No reversal of transfer after new statutory rescission right

BFH II B 111/12Bfh / Divisão 22 de ago. de 2013Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Fiscal Court dismissed a complaint against non-admission of revision in a real estate transfer tax dispute. The claimant argued that a statutory rescission right arising after an agreed contract amendment should reverse the acquisition under § 16(1) No. 2 GrEStG. The court held that once an originally agreed rescission deadline has expired, any later right created by a subsequent amendment is a new right and does not qualify for reversal. It also rejected an alleged violation of the right to be heard, finding no surprise decision.

Sumário Omnilex

§ 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG; Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs bei später entstehendem gesetzlichen Rücktrittsrecht nach Vertragsänderung. Ein Rücktrittsrecht führt nur dann zur steuerlichen Rückabwicklung, wenn es als ursprüngliches Vorbehaltsrecht innerhalb einer lückenlosen Fristenkette bis zur vollständigen Rückgängigmachung erhalten geblieben ist. Ist das vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht durch Fristablauf endgültig erloschen, begründet eine spätere einvernehmliche Vertragsänderung ein neues Rücktrittsrecht; dessen Ausübung -- gleich ob vertraglich oder gesetzlich -- vermag § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG nicht mehr auszulösen (consid. 5-8). Ein fehlender Präjudizfall schafft für sich allein keinen Klärungsbedarf; eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn sich die rechtskundig vertretene Partei auf die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einstellen musste (consid. 9-13).

Texto completo

BFH — II B 111/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-02

Aktenzeichen: II B 111/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 16 Abs 1 Nr 2 GrEStG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG Nürnberg, 26. April 2012, Az: 4 K 1836/10, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs aufgrund eines nach einer Vertragsänderung entstandenen gesetzlichen Rücktrittsrechts

Leitsatz

NV: Hat der Rücktrittsberechtigte sein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht aufgrund Fristablaufs endgültig verloren und ändern die Vertragsparteien anschließend im Einvernehmen die ursprünglichen Vertragsbestimmungen, kann auch ein gesetzliches Rücktrittsrecht, das wegen der Nichterfüllung der geänderten Vertragsbestimmungen neu entsteht, ebenso wie ein neues vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht nicht mehr zur Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG führen.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für die Zulassung der Revision liegen, soweit sie entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt wurden, nicht vor.

2 1. Die Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.

3 a) Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt daher wie dieser die Darlegung und das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Januar 2012 III B 153/11, BFH/NV 2012, 705, m.w.N.).

4 b) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sieht als klärungsbedürftig an, in welchem Umfang gesetzliche Rücktrittsrechte im Rahmen des Steueraufhebungstatbestandes des § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) zu berücksichtigen seien und ob ein Rücktrittsrecht, welches auf der Grundlage einer durch eine Änderungsvereinbarung modifizierten Regelung ausgeübt werde, zur Rückabwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses einschließlich des Grundvertrags und sämtlicher ihn betreffender Änderungsvereinbarungen berechtige. Die Rechtsfragen seien auch im Allgemeininteresse klärungsbedürftig, weil der BFH bisher noch nicht mit dem Verhältnis zwischen vertraglichen und gesetzlichen Rücktrittsrechten und deren Konkurrenzverhältnis im Rahmen des § 16 GrEStG befasst gewesen sei. Es kann dahinstehen, ob die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfragen hinreichend dargelegt ist, weil Ausführungen dazu fehlen, inwiefern diese Fragen in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sind.

5 Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig. Durch die Rechtsprechung des BFH ist --wie auch die Klägerin einräumt-- bereits geklärt, dass sowohl vertragliche als auch gesetzliche Rücktrittsrechte zu einer Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG führen können (vgl. BFH-Urteile vom 8. Juni 1988 II R 90/86, BFH/NV 1989, 728, und vom 18. November 2009 II R 11/08, BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498). Ist ein Rücktrittsrecht vom nachträglichen Eintritt bestimmter Ereignisse abhängig, unterfällt die Ausübung bei vollständiger Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs dem § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG; das gilt sowohl für vertraglich vereinbarte als auch für gesetzliche Rücktrittsrechte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498).

6 Die Entscheidung des BFH (in BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498) betrifft --wie der Streitfall-- einen Sachverhalt, in dem ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht nicht bis zu der im ursprünglichen Vertrag bestimmten Frist ausgeübt und --nach einer Vertragsänderung-- der Rücktritt vom Vertrag erklärt bzw. die Aufhebung des Vertrags vereinbart wurde. Der maßgebende Sachverhalt unterscheidet sich nur insoweit von dem des Streitfalls, als in dem vom BFH entschiedenen Fall der Grundstückskaufvertrag nach mehrfachen Verlängerungen der Rücktrittsfristen wegen eines "vertraglichen" Rücktrittsrechts rückabgewickelt wurde, während im Streitfall der Erbbaurechtsvertrag wegen eines "gesetzlichen" Rücktrittsrechts aufgrund der geänderten Vertragsbestimmungen aufgehoben worden sein soll. Die vom BFH (in BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498) aufgestellten Grundsätze sind auch im Streitfall heranzuziehen; weiterer Klärungsbedarf besteht nicht.

