Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, 2026-08-12, 5 U 62/25

5 U 62/25Tribunal Superior / Câmara Civil V12 de ago. de 2026

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Regest

1. Zum Vertragswiderruf und zur Verjährung des Anspruchs aus dem Bezugsrecht eines im Jahre 1986 als arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung zugunsten der Ehefrau des Versicherungsnehmers abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages. 2. Ein vor Inkrafttreten der gesetzlichen Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen von dem Lebensversicherer aufgrund einer geschäftsplanmäßigen Erklärung gewährtes freiwilliges Widerrufsrecht unterliegt nur den darin bestimmten vertraglichen Voraussetzungen; der Lauf der dem Versicherungsnehmer eingeräumten Widerrufsfrist von 10 Tagen nach Unterzeichnung des Antrages hängt nicht von der Erfüllung von seinerzeit nicht bestehenden, später in Kraft getretenen gesetzlichen Belehrungspflichten ab. 3. Die Verjährung des Anspruchs des Versicherten aus dem Bezugsrecht einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung richtet sich nach den für Lebensversicherungsverträge geltenden Bestimmungen und unterliegt seit 1. Januar 2008 der gesetzlichen Regelverjährung; der im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung geltende § 18a Satz 1 BetrAVG ist darauf weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. 4. Zu den Voraussetzungen, unter denen dem Versicherer – ausnahmsweise – das Berufen auf die Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben versagt ist, wofür ein bloßes Schweigen, schlichte Untätigkeit oder ein unterlassener Hinweis auf den Beginn der Verjährung und die für sie geltenden Fristen nicht genügen. Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 17. Oktober 2025, 14 O 295/23, Urteil

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat — 5 U 62/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-08-12

Aktenzeichen: 5 U 62/25

ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2026:0812.5U62.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 159 VVG, § 8 VVG, § 195 BGB, § 18a S 1 BetrAVG, § 14 VVG ... mehr

Leitsatz

  1. Zum Vertragswiderruf und zur Verjährung des Anspruchs aus dem Bezugsrecht eines im Jahre 1986 als arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung zugunsten der Ehefrau des Versicherungsnehmers abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages.

  2. Ein vor Inkrafttreten der gesetzlichen Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen von dem Lebensversicherer aufgrund einer geschäftsplanmäßigen Erklärung gewährtes freiwilliges Widerrufsrecht unterliegt nur den darin bestimmten vertraglichen Voraussetzungen; der Lauf der dem Versicherungsnehmer eingeräumten Widerrufsfrist von 10 Tagen nach Unterzeichnung des Antrages hängt nicht von der Erfüllung von seinerzeit nicht bestehenden, später in Kraft getretenen gesetzlichen Belehrungspflichten ab.

  3. Die Verjährung des Anspruchs des Versicherten aus dem Bezugsrecht einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung richtet sich nach den für Lebensversicherungsverträge geltenden Bestimmungen und unterliegt seit 1. Januar 2008 der gesetzlichen Regelverjährung; der im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung geltende § 18a Satz 1 BetrAVG ist darauf weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.

  4. Zu den Voraussetzungen, unter denen dem Versicherer – ausnahmsweise – das Berufen auf die Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben versagt ist, wofür ein bloßes Schweigen, schlichte Untätigkeit oder ein unterlassener Hinweis auf den Beginn der Verjährung und die für sie geltenden Fristen nicht genügen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Saarbrücken, 17. Oktober 2025, 14 O 295/23, Urteil

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Oktober 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 295/23 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für beide Instanzen wird – zugleich in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung in Ziff. 4 des angefochtenen Urteils – auf bis zu 110.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Kläger begehrt die Auszahlung der Ablaufleistung aus einer zugunsten seiner Ehefrau abgeschlossenen Kapitallebensversicherung sowie Auskunft zu dieser Versicherung. Hilfsweise für den Fall, dass dieser Anspruch nicht bestehen sollte (vgl. Bl. 290 GA-I), macht er mit einer Stufenklage Ansprüche auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Rückzahlung nach einem Widerruf dieses Vertrages geltend.

2 Mit Formular vom 16. Dezember 1986 (Anlagen K2 und B7 = Bl. 10, 359 GA-I) beantragte der Kläger als Inhaber des „Sachverständigenbüros …“ (im Folgenden: Versicherungsnehmer) für seine Ehefrau und Mitarbeiterin, Frau R. K., als „zu versichernde Person“ (= Gefahrperson) den Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Tarif CK100 (F). Das Antragsformular bestand aus einem DIN A3-Bogen mit Durchschrift, das im Original bei der Versicherung eingereicht wurde, wobei der Durchschlag beim Kunden verblieb. Außerdem schlossen der Kläger und seine Ehefrau am 20. Dezember 1986 eine schriftliche „Vereinbarung über die Umwandlung von Barbezügen in Versicherungsschutz“ (Anlage K2 = Bl. 8 GA-I), wonach (wörtlich) „der Anspruch des Mitarbeiters auf Gehalt“ im Hinblick auf den vorgenannten Versicherungsvertrag „teilweise, und zwar in Höhe eines Betrages von 1/12-jährlich 200,- DM, zahlbar jeweils zum 1.1.1986 erstmals zum 1.1.1986 in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung in Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) umgewandelt“ werden sollte; die – als Blatt 3 auch der Beklagten übermittelte – Vereinbarung enthielt die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Mitarbeiter den Anspruch auf die Versicherungsleistungen sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall unwiderruflich zuzuwenden. Die Beklagte fertigte auf dieser Grundlage am 20. Januar 1987 den Versicherungsschein Nr. … als „Direktversicherung“ aus (Bl. 209 ff. GA-I); Beginn war danach der 1. Januar 1986, Ablauf der Versicherung der 1. Januar 2011, der monatliche Beitrag belief sich auf 120,- DM, als bezugsberechtigt für die Versicherungsleistung nach dem Erlebens- und nach dem Todesfall war unwiderruflich „die versicherte Person“ benannt, wobei die Todesfallleistung an den Kläger zu zahlen war. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (im Folgenden: ALB, Anlage B8 = Bl. 30 f. GA-I) zugrunde.

3 Mit Schreiben vom 29. September 2010 (Anlage K3 = Bl. 11 f GA-I) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass zum Ablauftermin der Versicherung am 1. Januar 2011 ein Betrag in Höhe von insgesamt 101.833,65 Euro zur Auszahlung bereitstehe. Weiter heißt es:

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9 Im Nachgang hierzu kam es zu weiterem Austausch der Beteiligten, wobei die Einzelheiten streitig sind. Mit einem an die Ehefrau des Klägers gerichteten Schreiben vom 14. März 2014 (Anlage K4 = Bl. 13 GA-I) teilte die Beklagte unter „Bezug auf den mit Ihnen in der Vergangenheit geführten Schriftverkehr“ Folgendes mit:

10 „Sie haben uns die zur Auszahlung der Ablaufleistung erforderlichen Unterlagen noch immer nicht zugesandt.

11 Eine Auszahlung der Ablaufleistung konnte somit nicht erfolgen.

12 Wir stellen die Bearbeitung des Vorgangs nunmehr ein.“

13 Erstmals im Dezember 2022 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und bat um Zusendung der Auszahlungsformulare; mit Einschreiben vom 27. Januar 2023 (Anlage K5 = Bl. 14 GA-I) beanstandete er den fehlenden Eingang und bat erneut vergeblich um Zusendung. Zu einer von ihm eingelegten Beschwerde zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gab die Beklagte mit Schreiben vom 30. März 2023 eine Stellungnahme ab (Anlage B1 = Bl. 54 ff. GA-I). Nach weiteren vergeblichen Aufforderungen (u.a. Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 4. Dezember 2023, Anlage K6 = Bl. 15 ff. GA-I) lehnte sie mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 die Auszahlung ab und erklärte, dass sie sich in Ansehung der Forderung auf die Einrede der Verjährung berufen werde (Anlage B2 = Bl. 58 GA-I); im Rechtsstreit hat die Beklagte diese Einrede ausdrücklich erhoben (Bl. 53 GA-I). Nach Klageerhebung baten der Kläger und seine Ehefrau die Beklagte mit Schreiben vom 27. August 2024 unter Verweis auf „Berechnungsfehler bei abgelaufenen Lebens- und Rentenversicherungen“ vergeblich um Erteilung von Auskunft zu einzelnen Grundlagen der Ablaufleistung (Anlage K16 = Bl. 261 f GA-I). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 übersandten sie der Beklagten Unterlagen zur Auszahlung der Ablaufleistung, darunter eine Kopie des Versicherungsscheins und des Personalausweises der Ehefrau des Klägers, Angaben zur Bankverbindung und eine von ihr unterschriebene „Erklärung nach § 202 Sozialgesetzbuch V“ (Anlagen K12 ff. = Bl. 207 ff. GA-I). In einem am 8. Januar 2025 per Fax übermittelten Formularschreiben erklärten sie gegenüber der Beklagten außerdem den „Widerruf/Widerspruch“ des Versicherungsvertrages mit der Begründung, bei Vertragsabschluss seien sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufs-/Widerspruchsrecht belehrt worden und forderten sie zur Rückabwicklung des Vertrages auf (Bl. 293 GA-I).

