Late filing of revision brief: no ex officio reinstatement without grounds

BFH III R 54/10Bfh / Divisão 312 de abr. de 2011Dismissed

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Resumo Omnilex

The BFH dismissed the revision as inadmissible because the revision brief reached the court one day after the one-month filing deadline. The court calculated the deadline under the FGO, ZPO, and BGB time-counting rules and held that it expired on 2010-10-18. Reinstatement was denied because, although ex officio reinstatement can be possible when the omitted act is performed in time, the appellant did not submit or substantiate any facts showing an excuse for the delay.

Sumário Omnilex

§ 56 FGO; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch ohne Antrag setzt voraus, dass der Wiedereinsetzungsgrund innerhalb der Antragsfrist vorgetragen und glaubhaft gemacht wird. Die bloße Nachholung der versäumten Rechtshandlung genügt nicht. Für die Rechtzeitigkeit der Revisionsbegründung nach Zulassung der Revision ist die Monatsfrist nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses maßgeblich; deren Berechnung richtet sich nach § 54 FGO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB sowie § 222 ZPO. Fehlt es an rechtzeitiger Begründung und an glaubhaft gemachten Gründen für eine Fristversäumnis, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen (consid. 1-2).

Texto completo

BFH — III R 54/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-12

Aktenzeichen: III R 54/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 116 Abs 7 S 2 Halbs 1 FGO, § 120 Abs 2 S 1 Halbs 2 FGO, § 56 Abs 1 FGO, § 56 Abs 2 S 4 FGO, § 54 FGO, § 187 Abs 1 BGB, § 188 Abs 2 BGB, § 222 Abs 1 ZPO, § 222 Abs 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 19. August 2009, Az: 1 K 1780/07, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspätetem Eingang der Revisionsbegründung

Leitsatz

Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Antrag erfordert, dass ein Wiedereinsetzungsgrund vorgebracht und glaubhaft gemacht wird .

Tatbestand

1 I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, mit welcher die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zuletzt die Festsetzung von Kindergeld für ihren Sohn (S) für die Monate August 2006 bis Januar 2007 sowie März bis Juni 2007 begehrte.

2 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Der Senat ließ mit Beschluss vom 30. August 2010 III B 162/09 die Revision zu, soweit das Urteil des FG die Monate August 2006 bis Januar 2007 betraf. Der Beschluss wurde der Klägerin --vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte-- am 17. September 2010 zugestellt. Die Revisionsbegründung ging am 19. Oktober 2010 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

3 Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 machte die damalige Senatsvorsitzende die Klägerin darauf aufmerksam, dass die Frist zur Begründung der Revision nach § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) am 18. Oktober 2010 abgelaufen war und wies auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO hin. Eine Reaktion hierauf erfolgte bis zum heutigen Tage nicht.

4 Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Urteils des FG Rheinland-Pfalz vom 19. August 2009 1 K 1780/07 und des Bescheids vom 26. April 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2007 zu verpflichten, Kindergeld für die Monate August 2006 bis Januar 2007 festzusetzen.

Entscheidungsgründe

5 II. Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO).

6 1. Die Klägerin hat die Revision nicht rechtzeitig begründet. Hat der BFH der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, ist die Revision innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses zu begründen (§ 116 Abs. 7 Satz 2 1. Halbsatz, § 120 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz FGO).

7 Im Streitfall ist diese Frist für den am 17. September 2010 zugestellten Beschluss nach § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und Abs. 2 der Zivilprozessordnung sowie § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 18. Oktober 2010 (Montag) abgelaufen. Der erst am 19. Oktober 2010 beim BFH eingegangene Schriftsatz war mithin verspätet.

8 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht.

9 Nach § 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Zwar kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Betroffene die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachholt (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO). Die Verpflichtung, einen Wiedereinsetzungsgrund vorzubringen und glaubhaft zu machen, bleibt jedoch auch in diesen Fällen unberührt (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 120 FGO Rz 150).

10 Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat hierzu keine Angaben gemacht. Auch aus den Akten sind keine Tatsachen ersichtlich, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten.

Palavras-chave

revision deadlinereinstatementinadmissibilitylate filingchild benefitfiscal procedureburden of substantiation

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Questão jurídica principal

Whether the revision was filed within the one-month deadline after leave to appeal was granted

Decisão extraída

The revision brief was filed too late; the deadline expired on 2010-10-18 and the brief arrived only on 2010-10-19.

Fundamentação extraída

The one-month period runs from service of the leave-to-appeal decision; using the procedural and civil-law time-counting rules, the last day was Monday, 2010-10-18.

Questão jurídica principal

Whether the appellant could obtain reinstatement into the previous status without an application

Decisão extraída

No reinstatement was granted because no reinstatement ground was alleged or made credible.

Fundamentação extraída

Even if reinstatement may be considered ex officio when the omitted act is completed in time, the party must still assert and substantiate facts showing absence of fault; nothing of that kind was presented.

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