2 B 105/26•Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, 2026-08-04, 2 B 105/26
2 B 105/26Tribunal Administrativo / Divisão 24 de ago. de 2026
1. Handelt es sich bei der durch die Antragstellerseite benannten Antragsgegnerin nicht um die nach materiellem Recht verpflichtete Behörde, erweist sich ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Aufnahme eines Kindes in die Klassenstufe 1 einer Grundschule bereits aus diesem Grund als unbegründet. 2. Eine Ausnahme von der Schulsprengelpflicht kann durch eine hier streitgegenständliche Entscheidung im Auswahlverfahren erfolgen, wobei die Befugnis, einen Antrag auf Grundlage dieses Auswahlverfahrens abzulehnen, nach den hier maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen beim Schulträger liegt. 3. Im Bereich der schulischen Grundversorgung durch die Grundschule soll dem Gedanken der wohnortnahen Beschulung Rechnung getragen werden, wobei jedem Kind ein garantierter Schulplatz im eigenen Schulbezirk zur Verfügung steht. 4. Zur Bildung verschiedener Kategorien im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Aufnahme in eine Ganztagsgrundschule. Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 29. Juni 2026, 1 L 1285/26, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-08-04
Aktenzeichen: 2 B 105/26
ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0804.2B105.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 Abs 2 GTagSchulO SL 2013, Art 7 GG, § 16 Abs 3 SchulOG SL, § 19 Abs 1 SchulOG SL, § 33 Abs 1 SchulOG SL ... mehr
Rechtskraft: ja
Handelt es sich bei der durch die Antragstellerseite benannten Antragsgegnerin nicht um die nach materiellem Recht verpflichtete Behörde, erweist sich ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Aufnahme eines Kindes in die Klassenstufe 1 einer Grundschule bereits aus diesem Grund als unbegründet.
Eine Ausnahme von der Schulsprengelpflicht kann durch eine hier streitgegenständliche Entscheidung im Auswahlverfahren erfolgen, wobei die Befugnis, einen Antrag auf Grundlage dieses Auswahlverfahrens abzulehnen, nach den hier maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen beim Schulträger liegt.
Im Bereich der schulischen Grundversorgung durch die Grundschule soll dem Gedanken der wohnortnahen Beschulung Rechnung getragen werden, wobei jedem Kind ein garantierter Schulplatz im eigenen Schulbezirk zur Verfügung steht.
Zur Bildung verschiedener Kategorien im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Aufnahme in eine Ganztagsgrundschule.
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 29. Juni 2026, 1 L 1285/26, Urteil
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin begehrt – vertreten durch ihre Mutter – im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegenüber der Antragsgegnerin – einer Gebundenen Ganztagsschule – ihre vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 zum Schuljahr 2026/2027.
2 Sie wohnt mit ihrer Schwester und ihrer Mutter in A-Stadt. Die Mutter der Antragstellerin hat ihre Arbeitsstelle in der Landeshauptstadt C-Stadt. Die Antragstellerin wurde zum Schuljahr 2026/2027 der Grundschule D. in A-Stadt zugewiesen. Ihre ältere Schwester ist Schülerin bei der Antragsgegnerin.
3 Auf die Anmeldung der Antragstellerin durch ihre sorgeberechtigten Eltern an der Ganztagsgrundschule B-Stadt-Scheidt zum Schuljahr 2026/2027 teilte der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt C-Stadt durch die Antragsgegnerin per Bescheid vom 28.11.2025 mit, dass die Antragstellerin – deren Wohnsitz nicht im entsprechenden Schulbezirk liegt – nach der Entscheidung des Auswahlausschusses keinen Schulplatz an der benannten Schule erhalten könne.
4 Die Antragstellerin legte hiergegen durch ihre Mutter, die eine Vollmacht des ebenfalls sorgeberechtigten Vaters in Schulangelegenheiten vorlegte, mit Schreiben vom 21.12.2025, eingegangen am 26.12.2025, Widerspruch ein.
5 Auf den an die Landeshauptstadt C-Stadt gerichteten Antrag der Mutter der Antragstellerin vom 9.1.2026 auf „abweichende Schulzuweisung wegen besonderer Härte nach § 19 Schulordnung Saarland “ teilte der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt C-Stadt mit Bescheid vom 13.1.2026 mit, dass diesem Antrag nicht entsprochen werden könne. Ein Antrag nach § 19 Abs. 3 SchoG könne nur an die örtlich zuständige Regelschule gerichtet werden, die sodann in eigener Zuständigkeit im Einvernehmen mit dem Schulleiter der „beantragten“ Schule – hier: die Antragsgegnerin – über diesen Antrag entscheiden könne.
6 Die Grundschule D. teilte sodann auf den Antrag der Eltern der Antragstellerin vom 16.1.2026 auf Besuch einer anderen als der zuständigen Schule (hier: der Antragsgegnerin) der Mutter der Antragstellerin mit Schreiben vom 28.1.2026 mit, nach Mitteilung der Antragsgegnerin könne eine dortige Aufnahme der Antragstellerin zum neuen Schuljahr nicht zugesichert werden, sodass eine Anmeldung bei der zuständigen Grundschule in A-Stadt erfolgen müsse.
7 Die gegen die Bescheide des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt C-Stadt vom 28.11.2025 und vom 13.1.2026 gerichteten Widersprüche der Antragstellerin wurden mit Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 16.4.2026 zurückgewiesen.
8 Mit Antrag vom 18.5.2026 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht des Saarlandes die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, der Antragstellerin vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 1 für das Schuljahr 2026/2027 zuzuweisen.