14 Der Kläger hat mit seiner am 22. Dezember 2023 eingereichten und am 14. Februar 2024 zugestellten Klage zunächst auf Zahlung der Ablaufleistung in Höhe von 101.833,65 Euro zuzüglich Zinsen an seine Ehefrau sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten angetragen (Bl. 1 ff., 30 f. GA-I); später hat er die Klage um einen unbedingten Auskunftsantrag zur Ablaufleistung (Bl. 260 GA-I) und, nach Erklärung des „Widerrufs/Widerspruchs“, hilfsweise um eine Stufenklage, gerichtet auf Auskunft, Versicherung deren Richtigkeit an Eides Statt sowie Auszahlung des sich daraus ergebenden Rückabwicklungsbetrages erweitert (Bl. 290 GA-I). Er hat behauptet, Inhaber des Sachverständigenbüros D.H. K. in Kirkel – und damit Versicherungsnehmer – zu sein; es bestehe und habe Einvernehmen zwischen ihm und seiner Ehefrau bestanden, dass er sich um die Versicherungsverträge kümmere und seine Ehefrau habe ihn auch umfassend zur Geltendmachung von Ansprüchen bevollmächtigt („Generalvollmacht“ vom 13. September 2023, Anlage K7 = Bl. 131 GA-I). Den vorrangig geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung der Ablaufleistung hat der Kläger nicht für verjährt gehalten. Maßgeblich sei nicht die Regelverjährung, sondern – in unmittelbarer oder analoger Anwendung des § 18a Satz 1 BetrAVG – die dreißigjährige Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Davon abgesehen habe die Regelverjährung zunächst mangels Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs nicht zu laufen begonnen, nachdem insbesondere dem Schreiben der Beklagten vom 29. September 2010 keine Erklärung nach § 202 SGB V beigefügt gewesen sei und weder er noch seine Ehefrau die erforderlichen Antragsformulare oder andere, von der Beklagten eingewandte weitere Schreiben erhalten hätten. Vielmehr sei im Rahmen zahlreicher Telefonate mit dem damaligen Sachbearbeiter der Beklagten, dem Zeugen S., wiederholt kein Einvernehmen über eine Wiederanlage zu den angebotenen Zinssätzen erzielt und statt dessen jeweils vereinbart worden, dass der Betrag nicht zur Auszahlung gebracht werden, sondern bis zum schriftlichen Abruf durch den Kläger im „Depot“ bei der Beklagten verwahrt bleiben solle. Die Beklagte habe ihm mitgeteilt, dass sie sich mit ihm in Verbindung setzen werde, wenn ein besseres Zinsangebot gemacht werden könne und zu keiner Zeit einen Hinweis gegeben, dass Auszahlungsansprüche bis zu einem gewissen Zeitpunkt geltend zu machen seien oder der Verjährung unterlägen, so dass sich ihre Berufung auf die Verjährungseinrede auch als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich erweise, zumindest jedoch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Beklagte bestehe. Am 14. September 2023 habe der Kläger beim Ombudsmann einen Schlichtungsantrag gestellt, durch den ebenfalls die Verjährung gehemmt worden sei. Zur Begründung des am 8. Januar 2025 erklärten „Widerrufs/Widerspruchs“ hat der Kläger in Abrede gestellt, bei Antragstellung „ordnungsgemäß nach § 7 VVG bzw. § 5a VVG a.F.“ belehrt worden zu sein und weder eine Belehrung, noch ein Duplikat des Antrags, in dem auch die Widerrufsfrist nicht drucktechnisch hervorgehoben gewesen sei, noch eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG oder die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erhalten zu haben.

15 Die Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers und seine Eigenschaft als Firmeninhaber in Abrede gestellt und behauptet, ihrem Schreiben vom 29. September 2010 seien auch die erforderlichen Anträge und Erklärungen, insbesondere nach § 202 SGB V, beigefügt gewesen. Der Kläger und seine Ehefrau seien überdies mehrfach – auch schriftlich – an die Rücksendung erinnert und ausdrücklich auf die nachteiligen Folgen ihrer Untätigkeit, insbesondere die Frist zur Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag von 3 Jahren, hingewiesen worden (Schreiben an den Kläger vom 30. November 2010, Anlage B3 = Bl. 160 f. GA-I, und an die bezugsberechtigte Ehefrau vom 23. Februar 2011, 15. Juni 2011 und 13. August 2012, Anlagen B4 - B6 = Bl. 162 ff. GA-I). Zusätzliche telefonische Erläuterungen seien durch den Zeugen M. als Sachbearbeiter der Beklagten erfolgt, während der Zeuge S. dem Kläger – erstmals am 2. November 2011 – Möglichkeiten zu einer Wiederanlage des auszuzahlenden Betrages aufgezeigt habe. Abreden zu einer vom Kläger behaupteten „Verwahrung“ habe es nicht gegeben. Zwischenzeitlich sei die – hinsichtlich der Bewertungsreserven auch der Höhe nach unrichtig bezifferte – Klageforderung wegen ihrer Verjährung nach versicherungsrechtlichen Vorgaben vereinnahmt worden und stehe nicht mehr zur Auszahlung zur Verfügung. Weitere Ansprüche auf Auskunft bestünden nicht, zudem sei der Kläger ausweislich des Antragsformulars über sein Widerrufsrecht belehrt worden, das mittlerweile auch verwirkt sei.

16 Das Landgericht hat nach informatorischer Anhörung des Klägers Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D. S. und K. M. und mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ansprüche der Ehefrau des Klägers aus dem Bezugsrecht seien verjährt. Die mangels unmittelbarer oder analoger Geltung des § 18a BetrAVG einschlägige Regelverjährung sei angesichts der zum 1. Januar 2011 eingetretenen Fälligkeit und mangels weitergehender Hemmung nach § 15 VVG oder § 203 BGB mit Ablauf des Jahres 2014 vollendet gewesen. Demgegenüber sei dem Kläger nicht der Nachweis gelungen, dass zwischen den Parteien ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen oder es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Schadensersatzansprüche seien ebenfalls nicht erwiesen. Mangels durchsetzbaren Hauptanspruchs bestehe auch kein Auskunftsanspruch. Die hilfsweise erhobene Stufenklage scheitere insgesamt daran, dass der im Jahre 2025 erklärte „Widerruf/Widerspruch“ verwirkt sei und daher keine Ansprüche aus einer Rückabwicklung des Vertrages bestünden.

17 Mit seiner dagegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein zuletzt geltend gemachtes Prozessziel vollumfänglich weiter. Er beanstandet im Wesentlichen den vom Landgericht angenommenen Fälligkeitszeitpunkt, die Verkennung einer weitergehenden Hemmung und die unterlassene Prüfung eines Neubeginns der Verjährung, die jedenfalls bis Ende 2017 nicht habe eintreten können, sowie die Beweiswürdigung des Landgerichts, das auf dieser Grundlage zu Unrecht die Voraussetzungen eines Verwahrungsvertrages und einer Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede verneint habe. Ohnehin gelte auch für den Anspruch aus dem versicherungsvertraglichen Bezugsrecht die dreißigjährige Verjährung des § 18a BetrAVG zumindest analog. Da das „Widerrufs-/Widerspruchsrecht“ nicht verwirkt gewesen und die Beklagte bei Vertragsschluss ihren Pflichten zu einer Belehrung und zur Übermittlung vorvertraglicher Informationen nicht nachgekommen sei, sei auch die Abweisung der Stufenklage rechtsfehlerhaft gewesen.

18 Der Kläger beantragt (Bl. 45 GA-II):

19 1. Unter Abänderung des am 17. Oktober 2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 295/23, wird die Beklagte verurteilt, an Frau R. K., Michelsstraße 2, 66459 Kirkel einen Betrag in Höhe von 101.833,65 Euro zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2023.

20 2. Unter Abänderung des am 17. Oktober 2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 295/23, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger dessen außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.584,09 Euro zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2023.

21 3. Unter Abänderung des am 17. Oktober 2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 295/23, wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu erteilen über

22 - die Versicherungssumme,

23 - Überschussbeteiligung,

24 - Schlussüberschuss,

25 - Sockelbeteiligung an den Bewertungsreserven,

26 - volatiler Anteil an Bewertungsreserven

27 - Zinsen auf die Versicherungssumme ab 1. Januar 2011 inkl. Zinseszins

28 - einen Sicherungsbedarf

29 betreffend die mit der Beklagten abgeschlossene kapitalbildende Lebensversicherung als betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherung) im Tarif CK100 (F) vom 1. Januar 1986 unter der Vertragsnummer ….

