Interim relief denied in Stuttgart 21 possession order

BVerfG 1 BvQ 41/13Bverfg / 1. Senat 1. Kammer20 de set. de 2013Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Constitutional Court rejected the applicant’s request for interim relief against a Stuttgart Regional Council possession order requiring him to vacate his apartment for the Stuttgart 21 railway project. It held that a constitutional complaint against the Baden-Württemberg Administrative Court’s refusal to grant suspensive effect would plainly fail. The court found no constitutional error in the administrative court’s application of § 21(1) AEG, noting that the prior planning approvals had already settled the basic expropriability of the property and that the court had sufficiently considered necessity, urgency, financing objections, and the loss of housing.

Sumário Omnilex

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; einstweilige Anordnung nur bei hinreichender Erfolgswahrscheinlichkeit der Hauptsache beziehungsweise bei fehlender offensichtlicher Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde. Gegen eine fachgerichtliche Entscheidung über vorzeitige Besitzeinweisung ist Verfassungsrecht nur berührt, wenn die Auslegung und Anwendung von § 21 Abs. 1 AEG die Tragweite grundrechtlicher Gewährleistungen verkennt. Sind die planungsrechtlichen Grundlagen bestandskräftig und ist die grundsätzliche Enteignungsfähigkeit bereits geklärt, bleiben hiergegen gerichtete einfachrechtliche Einwände im Verfahren nach § 32 BVerfGG grundsätzlich unbeachtlich. Dem Fachgericht steht bei der Prüfung von Notwendigkeit, Eilbedürftigkeit und Abwägung der betroffenen Interessen ein verfassungsrechtlich nur begrenzt überprüfbarer Spielraum zu (consid. 4-5).

Texto completo

BVerfG — 1 BvQ 41/13, Ablehnung einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2013-09-20

Aktenzeichen: 1 BvQ 41/13

Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung

Normen: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 21 Abs 1 AEG 1994

Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Besitzeinweisung in Wohngrundstück zur Umsetzung des Projekts "Stuttgart 21" - mangelnde Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei bestandskräftiger Planfeststellung

Gründe

1 1. Der Antragsteller begehrt vorläufigen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen einen Beschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25. Juni 2013. Dieser Beschluss verpflichtet den Antragsteller, seine von ihm bewohnte Eigentumswohnung in Stuttgart bis zum 22. September 2013, 24:00 Uhr, zugunsten der DB Netz AG zu räumen. Die vorzeitige Besitzeinweisung erfolgt für den Bau und den Betrieb des neuen Eisenbahnknotens Stuttgart 21.

2 Mit Beschluss vom 19. September 2013 lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (5 S 1546/13) den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Besitzeinweisungsbeschluss zurück.

3 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

4 Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs wäre offensichtlich unbegründet (vgl. zum Maßstab für § 32 BVerfGG BVerfGE 131, 47 <55>). Es ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zur Begründung seines Antrags - nicht erkennbar, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs den Antragsteller in seinen Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt.

5 Die zahlreichen Einwände, die der Antragsteller gegen die Besitzeinweisung und das gesamte Vorhaben vorbringt, sind im Wesentlichen einfachrechtlicher Art und zum Teil mit Rücksicht auf die in den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüssen für die Abschnitte 1.1 und 1.2 aus dem Jahr 2005 geklärte grundsätzliche Enteignungsfähigkeit des Grundstücks des Antragstellers, die insoweit auch vor dem Bundesverfassungsgericht nicht mehr in Frage gestellt werden kann, unbeachtlich. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 21 Abs. 1 AEG, insbesondere die Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Grundstücks für das Vorhaben und die Eilbedürftigkeit, als erfüllt ansah. Hierbei hat er es im Hinblick auf die drohende Durchführung der angekündigten Baumaßnahmen auch nicht an der erforderlichen Prüfungstiefe fehlen lassen. Er hat sich mit den zentralen Einwänden des Antragstellers, insbesondere der nach seiner Auffassung fehlenden oder unzulässigen Finanzierbarkeit des Vorhabens, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt (vgl. namentlich S. 13 des Beschlusses). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof auch den dem Antragsteller drohenden Verlust seiner Wohnung infolge der Vollziehung des Besitzeinweisungsbeschlusses in den Blick genommen, diesem Umstand aber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen.

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Palavras-chave

interim reliefpossession orderconstitutional complaintplanning approvalexpropriationurgencypublic infrastructurehousing loss

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Questão jurídica principal

Whether an interim injunction should be granted against the possession order

Decisão extraída

No. The application was unfounded because any constitutional complaint against the appellate decision would be manifestly unfounded.

Fundamentação extraída

The objections were largely matters of ordinary law. The prior, final planning approvals had already settled the basic expropriability of the property. The administrative court had not violated constitutional standards in finding the statutory requirements for early possession under § 21(1) AEG, including necessity and urgency, and had adequately addressed the financing objections and the threatened loss of housing.

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