Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, 2026-08-10, 1 D 90/26

1 D 90/26Tribunal Administrativo / Divisão 110 de ago. de 2026

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat — 1 D 90/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-10

Aktenzeichen: 1 D 90/26

ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0810.1D90.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 116 Abs 1 VwGO, § 114 Abs 1 ZPO, § 115 Abs 1 ZPO, § 115 Abs 2 ZPO, § 115 Abs 4 ZPO

Rechtskraft: ja

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Mai 2026, 2 K 470/26, wird der Klägerin Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt.

Die aus dem Einkommen der Klägerin bis zu einer Höchstzahl von 48 Monatsraten aufzubringende monatliche Rate wird auf 2.329 Euro festgesetzt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Die Klägerin, die mit ihrer am 06.03.2026 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhobenen Klage die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die Gleichwertigkeit ihrer ärztlichen Ausbildung in C. anzuerkennen und ihr die Approbation als Ärztin zu erteilen, wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht.

2 Mit dem angegriffenen Beschluss vom 26.05.2026, 2 K 470/26, hat das Verwaltungsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, dass der Gewährung von Prozesskostenhilfe zunächst voraussichtlich die Regelung des § 115 Abs. 4 ZPO entgegenstehe, wonach Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werde, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen würden. Im Übrigen fehle der Klage die in § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht. Der Klägerin stehe nach derzeitigem Sach- und Streitstand kein Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer ärztlichen Ausbildung zu. Entscheidend bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sei ein Vergleich der von der Klägerin individuell vorgelegten Nachweise bzw. Unterlagen mit den in Deutschland den Studierenden zu vermittelnden Ausbildungsinhalten. Der vorzunehmende Vergleich für die Gleichwertigkeit bemesse sich nach den jeweiligen Ausbildungsgegenständen und der Wirksamkeit ihrer Vermittlung unter Berücksichtigung der individuellen Qualifikationen und der Berufserfahrung. Die Basis für den vorzunehmenden konkreten Vergleich zwischen dem Ausbildungsstand des jeweiligen Antragstellers und dem nach der Bundesärzteordnung (BÄO) vorgesehenen Ausbildungsstand bilde vor allem die auf Grundlage des § 4 Abs. 1 BÄO erlassene Approbationsordnung für Ärzte, die die Dauer und Inhalte des Medizinstudiums vorgäben. Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation setze voraus, dass es an wesentlichen Unterschieden bei einem Vergleich der Ausbildung des Antragstellers mit der in der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte geregelten Ausbildung fehle, wobei die in § 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO genannten Ausgleichsmöglichkeiten zu berücksichtigen seien. Dies zugrunde gelegt sei der Beklagte in seinem ablehnenden Bescheid vom 25.04.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.02.2026 unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen und in Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aus den Gründen des Gutachtens zur Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation durch die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vom 18.03.2024 anhand der Ausbildungsgegenstände der Klägerin zutreffend davon ausgegangen, dass die Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes mit der deutschen ärztlichen Qualifikation nicht feststellbar sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte von einem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei, lägen nicht vor.

3 Gegen den ihr am 05.06.2026 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin am 15.06.2026 Beschwerde eingelegt.

II.

4 Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache erfolgt.

5 Der Klägerin ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlung zu bewilligen, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nur in Raten aufbringen kann (1.) und die auf Verpflichtung des Beklagten zur Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer ärztlichen Ausbildung und Erteilung der Approbation als Ärztin gerichtete Klage gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (2.).

6 1. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate nach § 115 Abs. 2 Satz 3 ZPO 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt, wobei unabhängig von der Zahl der Rechtszüge nach Satz 4 der Vorschrift höchstens 48 Monatsraten aufzubringen sind.