30 4. Hilfsweise:

31 Unter Abänderung des am 17. Oktober 2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 295/23, wird die Beklagte verurteilt, zu der abgeschlossenen kapitalbildenden Lebensversicherung als betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherung) im Tarif CK100 (F) vom 1. Januar 1986 unter der Vertragsnummer … an den Kläger Auskunft zu erteilen über:

32 - alle geleisteten Prämien für den oben genannten Versicherungsvertrag, unter Angabe der jeweiligen Zahlungsdaten,

33 - Berechnung des Rückkaufswertes, inklusive aller relevanten Faktoren und Überschussanteile, die zum Zeitpunkt des Widerrufs gültig waren,

34 - die bisherige Deckungssumme oder des vorhandenen Deckungskapitals,

35 - Zinsen auf die Versicherungssumme bzw. die geleisteten Prämien,

36 - dem Kläger ferner darüber Auskunft zu erteilen, welche weiteren Nutzungen die Beklagte aus nicht verbrauchten Abschluss- und Risikokosten sowie aus den Verwaltungskosten, hilfsweise aus den nicht verbrauchten Verwaltungskosten mit den Prämien zu dem vorgenannten Vertrag erwirtschaftet hat,

37 - die erzielten Nutzungen aus dem Sparanteil der Prämien.

38 5. Unter Abänderung des am 17. Oktober 2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 295/23, wird die Beklagte verurteilt, die vorgenannten Auskünfte an Eides statt durch den Vorstandsvorsitzenden U. R. zu versichern.

39 6. Unter Abänderung des am 17. Oktober 2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 295/23, wird die Beklagte ferner verurteilt, an Frau R. K. einen nach Auskunftserteilung zu Ziff. 4) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. Januar 2011 zu zahlen.

40 Die Beklagte beantragt (Bl. 82 GA-I),

41 die Berufung zurückzuweisen.

42 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens

43 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 13. September 2024 nebst Berichtigungsbeschluss und vom 21. Februar 2025 (Bl. 168 ff., 191 f., 319 ff. GA-I) sowie des Senats vom 8. Juli 2026 (BI. 134 f. GA-II) verwiesen.

II.

44 Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache erfolglos. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung. Der vom Kläger zugunsten seiner Ehefrau geltend gemachte Anspruch aus dem Bezugsrecht ist – wie das Landgericht zu Recht entschieden hat – wegen seiner Verjährung nicht mehr durchsetzbar (§ 214 Abs. 1 BGB). Ein Zahlungsanspruch der Ehefrau des Klägers besteht auch sonst unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Als Folge dessen kann der daneben erhobene Auskunftsanspruch zu den Grundlagen der Ablaufleistung nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Auch die hilfsweise erhobene Stufenklage ist insgesamt unbegründet, weil mangels wirksamen „Widerrufs/Widerspruchs“ keine Rückzahlungsansprüche der Beklagten aus einem rückabzuwickelnden Versicherungsverhältnis bestehen.

1.

45 Soweit der Kläger vorrangig darauf anträgt, die Beklagte zur Zahlung der Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung in Höhe von 101.833,65 Euro zuzüglich Zinsen an seine Ehefrau zu verurteilen, bleibt die gegen das klagabweisende Urteil gerichtete Berufung erfolglos. Der Anspruch aus dem Bezugsrecht der Ehefrau des Klägers ist verjährt, und die Beklagte hat die Einrede ausdrücklich erhoben (Bl. 53 GA-I), ohne dabei gegen Treu und Glauben zu verstoßen. Auch sonst ist ein Anspruch auf Auszahlung dieses Betrages nicht ersichtlich.

a)

46 Das Landgericht hat den Kläger als Versicherungsnehmer zu Recht für befugt gehalten, die Ablaufleistung zugunsten seiner bezugsberechtigten Ehefrau – als Inhaberin des materiellen Anspruchs (Seite 3 des Versicherungsscheins vom 20. Januar 1987; jetzt: § 159 Abs. 3 VVG) – gerichtlich geltend zu machen. Denn bei dem zum Zwecke der Altersvorsorge seiner mitarbeitenden Ehefrau abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag des Klägers handelte es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung, für die seit 1. Januar 2009 (Artikel 1 Abs. 2 EGVVG) die gesetzlichen Vorschriften der §§ 43 ff. VVG unmittelbar gelten (Winter, in: Bruck/Möller, a.a.O., Einf. Vor §§ 150-171 Rn. 171; Schneider, in: Prölss/Martin, VVG 32. Aufl., Vor § 150 Rn. 11) und aus denen sich dies – wie das Landgericht zutreffend annimmt – ergibt.

aa)

47 Für die Abgrenzung zwischen einer Eigenversicherung des Versicherungsnehmers, in der die versicherte Person lediglich Gefahrperson ist, und einer Versicherung für fremde Rechnung kommt es entscheidend auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und die nach diesen Vereinbarungen geschützten Interessen an; insoweit bleibt es den Parteien des Versicherungsvertrages überlassen, die Rechtsstellung der versicherten Person näher zu bestimmen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 – IV ZR 4/19, VersR 2020, 1097; Senat, Urteil vom 10. Juli 2024 – 5 U 96/23, VersR 2025, 19; Klimke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 43 Rn. 2 ff.; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG 8. Aufl., § 43 Rn. 8 ff.). Von einer reinen Eigenversicherung des Versicherungsnehmers ist auszugehen, wenn dieser sich nur gegen eigene wirtschaftliche Einbußen schützen will, die für ihn mit dem Eintritt des Versicherungsfalles verbunden sind: In einem solchen Fall bleibt die versicherte Person nur Gefahrperson, der aus dem Versicherungsvertrag keine eigenen Rechte erwachsen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2020, a.a.O. Rn. 19; vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 – IV ZR 205/04, VersR 2006, 686 Rn. 23 f.). Eine Versicherung für fremde Rechnung liegt dagegen vor, wenn mit dem Vertrag – wie hier angesichts des Charakters der zum Zwecke der Altersversorgung des Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherung – ausschließlich oder jedenfalls neben dem Eigeninteresse des Versicherungsnehmers auch das eigene Interesse der versicherten Person versichert werden soll. Hier sollen der versicherten Person, soweit ihr Interesse versichert ist, direkt aus dem Versicherungsvertrag Versicherungsleistungen zugewendet werden. In einem solchen Fall liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB vor (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2020, a.a.O. Rn. 19, und vom 8. Februar 2006, a.a.O. Rn. 25). Soweit die Versicherung daneben – möglicherweise – auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Versicherungsnehmers gelegen haben kann, hier: weil dieser dadurch unter Umständen vermeidet, die Altersversorgung aus eigener Tasche zahlen zu müssen, schließt das zusätzliche Vorhandensein eines solchen Interesses das Bestehen einer Fremdversicherung nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 – IV ZR 4/19, VersR 2020, 1097; Senat, Urteile vom 10. Juli 2024 – 5 U 96/23, VersR 2025, 19, und vom 21. Mai 2025 – 5 U 30/24, VersR 2025, 1443, 1444; zur Einordnung einer Direktversicherung als Versicherung für fremde Rechnung auch OLG Hamm, VersR 2014, 737, 738).

bb)

