2 E 94/26•Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, 2026-08-07, 2 E 94/26
2 E 94/26Tribunal Administrativo / Divisão 27 de ago. de 2026
1. Bei der Bestimmung des Streitwerts ist auf den Streitwertkatalog 2013 und nicht auf den Streitwertkatalog 2025 abzustellen, wenn eine Klage oder ein Antrag vor der Publikation des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 anhängig geworden ist. 2. Für die Wertberechnung nach § 52 GKG ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet (vgl. § 40 GKG). 3. Zur Bestimmung des Streitwertes unter Bezugnahme auf die Ziffer 9.7.1. des Streitwertkataloges 2013 für den Fall einer Nachbarklage, die die Errichtung eines vierstöckigen Gebäudes mit 16 Wohneinheiten nebst Tiefgarage angrenzend an den rückwärtigen Grundstücksbereich eines Wohnhauses in Gestalt einer Innenhofbebauung betrifft; hier: teilweise erfolgreiche Streitwertbeschwerde. 4. Wenden sich mehrere Eigentümer eines Anwesens z.B. Eheleute gegen ein benachbartes Bauvorhaben, ist grundsätzlich keine Verdopplung des Wertes nach Ziffer 1.1.3 des Streitwertkataloges 2013 vorzunehmen. Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 29. April 2026, 5 K 1522/24, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-08-07
Aktenzeichen: 2 E 94/26
ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0807.2E94.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 40 GKG, § 66 GKG, § 68 GKG, § 32 RVG
Rechtskraft: ja
Bei der Bestimmung des Streitwerts ist auf den Streitwertkatalog 2013 und nicht auf den Streitwertkatalog 2025 abzustellen, wenn eine Klage oder ein Antrag vor der Publikation des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 anhängig geworden ist.
Für die Wertberechnung nach § 52 GKG ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet (vgl. § 40 GKG).
Zur Bestimmung des Streitwertes unter Bezugnahme auf die Ziffer 9.7.1. des Streitwertkataloges 2013 für den Fall einer Nachbarklage, die die Errichtung eines vierstöckigen Gebäudes mit 16 Wohneinheiten nebst Tiefgarage angrenzend an den rückwärtigen Grundstücksbereich eines Wohnhauses in Gestalt einer Innenhofbebauung betrifft; hier: teilweise erfolgreiche Streitwertbeschwerde.
Wenden sich mehrere Eigentümer eines Anwesens z.B. Eheleute gegen ein benachbartes Bauvorhaben, ist grundsätzlich keine Verdopplung des Wertes nach Ziffer 1.1.3 des Streitwertkataloges 2013 vorzunehmen.
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 29. April 2026, 5 K 1522/24, Urteil
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren unter Änderung der Streitwertfestsetzung im Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.4.2026 – 5 K 1522/24 – auf 11.250 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
1 Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen wendet sich gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes.
2 Im zugrundeliegenden Klageverfahren hatten die Kläger zu 1.) und zu 2.) die Aufhebung einer der Beigeladenen durch die Beklagte erteilten Baugenehmigung (hier: Baubescheid für den Neubau eines Wohngebäudes mit 16 Wohneinheiten und Tiefgarage) begehrt.
3 Das Verwaltungsgericht hat die am 7.11.2024 erhobene Klage mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.4.2026 abgewiesen (Az. 5 K 1522/24) und den Klägern die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt. Der Streitwert wurde durch die Kammer unter Hinweis auf die §§ 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG sowie Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
4 Gegen die Streitwertfestsetzung hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen Beschwerde erhoben – eingegangen beim Verwaltungsgericht am 16.6.2026 – und beantragt,
5 den Streitwert auf 20.000,00 Euro festzusetzen.
6 Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, nach Ziffer 9.6.1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 21.2.2025 beschlossenen Änderungen betrage der Streitwert für die Klage eines Nachbarn 10.000,00 bis 20.000,00 Euro, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar sei. Bei zwei Klägern sei der Wert zu verdoppeln, sodass ein Streitwert von 20.000,00 Euro festzusetzen sei. Ein Rückgriff auf den Streitwertkatalog aus dem Jahr 2013 verbiete sich.