7 Danach bleibt § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG nur anwendbar, wenn eine bis zur vollständigen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs reichende lückenlose Kette von jeweils noch innerhalb der Frist vereinbarten Fristverlängerungen vorliegt und der zum Rücktritt Berechtigte jeweils einen Anspruch auf Fristverlängerung hatte. Ist die ursprünglich vereinbarte Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts einmal verstrichen, ohne vorher einvernehmlich verlängert worden zu sein, hat der zum Rücktritt Berechtigte sein Recht zum Rücktritt endgültig verloren, mit der Folge, dass eine nachträgliche Fristverlängerung ein "neues" Rücktrittsrecht begründet. Das Absehen von der Zwei-Jahres-Frist des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und die Zuordnung zum Tatbestand des Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift bei vereinbarten Rücktrittsrechten, die von Umständen abhängen, die der Berechtigte nicht selbst beeinflussen kann, ist somit beschränkt auf Rücktrittsrechte, die "bei Abschluss des Grundstücksgeschäfts" vorbehalten worden sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498, unter II.4.d).

8 Hat der Rücktrittsberechtigte sein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht aufgrund Fristablaufs endgültig verloren und ändern die Vertragsparteien anschließend im Einvernehmen die ursprünglichen Vertragsbestimmungen, kann auch ein gesetzliches Rücktrittsrecht, das wegen der Nichterfüllung der geänderten Vertragsbestimmungen neu entsteht, ebenso wie ein neues vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht nicht mehr zur Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG führen. Die Klägerin hat keine Gründe dargelegt, die insoweit eine unterschiedliche Behandlung eines vertraglichen und eines gesetzlichen Rücktrittsrechts rechtfertigen könnten, obwohl beide Rücktrittsrechte auf den geänderten Vereinbarungen der Vertragsparteien beruhen und zivilrechtlich jeweils die Rückabwicklung des gesamten Vertrags in seiner geänderten Form auslösen.

9 c) Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2010 II B 111/10, BFH/NV 2011, 73, unter Rz 9, m.w.N.). Die Klärung von Rechtsfragen ist darüber hinaus nicht im allgemeinen Interesse, wenn die Entscheidung --wie im Streitfall-- maßgeblich von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls abhängt (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 2011 XI B 24/11, BFH/NV 2012, 277, unter Rz 24). Das gilt im Streitfall vor allem für die Frage, ob ein Rechtsanspruch des Grundstückseigentümers auf Rückgängigmachung des Erbbaurechtsvertrags bestand.

10 2. Aus den gleichen Gründen kommt auch eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in Betracht.

11 3. Ein Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht verletzt.

12 a) Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (BFH-Beschluss vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947). Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht indes nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (BFH-Beschluss vom 13. Juli 2012 IX B 3/12, BFH/NV 2012, 1635).

13 b) Im Streitfall hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) eine Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG verneint, weil der Klägerin kein Rechtsanspruch auf Rückabwicklung des Erbbaurechtsvertrags zugestanden habe; insbesondere habe kein gesetzliches Rücktrittsrecht bestanden. Im Hinblick darauf musste sich die im Klageverfahren rechtskundig vertretene Klägerin darauf einstellen, dass das FG darüber entscheiden wird, ob Rechtsansprüche bestehen und diese kausal für die Rückgängigmachung i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG sind.

Palavras-chave

real estate transfer taxrescission rightcontract amendmentlegal developmentfundamental importanceright to be heardsurprise decisionnon-admission complaint

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Questão jurídica principal

Whether revision should be admitted for fundamental importance or legal development regarding § 16(1) No. 2 GrEStG.

Decisão extraída

No. The legal questions were already clarified by case law; a new statutory rescission right arising only after expiry of the original contractual deadline does not trigger reversal under § 16(1) No. 2 GrEStG.

Fundamentação extraída

Only a continuous chain of timely agreed extensions preserves the original rescission right. Once the original deadline expires without extension, the right is finally lost and any later right is a new right outside the scope of § 16(1) No. 2 GrEStG.

Questão jurídica principal

Whether the lower court committed a procedural error by violating the right to be heard.

Decisão extraída

No. The Federal Fiscal Court found no surprise decision or other hearing violation.

Fundamentação extraída

The claimant had to expect that the court would examine whether a legal entitlement to unwind the contract existed and whether this was causally relevant under § 16(1) No. 2 GrEStG; the court was not required to discuss every possible decisive point in advance.

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