9 Auf den Hinweis des Gerichts vom 9.6.2026, wonach vorliegend die Landeshauptstadt C-Stadt als Schulträgerin bzw. der Oberbürgermeister der richtige Antragsgegner sein dürfte, sodass mit Einverständnis der Antragstellerin eine Rubrumsberichtigung erfolgen werde, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 10.6.2026 mitgeteilt, dass der Rubrumsberichtigung widersprochen werde.
10 Mit Beschluss vom 29.6.2026 hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Antrag zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sei zulässig, aber unbegründet. Zwar ergebe sich eine erforderliche Eilbedürftigkeit bereits daraus, dass bis zum ersten Schultag des Schuljahres 2026/2027 am 10.08.2026 eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zu erwarten sei, allerdings sei ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Hieran fehle es, weil die Antragsgegnerin hinsichtlich des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens nicht passivlegitimiert sei. Die Antragstellerin greife vorliegend das Auswahlverfahren hinsichtlich der gebundenen Ganztagsschulen an, das eine eigenständige – neben einem Antrag auf Zuweisung zu einer anderen Grundschule aus wichtigem Grund nach § 19 Abs. 3 Schulordnungsgesetz (SchoG) bestehende – Möglichkeit darstelle, von der grundsätzlich geltenden Verpflichtung zum Besuch der Grundschule in dem Schulbezirk, in dem sich auch der Wohnsitz befinde (Sprengelpflicht), nach § 19 Abs. 2 SchoG abzuweichen. Dieses Auswahlverfahren sei in der Verordnung – Schulordnung – über die Gebundene Ganztagsschule (Ganztagsschulverordnung- GTSchulVO) vom 30.1.2013 geregelt. Eine entsprechende Verordnungsermächtigung dafür ergebe sich aus § 33 Abs. 1 S. 1 SchoG. Aus § 4 Abs. 2 der GTSchulVO folge, dass vorliegend nicht die Grundschule E-Stadt, sondern der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt C-Stadt richtiger Antragsgegner und damit passivlegitimiert gewesen sei, da die Landeshauptstadt als Schulträger für das Auswahlverfahren an gebundenen Ganztagsschulen zuständig sei. Das Verfahren der Auswahlentscheidung selbst sei in § 5 Abs. 2 der Satzung über das Auswahlverfahren zur Aufnahme in die Ganztagsgrundschule B-Stadt-Scheidt der Landeshauptstadt C-Stadt vom 16.02.2016 (Aufnahmesatzung) geregelt. Eine dahingehende Satzungsermächtigung finde sich in § 33 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) SchoG, § 4 Abs. 2 GTSchulVO. Danach sei der Auswahlausschuss für die Entscheidung im Auswahlverfahren zuständig, der nach § 5 Abs. 1 der Aufnahmesatzung bei der Landeshauptstadt C-Stadt als Schulträger angesiedelt sei und mangels entsprechender Regelung nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfüge. Aufgrund dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung komme es vorliegend auf die Unterscheidung zwischen innerer und äußerer Schulangelegenheit nicht streitentscheidend an. Da es sich bei der begehrten Aufnahmeentscheidung um einen Verwaltungsakt handele, sei in der Hauptsache die Verpflichtungsklage statthaft und analog § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt C-Stadt passiv legitimiert hinsichtlich der Entscheidung über das Auswahlverfahren an der in Rede stehenden Ganztagsschule. Zwar mache die Antragstellerin auch einen Anspruch nach § 19 Abs. 3 SchoG geltend; zuständig dafür wäre jedoch die Grundschule D. in A-Stadt als Sprengelschule, nicht aber die Antragsgegnerin. Dafür spreche bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 3 SchoG, der von der „zuständigen Schule“ spreche sowie der systematische Zusammenhang mit § 19 Abs. 2 SchoG, woraus sich ergebe, dass mit dieser Formulierung nur die Sprengelschule, also die Schule, in deren Bezirk die Antragstellerin wohne, gemeint sein könne. Richte sich der Antrag gemäß § 123 VwGO im Falle des § 78 Abs. 1 VwGO gegen den falschen Antragsgegner, sei er als unbegründet abzulehnen, weil der Antragsgegner nicht der nach materiellem Recht Verpflichtete sei. Auch bei unterstellter Wahl des richtigen Antragsgegners habe der Eilantrag in der Sache keinen Erfolg, weil die Antragstellerin keinen Anspruch auf Zuweisung eines Schulplatzes bei der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht habe. Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in eine bestimmte Schule an einem bestimmten Ort, abweichend von der Sprengelschule, bestehe grundsätzlich nicht. Ferner sei die durch den Auswahlausschuss getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Dem Anspruch auf Zuweisung eines Schulplatzes bei der Antragsgegnerin stehe bereits mit Gewicht entgegen, dass die Wunschschule für das 1. Schuljahr 2026/2027 keine Kapazitäten zur Aufnahme weiterer Schüler mehr aufgewiesen habe. Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin für das Schuljahr 2026/2027 sei nachweislich vollständig erschöpft gewesen. Die durch die Landeshauptstadt C-Stadt dargelegte konkrete Kapazitätsermittlung sowie die durch den Auswahlausschuss getroffene Auswahlentscheidung begegneten keinen rechtlichen Bedenken. Auch unter Berücksichtigung der seitens der Antragstellerin vorgetragenen Härtefallgründe sei kein abweichendes Ergebnis gerechtfertigt. Da die Antragstellerin im Rahmen der Anmeldung keinen Härtefallantrag gestellt habe, habe der Auswahlausschuss die nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Härtefallaspekte im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigen können. Dennoch habe der Ausschuss (überobligatorisch) berücksichtigt, dass die Mutter der Antragstellerin alleinerziehend sei und die Schwester der Antragstellerin bereits die Ganztagsgrundschule