7 Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 4.3.2026 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
8 Mit gerichtlicher Verfügung vom 18.6.2026 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes für die Bestimmung des Streitwerts auf die im Zeitpunkt der Klageerhebung im November 2024 (noch) geltende Fassung des Streitwertkatalogs vom 18.7.2013 und nicht auf die erst im Juli 2025 bekanntgegebene Neufassung des Streitwertkatalogs abzustellen sei.
9 Hierauf hat der Beschwerdeführer ergänzend vorgetragen, für die Bemessung des Streitwerts sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Dies folge aus § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, wonach das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren, soweit – wie hier – eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 GKG nicht ergehe oder nicht binde, durch Beschluss festsetze, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergehe oder sich das Verfahren anderweitig erledige. Soweit der Senat in Anknüpfung an eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15.7.2025 – 8 K 3139/25 – bislang betreffend die Streitwertfestsetzung auf den Eingang der Klage abstelle, werde dem entgegengetreten. In dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sei es um eine nachträgliche Änderung der Streitwertfestsetzung gegangen. Insofern fehle es an einer Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall. Vorliegend sei der Wert des Streitgegenstandes gemäß dem am 1.7.2025 beschlossenen Streitwertkatalog mit 10.000,00 Euro für jeden einzelnen Kläger zu beziffern. Im Übrigen sei dieser Wert auch bereits vor Inkrafttreten des neuen Streitwertkataloges am 1.7.2025 maßgebend gewesen, weil dem vorherigen Streitwertkatalog 2013 keine normative Verbindlichkeit zugekommen sei, sondern es sich insofern nur um Empfehlungen gehandelt habe, die auf der bisherigen Rechtsprechung bzw. Streitwertpraxis beruhten. Jedenfalls sei der Streitwertkatalog von 2013 bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung insoweit überholt gewesen, als der Wert für Nachbarschaftsklagen gegen eine Baugenehmigung schon zu diesem Zeitpunkt nach der Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte mit mindestens 10.000,00 Euro anzusetzen gewesen sei. Überdies folge aus Ziffer 1.1.2 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass die Werte zu addieren seien, wenn mehrere Kläger gemeinschaftlich klagten, sodass vorliegend ein Streitwert von 20.000,00 Euro festzusetzen sei. Der Widerspruch und die Klage seien im Namen des Klägers zu 1.) und des Klägers zu 2.) als Nachbarn erhoben worden. Die Eigentumsverhältnisse seien nicht offengelegt worden, sodass eine Addition der Werte stattzufinden habe und eine Festsetzung des Streitwerts auf 20.000,00 € geboten sei.
II.
10 Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde obliegt dem Senat, weil die angefochtene Entscheidung von der Kammer getroffen worden ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).1vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 23.6.2026 – 2 E 26/26 –, juris, Rn. 2 sowie BayVGH, Beschluss vom 14.4.2026 – 15 C 26.130 –, juris, Rn. 1vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 23.6.2026 – 2 E 26/26 –, juris, Rn. 2 sowie BayVGH, Beschluss vom 14.4.2026 – 15 C 26.130 –, juris, Rn. 1
11 Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG erhobene Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, die dieser im eigenen Namen erheben kann (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG)2vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2020 – 1 E 233/20 –, juris, Rn. 1vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2020 – 1 E 233/20 –, juris, Rn. 1, hat in der Sache teilweise Erfolg.
12 1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass das Verwaltungsgericht die Streitwertfestsetzung auf die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6. und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen (folgend: Streitwertkatalog 2013) und nicht auf die Fassung der am 21.2.2025 beschlossenen Änderungen (folgend: Streitwertkatalog 2025) gestützt hat, dringt er hiermit nicht durch.
13 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (vgl. § 52 Abs. 2 GKG).
