Betreuungsverfahren: duty to verify expert qualification and re-hear respondent

BGH XII ZB 188/13Bgh / Civil Chamber 127 de ago. de 2013Remanded

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The Federal Court upheld the respondent’s complaint in guardianship proceedings. It held that the lower courts had not examined or explained the psychiatric expertise of the medical expert whose report formed the basis of the guardianship order. It also held that the appeal court should have personally heard the respondent again, because she had changed her position on guardianship and a renewed hearing could have yielded new findings on free will. The Regional Court’s decision was set aside and the case remitted.

Sumário Omnilex

§ 280 Abs. 1 S. 2 FamFG; § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG; guardianship proceedings; verification of expert competence and renewed hearing on appeal: If the qualification of the appointed expert does not clearly arise from the professional designation, the court must examine the expert’s psychiatric competence and state this in the reasons (consid. 6 f.). A renewed hearing on appeal is regularly required where new findings are to be expected, in particular if the person concerned no longer adheres to an earlier consent to guardianship expressed before the first-instance court (consid. 8-10). Where the decision is based on an expert report, the formal requirements of § 280 FamFG must be observed even if the report was not procedurally mandatory in the abstract.

Texto completo

BGH — XII ZB 188/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-07

Aktenzeichen: XII ZB 188/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 68 Abs 3 S 2 FamFG, § 280 Abs 1 S 2 FamFG

Vorinstanz: vorgehend LG Hamburg, 28. März 2013, Az: 309 T 36/13vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 26. Februar 2013, Az: 993 XVII P 3651

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Betreuungsverfahren: Gerichtliche Überprüfungspflicht hinsichtlich der Sachkunde des hinzugezogenen Sachverständigen; erneute Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren

Leitsatz

  1. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der - in einem Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte - Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012, XII ZB 454/11, FamRZ 2012, 1207).

  2. Von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel neue Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012, XII ZB 454/11, FamRZ 2012, 1207).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Zivilkammer 9 des Landgerichts Hamburg vom 28. März 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe

I.

1 Die Betroffene leidet an einer chronifizierten schizoaffektiven Störung mit depressiver Symptomatik. Im Sommer 2011 wurde erstmals die Einrichtung einer Betreuung angeregt. In dem seinerzeit eingeholten Gutachten verneinte die Sachverständige jedoch die Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung gegen den Willen der Betroffenen. Im Februar 2012 kam es zu einer erneuten Betreuungsanregung. Die Sachverständige erstattete ein weiteres Gutachten, in dem sie eine Besserung des psychopathologischen Zustands feststellte und nach wie vor keine Indikation für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung sah. Das Betreuungsgericht stellte daraufhin das Betreuungsverfahren erneut ein.

2 Anlass für die hier gegenständliche Betreuung war die Anregung eines Krankenhauses, in dem die Betroffene wegen einer Schulterfraktur behandelt wurde. Danach hat die Betroffene mehrmals im Beisein der Ärzte geäußert, dass sie schon öfter häusliche Gewalt durch ihren Ehemann und Sohn erlebt habe. Das Amtsgericht hat die Einholung eines medizinischen Gutachtens angeordnet und einen anderen Sachverständigen bestimmt, der sich als "ärztlicher Gutachter" bezeichnet hat.

3 Das Amtsgericht hat für die Betroffene schließlich einen Berufsbetreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern, Pflegediensten und Pflegeeinrichtungen sowie Aufenthaltsbestimmung zum Zweck der Heilbehandlung, Kurzzeitpflege und Rehabilitation bestellt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

5 Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Instanzgerichte die Sachkunde des zuletzt tätigen Gutachters nicht geprüft haben und das Landgericht die Betroffene nicht erneut angehört hat.

6 1. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der - in einem Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte - Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 - XII ZB 454/11 - FamRZ 2012, 1207 Rn. 12 mwN).