B-Stadt-Scheidt besuche. Dies habe bereits dazu geführt, dass die Antragstellerin innerhalb der Bewerbergruppe d) auf dem ersten Rang geführt werde, insgesamt auf Platz neun der Warteliste. Das Vorbringen der Antragstellerin zu den Härtefallkriterien habe keinen Anspruch auf eine bessere Platzierung innerhalb der Warteliste und erst recht keinen Anspruch auf Aufnahme rechtfertigen können, weil sie innerhalb der Kategorie d) bereits auf Platz eins gelistet worden sei, jedoch für diese Kategorie keine freien Plätze mehr zur Verfügung gestanden hätten. Dass sie im Gesamtergebnis auf dem Wartelistenplatz neun geführt werde, beruhe nicht auf einer fehlerhaften Gewichtung ihres Härtefalls, sondern sei die zwingende Folge davon, dass unabhängig von etwaigen Härtefällen acht Bewerber der Kategorie c), mit Wohnsitz im Gemeindebezirk des Schulträgers, der Satzung entsprechend vorrangig aufzunehmen seien. Die Regelung in § 2 Abs. 2 der Aufnahmesatzung sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Bereits durch die grundsätzliche Pflicht zum Besuch der Sprengelschule, die an den Wohnort der Schülerinnen und Schüler anknüpfe (vgl. § 19 Abs. 2 SchoG), zeige sich, dass die Wohnortnähe ein taugliches sachliches Kriterium darstelle, um die Organisation der einzelnen Schulen im Hinblick auf die gleichmäßige Verteilung der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten. Der Verweis auf die Regelschule am Wohnort und die dortigen Betreuungsangebote sei ihr zumutbar. Die Mutter der Antragstellerin könne unter Inanspruchnahme dieses Betreuungsangebots ihre Arbeitstätigkeit in bisherigem Umfang fortführen.
11 Hiergegen richtet sich die am 15.7.2026 eingereichte und mit Schriftsatz vom 21.7.2026 begründete Beschwerde der Antragstellerin.
II.
12 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet (§ 146 VwGO).
13 Die nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO fristgerecht dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.6.2026 – 1 L 1285/26 – zu ändern und die Antragsgegnerin – eine Gebundene Ganztagsgrundschule – im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig zu verpflichten, die Antragstellerin aufzunehmen.
14 Mit ihrer Beschwerde führt die Antragstellerin – die durch Verfügung des Gerichts vom 27.7.2026 darauf hingewiesen worden ist, dass auch der Senat davon ausgeht, dass der Schulträger der richtige Antragsgegner wäre, wobei die Landeshauptstadt C-Stadt als Schulträgerin im vorliegenden Verfahren jedenfalls zur Vertretung der Schule berechtigt sei – weiterhin aus, dass die Ganztagsschule B-Stadt-Scheidt die richtige Antragsgegnerin sei. Es sei der Landeshauptstadt C-Stadt ferner ohne gesonderte Vollmacht nicht erlaubt, für die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vorzutragen und diese zu vertreten. Insoweit liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Senat vor.
15 Daneben trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe sowohl die Dringlichkeit der Sache als auch erhebliche Fehler des Auswahl- und Widerspruchsverfahrens verkannt. Eine wirksame Sachentscheidung über ihren Widerspruch liege bereits nicht vor, weil der Stadtrechtsausschuss der Landeshauptstadt C-Stadt für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die schulische Aufnahmeentscheidung – bei der es sich um eine „innere “ Schulangelegenheit handele, über die die Antragsgegnerin (also die Schule selbst) zu entscheiden habe – nicht zuständig gewesen sei. Der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 23.4.2026 habe daher weder eine wirksame Entscheidung über den Widerspruch herbeiführen können noch ersetze er die nach § 5 Abs. 2 der Satzung erforderliche Entscheidung des Auswahlausschusses über die geltend gemachten Härtefallgründe. Einzig die Antragsgegnerin sei aus § 16 Abs. 3 SchoG als untere staatliche Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme in die Schule berechtigt gewesen. Die Zuständigkeit für die konkrete Aufnahmeentscheidung und deren Überprüfung könne nicht durch eine kommunale Satzung auf die Landeshauptstadt C-Stadt oder ihren Stadtrechtsausschuss verlagert werden. Das Oberverwaltungsgericht Thüringen habe in dem Beschluss vom 25.10.2023, Az. 4 EO 472/23, klargestellt, dass bei inneren Schulangelegenheiten die staatliche Schulverwaltung und nicht der Schulträger zuständig sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Landesnorm im Saarland eine andere Auslegung zuließe. Aus § 5 Abs 1 der ASchO folge, dass Schulwechsel (somit auch Aufnahmen) immer zum Schuljahresbeginn und zum Schuljahresende erfolgen müssten, wobei § 19 Abs. 3 SchoG unberührt bleibe. Hieraus folge, dass Aufnahmeentscheidungen Entscheidungen der unteren staatlichen Schulbehörde nach § 16 Abs. 3 SchoG seien und Schulleiter insoweit als Vertreter des Landes handelten. