Child benefit for partner’s children in registered partnership

BFH VI R 76/12Bfh / Divisão 68 de ago. de 2013Granted

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The claimant, living in a registered life partnership and sharing a household with both partners’ minor children, sought child benefit for the partner’s children from December 2009. The tax office refused, and the finance court dismissed the action. The Federal Fiscal Court held that the amended equal-treatment rule for registered life partners applies to child-benefit law as well, because child benefit is a tax allowance and the legislature intended comprehensive equal treatment. The appeal succeeded; the finance court judgment was set aside and the claim granted.

Sumário Omnilex

§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 2 Abs. 8 EStG in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 2013: Die Haushaltsaufnahme von Kindern des eingetragenen Lebenspartners begründet einen Kindergeldanspruch des Berechtigten. Die in § 2 Abs. 8 EStG angeordnete Gleichstellung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen erfasst das gesamte Einkommensteuerrecht, mithin auch das Kindergeldrecht. Sie ist auf noch nicht bestandskräftige Kindergeldfestsetzungen entsprechend anzuwenden; § 52 Abs. 2a EStG ist insoweit analog heranzuziehen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden (consid. 1).

Texto completo

BFH — VI R 76/12, Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-08-08

Aktenzeichen: VI R 76/12

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 62 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 63 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 63 Abs 1 S 2 EStG 2009, § 32 Abs 3 EStG 2009, § 31 S 3 EStG 2009, § 2 Abs 8 EStG 2009 vom 15.07.2013, § 52 Abs 2a EStG 2009 vom 15.07.2013, Art 1 EStGBVerfG2013-05-07ÄndG, EStG VZ 2009

Vorinstanz: vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 7. November 2012, Az: 2 K 194/11, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Kindergeld für das Kind der Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Leitsatz

  1. Ein Kindergeldanspruch wird nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 2 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 gewährt, wenn ein eingetragener Lebenspartner in seinen Haushalt die Kinder seines eingetragenen Lebenspartners aufnimmt.

  2. Die in § 2 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 bestimmte Gleichstellung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. § 52 Abs. 2a EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 gilt insoweit entsprechend.

Tatbestand

1 I. Streitig ist, ob zugunsten eines eingetragenen Lebenspartners ein Kindergeldanspruch besteht, wenn dieser in seinen Haushalt die Kinder seines eingetragenen Lebenspartners aufnimmt.

2 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie wohnt gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern, ihrer eingetragenen Lebenspartnerin sowie mit deren beiden minderjährigen Kindern in einem Haushalt. Für ihre Kinder erhält sie Kindergeld. Darüber hinaus begehrte sie für den Zeitraum ab Dezember 2009 vergeblich Kindergeld für die in dem gemeinsamen Haushalt versorgten Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ihrer Auffassung nach verstoße es gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht, dass nach dieser Vorschrift ein Kindergeldanspruch nur bei der Haushaltsaufnahme von Kindern des Ehegatten, nicht jedoch bei der Aufnahme von Kindern eines eingetragenen Lebenspartners bestehe.

3 Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 306 veröffentlichten Gründen ab.

4 Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Verfassungs- und Gemeinschaftsrechts.

5 Sie beantragt, das Urteil des FG, den Ablehnungsbescheid vom 18. Mai 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) zu verpflichten, zugunsten der Klägerin ab Dezember 2009 zusätzlich Kindergeld für die beiden Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin festzusetzen.

6 Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7 II. Die Revision ist begründet; sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Stattgabe der Klage. Entgegen der Entscheidung des FG wird aufgrund geänderter Rechtslage ein Kindergeldanspruch zugunsten eines eingetragenen Lebenspartners gewährt, wenn dieser in seinen Haushalt die Kinder seines eingetragenen Lebenspartners aufnimmt.

8 1. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG besteht ein Kindergeldanspruch für die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten.

9 a) Dies gilt nunmehr auch für die Aufnahme von Kindern eines eingetragenen Lebenspartners. Denn gemäß § 2 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 (Gesetz vom 15. Juli 2013 --BGBl I 2013, 2397--) sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

10 b) Die in § 2 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 bestimmte Gleichstellung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

11 § 52 Abs. 2a EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 bestimmt zwar, dass § 2 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 nur bei noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen Anwendung finden soll. Diese Regelung gilt allerdings entsprechend für noch nicht bestandskräftige Kindergeldfestsetzungen. Dies ergibt sich zunächst aus § 31 Satz 3 EStG. Hiernach wird das Kindergeld als Steuervergütung gezahlt. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen Einkommensteuer- und Kindergeldfestsetzungen ist folglich die Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen auch insoweit geboten, als Kindergeldfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 15. Juli 2013 eine Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern für das gesamte Einkommensteuergesetz und mithin auch für das in dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geregelten Kindergeldrecht bezweckte (BTDrucks 17/13870, S. 6). Anhaltspunkte dafür, dass diese Gleichstellung nicht auch für noch nicht bestandskräftige Kindergeldfestsetzungen Gültigkeit haben soll, bestehen nicht.

12 2. Da die Vorentscheidung diesen Maßstäben nicht entspricht, ist sie aufzuheben. Die Sache ist spruchreif und der Klage stattzugeben. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hat die Klägerin die beiden minderjährigen Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin, für die sie Kindergeld beantragt hat, in ihren Haushalt aufgenommen. Der begehrte Kindergeldanspruch steht ihr daher nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, § 32 Abs. 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 sowie entsprechend § 52 Abs. 2a EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 zu.

Palavras-chave

child benefitregistered life partnershiphousehold childequal treatmenttax allowancefinalityfamily benefits

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether child benefit is payable to a registered life partner who takes the partner’s children into the household.

Decisão extraída

Yes. The statutory rule for spouses applies equally to registered life partners under the amended income tax act.

Fundamentação extraída

Section 2(8) EStG, as amended by the 15 July 2013 act, extends the income tax rules on spouses and marriages to life partners and registered partnerships. Therefore, the household-taking rule in Section 63(1)(1)(2) EStG also covers the partner’s children.

Questão jurídica principal

Whether the amended equal-treatment rule applies to child-benefit cases that were not yet final.

Decisão extraída

Yes. The equal treatment applies to all child-benefit assessments that were not yet finally determined.

Fundamentação extraída

Section 52(2a) EStG is applied by analogy to child-benefit assessments because child benefit is a tax allowance under Section 31 sentence 3 EStG. This avoids inconsistent treatment between income tax and child benefit and matches the legislature’s intent of comprehensive equal treatment.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.