No hearing violation despite refusal to adjourn hearing

BFH IX B 179/11Bfh / Division 910 de jul. de 2012Dismissed

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The plaintiff in a tax case challenged the FG's refusal to postpone the oral hearing and alleged additional procedural defects, including incomplete files, surprise decision, and omission of a subsidiary request. The BFH held that the postponement request, filed only one day before the hearing, did not show sufficient grounds under Art. 103(1) GG, § 96(2) FGO and § 227 ZPO. Because the plaintiff did not attend the properly noticed hearing, he failed to meet his duty to cooperate and could not later rely on alleged hearing violations. The non-admission complaint was therefore dismissed.

Sumário Omnilex

Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO, § 76 FGO, § 227 ZPO; Anspruch auf rechtliches Gehör und Terminverlegung im finanzgerichtlichen Verfahren. Die Ablehnung eines erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellten Verlegungsantrags verletzt das Gehör nur, wenn ein erheblicher Grund substantiiert dargetan ist. Das rechtliche Gehör wird durch die prozessuale Mitverantwortung der Beteiligten begrenzt; wer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt der Verhandlung fernbleibt, kann regelmäßig nachträglich keine Gehörs- oder Aufklärungsrügen mehr erheben. Eine Rüge der Überraschungsentscheidung scheidet aus, soweit lediglich die Tatsachenwürdigung angegriffen wird; ein Übergehen von Anträgen liegt nicht vor, wenn das Gericht sich mit der Problematik ausdrücklich befasst (vgl. consid. 2 ff.).

Texto completo

BFH — IX B 179/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-10

Aktenzeichen: IX B 179/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO, § 76 FGO, § 227 ZPO

Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 18. Oktober 2011, Az: 8 K 310/09, Urteilvorgehend BFH, 23. September 2009, Az: IX B 52/09, Beschlussvorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 3. Februar 2009, Az: 8 K 251/08, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Ausreichende Gewähr rechtlichen Gehörs mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Leitsatz

NV: Der Kläger genügt seiner ihm bei Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör obliegenden besonderen Prozessverantwortung nicht, wenn er trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint.

Gründe

1 Die auf Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

2 a) Das Finanzgericht (FG) hat, indem es den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat, nicht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt. Nach § 227 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO kann das Gericht aus erheblichen Gründen --auf Antrag oder von Amts wegen-- u.a. einen Termin zur mündlichen Verhandlung aufheben oder verlegen. Ein solcher erheblicher Grund wurde in dem Terminsverlegungsantrag, der am 17. Oktober 2011 erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung gestellt wurde, nicht in ausreichender Weise dargetan. Die angekündigte Nichtteilnahme der als Zeugin geladenen Mutter reicht dazu ersichtlich nicht aus. Deshalb musste der Kläger davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung --wie geschehen-- stattfinden würde.

3 b) Auch die überdies geltend gemachten Gehörsverletzungen und Verfahrensfehler, die sich im Wesentlichen mit dem Nichtberücksichtigen von Aktenbestandteilen beschäftigen, liegen nicht vor. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger nicht jede zumutbare Gelegenheit wahrgenommen hat, sich Gehör zu verschaffen.

4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird begrenzt durch die Mitverantwortung der Beteiligten (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 119 FGO Rz 58). Danach haben diese alles in ihren Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um ihr Recht auf Gehör zu verwirklichen. Daran fehlt es, wenn der Beteiligte trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin erscheint. So stehen auch die Hinweispflichten des Gerichts aus § 76 Abs. 2 FGO mit der prozessualen Mitwirkung der Beteiligten in einer gewissen Wechselwirkung. Wer zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erscheint, kann regelmäßig anschließend nicht deren Verletzung rügen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 29. Oktober 1999 III B 32/99, BFH/NV 2000, 580, und vom 1. Februar 2010 XI B 50/09, BFH/NV 2010, 921).