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, dass für die reguläre Aufnahmeentscheidung die Kommune zuständig sein solle, die Ausnahmeentscheidung jedoch durch den Vertreter der staatlichen Schulbehörde getroffen werden könne. Andernfalls könne man die Entscheidungsbefugnis der Kommune unterlaufen, indem der Schulleiter einfach andere Zuweisungen vornehme. Dies spreche dafür, dass der Gesetzgeber jede Aufnahmeentscheidung allein in die sachliche Zuständigkeit des Landes gestellt habe. Diese Norminterpretation werde gestärkt durch § 27 Abs. 1 SchoG, wonach Lehrkräfte (zu denen auch Schulleiter notwendigerweise gehörten) Beamte des Landes seien. Demnach sei jede Handlung zunächst einmal ein Handeln der unteren staatlichen Schulbehörde. Eine abweichende Zuständigkeit zu Gunsten der Kommune müsse sich unmissverständlich aus dem Gesetz ergeben. An anderer Stelle sei dies auch deutlich, etwa in § 5 Abs. 3 Satz 1 KSVG. § 51 SchoG runde dies ab, indem diese Norm formuliere, dass Kommunen als Schulträger Ihre Rechten und Pflichten ausschließlich nach Maßgabe des SchoG ausübten. Demnach müsse direkt aus dem Schulordnungsgesetz eine gesetzliche Herleitung zu entnehmen sein, dass die Kommunen über die Aufnahme von Schülern entscheiden dürften. Eine solche sei nicht ersichtlich. Das Schulordnungsgesetz treffe auch keine Regelung darüber, dass Gemeinden die Kosten für Aufnahmeentscheidungen von Schülern zu erstatten seien, weswegen eine solche Aufgabenübertragung nicht vorliege. § 6 Abs. 3 KSVG besage jedoch, dass Kommunen staatliche Aufgaben nur übertragen werden könnten, wenn Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen würden. Die Aufnahme von Schülern erfolge zudem nach den Vorgaben von Rechtsverordnungen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SchoG, die von der Schulaufsichtsbehörde erlassen würden. Schulaufsichtsbehörde sei nicht die Kommune, sondern gemäß § 57 Abs. 1 SchoG das Ministerium für Bildung im Saarland. Dessen Rechtsverordnungen regelten gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 SchoG die Aufnahme und Beschränkung von Schülern. Hierzu sei die Ganztagsschulverordnung erlassen worden. Deren § 4 Abs. 2 besage: „Bei Überschreitung der Aufnahmekapazität regelt bei Gebundenen Ganztagsschulen im Bereich der Grundschulen und der Förderschulen in kommunaler Trägerschaft der Schulträger das Auswahlverfahren unter Beachtung der in § 33 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Schulordnungsgesetzes geregelten Grundsätze durch Satzung, die der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedarf .“ Diese Formulierung erlaube es der Kommune eine Norm in Form der Satzung zu schaffen, die durch das Ministerium genehmigt werden müsse. Dies setze die Vorgabe des § 51 SchoG um. Sie schaffe jedoch keine Zuständigkeit der Kommune für die Auswahlentscheidung selbst, da dies weiterhin eine staatliche Aufgabe gemäß § 16 Abs. 3 SchoG bleibe. Eine Zuständigkeit der Kommune sei mit keiner Norm herleitbar. In anderen Fällen habe auch das Ministerium über die Aufnahme von Schülern entschieden, was aus dem durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vorgelegten Widerspruchsbescheid folge; dies sei durch das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden. Für die Beschwerde werde diesbezüglich ausdrücklich die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht gerügt. Eine Härtefallentscheidung nach § 5 Abs. 2 der Satzung fehle vollständig. Zudem seien die Härtefallgründe im Protokoll des Ausschusses nur unzureichend dokumentiert. Auch die Bildung von Kategorien ersetze dies nicht. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Nichtaufnahme im konkreten Einzelfall eine besondere Härte bewirke. Jeder Bewerber müsse ungeachtet seiner „Kategorie“ eine reale Möglichkeit haben, aufgrund besonderer individueller Umstände berücksichtigt zu werden. Zudem hätte der Auswahlausschuss nach dem Widerspruch erneut tagen und die vorgebrachten Härtefallgründe nochmals prüfen müssen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich zudem nicht, auf welcher Grundlage die Aufnahmekapazität der Schule ermittelt worden sei. Es sei offen, wie viele Plätze insgesamt vorhanden gewesen seien und wie die zulässige Klassen- und Schülerzahl bestimmt worden sei, ob vorhandene räumliche, personelle und organisatorische Ressourcen vollständig berücksichtigt und ob Möglichkeiten zur Ausweitung der Kapazität geprüft worden seien. Die bloße Mitteilung, für die Kategorie D seien keine Plätze mehr verfügbar gewesen, genüge nicht. Darüber hinaus sei das Verfahren auch nach der Satzung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 SchoG gelte: „Wenn die für die Aufnahme vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, darf jedoch eine Aufnahme nur verweigert werden, wenn die Aufnahmefähigkeit der Schule erschöpft oder der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich und der Schülerin oder dem Schüler zumutbar ist. Die Vorschrift des § 19 bleibt unberührt .“ Das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die Aufnahmefähigkeit der Antragsgegnerin tatsächlich erschöpft sei. Anhand der Verwaltungsakte sei ersichtlich, dass die Schule ihre Kapazität nach § 5 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 1 KSVG bestimme. Nach § 43 SchoG werde die Kapazität jedoch gerade nicht durch die Kommune bestimmt, sondern die Schulaufsichtsbehörde lege die Klassenbildung durch landesweite Verordnung fest. Schulaufsichtsbehörde sei nicht die Landeshauptstadt C-Stadt, sondern gemäß § 57 SchoG das Ministerium für Bildung. Daher sei erneut festzustellen, dass die Aufnahmeentscheidung keine äußere Schulangelegenheit sein könne. In der Vergangenheit sei die Kapazität mit der Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relationen gemacht worden. Hier sei zuletzt die Klassengröße von 29 auf 25 Kinder reduziert worden. Gemäß des Protokolls vom 28.11.2025 (Seite 68 der Akte) habe es nach Abzug der Abgänge 28 Anmeldungen gegeben, es hätten „19 Plätze per dato “ vergeben werden können. Es sei nicht schlüssig, wie sich diese Zahl zusammensetze, da lediglich 3 Kinder „zu viel“ angemeldet gewesen seien und dies auch nur, wenn nicht mindestens 2 Klassen gebildet würden. Die Satzung über das Auswahlverfahren zur Aufnahme in die Ganztagsgrundschule B-Stadt-Scheidt der Landeshauptstadt C-Stadt besage in § 1 „Nach Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 04. Juli 2016 wird die Grundschule E-Stadt ab dem Schuljahr 2016/2017 als maximal zweizügige Ganztagsgrundschule geführt .