7 Die Klägerin erzielt ausweislich der von ihr vorgelegten Verdienstabrechnungen aufgrund ihrer mit einer vorläufig erteilten Berufserlaubnis ausgeübten ärztlichen Tätigkeit derzeit eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von durchschnittlich 9.619,51 Euro, was einem monatlichen Nettoeinkommen von durchschnittlich 5.831,41 Euro entspricht.1Zu dem für die diesbezügliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vgl. Senatsbeschluss vom 27.02.2018, 1 D 852/17, n.v. Zu dem für die diesbezügliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vgl. Senatsbeschluss vom 27.02.2018, 1 D 852/17, n.v. Hinzuzurechnen ist das für ihren am 09.07.2005 geborenen Sohn gezahlte Kindergeld in Höhe von monatlich 259 Euro. Hiervon abzusetzen sind nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO der Mehrbedarf für Erwerbstätige in Höhe von 282 Euro, der Unterhaltsfreibetrag für die Klägerin sowie ihren Sohn nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) und b) ZPO in Höhe von 619 Euro – Klägerin – bzw. 496 Euro – Sohn –, die Versicherungsbeiträge für ihre Rechtsschutzversicherung in Höhe von monatlich 46,81 Euro nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 a) i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Höhe von insgesamt 722 Euro im Monat und die Kosten für das DB-Ticket (Fahrtkosten) in Höhe von 63 Euro monatlich.

8 Ein Unterhaltsfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO für die am 10.12.2003 geborene Tochter der Klägerin ist dagegen nicht in Abzug zu bringen, da diese nicht in Deutschland lebt.2Vgl. Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Aufl. 2022, 1.Teil § 6 Rn 309Vgl. Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Aufl. 2022, 1.Teil § 6 Rn 309 Als besondere Belastungen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO sind insoweit allerdings die von der Klägerin für das Studium ihrer Tochter in C. aufzuwendenden Studiengebühren von umgerechnet 5.360 Euro pro Jahr3Vgl. Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, II. § 115 ZPO Rn. 53 Vgl. Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, II. § 115 ZPO Rn. 53 ebenso zu berücksichtigen wie der Semesterbeitrag für das Studium ihres Sohnes an der D. in Höhe von 412,30 Euro, die Versicherungsbeiträge für dessen Krankenversicherung in Höhe von 37 Euro monatlich und die Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin in Höhe von monatlich 679,38 Euro.

9 Sonstige Abzüge vom Einkommen der Klägerin sind nicht vorzunehmen. Die von ihr geltend gemachten Kosten für Telefon und Internet in Höhe von 65 Euro monatlich sind als allgemeine Kosten aus dem Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO aufzubringen.4Vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.07.2023, 7 W 10/23, juris Rn. 8, sowie OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2018, 19 WF 76/18, juris Rn. 6Vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.07.2023, 7 W 10/23, juris Rn. 8, sowie OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2018, 19 WF 76/18, juris Rn. 6 Entsprechendes gilt für den Rundfunkbeitrag und die Kosten für Kabelfernsehen. Keine Berücksichtigung finden auch die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsverpflichtungen aus einem Hypothekenkredit in Höhe von umgerechnet 444 Euro monatlich. Die diesbezüglichen Aufwendungen für die Finanzierung der von der Klägerin nicht selbst bewohnten Eigentumswohnung in C. dienen allein der Vermögensbildung.5Vgl. Groß, a.a.O., II. § 115 ZPO Rn. 61 Vgl. Groß, a.a.O., II. § 115 ZPO Rn. 61

10 Somit verbleibt ein nach § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzusetzendes Einkommen von 2.629,85 Euro, bei dem von der Klägerin gemäß § 115 Abs. 2 Satz 3 ZPO Monatsraten von abgerundet 2.329 Euro aufzubringen sind.