5 Wenn der Kläger --wie er jetzt rügt-- schon im Klageverfahren des zweiten Rechtszuges wiederholt vorgebracht hatte, die Akten (des Beklagten und Beschwerdegegners --Finanzamt--) seien unvollständig, so hätte er an der mündlichen Verhandlung teilnehmen müssen. Das Gleiche gilt für die beantragte und mit Verfügung vom 3. Juni 2010 abgelehnte Akteneinsicht (Bl. 50 der Gerichtsakten des FG, Bd. II, 2. Rechtszug). Mit der anberaumten und durchgeführten mündlichen Verhandlung hat das FG dem Kläger ausreichend Gelegenheit gegeben, sich Gehör zu verschaffen. Diese Möglichkeit hat er nicht genutzt. Er ist seiner Prozessverantwortung nicht nachgekommen. Dies gilt für die unter II. 2., 5. und 6. der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgründe.

6 c) Soweit der Kläger eine Überraschungsentscheidung in Bezug auf seine Einkünfteerzielungsabsicht moniert (Beschwerdebegründung unter II. 3.), steht dieser Zulassungsgrund im Zusammenhang mit der geltend gemachten mangelnden Sachaufklärung, für die die Ausführungen oben unter b) gelten. Überdies bringt der Kläger keinen Verfahrensfehler vor, sondern wendet sich gegen die seiner Auffassung nach unrichtige Tatsachenwürdigung des FG. Für einen entsprechenden Rechtsfehler legt er aber keine Zulassungsgründe dar.

7 d) Das als Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3 FGO) sowie des Anspruchs auf Mitteilung der Entscheidungsgründe (§ 119 Nr. 6 FGO) gerügte Übergehen des Hilfsantrags liegt --soweit der Senat die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung (unter II. 4.) nachvollziehen kann-- ersichtlich nicht vor. Das FG beschäftigt sich ausdrücklich auf S. 11 des angefochtenen Urteils mit dieser Problematik. Der Senat verweist überdies auf seinen im ersten Rechtszug ergangenen Beschluss vom 23. September 2009 IX B 52/09 (BFH/NV 2010, 220, unter 2. b) der Gründe.

8 Der Senat hält es für angemessen, von einer weiteren Begründung nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO abzusehen.

Palavras-chave

right to be heardadjournmentoral hearingprocedural dutysurprise decisionfile inspectiontax court procedureprocedural complaint

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Questão jurídica principal

Whether refusing to postpone the oral hearing violated the right to be heard.

Decisão extraída

No. The request for postponement was made only one day before the hearing and did not show an adequate substantial reason; the plaintiff had to expect the hearing to proceed.

Fundamentação extraída

Under Art. 103(1) GG, § 96(2) FGO and § 227 ZPO, a postponement requires substantial reasons. The announced absence of the summoned mother was insufficient.

Questão jurídica principal

Whether other alleged procedural errors and hearing violations based on allegedly incomplete files were established.

Decisão extraída

No. The plaintiff did not use every reasonable opportunity to be heard; by failing to appear despite proper summons, he could not later complain of the alleged defects.

Fundamentação extraída

The parties' duty to cooperate limits the right to be heard. A party who does not attend despite proper notice generally cannot invoke a hearing violation afterwards.

Questão jurídica principal

Whether the FG committed a surprise decision regarding the intention to derive income.

Decisão extraída

No. The complaint did not show a procedural error, only disagreement with the FG's assessment of the facts.

Fundamentação extraída

The argument was treated as an attack on fact finding rather than a cognizable procedural defect.

Questão jurídica principal

Whether the alleged failure to address the subsidiary motion constituted a violation of the right to be heard or the duty to state reasons.

Decisão extraída

No. The FG expressly dealt with the issue in the challenged judgment.

Fundamentação extraída

The objection was unfounded on the face of the record and was also covered by the prior BFH decision in the earlier appeal.

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