48 Die Einordnung des Vertrages als Versicherung für fremde Rechnung – die auch bei Lebensversicherungen jetzt unzweifelhaft in Betracht kommt (vgl. Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., Vor § 150 Rn. 11 m.w.N.) – hat zur Folge, dass der Kläger als Versicherungsnehmer gemäß §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 1 VVG zur Geltendmachung der Rechte der versicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag befugt ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2017 – IV ZR 360/15 –, BGHZ 214, 314 Rn. 13). Allerdings waren auf den im Jahre 1986 abgeschlossenen Vertrag zunächst die §§ 74 ff. VVG a.F. nur entsprechend anzuwenden; denn diese standen im Abschnitt über die Schadensversicherung, während es sich bei der Lebensversicherung typischerweise um eine Summenversicherung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2021 – IV ZR 169/20, VersR 2021, 772 Rn. 7). Die vorliegende, zur Versorgung des Arbeitnehmers geschlossene Direktversicherung steht aber inhaltlich einer Schadensversicherung so nahe, dass eine entsprechende Anwendung der §§ 74 ff. VVG a.F. auch insoweit gerechtfertigt erscheint (vgl. zur Berufsunfähigkeitsversicherung BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 – IV ZR 4/19, VersR 2020, 1097 Rn. 24 f.; zur Krankentagegeldversicherung BGH, Urteil vom 19. Dezember 1973 – IV ZR 130/72, VersR 1974, 184). Ebenso wie in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen geht es auch bei dem vorliegenden Vertrag darum, wirtschaftliche Nachteile in Bezug auf das Einkommen des Versicherten auszugleichen, die – hier – durch seinen Eintritt in den Ruhestand entstehen; dieser Bezug rückt den Vertrag derart in die Nähe der Schadensversicherung, dass jedenfalls eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Versicherung für fremde Rechnung gerechtfertigt erscheint. Ungeachtet dessen hat der Gesetzgeber anlässlich der VVG-Reform mit der Neuregelung in §§ 43 ff. VVG eine Erstreckung der Regelungen betreffend die Versicherung für fremde Rechnung über die Schadensversicherung hinaus auf alle Versicherungszweige vorgenommen (BT-Drucks. 16/3945 S. 72); diese sind gemäß Artikel 1 Abs. 1 und 2 EGVVG seit 1. Januar 2009 auch auf alle Altverträge anzuwenden, sofern zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall – wie hier – noch nicht eingetreten war. Deshalb ist der Kläger ohne Rücksicht auf die ihm am 13. September 2023 erteilte „Generalvollmacht“ (Anlage K7 = Bl. 131 GA-I), die ihn aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ebenfalls zu einer Prozessführung zugunsten seiner Ehefrau ermächtigte (zu den – hier gegebenen – Voraussetzungen einer solchen gewillkürten Prozessstandschaft nur Senat, Urteil vom 10. Juli 2024 – 5 U 96/23, VersR 2025, 19, 22 f.), kraft Gesetzes befugt, den Anspruch seiner Ehefrau aus dem Bezugsrecht zu deren Gunsten einzuklagen.

b)

49 Der mit Eintritt des Versicherungsfalles (= dem Erleben des vereinbarten Ablauftermins durch den Versicherten) am 1. Januar 2011 entstandene Anspruch auf die Ablaufleistung aus dem Bezugsrecht der Ehefrau des Klägers (§ 13 Abs. 1 und 2 ALB) ist nicht infolge des mit Fax-Schreiben vom 8. Januar 2025 erklärten „Widerrufs/Widerspruchs“ erloschen; denn ein solcher konnte hier – unbeschadet der vom Landgericht angenommenen Verwirkung – nach Maßgabe der Voraussetzungen des hier – ausschließlich – im Versicherungsantrag vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts nicht mehr fristgerecht erklärt werden.

aa)

50 Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach dem Versicherungsvertragsgesetz, auf das sich der Kläger für seine, auf unterschiedliche Gesetzesfassungen Bezug nehmende Argumentation offenbar stützen will, besteht für den vorliegenden, im Jahre 1986 abgeschlossenen Versicherungsvertrag nicht. Nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Rechtslage, die ohne Rücksicht auf spätere Gesetzesänderungen (vgl. – jetzt – insbes. §§ 8, 9, 152 VVG) für die Beurteilung der Wirksamkeit des Zustandekommens des Vertrages und damit auch für den Bestand und die Voraussetzungen eines etwaigen Vertragslösungsrechts maßgeblich bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101; Senat, Urteil vom 5. November 2021 – 5 U 32/21, VersR 2022, 228; Schneider VersR 2008, 589, 860), existierte kein gesetzliches Vertragslösungsrecht für Lebensversicherungsverträge: Ein solches wurde erstmals zum 1. Januar 1991 für bestimmte, danach abgeschlossenen Versicherungsverträge als Widerrufsrecht für Nichtkaufleute eingeführt (§ 8 Abs. 4 VVG in der seit 1. Januar 1991 geltenden Fassung); an dessen Stelle trat später aufgrund eines Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. 1994 I S. 1630) das vom Kläger mehrfach erwähnte „Widerspruchsrecht“ nach § 5a VVG in der seit 1. Januar 1995 geltenden Fassung bei Verträgen, die im sog. „Policenmodell“ geschlossen wurden, und sonst ein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG in der seit 28. Juli 1994 geltenden Fassung. Eine Rückbeziehung dieser Bestimmungen auf den Zeitpunkt des hiesigen Vertragsschlusses würde zu einer – verfassungsrechtlich problematischen – Rückwirkung führen (vgl. auch Senat, Urteil vom 5. November 2021 – 5 U 32/21, VersR 2022, 228) und kommt mangels besonderer gesetzlicher Anordnung nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Vertragsrechts nicht in Betracht (Gruber, in: Berliner Kommentar zum VVG 1. Aufl., § 8 Rn. 60; s. auch Koch VersR 1991, 727). Andere Vorschriften, die ein gesetzliches Widerrufs- oder Widerspruchsrecht des Klägers oder seiner Ehefrau für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses begründen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich; insbesondere lässt sich der Widerruf auch nicht auf § 1 HausTWG in der Fassung vom 16. Januar 1986 stützen, weil ungeachtet der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen ein solches Widerrufsrecht entstehen konnte, die Vorschriften dieses Gesetzes auf den Abschluss von Versicherungsverträgen keine Anwendung fanden (§ 6 Nr. 2 HausTWG in der Fassung vom 16. Januar 1986; vgl. Koch, VersR 1991, 727).

bb)

51 Soweit die Beklagte vor dem erstmaligen Inkrafttreten des gesetzlichen Widerrufsrechts zum 1. Januar 1991 ihren Versicherungsnehmern – ausweislich Seite 2 des Antragsformulars vom 16. Dezember 1986 (Bl. 359 GA-I) – bei Nicht- Risikoversicherungen freiwillig die Möglichkeit eingeräumt hatte, den Antrag innerhalb von 10 Tagen nach seiner Unterzeichnung zu widerrufen, und zwar auch dann, wenn die Beklagte diesen bereits angenommen hatte, sind die Voraussetzungen dieses vertraglichen Widerrufsrechts bei seiner erstmaligen Ausübung im Jahre 2025 nicht erfüllt gewesen. Anlass für die Aufnahme dieses freiwilligen Widerrufsrechts in den Versicherungsantrag war eine entsprechende Verpflichtung der Versicherungsunternehmen in der „geschäftsplanmäßigen Erklärung zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Lebensversicherung [ohne Gruppenversicherung nach Sondertarifen]“ (VerBAV 1984, 380; zum Ganzen auch Koch, VersR 1991, 725, 726), die für Verträge des Altbestandes fortgilt (Schneider, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 4. Aufl., § 1 Rn. 55), aus Sicht des Versicherungsnehmers nach den Kriterien des § 328 Abs. 2 BGB zu beurteilen ist und daher den Grundsätzen unterliegt, die die Rechtsprechung für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen entwickelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1995 – IV ZR 172/94, VersR 1996, 51). Für einen durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer in der Lage des Klägers ergibt sich bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs dieser Erklärung jedoch eindeutig, dass der Antrag danach – nur – innerhalb der ersten 10 Tage nach seiner Unterzeichnung widerrufen werden konnte und dass dies erforderte, dass der Widerruf in schriftlicher Form innerhalb der genannten Frist bei der Beklagten eingegangen ist. Das am 8. Januar 2025 versandte Fax-Schreiben des Klägers und seiner Ehefrau war danach offensichtlich verfristet; zu einem früheren, rechtzeitigen Widerruf ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Zusätzliche Anforderungen oder Einschränkungen, wie sie der Kläger aus – unanwendbaren – neueren gesetzlichen Vorschriften ableiten will, sieht das vertragliche Widerrufsrecht nicht vor; insbesondere wird der Lauf der Widerrufsfrist nicht – wie bei den späteren gesetzlichen Widerrufsrechten – von weiteren formalen Voraussetzungen, etwa der Überlassung bestimmter vertraglicher Unterlagen oder einer formal und inhaltlich ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht abhängig gemacht. Vielmehr unterliegt der vorliegende Versicherungsvertrag den von der zuständigen Behörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (hier: den ALB) selbst dann, wenn – wie der Kläger mit der Berufung erneut rügt – die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGBG (jetzt: § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB) bezeichneten Erfordernisse nicht eingehalten worden sein sollten (§ 23 Abs. 3 AGBG in der vom 1. April 1977 bis zum 30. Juni 1989 geltenden Fassung). Den Formulierungen des Antragsformulars lässt sich im Wege der Auslegung auch nicht entnehmen, dass die Beklagte ihrem Versicherungsnehmer nicht nur ein vertragliches Widerrufsrecht mit der darin beschriebenen Ausgestaltung einräumen, sondern sich darüber hinaus auch verpflichten wollte, ihm gegenüber alle im Falle eines – damals noch nicht existierenden – gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen Belehrungspflichten erfüllen zu wollen und ihr bei deren Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2012 – II ZR 176/12, juris Rn. 15 = ErbStB 2013, 81 Ls.). In den Fällen, in denen ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, bedarf es konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein soll, die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist gleichwohl nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 75 m.w.N.). Der vorrangig maßgebliche Wortlaut des Antrags gibt für eine solche Annahme nichts her. Da das Gesetz damals kein Widerrufsrecht für Versicherungsverträge und keine gesetzlichen Informations- oder Belehrungspflichten vorsah, konnte ein Versicherungsnehmer in der Lage des Klägers zum damaligen Zeitpunkt auch keine solche Erklärung seines Versicherers erwarten.