14 Maßgebend für die Bestimmung des Streitwerts ist somit grundsätzlich der wirtschaftliche Wert des Klageziels, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will, wobei Grundlage der Wertberechnung die Bedeutung der Sache für den Kläger ist und zwar so, wie sie sich aufgrund seines Antrags objektiv beurteilt ergibt. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen und sich dabei einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen. Allerdings ist das Gericht aus Gründen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zu einer sachlich begründeten, gleichförmigen Auslegung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend seiner bisherigen oder einer allgemeinen Praxis der Verwaltungsgerichte verpflichtet. Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwerts regelmäßig an den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeschlagenen Streitwerten.3vgl. hierzu bereits Beschlüsse des Senats vom 20.3.2025 – 2 E 119/24 –, juris, Rn. 12 sowie 12.5.2022 – 2 E 28/22 –, juris, Rn. 9 m. w. N. und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.5.2017 – 1 E 368/17 –, juris, Rn. 19 ff. m. w. N.vgl. hierzu bereits Beschlüsse des Senats vom 20.3.2025 – 2 E 119/24 –, juris, Rn. 12 sowie 12.5.2022 – 2 E 28/22 –, juris, Rn. 9 m. w. N. und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.5.2017 – 1 E 368/17 –, juris, Rn. 19 ff. m. w. N. Hierbei ist zu sehen, dass der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgericht – soweit nicht auf gesetzliche Bestimmungen hingewiesen wird – einzig Empfehlungen enthält, die das jeweilige Gericht im Rahmen seines Ermessens bei der Festsetzung des Streitwerts bzw. des Werts der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) zu Grunde legen kann (vgl. Vorbemerkungen sowohl zum Streitwertkatalog 2013 als auch zum Streitwertkatalog 2025), wobei diese Empfehlungen dazu dienen, die nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche „Bedeutung der Sache “ im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit von Streitwertentscheidungen zu konkretisieren.4vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2025 – 3 S 1631/25 –, juris, Rn. 35 sowie BayVGH, Beschluss vom 23.12015 – 15 C 14.508 –, juris, Rn. 4vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2025 – 3 S 1631/25 –, juris, Rn. 35 sowie BayVGH, Beschluss vom 23.12015 – 15 C 14.508 –, juris, Rn. 4
15 Hierauf basierend ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht vorliegend zutreffend auf den Streitwertkatalog 2013 abgestellt hat. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach bei der Bestimmung des Streitwerts auf den Streitwertkatalog 2013 und nicht auf den Streitwertkatalog 2025 abzustellen ist, wenn eine Klage oder ein Antrag vor der Publikation des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 anhängig geworden ist.5vgl. hierzu etwa Urteil des Senats vom 9.10.2025 – 2 C 168/24 –, juris, Rn. 383, Beschluss des Senats vom 26.5.2026 – 2 E 21/26 –, n.v. Fn. 3 sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.5.2026 – 1 E 210/25 –, juris; ebenso: BayVGH, Beschluss vom 14.4.2026 – 15 C 26.130 –, Rn. Juris unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.7.2025 – 3 S 461/25 –, juris, Rn. 83vgl. hierzu etwa Urteil des Senats vom 9.10.2025 – 2 C 168/24 –, juris, Rn. 383, Beschluss des Senats vom 26.5.2026 – 2 E 21/26 –, n.v. Fn. 3 sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.5.2026 – 1 E 210/25 –, juris; ebenso: BayVGH, Beschluss vom 14.4.2026 – 15 C 26.130 –, Rn. Juris unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.7.2025 – 3 S 461/25 –, juris, Rn. 83