“ Folglich wären Kapazitäten für 50 Kinder grundsätzlich anzunehmen. Bei 28 Anmeldungen seien die Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Die Kapazitätsermittlungen nach Aktenlage sowie in den Bescheiden seien daher unschlüssig und die Aufnahmefähigkeit der Schule sei nicht erschöpft gewesen. Es komme nicht darauf an, ob der Besuch einer anderen Schule zumutbar sei. Auch aus anderen Gründen sei das Verfahren rechtswidrig durchgeführt und die Absage rechtswidrig ausgesprochen worden. Gemäß § 2 Abs 2 der Satzung gelte: „Sollte die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber innerhalb einer der Bewerbergruppen a-d die Anzahl der noch freien Plätze übersteigen, werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, bei denen die Nichtaufnahme eine besondere Härte darstellen würde .“ Unabhängig von den bereits vergebenen Plätzen und Einteilungen in bestimmte Kategorien, habe es bei Feststellung der Kapazitätsauslastung einer separaten Feststellung der Härtefalltatbestände bedurft. Dies sei nicht geschehen, vielmehr habe es nur Randbemerkungen bei den Bewerbern gegeben, als diese gemäß § 2 Abs 1 der Satzung den Gruppen a-d zugeordnet worden seien. Eine Gewichtung und Entscheidung nach § 2 Abs. 2 der Satzung sei in der Sitzung vom 3.12.2025 nicht erfolgt. Sie sei auch nicht nach Erhebung des Widerspruchs erfolgt. Dazu hätte sich der Ausschuss erneut treffen müssen, da gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung allein der Ausschuss die Entscheidung über die Aufnahme unter Härtefallgesichtspunkten nach § 2 Absatz 1 und 2 treffe und das Losverfahren durchführe. Es fehle an einer Ermächtigung diese Befugnis an dritte Stellen wie z.B. an den Stadtrechtsausschuss zu delegieren. Eine Übertragung (Delegation) dieser Entscheidungskompetenz sei nur dann zulässig, wenn die zugrundeliegende Rechtsnorm dies ausdrücklich erlaube. Die Satzung treffe hierzu keine Regelung, also bleibe es auch im Fall des Widerspruchs dabei, dass der Ausschuss die Entscheidung nach § 2 Absatz 1 und 2 der Satzung treffen müsse. Das Verwaltungsgericht hätte ferner den Sachverhalt und die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung vertieft prüfen müssen. Es habe sich nicht auf die Kategorienbildung und die pauschale Behauptung fehlender Plätze beschränken dürfen.
16 Mit diesem Vortrag zeigt die Antragstellerin keine Rechtsfehler in der erstinstanzlichen Entscheidung auf.
17 1. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass der Antrag bereits als unbegründet zurückzuweisen war, weil er gegen die falsche Antragsgegnerin gerichtet ist. Denn bei der durch die Antragstellerin benannten Antragsgegnerin handelt es sich nicht um die nach materiellem Recht verpflichtete Behörde.1vgl. hierzu: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 78 Rn. 3vgl. hierzu: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 78 Rn. 3
18 Nach § 16 Abs. 1 Schulordnungsgesetz (folgend: SchoG) sind die öffentlichen Schulen nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten ihrer Schulträger. Zwar gelten sie über die Fiktionsregelung des § 16 Abs. 3 SchoG als untere staatliche Verwaltungsbehörden, soweit sie auf dem Gebiet der inneren Schulangelegenheiten Verwaltungsakte erlassen, so liegt der Fall hier aber nicht.
19 Auf Seiten der Antragstellerin wird verkannt, dass das saarländische Landesrecht den öffentlichen Schulen – hier der Antragsgegnerin – in der vorliegenden Fallkonstellation bereits keine Verwaltungsaktbefugnis zuerkennt, sondern die Zuständigkeit hier beim Schulträger liegt.
20 Hierbei ist – worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – im Ausgangspunkt zunächst zu sehen, dass für Grundschulen im Saarland die sogenannte Sprengelpflicht gilt. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SchoG ist u.a. für jede öffentliche Grundschule – erforderlichenfalls für einzelne Stufen oder Klassen – von der Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger nach Anhörung der Schulregionkonferenz ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk festzulegen, wobei nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SchoG alle vollzeitschulpflichtigen Kinder die Schulpflicht an der Grundschule oder Förderschule zu erfüllen haben, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese gesetzliche Schulsprengelpflicht für Grundschüler ist – in Ausgestaltung des staatlichen Erziehungsauftrages (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG) – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die damit verbundenen Einschränkungen für Grundschüler und ihre Sorgeberechtigten sind in aller Regel nicht unangemessen und nicht unzumutbar.2vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.6.2013 – 1 BvR 2253/09 –, BVerfGK 20, 340-344vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.6.2013 – 1 BvR 2253/09 –, BVerfGK 20, 340-344 Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin einen Anspruch auf einen Schulplatz an der für sie zuständigen Grundschule an ihrem Wohnort (hier: in A-Stadt).
21 Eine Ausnahme von dieser Schulsprengelpflicht kann nach dem maßgeblichen Saarländischen Landesrecht durch eine – hier streitgegenständliche – Entscheidung im Auswahlverfahren erfolgen. Die Befugnis, einen Antrag auf Grundlage dieses Auswahlverfahrens abzulehnen, liegt entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht bei der als Antragsgegnerin benannten Ganztagsgrundschule, sondern beim Schulträger.