c)

52 Der bei Ablauf des Vertrages fortbestehende Anspruch der Ehefrau des Klägers aus dem Bezugsrecht war bei Erhebung der vorliegenden Klage verjährt, und die Beklagte konnte die Verjährungseinrede auch – wie geschehen – erheben, ohne damit gegen Treu und Glauben zu verstoßen.

aa)

53 Der hier gegenständliche versicherungsvertragliche Anspruch aus dem Bezugsrecht der Ehefrau des Klägers, der mit Eintritt des Versicherungsfalles am 1. Januar 2011 entstanden ist, unterliegt – wie das Landgericht richtig angenommen hat – der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Die mit Ablauf des Jahres 2007 außer Kraft getretene Vorschrift des § 12 Abs. 1 VVG a.F., wonach Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in zwei und bei der Lebensversicherung in fünf Jahren verjährten, ist nicht einschlägig (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2014 – IV ZR 153/13, VersR 2014, 735; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., Art. 3 EGVVG Rn. 2). Auch § 18a Satz 1 BetrAVG, wonach der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung in 30 Jahren verjährt, ist entgegen der mit dem Rechtsmittel erneuerten, sonst – soweit ersichtlich – auch von niemandem vertretenen Ansicht des Klägers weder unmittelbar noch analog auf das Bezugsrecht aus dem Lebensversicherungsvertrag anzuwenden.

(1)

54 Eine unmittelbare Anwendung des § 18a Satz 1 BetrAVG auf Ansprüche aus einem versicherungsvertraglichen Bezugsrecht scheidet aus. Diese Vorschrift regelt nach ihrem Wortlaut und der Gesetzessystematik abschließend die Verjährung von Ansprüchen auf „Leistungen der betrieblichen Altersversorgung“ (BAG, Urteil vom 21. Januar 2025 – 3 AZR 45/24, ZIP 2025, 1238). Insoweit kommt ihr zwar eine umfassende Geltung für sämtliche Ansprüche auf Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung zu; dafür spricht schon die Stellung der Bestimmung mit der umfassenden Überschrift „Verjährung“ im Sechsten Abschnitt des – mit „arbeitsrechtliche Vorschriften“ überschriebenen – Ersten Teils des Gesetzes mit der auf sämtliche hiervon erfassten Leistungen betrieblicher Altersversorgung bezogenen Überschrift „Geltungsbereich“ (BAG, Urteil vom 21. Januar 2025 – 3 AZR 45/24, ZIP 2025, 1238). Schon diese gesetzliche Systematik belegt jedoch zugleich den Rechtscharakter des § 18a BetrAVG als „arbeitsrechtliche Vorschrift“, deren Wirkungen sich – wie diejenigen des Betriebsrentengesetzes im Allgemeinen (vgl. Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz 8. Aufl., Anh. zu § 1 Rn. 725 a.E.; Kisters-Kölkes/Huber, in: Kemper u.a., BetrAVG 10. Aufl., § 1 Rn. 93 zu § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) – auf das Rechtsverhältnis der Parteien des Arbeitsvertrages beschränkt, von dem der Lebensversicherungsvertrag und das Bezugsrecht des Arbeitnehmers strikt getrennt werden müssen (Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., Anh. zu § 1 Rn. 724): Dieses folgt aus dem Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherer und unterliegt daher ausschließlich dem Versicherungsrecht (vgl. Kisters-Kölkes/Huber, in: Kemper u.a., a.a.O., § 1 Rn. 91 mit Grafik a.a.O. Rn. 98). Die Beschränkung der Wirkungen des § 18a BetrAVG auf die „arbeitsrechtlichen Vorschriften“ und das sich daraus ergebende Versorgungsverhältnis entsprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Als Sonderregelung sollte diese nach dem Willen des Gesetzgebers dem besonderen Schutzzweck des Betriebsrentengesetzes als Arbeitnehmerschutzgesetz Rechnung tragen und dabei den sozialen Aspekt der zusätzlichen Altersvorsorge berücksichtigen (BT-Drucks. 14/7052 S. 213). Nach der Auffassung des Gesetzgebers sollten demnach – bis auf die wiederkehrenden Leistungen, vgl. § 18 Satz 2 BetrAVG – alle Leistungen betrieblicher Altersversorgung durch die lange Verjährung besonders vor einem Verlust geschützt sein (BAG, Urteil vom 21. Januar 2025 – 3 AZR 45/24, ZIP 2025, 1238). Auch dies verdeutlicht, dass § 18a BetrAVG die umfassende Regelung des Verjährungsrechts für alle Ansprüche aus der Versorgungszusage des Arbeitgebers darstellen soll (Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 18a Rn. 1) wohingegen Ansprüche aus anderen Rechtsverhältnissen, insbesondere einem Versicherungsvertrag, den der Arbeitgeber zum Zwecke der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung bei einem Lebensversicherungsunternehmen abschließt, nicht dazu zählen, sondern allein denjenigen gesetzlichen Regelungen unterliegen sollen, die für dieses andere Rechtsverhältnis gelten (vgl. LAG Hannover, VersR 2024, 594; Höfer, in: Höfer/de Groot/Reich, BetrAVG 31. EL Februar 2025, § 18a Rn. 16.3; zum internationalen Versicherungsrecht auch Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., Einleitung Rn. 103).

(2)

55 Eine analoge Anwendung des § 18a Satz 2 BetrAVG auf private Kapitalversicherungen, die – als einer von mehreren alternativ zur Verfügung stehenden Durchführungswegen – zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen werden, kommt nicht Betracht. Die analoge Anwendung einer Vorschrift ist dann zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 359/20, BGHZ 232, 284 Rn. 21). Die Lücke muss sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem – dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrunde liegenden – Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt. Das Vorliegen einer vom Gesetzgeber unbeabsichtigten Lücke und ihre Planwidrigkeit müssen dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 359/20, BGHZ 232, 284 Rn. 22; Urteil vom 16. Januar 2025 – IX ZR 91/24, WM 2025, 231). Das ist hier jedoch nicht möglich. § 18a BetrAVG sollte nach dem Willen des Gesetzgebers eine vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform gefestigte Rechtsprechung fortbestehen lassen, wonach sämtliche Formen von Ansprüchen auf Leistungen betrieblicher Altersversorgung, d.h. aus dem Arbeitsverhältnis, der 30-jährigen – damals noch regelmäßigen – Verjährungsfrist und nur die wiederkehrenden Leistungen der kurzen Verjährungsfrist unterworfen worden waren (BT-Drucks. 14/7052 S. 213; vgl. BAG, Urteil vom 21. Januar 2025 – 3 AZR 45/24, ZIP 2025, 1238). Was vorher die Regel war, sollte für Ansprüche auf Leistungen betrieblicher Altersversorgung weiterhin die Regel bleiben, obwohl das allgemeine Verjährungsrecht zur kurzen Regelverjährung übergegangen war. Das Schicksal anderer Rechtsverhältnisse, insbesondere von Lebensversicherungsverträgen, für die damals eine fünfjährige Verjährungsfrist galt (§ 12 Abs. 1 VVG a.F.), sollte dadurch nicht berührt werden. Anlässlich der Reform des Versicherungsvertragsrechts hat der Gesetzgeber – ganz im Gegenteil – klargestellt, dass auf Versicherungsverträge – jetzt – die allgemeinen Vorschriften der §§ 195 ff. BGB Anwendung finden sollen (BT-Drucks. 16/3945, S. 64). Von einer planwidrigen Regelungslücke kann daher keine Rede sein. Zudem besteht auch keine vergleichbare Interessenlage mit den von § 18a Satz 1 BetrAVG erfassten Ansprüchen auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Denn wie das Landgericht zutreffend ausführt, verbleibt dem Arbeitnehmer auch nach Eintritt der Verjährung seines Bezugsrechts sein vertraglicher Anspruch aus der Versorgungszugsage gegen seinen (früheren) Arbeitgeber (vgl. LAG Hannover, VersR 2024, 594; Höfer, in: Höfer/de Groot/Reich, BetrAVG 31. EL Februar 2025, § 18a Rn. 16.3), der es seinerseits – als Versicherungsnehmer einer Fremdversicherung – in der Hand hat, eine Verjährungshemmung, notfalls sogar durch Klageerhebung, rechtzeitig herbeizuführen. Einer darüber hinausgehenden Stärkung der Rechtsstellung des Versicherten – die faktisch zu einer Besserstellung solcher Arbeitnehmer führen würde, für die der Durchführungsweg der Direktversicherung gewählt wurde – bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.

bb)

56 Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann hier – ungeachtet etwaiger, von der Berufung eingewandter Hemmungstatbestände – spätestens nach Zugang des Schreibens der Beklagten vom 14. März 2014 und der darin enthaltenen endgültigen Leistungsablehnung mit Ablauf des Jahres 2014 zu laufen. Sie war mithin, nachdem in der Folge bis zum Jahr 2022 keinerlei weiterer Kontakt der Parteien vorgetragen oder sonst zu verzeichnen ist, aus dem noch eine Hemmung oder ein Neubeginn der Verjährung folgen könnte, bei Klageeinreichung im Jahre 2023 seit langem vollendet.