16 Ein Anknüpfen an den Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage beziehungsweise des Antrags dient dem Vertrauensschutz und stellt gleichzeitig den Gleichlauf zum Kostenrecht (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) sicher.6vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.7.2025 – 3 S 461/25 –, Rn. 83, juris unter Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 26.9.2006 – 11 ZB 05.2738 –, juris, Rn. 16 3vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.7.2025 – 3 S 461/25 –, Rn. 83, juris unter Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 26.9.2006 – 11 ZB 05.2738 –, juris, Rn. 16 3 Insoweit geht der Hinweis der Beschwerdeführer auf § 63 Abs. 2 GKG fehl. Zwar regelt § 63 Abs. 2 GKG die endgültige Wertfestsetzung nach Beendigung des Verfahrens, indes ist für die Wertberechnung nach § 52 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet (vgl. § 40 GKG).7vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.8.2013 – 7 KSt 1/13 –, juris, Rn. 3 sowie zur Unterscheidung für die jeweilige Instanz: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2025 – 3 S 1631/25 –, juris, Rn. 33, OVG NRW, Beschluss vom 16.7.2026 – 15 A 229/24 –, juris, Rn. 37 und Hartmann , in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 40 GKG 2004, Rn. 3vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.8.2013 – 7 KSt 1/13 –, juris, Rn. 3 sowie zur Unterscheidung für die jeweilige Instanz: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2025 – 3 S 1631/25 –, juris, Rn. 33, OVG NRW, Beschluss vom 16.7.2026 – 15 A 229/24 –, juris, Rn. 37 und Hartmann , in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 40 GKG 2004, Rn. 3
17 2. In der Sache ist der Beschwerde jedoch teilweise zu entsprechen, weil einzelfallbezogen ein Streitwert in Höhe von 11.250 Euro angemessen erscheint. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
18 Der Streitwertkatalog 2013 sieht in Ziffer 9.7.1. für den Fall der Klage eines Nachbarn gegen die Erteilung einer Baugenehmigung einen Streitwertrahmen von 7.500 Euro bis 15.000 Euro vor, wobei in der Rechtsprechung für Nachbarklagen grundsätzlich ein Streitwert von 7.500 Euro als ermessensgerecht angesehen wird.8vgl. etwa zuletzt Beschluss des Senats vom 21.7.2026 – 2 A 29/25 –, juris, Rn. 48 sowie BayVGH, Beschluss vom 14.4.2026 – 15 C 26.130 –, juris, Rn. 3vgl. etwa zuletzt Beschluss des Senats vom 21.7.2026 – 2 A 29/25 –, juris, Rn. 48 sowie BayVGH, Beschluss vom 14.4.2026 – 15 C 26.130 –, juris, Rn. 3
19 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.7.2024, Az. 4 B 5/24 (Streitwert: 15.000,00 €) sowie zwei obergerichtliche Entscheidungen (hier: OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.11.2022, Az. 1 ME 70/22 (Streitwert: 10.000,00 €) und OVG Bremen, Beschluss vom 18.12.2024, Az. 1 LA 190/22 (Streitwert: 11.250,00 €)) geltend macht, der Streitwertkatalog 2013 sei bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2024 überholt gewesen, weil der Wert für Nachbarschaftsklagen gegen eine Baugenehmigung schon zu diesem Zeitpunkt nach der Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte mit mindestens 10.000,00 Euro anzusetzen gewesen sei, kann er hiermit allerdings nicht durchdringen. Aus dem Umstand, dass in einzelnen gerichtlichen Entscheidungen ein höherer Streitwert als 7.500 Euro festgesetzt worden ist, lässt sich nicht ableiten, dass eine hiervon abweichende Festsetzung ermessensfehlerhaft sein könnte. Ungeachtet dessen ist keiner der benannten gerichtlichen Entscheidungen eine Begründung für die – höhere – Streitwertfestsetzung oder gar der Hinweis zu entnehmen, dass im Fall einer Nachbarklage die Festsetzung eines Streitwertes in Höhe von 7.500 Euro grundsätzlich nicht mehr vom Ermessen des Gerichts gedeckt sein könnte.9vgl. jeweils: BVerwG, Beschluss vom 4.7.2024 – 4 B 5/24 –, juris, Rn. 33 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.11.2022, – 1 ME 70/22 , juris, Rn. 22 und OVG Bremen, Beschluss vom 18.12.2024 – 1 LA 190/22 –, juris, Rn. 50vgl. jeweils: BVerwG, Beschluss vom 4.7.2024 – 4 B 