11 Dass die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen würden und aus diesem Grunde Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 4 ZPO zu versagen wäre, kann nicht angenommen werden. Entgegen dem vom Verwaltungsgericht vorläufig auf 65.000 Euro festgesetzten Streitwert ist vorliegend ein Streitwert in Höhe des Jahresbruttoverdienstes der Klägerin in Ansatz zu bringen. Nach der Empfehlung in Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, der der Senat folgt, ist eine Streitigkeit über eine Approbation mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens mit 50.000 Euro zu bemessen. Als maßgeblich für die Streitwertfestsetzung sieht der Senat daher den von der Klägerin für 12 Monate nachgewiesenen, aufgrund ihrer bisherigen ärztlichen Tätigkeit tatsächlich erzielten Bruttoverdienst in Höhe von 115.434,15 Euro an.6Ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.03.2026, 21 C 26.244, juris Rn. 6 ff.; ferner OVG Bremen, Beschluss vom 13.03.2019, 2 S 22/19, juris Rn. 6Ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.03.2026, 21 C 26.244, juris Rn. 6 ff.; ferner OVG Bremen, Beschluss vom 13.03.2019, 2 S 22/19, juris Rn. 6 Da sich die Gerichtskosten bei einem Streitwert bis 125.000 Euro gemäß Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG auf insgesamt 4.014 Euro belaufen sowie eigene Anwaltskosten der Klägerin, die glaubhaft versichert hat, sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eines Rechtsanwalts bedienen zu wollen, gemäß Nrn. 3100, 3104, 7002 ff. des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG in Höhe von 5.540,94 Euro zu erwarten sind, betragen die voraussichtlichen Gesamtkosten der Prozessführung 9.554,94 Euro und damit mehr als die vierfache Monatsrate, die sich lediglich auf (2.329 Euro x 4 =) 9.316 Euro beläuft.

12 Der Klägerin ist es auch nicht zumutbar, die Kosten der Prozessführung gemäß § 115 Abs. 3 ZPO durch eine Veräußerung oder Beleihung der von ihrer Familie in C. genutzten Eigentumswohnung zu decken. Die Eigentumswohnung ist mit einem Hypotheken- und Privatkredit belastet, wobei sich die Gesamtrestschuld Stand März 2026 noch auf umgerechnet etwa 68.000 Euro beläuft. Vor dem Hintergrund des für die Eigentumswohnung angegebenen Verkehrswertes von 85.000 Euro erscheint eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung eher fernliegend.

13 2. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat auch der Ansicht, dass der Rechtsverfolgung der Klägerin hinreichende Erfolgsaussichten im Verständnis der §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht abgesprochen werden können.

14 Bei der auf den Streitgegenstand des jeweiligen Rechtsstreits bezogenen Beurteilung hinreichender Erfolgsaussichten dürfen die Anforderungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Blick auf die gesetzliche Zielsetzung des Prozesskostenhilferechts, Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, nicht überspannt werden.7Vgl. hierzu u.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.10.2014, 1 BvR 2186/14, juris Rn. 5 ff.Vgl. hierzu u.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.10.2014, 1 BvR 2186/14, juris Rn. 5 ff. Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstandes quasi „vorwegzunehmen“. Der Erfolg muss daher nicht gewiss sein, vielmehr genügt eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs.8So ausdrücklich auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.09.2022, 2 D 125/22, juris Rn. 5So ausdrücklich auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.09.2022, 2 D 125/22, juris Rn. 5 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Allgemeinen daher bereits dann gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält.9Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 27.02.2018, 1 D 852/17, n.v., und vom 22.02.2017, 1 D 166/17, juris Rn. 5 f. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 27.02.2018, 1 D 852/17, n.v., und vom 22.02.2017, 1 D 166/17, juris Rn. 5 f.

15 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hält es der Senat nicht für gerechtfertigt, der Rechtsverfolgung der Klägerin nach dem Ergebnis des demnach lediglich auf eine überschlägige Überprüfung der Sach- und Rechtslage angelegten Prozesskostenhilfeverfahrens keine oder lediglich entfernte Erfolgsaussichten beizumessen.

