The challenge to the forfeiture order of EUR 1,140 failed.

Sumário Omnilex

§ 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG, § 46 Abs. 3 StGB; bei der Prüfung, ob trotz Vorliegens eines Regelbeispiels die Indizwirkung für einen besonders schweren Fall entfällt, darf dasjenige Merkmal, das bereits die Regelwirkung auslöst, nicht nochmals strafschärfend verwertet werden. Die Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens ist daher im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht geeignet, die Annahme eines besonders schweren Falles zu begründen oder die Abweichung vom Regelstrafrahmen auszuschließen. Maßgeblich ist eine widerspruchsfreie Gesamtwürdigung aller sonstigen schuldrelevanten Umstände; der Tatrichter hat bei fehlerhafter Strafrahmenwahl die Strafe insgesamt neu zuzumessen.

Texto completo

BGH — 2 StR 300/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-04

Aktenzeichen: 2 StR 300/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29 Abs 3 S 2 Nr 1 BtMG, § 46 Abs 3 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Erfurt, 28. März 2014, Az: 506 Js 8165/12 - 2 KLs

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Doppelverwertungsverbot bei der Prüfung eines besonders schweren Falls

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 28. März 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 32 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, hinsichtlich eines Betrages von 1.140 Euro Verfall angeordnet und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; hinsichtlich der Anordnung des Verfalls ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2 Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3 1. Die Strafrahmenwahl in den 32 abgeurteilten Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei seinen Betäubungsmittelgeschäften angesichts der Vielzahl von Fällen und mit Blick auf zahlreiche Abnehmer gewerbsmäßig gehandelt hat, und hat sodann geprüft, ob die danach eintretende Regelwirkung für das Vorliegen eines besonders schweren Falles gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG entfallen kann. Dabei hat es unter anderem „strafschärfend" berücksichtigt, dass der Angeklagte das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit erfüllt hat, und hat seiner Strafbemessung sodann den Strafrahmen des besonders schweren Falles zugrunde gelegt. Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung, ob bei Vorliegen eines Regelbeispiels die Indizwirkung für die Annahme eines besonders schweren Falles entfallen kann, hat der Tatrichter zwar grundsätzlich alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu berücksichtigen, doch kann entsprechend dem Rechtsgedanken des § 46 Abs. 3 StGB die Gewerbsmäßigkeit des Handelns, die als Regelbeispiel zur Prüfung des § 29 Abs. 3 BtMG führt, nicht als Umstand herangezogen werden, um ein Absehen von der durch die Gewerbsmäßigkeit begründeten Regelwirkung zu verneinen.

4 Die fehlerhafte Strafrahmenwahl führt zur Aufhebung des Strafausspruchs in den genannten Fällen. Der Senat kann, etwa mit Blick auf die zum Teil geringen Mengen an gehandelten Betäubungsmitteln, nicht ausschließen, dass der Tatrichter ohne die fehlerhafte Erwägung den Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG als ausreichend angesehen und mildere Strafen verhängt hätte.

5 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die zu verhängenden Strafen einen gerechten Schuldausgleich für die begangene Tat darstellen müssen und insoweit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr in keinem Verhältnis mehr für das durch geringe Handelsmengen (von zum Teil lediglich 3 Gramm Marihuana) bei einer Wirkstoffkonzentration von nur 2 % THC geprägte Tatunrecht steht (vgl. BGH, StV 2014, 611).

6 2. Der Senat hebt auch den Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf. Er ist zwar nicht von dem aufgezeigten Rechtsfehler betroffen, doch soll dem neuen Tatrichter insgesamt ermöglicht werden, eine neue, in sich stimmige Strafbemessung vorzunehmen.

| Appl | | RiBGH Prof. Dr. Schmitt befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. | | Krehl | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | Appl | | | | | Ott | | Zeng | |

Palavras-chave

drug traffickingsentencingaggravating factordouble countingforfeiturerule exampleparticularly serious case

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the sentencing framework in the 32 drug-trafficking counts was based on impermissible double use of commercial conduct as an aggravating factor.

Decisão extraída

Yes. Conduct used as the statutory indicator for a particularly serious case under § 29(3) BtMG may not be used again to negate the rule effect when selecting the sentencing range.

Fundamentação extraída

Applying the logic of § 46(3) StGB, the court held that the same commerciality that triggers the aggravated-case assessment cannot be counted again as a sentencing aggravation.

Questão jurídica principal

Whether the sentence for trafficking in a non-negligible amount also had to be set aside despite not being affected by the identified error.

Decisão extraída

Yes. The entire sentencing package was set aside to allow a new, internally coherent sentencing determination.

Fundamentação extraída

The appellate court wanted the new trial judge to reassess all penalties together and impose a consistent overall sentence.

Questão jurídica principal

Whether the forfeiture order of EUR 1,140 should be disturbed on revision.

Decisão extraída

No. The forfeiture challenge was manifestly unfounded.

Fundamentação extraída

The court saw no reversible error regarding the forfeiture order.

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