Immigration detention: violence can indicate risk of absconding

BGH V ZB 5/17Bgh / Câmara Civil V20 de jul. de 2017Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Court dismissed the foreign national’s legal complaint against the refusal to declare his immigration detention unlawful. Although the detention could not be justified by the appellate court’s stated ground of an unannounced change of residence, the Court held that violent resistance to arrest, including serious injuries to police officers, was a concrete indication of risk of absconding under § 62(3) sentence 1 no. 5 and § 2(14) no. 5 AufenthG. The complaint was therefore rejected, and the subject value was set at EUR 5,000.

Sumário Omnilex

§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG; concrete indication of risk of absconding: violent resistance to arrest can suffice. A concrete indication that an alien intends to evade removal may be inferred not only from an express verbal statement, but also from conduct that unmistakably conveys that he will not be available for removal. If the person, upon attempted arrest pursuant to an immigration authority’s request, resists with force and thereby seriously injures police officers, this may establish the requisite risk of absconding (consid. 6). The absence of an express prior reference to this specific statutory ground in the detention order does not preclude reliance on it in review, where the authority invoked the relevant facts from the outset and the established findings support the ground (consid. 7).

Texto completo

BGH — V ZB 5/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-20

Aktenzeichen: V ZB 5/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:200717BVZB5.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 14 Nr 5 AufenthG, § 62 Abs 3 S 1 Nr 5 AufenthG

Vorinstanz: vorgehend LG Düsseldorf, 8. Dezember 2016, Az: 25 T 523/16vorgehend AG Düsseldorf, 24. Juni 2016, Az: 150A XIV (B) 35/16

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Abschiebungshaftsache: Konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr

Leitsatz

Ein konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG kann auch darin liegen, dass der Ausländer durch Gewaltanwendung unmissverständlich zu verstehen gibt, dass er für eine Abschiebung nicht zur Verfügung stehen will.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1 Der Betroffene ist marokkanischer Staatsangehöriger. Im Jahr 2000 reiste er im Alter von zehn Jahren mit seiner Familie nach Deutschland ein und erhielt eine befristete Aufenthaltsgenehmigung. In den Jahren 2005 bis 2011 wurde er zu langjährigen Jugendstrafen verurteilt. Mit Ordnungsverfügung vom 13. August 2014 wies die beteiligte Behörde den Betroffenen aus dem Bundesgebiet aus und drohte die Abschiebung nach Marokko an. Eine für den 11. Mai 2016 geplante Abschiebung scheiterte, da der Betroffene zu dem mit der beteiligten Behörde vereinbarten Termin nicht erschienen war und auch unter der von ihm gemeldeten Anschrift nicht angetroffen wurde. Bei einer Verkehrskontrolle am 23. Juni 2016 wurde er durch die Polizei angehalten. Als ihm mitgeteilt wurde, dass er aufgrund einer Ausschreibung durch die beteiligte Behörde nun festgenommen werde, leistete der Betroffene erheblichen Widerstand und verletzte vier Polizeibeamte, einen biss er dienstunfähig. Mit Beschluss vom 24. Juni 2016 hat das Amtsgericht Sicherungshaft bis zum 5. August 2016 angeordnet. Die - nach der am 28. Juli 2016 erfolgten Abschiebung nach Marokko auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete - Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Feststellungsantrag weiter.

II.

2 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts lag der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor.

III.

3 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

4 1. Zwar liegt der von dem Beschwerdegericht angenommene Haftgrund des unangekündigten Wechsels des Aufenthaltsortes gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht vor. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass dem Betroffenen die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen von der Ausländerbehörde nicht vor Augen geführt worden waren (zu diesem Erfordernis vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2017 - V ZB 120/16 juris, Rn. 5 mwN). Nach dem Inhalt der Niederschrift vom 21. März 2016 steht die erfolgte Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit der Abschiebungshaft nur im Zusammenhang mit der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nach § 48 AufenthG und § 15 AsylG sowie § 3 AufenthG. Dass er bei der anschließenden Belehrung über die Pflicht zur Mitteilung eines Wohnungswechsels ebenfalls auf die Möglichkeit der Abschiebungshaft hingewiesen wurde, lässt sich der Niederschrift nicht entnehmen.