(1)

57 Die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger, ggf. vermittelt durch seine Ehefrau als versicherte Person (vgl. § 156 VVG), von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Das war hier zum Ablauftermin am 1. Januar 2011 der Fall. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch auf Auszahlung der Ablaufleistung entstanden (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2023 – IV ZR 344/22, VersR 2023, 1567). Hiervon hatten der Kläger und seine Ehefrau auch unzweifelhaft Kenntnis, nachdem die Beklagte sie mit ihrem an den Kläger gerichteten – unstreitig zugegangenen – Schreiben vom 29. September 2010 (Bl. 11 f. GA-I) über die Höhe der zu erwartenden Leistungen und die (formalen) Voraussetzungen für die Auszahlung der Leistungen informiert hatte. Auf vom Kläger zuletzt unter Verweis auf fehlende Kenntnis „zur Widerrufs-/Widerspruchsbelehrung und den Voraussetzungen des Fristbeginns“ aufgeworfene Überlegungen, § 199 Abs. 1 BGB im „Anwendungsbereich unionsrechtlich determinierter Verbraucherverträge“ richtlinienkonform dahin auszulegen, „dass der Verjährungsbeginn jedenfalls voraussetzt, dass der Verbraucher zumindest die konkrete Möglichkeit hatte, von der Rechtswidrigkeit der Klausel / Vertragsgestaltung und den sich daraus ergebenden Rechten Kenntnis zu nehmen“ (Bl. 113 ff. GA-II), kommt es nicht an, weil es hier – nur – um den Anspruch auf die Ablaufleistung aus dem Bezugsrecht der Ehefrau des Klägers geht, dessen Voraussetzungen sich ohne weiteres aus dem vertraglichen Leistungsversprechen des Versicherers und den amtlich genehmigten Versicherungsbedingungen ergeben, die – wie bereits weiter oben ausgeführt wurde – auch ohne Rücksicht auf Einbeziehungserfordernisse Bestandteil des Vertrages geworden sind (§ 23 Abs. 3 AGBG in der vom 1. April 1977 bis zum 30. Juni 1989 geltenden Fassung).

(2)

58 Die für den Verjährungsbeginn grundsätzlich erforderliche Fälligkeit des Anspruchs (§ 14 Abs. 1 VVG; vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2002 – IV ZR 40/01, VersR 2002, 698) war hier spätestens mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 14. März 2014 (Bl. 13 GA-I) eingetreten.

(a)

59 Eine von der gesetzlichen Fälligkeitsregelung abweichende Parteivereinbarung (zur Abdingbarkeit des § 14 VVG s. BGH, Urteil vom 22. März 2000 – IV ZR 233/99, VersR 2000, 753; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 14 Rn. 41), insbes. aufgrund eines „Verwahrungsvertrages“, wie ihn der Kläger behauptet, hat das Landgericht nach umfangreicher Beweisaufnahme mit zutreffenden, den Senat überzeugenden Erwägungen nicht für bewiesen erachtet (LGU, S. 10 ff.). Es hat dabei in Rechnung gestellt, dass der Kläger zwar in seiner Anhörung angegeben hat, wiederholt gegenüber Mitarbeitern der Beklagten telefonisch den Wunsch geäußert zu haben, dass das Geld „auf dem Rentendepot“ verbleiben solle, bis auf dem Markt ein höherer Zinssatz verfügbar sei, zu dem das Kapital neu angelegt werden könne, und dass „man“ ihm gegenüber geäußert habe, dass dies so in Ordnung sei. Es hat weiterhin aber auch berücksichtigt, dass die Zeugen M. und S. als in Betracht kommende Gesprächspartner des Klägers dies jeweils nicht bestätigt haben, vielmehr insbesondere der Zeuge S. dem Kläger mitgeteilt hat, dass keine Möglichkeit bestehe, den Betrag „wie in einem Bankschließfach liegen zu lassen“ und ihm mehrfach Angebote zu einer Wiederanlage unterbreitet hat, denen der Kläger nicht nähergetreten ist. Aus all dem hat es den in jeder Hinsicht lebensnahen Schluss gezogen, dass die vom Kläger behauptete Vereinbarung über eine weitere unbefristete Verwahrung des Geldes durch die Beklagte nicht erwiesen ist (§ 286 ZPO). Die Berufung zeigt keine Umstände auf, die durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser tatsächlichen Feststellungen begründen, an die der Senat nach § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist. Soweit sie versucht, einzelnen Begriffen in den Aussagen der Beteiligten einen abweichenden Sinn beizumessen, stellt dies die eingehende, insgesamt überzeugende Würdigung der Erstrichterin nicht durchgreifend in Frage. Der Senat sieht auch sonst keinen Anlass, die verfahrensfehlerfrei getroffenen, in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Feststellungen des Landgerichts zu beanstanden, zumal gerade die Angaben des Klägers in seiner erstinstanzlichen Anhörung verdeutlichen, dass es ihm – im Gegensatz zu seinen telefonischen Gesprächspartnern – ganz entscheidend darum ging, eine Auszahlung der Versicherungsleistung auf ein mitzuteilendes Bankkonto und die damit möglicherweise einhergehende Belastung mit Steuern oder Sozialabgaben ohne Rücksicht auf das Produktangebot der Beklagten zu vermeiden. Es erscheint daher auch keineswegs „formaljuristisch“, wie die Berufung meint, sondern schlicht naheliegend, wenn das Landgericht annimmt, dass sich die Beklagte als großes Versicherungsunternehmen an (insbesondere: aufsichts-) rechtliche Vorgaben hält, hohe Geldsummen nicht, dem Ansinnen des Klägers folgend, in bar auszahlt und eine Neuanlage des Kapitals davon abhängig macht, dass zuvor eine Abrechnung und Auszahlung der Versicherungsleistung unter Abzug der gesetzlichen Steuern und Abgaben erfolgt.

(b)

60 Nach der – mangels abweichender Vereinbarung zur Anwendung gelangenden – gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 1 VVG ist der Anspruch auf die Ablaufleistung hier seit langem fällig. Ob dies schon unmittelbar mit Entstehen des Anspruchs am 1. Januar 2011 der Fall war oder ob die fehlende Rücksendung erbetener Unterlagen durch den Kläger und seine Ehefrau möglicherweise zur Folge hatte, dass die Beklagte notwendige Ermittlungen zur Höhe des auszukehrenden Betrages nicht abschließen konnte und dadurch der Eintritt der Fälligkeit zunächst gehindert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2023 – IV ZR 58/22, VersR 2023, 969, Rn. 11), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Fälligkeit des Anspruchs auf die Versicherungsleistung tritt immer auch dann ein, wenn der Versicherer die Leistung endgültig ablehnt, weil er dadurch zum Ausdruck bringt, er erachte die Ermittlungen für abgeschlossen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 – IV ZR 34/05, VersR 2007, 537; Senat, Beschluss vom 7. November 2023 – 5 W 62/23, VersR 2024, 237). Das ist hier spätestens mit dem – unstreitig zugegangenen – Schreiben der Beklagten vom 14. März 2014 geschehen; denn darin hat die Beklagte der Ehefrau des Klägers mitgeteilt, dass die zur Auszahlung der Ablaufleistung erforderlichen Unterlagen „noch immer nicht zugesandt“ worden seien, eine Auszahlung „somit nicht“ habe erfolgen können und sie die Bearbeitung des Vorgangs nunmehr einstelle. Aus Sicht eines unbefangenen Empfängers beinhaltete dies die unmissverständliche Erklärung, dass die Beklagte nicht mehr gewillt sei, die Bearbeitung fortsetzen und keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen werde. Zugleich lag darin, sollte der Anspruch bereits zuvor fällig gewesen sein, auch die unmissverständliche Erklärung, bis dahin womöglich geführte Verhandlungen über den Anspruch beenden zu wollen und damit eine abschließende Entscheidung der Beklagten, mit der eine etwaige Hemmung der Verjährung (§ 15 VVG; § 203 BGB) geendet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2023 – IV ZR 344/22, VersR 2023, 1567, 1559).