22 Insoweit gelten folgende Bestimmungen:
23 Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SchoG wird die Schulaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Schulordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses und Prüfungsordnungen zu erlassen. Nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 lit b. SchoG sind in den Schulordnungen insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aufnahme in die Schule zu regeln. Dabei kann die Zulassung im notwendigen Umfang beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit der Schule übersteigt, wobei das Auswahlverfahren nach Gesichtspunkten der Eignung, Leistung und Wartezeit sowie unter Berücksichtigung von Härtefällen und der insbesondere auf den jeweiligen Gemeindebezirk, die jeweilige Gemeinde oder Schulregion bezogenen Nähe der Wohnung der Schülerin oder des Schülers zur Schule gestaltet werden kann; ferner ist die Auswahl durch das Los zulässig.
24 Ferner bestimmt § 33 Abs. 2 Nr. 1 lit. b. Satz 4 SchoG ausdrücklich: „Für Schulen, deren Schulträger nicht das Land ist, kann die Verordnung vorsehen, dass die Regelung des Auswahlverfahrens unter Beachtung der in dieser Vorschrift genannten Grundsätze durch Satzung des Schulträgers erfolgt, die der Schulaufsichtsbehörde vor In-Kraft-Setzung anzuzeigen ist .“
25 Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, folgt aus § 4 Abs. 2 der Verordnung – Schulordnung – über die Gebundene und die Teilgebundene Ganztagsschule (Ganztagsschulverordnung), dass bei Überschreitung der Aufnahmekapazität einer Gebundenen Ganztagsschule (hier: Grundschule) in kommunaler Trägerschaft der Schulträger das Auswahlverfahren unter Beachtung der in § 33 Abs. 2 Nr. 1 lit. b SchoG geregelten Grundsätze durch Satzung regelt, wobei die betreffende Grundschule abhängig von der Aufnahmekapazität auch von Schülerinnen und Schülern besucht werden kann, die nicht aus dem Schulbezirk der Schule stammen.
26 Für die Antragsgegnerin gilt insoweit die Satzung über das Auswahlverfahren zur Aufnahme in die Ganztagsgrundschule B-Stadt-Scheidt der Landeshauptstadt C-Stadt.
27 Nach der § 5 Abs. 2 dieser Satzung entscheidet der Auswahlausschuss – der durch den Schulträger gebildet sowie einberufen wird und sich aus der Leiterin/dem Leiter der Ganztagsgrundschule oder einem beauftragten Mitglied der Schulleitung, einer Lehrerin/einem Lehrer der Ganztagsgrundschule, einer Vertreterin/einem Vertreter der Elternvertretung der Ganztagsgrundschule, einer Vertreterin/ein Vertreter des Schulträgers und einer Vertreterin/einem Vertreter aus dem sozialpädagogischen Bereich der Ganztagsgrundschule zusammensetzt – über die Aufnahme unter Härtefallgesichtspunkten nach § 2 Abs. 1 und 2 dieser Satzung und führt das Losverfahren durch.
28 Nach § 5 Abs. 4 Satz 4 der Satzung ist das Ergebnis des Auswahlverfahrens dem Schulträger (Schulverwaltung) unter Beifügung der Niederschrift mitzuteilen. Die Erziehungsberechtigten sind gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 der Satzung innerhalb einer Woche über das Ergebnis des Auswahlverfahrens schriftlich zu benachrichtigen. Kann die Aufnahme nicht erfolgen, so ist die Entscheidung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 2 der Satzung).
29 Entsprechend dieser Satzungsbestimmungen wurde vorliegend verfahren. Der Ablehnungsbescheid erging – übermittelt durch den Schulleiter – durch den Schulträger beziehungsweise den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt C-Stadt. Für den Widerspruch gegen einen belastenden Verwaltungsakt des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt C-Stadt ist von Gesetzes wegen der Stadtrechtsausschuss zuständig (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AGVwGO). Daher gehen die diesbezüglichen Ausführungen zur fehlenden Kompetenz der Widerspruchsbehörde ebenfalls in Leere.
30 Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum hier eine unzulässige Kompetenzübertragung vorliegen sollte. Insoweit kann der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerseite nicht überzeugen. Soweit die Antragstellerin vortragen lässt, die Zuständigkeit für die konkrete Aufnahmeentscheidung und deren Überprüfung könne nicht durch eine kommunale Satzung auf die Landeshauptstadt C-Stadt oder ihren Stadtrechtsausschuss verlagert werden, wird das Regelungsgefüge verkannt. Die Kompetenzbestimmung in Bezug auf den Schulträger ist bereits in § 33 Abs. 2 Nr. 1 lit. b. SchoG verankert. Hierauf basiert auch die Satzung. Vorliegend liegt die Entscheidungskompetenz unzweifelhaft beim Schulträger.