5 2. Dies führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Haft.

6 a) Anders als das Beschwerdegericht hat das Amtsgericht nicht den Haftgrund des unangekündigten Wechsels des Aufenthaltsortes gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG angenommen. Vielmehr hat es die Haftanordnung auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 AufenthG gestützt, da der Betroffene versucht habe, sich der Festnahme durch die Polizei durch Flucht und Widerstandshandlungen zu entziehen. Die Auffassung des Amtsgerichts, dass in diesem Verhalten des Betroffenen ein konkreter Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr liegt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG kann ein konkreter Anhaltspunkt darin liegen, dass der Ausländer ausdrücklich erklärt, er wolle sich der Abschiebung entziehen. Hier lag zwar keine verbale Erklärung des Betroffenen vor. Es macht jedoch keinen Unterschied, ob der Betroffene mit Worten erklärt, dass er sich der Abschiebung entziehen will, oder ob er durch Gewaltanwendung unmissverständlich zu verstehen gibt, dass er für eine Abschiebung nicht zur Verfügung stehen will. Eine unmissverständliche Kundgebung des Entziehungswillens des Betroffenen sieht das Amtsgericht zu Recht darin, dass sich dieser der Festnahme aufgrund einer Ausschreibung durch die Ausländerbehörde dadurch zu entziehen suchte, dass er unter Gewaltanwendung Widerstand leistete und dabei vier Polizeibeamte, zum Teil ganz erheblich, verletzte.

7 b) Der Berücksichtigung des Haftgrundes des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG im Rechtsbeschwerdeverfahren stehen keine verfahrensrechtlichen Hindernisse entgegen. Die beteiligte Behörde hatte sich von Anfang an auf die diesem Haftgrund zugrunde liegenden Umstände, die auch Grundlage der Haftanordnung des Amtsgerichts waren, gestützt. Zudem tragen die von dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen die Annahme dieses Haftgrundes (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 13/16, juris Rn. 4). Allein der Umstand, dass in dem Haftanordnungsbeschluss die von dem Amtsgericht zur Anwendung gebrachte Ziffer 5 des § 2 Abs. 14 AufenthG nicht ausdrücklich benannt ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung.

8 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

StresemannBrücknerWeinland
KazeleHamdorf

Palavras-chave

immigration detentionrisk of abscondingremovalviolent resistancedeportationwarning dutyappeal reviewprocedural grounds

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Questão jurídica principal

Whether the detention could be based on an unannounced change of residence under § 62(3) sentence 1 no. 2 AufenthG.

Decisão extraída

No. The required warning about the consequences of failing to notify a change of residence had not been sufficiently conveyed.

Fundamentação extraída

The record only showed a warning linked to other cooperation duties, not to the specific duty to report a change of address and the consequence of detention.

Questão jurídica principal

Whether violent resistance to arrest can constitute a concrete indication of risk of absconding under § 62(3) sentence 1 no. 5 and § 2(14) no. 5 AufenthG.

Decisão extraída

Yes. It makes no difference whether the intention to evade removal is expressed verbally or unmistakably through violent conduct.

Fundamentação extraída

By violently resisting arrest, injuring several police officers, the foreign national clearly showed that he did not want to be available for removal.

Questão jurídica principal

Whether the appellate court could uphold detention on the alternative ground under § 62(3) sentence 1 no. 5 AufenthG despite the lower court's wording.

Decisão extraída

Yes. There were no procedural obstacles because the authority had relied on those facts from the outset and the findings supported that ground.

Fundamentação extraída

The detention order was based on the same factual circumstances, and the omission of an express reference to § 2(14) no. 5 did not make the order unlawful.

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