7 Dem werden die instanzgerichtlichen Entscheidungen nicht gerecht. Obgleich sich dem vom Amtsgericht zuletzt eingeholten Gutachten lediglich entnehmen lässt, dass der Sachverständige "ärztlicher Gutachter" ist, haben weder Amts- noch Landgericht Feststellungen zur Qualifikation des Sachverständigen getroffen. Von der Prüfung dessen Sachkunde war das Gericht auch nicht etwa deshalb befreit, weil in den früheren - jeweils eingestellten - Betreuungsverfahren bereits eine Ärztin u.a. für Psychiatrie und Psychotherapie als Sachverständige tätig geworden ist. Zwar hat auch sie bei der Betroffenen eine chronische schizophrene Psychose diagnostiziert. Allerdings hat sie in ihren beiden Gutachten im Ergebnis die Anordnung einer Betreuung für nicht indiziert gehalten. Ersichtlich hat das Amtsgericht seine Entscheidung deshalb auch nicht auf diese Gutachten gegründet, sondern die Einholung eines neuen Gutachtens für erforderlich gehalten, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Wenn aber ein Sachverständigengutachten eingeholt wird und das Gericht seine Entscheidung darauf stützt, muss dieses den formalen Anforderungen des § 280 FamFG auch dann genügen, wenn es verfahrensrechtlich nicht obligatorisch ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 15 f.).

8 2. Ebenfalls zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Landgericht von einer erneuten Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren nicht hätte absehen dürfen.

9 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren immer dann erforderlich, wenn von ihr neue Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten sind, was in der Regel dann der Fall ist, wenn der Betroffene an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 - XII ZB 454/11 - FamRZ 2012, 1207 Rn. 21).

10 Gemessen hieran hätte das Beschwerdegericht die Betroffene selbst anhören müssen. Während sie noch bei ihrer Anhörung im amtsgerichtlichen Verfahren ihr grundsätzliches Einverständnis mit der Bestellung eines Berufsbetreuers erklärt und zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nicht von ihrem Sohn betreut werden will, hat sie in ihrer Beschwerde das Gegenteil geäußert. Deswegen hätte sich das Landgericht durch eine Anhörung der Betroffenen selbst einen Eindruck davon verschaffen müssen, ob sie tatsächlich nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 - XII ZB 454/11 - FamRZ 2012, 1207 Rn. 22).

11 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

12 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

13 Sollten die weiteren Ermittlungen ergeben, dass eine Betreuung für die Betroffene anzuordnen ist, spricht im Ergebnis nichts dagegen, ihr einen Berufsbetreuer zu bestellen. Selbst wenn die Bestellung ihres Sohnes zum Betreuer dem Willen der Betroffenen entsprechen sollte, dürfte dies auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zum gewaltsamen Verhalten des Sohnes seiner Mutter gegenüber dem Wohl der Betroffenen i.S.v. § 1897 Abs. 1 Satz 1 BGB zuwiderlaufen.

Dose Weber-Monecke Schilling

Nedden-Boeger Botur

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the courts had to verify and state the psychiatric expertise of the appointed expert under § 280(1) sentence 2 FamFG.

Decisão extraída

Yes. If the expert’s qualification does not clearly follow from the professional title, the court must examine and explain the expert’s competence.

Fundamentação extraída

The file only described the expert as an 'ärztlicher Gutachter'. Neither lower court made findings on his psychiatric qualification, although the decision relied on this report. Prior reports by another psychiatrist did not dispense with this duty.

Questão jurídica principal

Whether the appellate court had to hear the respondent again under § 68(3) sentence 2 FamFG.

Decisão extraída

Yes. A renewed hearing is generally required when new findings may be expected, especially if the respondent no longer maintains the earlier consent to guardianship.

Fundamentação extraída

The respondent had initially agreed to a professional guardian before the first court, but in the appeal she stated the opposite. The appellate court therefore had to form its own impression of her ability to form a free will.

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