(3)

61 Die danach spätestens mit Ende des Jahres 2014 angelaufene Regelverjährung des § 195 BGB war mit Ablauf des Jahres 2017 vollendet, ohne dass diese Frist durch zusätzliche Zeiträume einer Hemmung verlängert worden wäre, für die hier nichts dargetan oder sonst ersichtlich ist. Die vom Kläger behauptete Einleitung eines Güteverfahrens beim Versicherungsombudsmann (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a BGB; § 214 Abs. 1 und 2 VVG; vgl. Klimke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 214 Rn. 2) erfolgte nach seiner Darstellung im Jahre 2023 und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem Verjährung schon lange eingetreten war; entsprechendes gilt für die Erhebung der vorliegenden Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ebenso wenig hat die Verjährung nach dem 31. Dezember 2014 nochmals neu zu laufen begonnen. Die Ansicht des Klägers, in dem Ablehnungsschreiben vom 14. März 2014 liege (auch) ein Anerkenntnis i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, findet bei sachgerechter Auslegung keine Stütze; zudem übersieht sie, dass selbst ein Neubeginn der Verjährung ab diesem Zeitpunkt nicht zu einer zusätzlichen Verlängerung der Verjährungsfrist führen und es auch in diesem Falle bei deren Vollendung mit dem Schluss des Jahres 2017 bewenden würde.

cc)

62 Mit Recht hat das Landgericht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme keinen Anlass dafür gesehen, der Beklagten die Berufung auf die Verjährungseinrede nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu versagen. Das diesbezügliche Verhalten der Beklagten erweist sich nach den Umständen weder als treuwidrig noch als rechtsmissbräuchlich.

(1)

63 Das Landgericht hat die Grundsätze, unter denen sich ein Berufen auf die Verjährung ausnahmsweise als treuwidrig erweisen kann, in dem angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Danach kann es dem Schuldner – auch einem Versicherer – im Einzelfall nach Treu und Glauben versagt sein, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, wenn er den Gläubiger, sei es auch unabsichtlich, von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten hat (BGH, Urteil vom 3. Februar 1953 – I ZR 61/52, BGHZ 1, 5; st. Rspr.), oder wenn er ihm nach verständigem Ermessen Anlass gegeben hat zu glauben, dass der Schuldner es entweder auf eine gerichtliche Entscheidung nicht ankommen lassen werde oder bei seiner Verteidigung gegen eine spätere Klage seine Abwehr nur gegen den sachlichen Bestand des Klageanspruchs richten werde (BGH, Urteil vom 27. November 1958 – II ZR 90/57, NJW 1959, 241). Das Verhalten des Schuldners muss dafür ursächlich geworden sein, dass der Gläubiger die Verjährungsfrist nicht vor deren Ablauf unterbrochen (jetzt: gehemmt) hat (BGH, Urteil vom 14. Juli 2005 – IX ZR 284/01, VersR 2006, 556). Bei der Beurteilung, ob die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre, ist ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 14. November 2013 – IX ZR 215/12, NJW-RR 2014, 1020; Beschluss vom 6. November 2018 – XI ZR 369/18, WM 2018, 2356). Erforderlich ist ein „wirklich grober Verstoß“ gegen Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1987 – IX ZR 202/86, NJW 1988, 265). Die Einrede ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Schuldner weiß, dass der Anspruch zu Recht besteht (Ellenberger, in: Grüneberg, BGB 85. Aufl., Vor § 194 Rn. 17 unter Hinweis auf Mot. I, S. 296). Auch bloßes Schweigen oder schlichte Untätigkeit des Verpflichteten kann das Unwerturteil einer unzulässigen Rechtsausübung nicht rechtfertigen (BGH, a.a.O.; Grothe, in: MünchKomm-BGB 10. Aufl., § 194 Rn. 18), ebenso wenig ein unterlassener Hinweis auf den Beginn der Verjährung und die für sie geltenden Fristen, die im Gesetz selbst festgelegt sind (BGH, Urteil vom 27. November 1958 – II ZR 90/57, NJW 1959, 241). Es ist grundsätzlich Sache des Gläubigers, ihm zustehende Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen und selbständig alle materiellen und formellen Voraussetzungen seiner Klage zu prüfen; trifft ihn insoweit eigene Nachlässigkeit, so kann er dem Beklagten grundsätzlich kein treuwidriges Verhalten vorwerfen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1964 – VII ZR 99/62, NJW 1964, 1022; OLG Celle, NJW 1975, 1603; Ellenberger, in: Grüneberg a.a.O., Vor § 194 Rn. 19).

(2)

64 Dies zugrunde legend vermag der Senat, ebenso wenig wie das Landgericht, hier ein treuwidriges oder gar rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten zu erkennen; die gebotene wertende Abwägung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Belange der Parteien und der sonstigen Umstände lässt diesen Schluss im vorliegenden Einzelfall nicht zu. Anders als der Kläger meint, hat die Beklagte ihn nicht von einer rechtzeitigen Klage abgehalten, zu der dieser sich hier – ohne Rücksicht auf den Inhalt der vorangegangenen Verhandlungen und seine Intention, die unbare Auszahlung des Kapitals und dessen Belastung mit Sozialabgaben zu verhindern – spätestens aufgrund des an seine Ehefrau (vgl. § 156 VVG) gerichteten, inhaltlich eindeutigen Ablehnungsschreibens vom 14. März 2014 hätte veranlasst sehen müssen. Selbst ungeachtet des streitigen Zuganges der drei früheren Schreiben vom 23. Februar, 15. Juni 2011 und 13. August 2012 lag seitdem für den Kläger und seine Ehefrau offen zu Tage, dass sich die Angelegenheit nicht mehr „in Bearbeitung“ (Bl. 55 GA-II) befand, sondern aus Sicht der Beklagten abgeschlossen und ausgeschrieben war und der Erhalt des Auszahlungsbetrages nunmehr ein umgehendes Tätigwerden ihrerseits erforderte. Andere Umstände oder Handlungen, aus denen bei Anwendung des dargestellten, strengen Maßstabes, für sich genommen oder in der Gesamtschau, mit der erforderlichen hinreichenden Gewissheit (§ 286 ZPO) auf ein treuwidriges Verhalten der Beklagten geschlossen werden könnte, sind auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht ersichtlich. Vom Kläger behauptete Zusagen von Mitarbeitern der Beklagten über die Möglichkeit eines schlichten Verbleibs der Versicherungsleistung hat das Landgericht mit in jeder Hinsicht überzeugender Begründung (LGU, S. 10 und 13) nicht für bewiesen gehalten, wie weiter oben schon näher ausgeführt wurde und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Auch sonst sind hier keine Zusagen oder Verhaltensweisen von Mitarbeitern der Beklagten dargetan und erwiesen, aus denen sich ergäbe, dass sich die Beklagte nicht auf die Einrede der Verjährung berufen würde; ganz im Gegenteil lässt insbesondere der von der Erstrichterin aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen M. beanstandungsfrei für erwiesen erachtete Umstand, dass dieser außer der Fertigung der drei Schreiben, deren Zugang streitig ist, den Kläger auch mündlich auf die drohende Verjährung aufmerksam gemacht hat, ein solches Ansinnen der Beklagten fernliegend erscheinen. Dementsprechend kann auch der Senat nicht feststellen, dass die Beklagte hier entgegen Treu und Glauben gehandelt hat und es ihr deshalb nunmehr versagt sein müsste, sich auf die Verjährungseinrede zu berufen.

d)

65 Andere Ansprüche, die die vorrangig geltend gemachte Zahlungsforderung zugunsten der Ehefrau des Klägers begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

aa)

66 Ein Zahlungsanspruch der Ehefrau des Klägers aufgrund eines anderen, nach Ablauf der Versicherung neu abgeschlossenen Vertrages besteht nicht. Dass ein Vertrag über eine Neuanlage des Kapitals nicht abgeschlossen wurde, folgt schon aus dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils (LGU, S. 10), der auch die in den Urteilsgründen getroffenen tatbestandlichen Feststellungen umfasst (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – KZR 75/10, BGHZ 190, 145), dessen Berichtigung nicht beantragt wurde und der gemäß § 314 Satz 1 ZPO vollen Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 – IV ZR 225/10, BGHZ 190, 120; Senat, Urteil vom 8. Mai 2024 – 5 U 62/23, VersR 2025, 1060). Wie zudem bereits weiter oben ausgeführt und im Einzelnen begründet wurde, worauf an dieser Stelle verwiesen wird, hat das Landgericht den Kläger richtigerweise auch für beweisfällig für seine Behauptung erachtet, dass zwischen den Parteien ein „gesonderter Verwahrungsvertrag“ oder eine vergleichbare Abrede zustande gekommen wäre, aus der sich jetzt ein entsprechender Rückzahlungsanspruch für die Ehefrau des Klägers ergeben könnte.

bb)