31 Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör durch das Verwaltungsgericht rügt, weil das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf den vorgelegten, anonymisierten Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Bildung und Kultur eingegangen sei, der belegen soll, dass hier die Ganztagsschule die richtige Antragsgegnerin ist, wird hiermit kein Rechtsfehler in der erstinstanzlichen Entscheidung aufgezeigt. Hierzu ist zum einen festzustellen, dass lediglich ein unvollständiger Auszug eines Widerspruchsbescheides vorgelegt worden ist (hier: Seite 1 – 2 in teils geschwärzter Form ohne Sachverhalt und Gründe). Zum anderen ist zu sehen, dass dieser Widerspruchsbescheid ausweislich des erkennbaren Auszugs die „Ablehnung der vorzeitigen Einschulung eines Kindes “ zum Gegenstand hatte. Betreffend die vorzeitige Einschulung eines Kindes regelt allerdings die Verordnung zur Ausführung des Schulpflichtgesetzes (VO-Schulpflichtgesetz) vom 23.6.2004 explizit die Verwaltungsaktbefugnis der Schulleiterin/des Schulleiters – und nicht des Schulträgers – im Falle der Ablehnung eines solchen Antrags (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 VO-Schulpflichtgesetz). Damit liegt ein anderer Lebenssachverhalt vor, für den andere rechtliche Bestimmungen gelten. Es ging in dieser Entscheidung somit offensichtlich gerade nicht um die – reguläre – Einschulung in eine andere als die zuständige Schule und die Durchführung eines Auswahlverfahrens.
32 Auch aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Thüringen vom 25.10.2023, Az. 4 EO 472/23, ergibt sich nichts anderes. Zunächst ist zu sehen, dass das betreffende Gericht in dieser Entscheidung festgestellt hat, dass in Rechtsmittelverfahren um die Aufnahme eines Schülers in die Wunschschule das Land – nicht die Schule selbst – als Träger der Schulaufsicht passivlegitimiert ist. Wäre im vorliegenden Fall das Saarland – und nicht der Schulträger – passivlegitimiert, wäre das Verfahren gleichfalls gegen die falsche Antragsgegnerin gerichtet. Im Übrigen verhilft der Hinweis auf diese Entscheidung der Beschwerde auch deswegen nicht zum Erfolg, weil dieser Entscheidung aus dem Bundesland Thüringen – wie auch das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt – anderslautende landesrechtliche Bestimmungen zu Grunde liegen. Denn die dort streitgegenständliche Entscheidung beruhte auf § 24a Abs. 1 ThürSchulG i.V.m. § 139a Abs. 4 ThürSchulO, wonach der Schulleiter – und nicht ein beim Schulträger gebildeter Ausschuss – im Rahmen der Aufnahmekapazität der Schule über die Aufnahme eines Schülers entscheidet.
33 Im Übrigen würde sich – wie ebenfalls bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – auch aus § 19 Abs. 3 SchoG keine passive Prozessfügungsbefugnis der Antragsgegnerin ergeben. § 19 Abs. 3 SchoG stellt eindeutig auf die „zuständige“ Schule im Sinne der Sprengelpflicht ab; dies ist nicht die Antragsgegnerin.
34 Danach erweist sich der Antrag bereits deswegen als unbegründet, weil die Antragsgegnerin nicht die materiell Verpflichtete ist. Aus diesem Grund muss auch der Hilfsantrag ohne Erfolg bleiben.
35 2. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin im Übrigen einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör rügt, weil die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren durch den Schulträger vertreten wird, dringt sie hiermit nicht durch. Insoweit gilt wiederum, dass eine Schule nach § 16 Abs. 1 SchoG nicht rechtsfähig ist und ihre Rechtsfähigkeit über § 16 Abs. 3 SchoG nur für den Fall fingiert wird, dass sie – auf Grundlage entsprechender Ermächtigung – eigene Verwaltungsakte erlässt. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Selbst wenn man annähme, dass es an einer Prozessvollmacht fehlen würde, würde dies der Antragstellerin in der Sache nicht zum Erfolg verhelfen. Der Senat hat ihre Beschwerde ungeachtet etwaigen Vortrags der Gegenseite zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob das Rechtsmittel begründet ist; so ist es hier nicht. Im Übrigen kann das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren mit Blick auf die Amtsermittlungspflicht auch Sachvortrag eines nicht wirksam vertretenen Beteiligten berücksichtigen.3vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2004 – 4 B 317/04 –, juris, Rn. 1vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2004 – 4 B 317/04 –, juris, Rn. 1
36 3. Nach alledem kommt es auf das weitere Beschwerdevorbringen betreffend die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens, die Prüfung eines Härtefalls sowie die Kapazitätsberechnung nicht weiter an. Dennoch weist der Senat ergänzend darauf hin, dass keine Gründe ersichtlich sind, die die getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin als rechtswidrig erscheinen lassen könnten.
37 Soweit die Antragstellerin insoweit insbesondere geltend macht, unter Härtefallgesichtspunkten habe sie losgelöst von den nach der Satzung zu bildenden Kategorien in Konkurrenz zu den im Schulbezirk wohnhaften Kindern treten können, kann sie hiermit nicht durchdringen.
38 Insoweit ist zunächst zu sehen, dass die – zu diesem Zeitpunkt gemeinsam erziehungsberechtigten – Eltern der Antragstellerin im Rahmen der Anmeldung bei der Antragsgegnerin keinen Härtefallantrag gestellt haben, sondern vielmehr auf die Frage „Wollen Sie einen Härtefallantrag stellen? “ das Kästchen mit der Antwort „Nein “ angekreuzt haben,4vgl. S. 87 der elektronischen Gerichtsaktevgl. S. 87 der elektronischen Gerichtsakte sodass zum maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt kein Härtefallantrag vorlag.
39 Gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung obliegt es den Erziehungsberechtigten jedoch bereits bei der Anmeldung alle Gründe für eine bevorzugte Aufnahme in die Schule darzulegen und glaubhaft zu machen. Insbesondere haben sie die Umstände glaubhaft zu machen, aus denen sich eine besondere Härte ergeben könnte.
40 Es ist nicht ersichtlich, dass sich § 2 Abs. 3 der Satzung, der die Stellung eines Härtefallantrags an die Anmeldung koppelt, als unbillig erweist. Hierbei ist ferner einzelfallbezogen zu sehen, dass die Erziehungsberechtigten der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits getrennte Wohnungen hatten und die ältere Schwester der Antragstellerin schon Schülerin der Antragsgegnerin war und dennoch auf die Stellung eines Härtefallantrags verzichtet worden ist.