16 Die Klägerin, die über keine in Deutschland abgeschlossene ärztliche Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO verfügt, stützt ihre auf Erteilung der ärztlichen Approbation nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO gerichtete Klage maßgeblich darauf, dass ihre ärztliche Ausbildung in C., die zweijährige Weiterbildung zur Hausärztin sowie ihre einschlägige Berufserfahrung als Ärztin nach Inhalt und Dauer der ärztlichen Ausbildung in Deutschland gleichwertig ist. Die danach für die Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage ausschlaggebende Frage der Gleichwertigkeit der von der Klägerin in C. abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung mit derjenigen in Deutschland lässt sich bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht verlässlich klären. Zwar kommt der gutachterlichen Beurteilung der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – ZAB – vom 18.03.2024, wonach der Kenntnisstand der Klägerin auf Grundlage der von ihr vorgelegten Unterlagen als nicht gleichwertig mit der deutschen ärztlichen Qualifikation zu bewerten sei, im Ausgangspunkt erhebliches Gewicht bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer ärztlichen Ausbildung in C. zu. Zu berücksichtigen ist vorliegend allerdings auch, dass die Klägerin im Widerspruchsverfahren weitere Unterlagen, unter anderem einen von dem Beklagten als völlig neue Bewertungsgrundlage angesehenen Studienplan Grundstudium „Allgemeinmedizin“ 1994 - 2000 der Universität E. (Stand 2024), nachgereicht hat, die im Zweifelsfall einer erneuten Beurteilung durch die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe der ZAB zu unterziehen sind. Dass der Beklagte im Übrigen selbst aufgrund der von der Klägerin nachgereichten Unterlagen Anlass für eine Nachbegutachtung durch die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe der ZAB gesehen hat, was diese unter Hinweis auf den bestehenden Annahmestopp für Gutachtenaufträge abgelehnt hat, zeigt jedenfalls, dass die Beurteilung der Gleichwertigkeit der von der Klägerin außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesärzteordnung abgeschlossenen Ausbildung, in die auch außerhalb des Medizinstudiums erworbene Qualifikationen und Berufserfahrungen einzubeziehen sind (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 BÄO), keine einfach zu beantwortende Rechtsfrage ist. Deren Klärung hat nicht bereits in einem Prozesskostenhilfeverfahren, sondern in dem dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren zu erfolgen.

17 Über die von der Klägerin ebenfalls beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts wird nach erfolgter Benennung eines zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalts entschieden werden.10Zur Nachholung einer Anwaltsbeiordnung vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 20.08.2024, I- W 44/24, juris Rn. 4, m.w.N.Zur Nachholung einer Anwaltsbeiordnung vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 20.08.2024, I- W 44/24, juris Rn. 4, m.w.N.

18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

19 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Fußnoten

1) Zu dem für die diesbezügliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vgl. Senatsbeschluss vom 27.02.2018, 1 D 852/17, n.v.

2) Vgl. Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Aufl. 2022, 1.Teil § 6 Rn 309

3) Vgl. Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, II. § 115 ZPO Rn. 53

4) Vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.07.2023, 7 W 10/23, juris Rn. 8, sowie OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2018, 19 WF 76/18, juris Rn. 6

5) Vgl. Groß, a.a.O., II. § 115 ZPO Rn. 61

6) Ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.03.2026, 21 C 26.244, juris Rn. 6 ff.; ferner OVG Bremen, Beschluss vom 13.03.2019, 2 S 22/19, juris Rn. 6

7) Vgl. hierzu u.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.10.2014, 1 BvR 2186/14, juris Rn. 5 ff.

8) So ausdrücklich auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.09.2022, 2 D 125/22, juris Rn. 5

9) Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 27.02.2018, 1 D 852/17, n.v., und vom 22.02.2017, 1 D 166/17, juris Rn. 5 f.

10) Zur Nachholung einer Anwaltsbeiordnung vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 20.08.2024, I- W 44/24, juris Rn. 4, m.w.N.

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