5/24 –, juris, Rn. 33 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.11.2022, – 1 ME 70/22 , juris, Rn. 22 und OVG Bremen, Beschluss vom 18.12.2024 – 1 LA 190/22 –, juris, Rn. 50 Im Übrigen wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch gegenwärtig bei Anwendung der Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 weiterhin regelmäßig ein Streitwert von 7.500 Euro festgesetzt.10vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 5.5.2026 – 1 CS 26.366 –, juris sowie VG München, Urteil vom 8.5.2026 – M 1 K 22.4214 –, juris, Rn. 2, Rn. 35 (dort: Halbierung des Wertes im Eilverfahren)vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 5.5.2026 – 1 CS 26.366 –, juris sowie VG München, Urteil vom 8.5.2026 – M 1 K 22.4214 –, juris, Rn. 2, Rn. 35 (dort: Halbierung des Wertes im Eilverfahren) Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht noch Mitte des Jahres 2023 im Fall einer Nachbarklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung einen Streitwert von 7.500 Euro festgesetzt.11vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.6.2023 – 4 B 22/23 –, jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 12.6.2023 – 4 B 22/23 –, juris
20 Indes erscheint es im vorliegenden Einzelfall – ausgehend von dem in Ziffer 9.7.1. des Streitwertkataloges 2013 empfohlenen Streitwertrahmen von 7.500 - 15.000 Euro – unbillig, die unterste Wertstufe anzunehmen. Angesichts des Umstandes, dass hier die Errichtung eines vierstöckigen Gebäudes mit 16 Wohneinheiten nebst Tiefgarage angrenzend an den rückwärtigen Grundstücksbereich eines Wohnhauses in Gestalt einer Innenhofbebauung in Rede steht, wobei hier ausgehend von § 52 Abs. 1 GKG die Beeinträchtigung des klägerischen Anwesens – dessen Rückseite bislang auf eine freie Hofseite hin ausgerichtet war – in den Blick zu nehmen ist, erscheint die Festsetzung des mittleren Rahmenwertes (hier: 11.250 Euro) angemessen. Der Senat kann diese Umstände – die durch den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht gesondert benannt worden sind – von Amts wegen berücksichtigten.12vgl. etwa zur Änderungsbefugnis von Amts wegen in Fall einer unzulässigen Streitwertbeschwerde: Beschluss des Senats vom 20.3.2025 – 2 E 119/24 –, jurisvgl. etwa zur Änderungsbefugnis von Amts wegen in Fall einer unzulässigen Streitwertbeschwerde: Beschluss des Senats vom 20.3.2025 – 2 E 119/24 –, juris
21 3. Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht hätte unter Anwendung der Ziffer „1.1.2.“ des Streitwertkataloges 2025 – gemeint ist offensichtlich die Ziffer 1.1.313Ziffer 1.1.3 des Streitwertkataloges 2025 lautet: Klagen mehrere Kläger gemeinschaftlich, sind die Werte zu addieren, es sei denn sie verfolgen eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft (§ 59 Var. 1 ZPO) oder es liegen die Voraussetzungen der Nr. 1.1.1 Satz 2 vor. Nr. 1.1.1 Satz 2 lautet: Das gilt nicht, wenn die Streitgegenstände wirtschaftlich identisch sind oder, im Fall nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten, keinen selbständigen materiellen Gehalt haben (vgl. § 39 GKG und § 5 ZPO).Ziffer 1.1.3 des Streitwertkataloges 2025 lautet: Klagen mehrere Kläger gemeinschaftlich, sind die Werte zu addieren, es sei denn sie verfolgen eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft (§ 59 Var. 1 ZPO) oder es liegen die Voraussetzungen der Nr. 1.1.1 Satz 2 vor. Nr. 1.1.1 Satz 2 lautet: Das gilt nicht, wenn die Streitgegenstände wirtschaftlich identisch sind oder, im Fall nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten, keinen selbständigen materiellen Gehalt haben (vgl. § 39 GKG und § 5 ZPO). – eine Wertaddition vornehmen müssen, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Auch mit Blick auf den Umstand, dass hier zwei Kläger im Verfahren aufgetreten sind, ist keine Verdopplung des Wertes von 11.250 Euro angezeigt.