41 Ungeachtet dessen hat der Ausschuss die durch die Antragstellerin geltend gemachten Aspekte „Geschwisterkind, Mutter alleinerziehend “ ausweislich des Protokolls dennoch gewürdigt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Auswahlausschuss nur die zu diesem Zeitpunkt bekannten Gründe gewürdigt hat und ein „Nachschieben“ von Gründen nach Abschluss der Sitzung des Auswahlausschusses nicht vorgesehen ist.
42 Im Übrigen wurde die Antragstellerin ohnehin bereits auf Platz 1 der für sie geltenden Kategorie (hier: Kategorie D) gelistet.
43 Die Bildung von Kategorien im Auswahlverfahren nach § 2 Abs. 1 der Satzung dergestalt, dass diejenigen Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Schulbezirk der Grundschule F-Stadt-Süd in die Kategorie A, diejenigen Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in den übrigen Schulbezirken in F-Stadt in die Kategorie B sowie diejenigen Kinder aus den übrigen Grundschulbezirken der Landeshauptstadt C-Stadt in die Kategorie C eingestuft werden und sonstige Bewerber, die ihren Wohnsitz außerhalb dieser Bereiche haben, der Kategorie D zugeteilt werden, ist nicht zu beanstanden. Dass die Satzung insoweit mittels einer Bildung von Kategorien diejenigen Kinder bei der Auswahl bevorzugt, die ihren Wohnsitz in nahegelegenen Schulbezirken haben, erscheint angesichts des Umstandes, dass im Bereich der schulischen Grundversorgung durch die Grundschule dem Gedanken der wohnortnahen Beschulung Rechnung getragen werden soll5vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6.9.2024 – 9 S 1154/24 –, juris, Rn. 3vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6.9.2024 – 9 S 1154/24 –, juris, Rn. 3 und insbesondere mit Blick darauf, dass – so auch im Fall der Antragstellerin – jedem Kind ein garantierter Schulplatz im eigenen Schulbezirk zur Verfügung steht, als angemessen. Zudem bestimmt § 33 Abs. 2 Nr. 1 lit. b. Satz 1, Halbsatz 3 SchoG explizit, dass im Auswahlverfahren insbesondere auf die Nähe der Wohnung der Schülerin oder des Schülers zur Schule abgestellt werden darf. Jedenfalls kann eine offensichtliche Überschreitung des Regelungsermessens des Satzungsgebers mit der Folge der Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit der Satzungsregelung und damit zumindest überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Rahmen der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden.
44 Auch die Ausführungen betreffend die Festlegung und das Ausschöpfen der Kapazität verfangen nicht. Die Grundschule E-Stadt wird ausgehend von dem Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 4.7.2016 seit dem Schuljahr 2016/2017 als maximal zweizügige Ganztagsgrundschule geführt, sodass je Jahrgangstufe bis zu zwei Klassen eingerichtet werden können. Die durch die Antragsgegnerin benannte Klassengröße – hier: 25 Schüler – beruht keineswegs auf einer eigenmächtigen Festlegung durch die Antragsgegnerin, sondern ergibt sich aus § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relationen vom 19. Juli 1996, wonach für Grundschulen pro Klasse eine Richtzahl von 25 (Schülern) gilt, wenn in jeder der gebildeten Klassen einer Klassenstufe mindestens vier ausländische Schülerinnen und Schüler sind, die nach Feststellung der Schulleiterin oder des Schulleiters keine ausreichenden Deutschkenntnisse besitzen.
45 Ferner hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass die in diesem Schuljahr zur Verfügung stehende Kapazität – hier: 50 Schulplätze für die erste Jahrgangsstufe (25 Plätze je Klasse) – unter Berücksichtigung der Warteliste ausgeschöpft ist und für die Antragstellerin kein Platz zur Verfügung steht.
46 Aus der vorgelegten Kapazitätsberechnung folgt, dass zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits 28 verbindliche Anmeldungen aus dem Schulbezirk Scheidt vorlagen, sodass im Rahmen des Auswahlverfahrens noch 18 Plätze vergeben wurden. Hierzu hat die Antragsgegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachvollziehbar erläutert, dass – soweit die Kapazität nicht bereits durch verbindliche Anmeldungen aus dem eigenen Schulbezirk ausgeschöpft ist – im Auswahlverfahren zunächst regelmäßig eine Zusage für maximal 46 Plätze erfolge, weil erfahrungsgemäß zwischen Aufnahmeverfahren und Einschulung noch im einstelligen Bereich Zu- und Wegzüge von Schülerinnen und Schülern zu verzeichnen seien und neu in den Schulbezirk zuziehende Kinder – wegen der Sprengelpflicht – in jedem Fall aufzunehmen seien. Insoweit hat die in der Kategorie D geführte Antragstellerin insbesondere angesichts des Umstandes, dass in der Kategorie C bereits neun Wartelistenplätze belegt sind, nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Zuteilung eines Platzes hat.
47 Im Übrigen wird vollinhaltlich auf die diesbezüglichen weiteren – detaillierten und überzeugenden – Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, deren Richtigkeit durch das Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel gezogen wird.
III.
48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
49 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
50 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Fußnoten
1) vgl. hierzu: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 78 Rn. 3
2) vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.6.2013 – 1 BvR 2253/09 –, BVerfGK 20, 340-344
3) vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2004 – 4 B 317/04 –, juris, Rn. 1
4) vgl. S. 87 der elektronischen Gerichtsakte
5) vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6.9.2024 – 9 S 1154/24 –, juris, Rn. 3
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