Bias challenge in patent attorney cases

BGH PatAnwZ 1/17Bgh / Senat FüR Patentanwaltssachen7 de ago. de 2017Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Court of Justice rejected a plaintiff's challenge of two lay patent attorneys, his request to correct the facts of an earlier Senate order, and his hearing complaint against that order. The court held that the bias challenge was abusive and therefore inadmissible because the reasons relied only on the judges' professional position and related general concerns, which cannot establish bias. It further held that the requested factual correction merely sought to replace the court's assessment with the plaintiff's own view. The hearing complaint failed because the court had fully considered the submissions and found no violation of the right to be heard.

Sumário Omnilex

§ 44 Abs. 3 ZPO, § 90 Abs. 2 PatAnwO; Richterablehnung, Tatbestandsberichtigung und Anhörungsrüge im Patentanwaltssachenverfahren. Ein Ablehnungsgesuch ist als unzulässig zu verwerfen, wenn seine Begründung von vornherein ungeeignet ist, ernsthafte Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters zu begründen; bloße Gruppenbetroffenheit oder die berufliche Stellung eines ehrenamtlichen Richters als Patentanwalt genügen hierfür nicht (consid. I). Über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheidet der Spruchkörper in ordentlicher Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter; eine dienstliche Stellungnahme ist entbehrlich. Eine Tatbestandsberichtigung scheidet aus, wenn lediglich die rechtliche Würdigung oder die Formulierung der Partei an die Stelle der tatsächlichen Feststellungen gesetzt werden soll. Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das Vorbringen zur Kenntnis genommen, aber in der Sache als nicht durchgreifend erachtet wurde (consid. II, III).

Texto completo

BGH — PatAnwZ 1/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-07

Aktenzeichen: PatAnwZ 1/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:070817BPATANWZ1.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 44 Abs 3 ZPO, § 90 Abs 2 PatAnwO

Vorinstanz: vorgehend BGH, 27. April 2017, Az: PatAnwZ 1/17, Beschlussvorgehend OLG München, 22. September 2016, Az: Pat A-Z 1/15, Urteil

Spruchkörper: Senat für Patentanwaltssachen

Titelzeile

Richterablehnung in Patentanwaltssachen: Berufliche Stellung eines ehrenamtlichen Richters als Patentanwalt als Ablehnungsgrund

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 6. Juni 2017 gegen die Patentanwälte Dr. B. und Dr. H. als ehrenamtliche Richter wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestands des Beschlusses des Senats vom 27. April 2017 wird zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 6. Juni 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 27. April 2017 wird auf dessen Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die ehrenamtlichen Richter Dr. B. und Dr. H. ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.

2 Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen des Richters zu den Parteien oder der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - IV ZA 3/17, juris Rn. 1; Beschluss vom 25. April 2017 - VIII ZA 1/17, juris Rn. 12; Beschluss vom 19. September 2016 - IX ZA 37/15, juris Rn. 1; Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, juris Rn. 1 m.w.N.).

3 Solche Umstände zeigt der Kläger nicht auf. Eine Gruppenbetroffenheit oder die berufliche Stellung eines ehrenamtlichen Richters stellen ebenso wenig einen Ablehnungsgrund dar wie die Tatsache, dass der ehrenamtliche Richter Anteilseigner einer Patentanwaltskanzlei und selbst Arbeitgeber von Patentanwaltsbewerbern ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 30 m.w.N.).

4 Über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheidet der Senat in der regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - IV ZA 3/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 19. September 2016 - IX ZA 37/15, juris Rn. 1 m.w.N.). Die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme nach § 44 Abs. 3 ZPO ist in diesen Fällen entbehrlich (BVerfGE 11, 1, 3; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 11).

II.

5 Der Tatbestand des Beschlusses des Senats vom 27. April 2017 ist nicht in dem vom Kläger beantragten Umfang zu berichtigen, weil er sich nicht als fehlerhaft erweist.

6 Soweit der Kläger die Formulierung, er habe die Patentanwaltsstation in Nebentätigkeit parallel zum Rechtsreferendariat angestrebt, mit der Begründung angreift, sein Ziel sei es gewesen, die Patentanwaltsstation in Form von Ausbildungsabschnitten im Rahmen des Referendariats bei der 6. Zivilkammer des Landgerichts F. (Kammer für Patentstreitsachen) sowie der Rechts- und Patentanwaltskanzlei B. Z. und während der übrigen Dauer des Rechtsreferendariats in Nebentätigkeit abzuleisten, soll die angestrebte Berichtigung des Tatbestands lediglich der Rechtsauffassung des Klägers Rechnung tragen. Eine Unrichtigkeit der tatbestandlichen Feststellungen wird dagegen nicht aufgezeigt.

7 Die Wiedergabe des vom Kläger in erster Instanz zuletzt gestellten Antrags bedarf ebenfalls keiner Berichtigung. Sie entspricht inhaltlich vollständig der Formulierung seines Antrags im angefochtenen Urteil des Oberlandesgerichts M. vom 22. September 2016. Der Umstand, dass die im angefochtenen Urteil des Oberlandesgerichts verwendete Formatierung des Antrags im Senatsbeschluss nicht vollständig übernommen worden ist, macht den Tatbestand nicht inhaltlich fehlerhaft.

III.

8 Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in der Streitsache in vollem Umfang zur Kenntnis genommen, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.

KayserGrabinskiGraßnack
HerzogThielmann

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the challenge against lay judges Dr. B. and Dr. H. for bias was admissible

Decisão extraída

The challenge was inadmissible because it was an abuse of process; the stated grounds were wholly unsuitable to justify bias.

Fundamentação extraída

A challenge is inadmissible if its reasoning is objectively incapable of substantiating bias without any case-specific assessment. The professional status of a lay judge, group-related concerns, or being a shareholder/employer in the patent attorney field do not suffice.

Questão jurídica principal

Whether the facts section of the 2017-04-27 order had to be corrected

Decisão extraída

No correction was required because the plaintiff only sought to replace the court's legal characterization with his own view, and no factual inaccuracy was shown.

Fundamentação extraída

The challenged passages accurately reflected the plaintiff's motion and the wording of the appellate judgment; formatting differences did not make the facts incorrect.

Questão jurídica principal

Whether the hearing complaint against the 2017-04-27 order was well-founded

Decisão extraída

The hearing complaint was unfounded because the Senate had fully considered the plaintiff's submissions but found them unpersuasive.

Fundamentação extraída

No denial of the right to be heard was shown; the court expressly stated that it had taken the submissions into account in full.

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