22 Wie bereits festgestellt musste das Verwaltungsgericht vorliegend nicht auf den Streitwertkatalog 2025 abstellen, sondern konnte die Bestimmungen im Streitwertkatalog 2013 zur Bezifferung des Streitwertes heranziehen.
23 Im Übrigen ergibt sich auch nichts anderes aus – der annähernd inhaltsgleichen – Ziffer 1.1.3 des Streitwertkataloges 2013, wonach die Werte der einzelnen Klagen zu addieren sind, wenn mehrere Kläger gemeinschaftlich klagen, es sei denn sie begehren oder bekämpfen eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft. Fallbezogen gilt die letztgenannte Ausnahme, denn die Kläger zu 1.) und zu 2.) sind im vorliegenden als Eigentümer desselben Flurstücks beziehungsweise desselben Anwesens aufgetreten. Wenden sich mehrere Eigentümer eines Anwesens – z.B. Eheleute – gegen ein benachbartes Bauvorhaben, entspricht es der ständigen Praxis des Senats, für diesen Fall keine Verdopplung des Wertes vorzunehmen, sondern in Anknüpfung an Ziffer 9.7.1. des Streitwertkataloges 2013 einen Streitwert von 7.500 Euro anzusetzen.14vgl. etwa: Beschluss des Senats vom 2.10.2024 – 2 A 94/23 –, juris; so auch: BVerwG, Beschluss vom 12.6.2023 – 4 B 22/23 –, juris (vorgehend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.4.2022 – OVG 10 B 4.21 – sowie VG Berlin, Urteil vom 20.5.2021, – 13 K 46/21 –) und VG München, Urteil vom 8.5.2026 – M 1 K 22.4214 –, juris, Rn. 2, Rn. 35 (dort: Halbierung des Wertes im Eilverfahren)vgl. etwa: Beschluss des Senats vom 2.10.2024 – 2 A 94/23 –, juris; so auch: BVerwG, Beschluss vom 12.6.2023 – 4 B 22/23 –, juris (vorgehend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.4.2022 – OVG 10 B 4.21 – sowie VG Berlin, Urteil vom 20.5.2021, – 13 K 46/21 –) und VG München, Urteil vom 8.5.2026 – M 1 K 22.4214 –, juris, Rn. 2, Rn. 35 (dort: Halbierung des Wertes im Eilverfahren)
24 Soweit der Beschwerdeführer angibt, betreffend die Kläger zu 1.) und zu 2.) seien die Eigentumsverhältnisse nicht offengelegt worden, ist festzustellen, dass die Kläger zu 1.) und zu 2.) im Widerspruchsverfahren – dessen Akteninhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gemacht wurde15vgl. S. 339 der elektronischen Gerichtsakte im Verfahren 5 K 1522/24vgl. S. 339 der elektronischen Gerichtsakte im Verfahren 5 K 1522/24 – durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 21.5.2021 haben mitteilten lassen, dass sie beide „Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H. Flur …, Flurstück … “ sind.16vgl. S. 153 der Widerspruchsaktevgl. S. 153 der Widerspruchsakte Zugleich folgt aus dem Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger „Eigentümer des Anwesens C-Straße in A-Stadt [sind], das südöstlich an das Vorhabengrundstück angrenzt und mit einem Wohngebäude bebaut ist “. Vor diesem Hintergrund war eine Verdopplung des Wertes nicht geboten.
III.
25 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.17vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.4.2026 – 15 C 26.130 –, juris, Rn. 4vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.4.2026 – 15 C 26.130 –, juris, Rn. 4
26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Fußnoten
1) vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 23.6.2026 – 2 E 26/26 –, juris, Rn. 2 sowie BayVGH, Beschluss vom 14.4.2026 – 15 C 26.130 –, juris, Rn. 1
2) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2020 – 1 E 233/20 –, juris, Rn. 1
3) vgl. hierzu bereits Beschlüsse des Senats vom 20.3.2025 – 2 E 119/24 –, juris, Rn. 12 sowie 12.5.2022 – 2 E 28/22 –, juris, Rn. 9 m. w. N. und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.5.2017 – 1 E 368/17 –, juris, Rn. 19 ff. m. w. N.
4) vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2025 – 3 S 1631/25 –, juris, Rn. 35 sowie BayVGH, Beschluss vom 23.12015 – 15 C 14.508 –, juris, Rn. 4
5) vgl. hierzu etwa Urteil des Senats vom 9.10.2025 – 2 C 168/24 –, juris, Rn. 383, Beschluss des Senats vom 26.5.2026 – 2 E 21/26 –, n.v. Fn. 3 sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.5.2026 – 1 E 210/25 –, juris; ebenso: BayVGH, Beschluss vom 14.4.2026 – 15 C 26.130 –, Rn. Juris unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.7.2025 – 3 S 461/25 –, juris, Rn. 83
6) vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.7.2025 – 3 S 461/25 –, Rn. 83, juris unter Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 26.9.2006 – 11 ZB 05.2738 –, juris, Rn. 16 3
7) vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.8.2013 – 7 KSt 1/13 –, juris, Rn. 3 sowie zur Unterscheidung für die jeweilige Instanz: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2025 – 3 S 1631/25 –, juris, Rn. 33, OVG NRW, Beschluss vom 16.7.2026 – 15 A 229/24 –, juris, Rn. 37 und Hartmann , in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 40 GKG 2004, Rn. 3
8) vgl. etwa zuletzt Beschluss des Senats vom 21.7.2026 – 2 A 29/25 –, juris, Rn. 48 sowie BayVGH, Beschluss vom 14.4.2026 – 15 C 26.130 –, juris, Rn. 3
9) vgl. jeweils: BVerwG, Beschluss vom 4.7.2024 – 4 B 5/24 –, juris, Rn. 33 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.11.2022, – 1 ME 70/22 , juris, Rn. 22 und OVG Bremen, Beschluss vom 18.12.2024 – 1 LA 190/22 –, juris, Rn. 50
10) vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 5.5.2026 – 1 CS 26.366 –, juris sowie VG München, Urteil vom 8.5.2026 – M 1 K 22.4214 –, juris, Rn. 2, Rn. 35 (dort: Halbierung des Wertes im Eilverfahren)
11) vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.6.2023 – 4 B 22/23 –, juris
12) vgl. etwa zur Änderungsbefugnis von Amts wegen in Fall einer unzulässigen Streitwertbeschwerde: Beschluss des Senats vom 20.3.2025 – 2 E 119/24 –, juris
13) Ziffer 1.1.3 des Streitwertkataloges 2025 lautet: Klagen mehrere Kläger gemeinschaftlich, sind die Werte zu addieren, es sei denn sie verfolgen eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft (§ 59 Var. 1 ZPO) oder es liegen die Voraussetzungen der Nr. 1.1.1 Satz 2 vor. Nr. 1.1.1 Satz 2 lautet: Das gilt nicht, wenn die Streitgegenstände wirtschaftlich identisch sind oder, im Fall nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten, keinen selbständigen materiellen Gehalt haben (vgl. § 39 GKG und § 5 ZPO).
14) vgl. etwa: Beschluss des Senats vom 2.10.2024 – 2 A 94/23 –, juris; so auch: BVerwG, Beschluss vom 12.6.2023 – 4 B 22/23 –, juris (vorgehend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.4.2022 – OVG 10 B 4.21 – sowie VG Berlin, Urteil vom 20.5.2021, – 13 K 46/21 –) und VG München, Urteil vom 8.5.2026 – M 1 K 22.4214 –, juris, Rn. 2, Rn. 35 (dort: Halbierung des Wertes im Eilverfahren)
15) vgl. S. 339 der elektronischen Gerichtsakte im Verfahren 5 K 1522/24
16) vgl. S. 153 der Widerspruchsakte
17) vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.4.2026 – 15 C 26.130 –, juris, Rn. 4
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