67 Ebenso wenig besteht mit Blick auf die Verjährung des an sich vorrangigen Erfüllungsanspruchs jetzt ein auf Wiederherstellung gerichteter (vertraglicher oder gesetzlicher) Schadensersatzanspruch des Klägers oder seiner Ehefrau. Die Beklagte ist dem Kläger und/oder dessen Ehefrau nicht nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Neben- oder Schutzpflichten zum Schadensersatz verpflichtet (zu Schutzpflichten des Lebensversicherers auch gegenüber dem Bezugsberechtigten Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 159 Rn. 33 f.); insbesondere hat es die Beklagte hier nicht schuldhaft verabsäumt, den Kläger oder dessen Ehefrau auf die drohende Verjährung hinzuweisen, wie der Kläger meint. Im Allgemeinen muss der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht auf den drohenden Ablauf der Verjährung hinweisen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1958 – II ZR 90/57, NJW 1959, 241; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG 8. Aufl. § 15 Rn. 8). Schadensersatzbewehrte Hinweispflichten können nach allgemeinen Grundsätzen aber dann in Betracht kommen, wenn für den Versicherer eine erkennbare Fehlvorstellung seines Vertragspartners oder ein Aufklärungsdefizit offenkundig wird (§ 1a Abs. 1 VVG; § 242 BGB; vgl. Ebers, in: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar 4. Aufl., § 1a VVG, Rn. 10; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, a.a.O., § 1a Rn. 6; s. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 – IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 40). Im Streitfall ist, hiervon ausgehend, jedenfalls nicht bewiesen, dass die Beklagte gegen eine mögliche Hinweispflicht verstoßen hat. Die Beweislast für eine solche Pflichtverletzung trägt der Kläger, der dazu den Vortrag des – sekundär darlegungsbelasteten – Versicherers zur Erfüllung seiner Pflichten widerlegen muss (vgl. zur Beratungspflicht BGH, Urteil vom 25. September 2014 – III ZR 440/13, VersR 2014, 1332, Rn. 34; Senat, Beschluss vom 1. Juli 2025 – 5 U 2/25, VersR 2025, 1494). Deshalb war es hier, nachdem die Beklagte, auch unter Verweis auf entsprechende Korrespondenz, substantiiert vorgetragen hatte, dass und auf welche Weise sie den Kläger und dessen Ehefrau – schriftlich und mündlich – auf die drohende Verjährung hingewiesen hatte, nunmehr die Sache des Klägers gewesen, ein pflichtwidriges Unterlassen der Beklagten voll zu beweisen (§ 286 ZPO). Diesen Nachweis hat der Kläger jedoch nicht geführt. Der Senat sieht keinen Anlass, die eingehende Beweiswürdigung des Landgerichts in Zweifel zu ziehen, die unter Auswertung der Zeugenaussagen nachvollziehbar begründet, dass hiernach von einer wiederholten Absendung entsprechender Hinweisschreiben sowie weiterer mündlicher Aufklärung und, infolgedessen, einer ordnungsgemäßen Erfüllung der (etwaigen) Hinweispflicht auszugehen ist, mithin das Gegenteil – als Voraussetzung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB – nicht feststeht. Dafür ist auch nicht entscheidend, ob man mit dem Landgericht einen Zugang der einzelnen Schreiben, für den freilich bei lebensnaher Betrachtung durchaus einiges sprechen könnte, für bewiesen erachtet; denn der erforderliche Nachweis einer Pflichtverletzung scheitert bereits daran, dass die nachvollziehbar begründete Unterrichtung des Klägers und seiner Ehefrau über die drohende Anspruchsverjährung nicht widerlegt ist. Andere Rechtsgrundlagen, aus denen sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers oder seiner Ehefrau ergeben könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich; das gilt insbesondere für etwaige, auf Ersatz des Vermögensschadens gerichtete deliktische Schadensersatzansprüche (§ 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB; § 826 BGB), die nicht einmal eingewandt werden und zu deren Voraussetzungen nichts dargetan wurde.

cc)

68 Auch sonst besteht für den Zahlungsanspruch der Ehefrau des Klägers keine Rechtsgrundlage; insbesondere folgt dieser auch nicht aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Beklagte hat die Ablaufleistung nicht ohne Rechtsgrund erlangt, sondern sie ist in Ansehung des – vorrangigen – vertraglichen Zahlungsanspruchs aus dem zugunsten der Ehefrau des Klägers verfügten Bezugsrechts mit Eintritt der Verjährung nunmehr berechtigt, die Zahlung gemäß § 214 Abs. 1 BGB zu verweigern.

2.

69 Das mit der Klage neben dem vorrangigen Zahlungsverlangen in objektiver Klagehäufung (§ 260 ZPO) geltend gemachte, vom Landgericht stillschweigend verworfene Auskunftsverlangen zu weiteren Einzelheiten der vertraglichen Ablaufleistung (§ 242 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2015 – IV ZR 213/14, BGHZ 204, 172 Rn. 24) ist als Folge der Verjährung des hier allein in Betracht kommenden Anspruchs aus dem Bezugsrecht ebenfalls unbegründet. Ganz allgemein können Auskunftsansprüche regelmäßig dann nicht mehr erhoben werden, wenn ein entsprechendes Informationsbedürfnis objektiv nicht mehr gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1991 – XII ZR 17/90, VersR 1994, 1101; Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 222/16, VersR 2017, 1160). Insbesondere im Falle der – hier gegebenen – Verjährung des Hauptanspruchs kann der Gläubiger mit der Auskunft des Schuldners im Allgemeinen nichts mehr anfangen, so dass sein gleichwohl gestelltes Auskunftsverlangen daher im Allgemeinen als unbegründet angesehen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1991 – XII ZR 17/90, VersR 1994, 1101; Urteil vom 3. Oktober 1984 – IVa ZR 56/83, NJW 1985, 384). Soweit dies im Einzelfall wegen eines fortbestehenden Informationsbedürfnisses ausnahmsweise anders sein kann (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 – IVa ZR 56/83, NJW 1985, 384; Urteil vom 4. Oktober 1989 – IVa ZR 198/88, BGHZ 108, 393, jew. zu § 2314 BGB), hat der – für solche besonderen Umstände darlegungsbelastete (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 – IVa ZR 56/83, NJW 1985, 384) Kläger keine Gründe vorgetragen, die sein fortbestehendes Interesse an einer Auskunft zu einzelnen Modalitäten des nicht mehr durchsetzbaren Anspruchs auf die Ablaufleistung erklären könnten. Dessen ungeachtet wäre auch der Auskunftsanspruch jetzt verjährt, wie die Beklagte zu Recht einwendet, weil die insoweit selbständig anzuwendenden allgemeine Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 222/16, VersR 2017, 1160) ebenfalls mit endgültiger Ablehnung jeder weiteren Befassung durch die Beklagte im Jahre 2014 begann und mangels nachfolgender Hemmung oder eines späteren Neubeginns ihrerseits mit Ablauf des Jahres 2017 vollendet war.

3.

70 Schließlich hat das Landgericht ohne Rücksicht auf die mit der Berufung dagegen erhobenen Einwände auch die hilfsweise erhobene Stufenklage völlig zu Recht mangels Hauptanspruchs insgesamt als unbegründet abgewiesen.

a)

71 § 254 ZPO betrifft einen Sonderfall der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO); danach kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Bekl. aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet (BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514; Senat, Urteil vom 30. August 2024 – 5 U 115/23, VersR 2025, 669, 670). Grundsätzlich muss in diesen Fällen zwar zunächst nur über den Auskunftsantrag verhandelt und durch Teilurteil hierüber entschieden werden; erst nach dessen Rechtskraft sind eine Verhandlung und Entscheidung über die nächste Stufe zulässig (BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 – VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, 1044; Greger, in: Zöller, ZPO 36. Aufl., § 254 Rn. 11). Steht jedoch fest, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, ist die Stufenklage insgesamt abzuweisen unabhängig davon, dass sie sich gegenwärtig noch in der ersten Stufe befindet (BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 – VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, 1044; Senat, Beschluss vom 5. August 2022 – 5 U 15/22, VersR 2022, 1348; OLG Hamm, VersR 2022, 226; Greger, in: Zöller, a.a.O., § 254 Rn. 9).

b)

72 Im Streitfall steht fest, dass der mit der hilfsweise erhobenen Stufenklage geltend gemachte, auf die Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages nach einem „Widerruf/Widerspruch“ gestützte, derzeit noch unbezifferte Zahlungsanspruch nicht besteht; deshalb ist es in prozessualer Hinsicht auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Stufenklage insgesamt abgewiesen hat. Wie bereits weiter oben im Einzelnen dargelegt und begründet wurde und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, stand bei Abfassung des Fax-Schreibens vom 8. Januar 2025 weder dem Kläger, noch seiner Ehefrau als Gefahrperson und Inhaberin des Bezugsrechts (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 – IV ZR 201/20, VersR 2022, 1266) ein solches Vertragslösungsrecht zu, weil die Frist für das hier allein aufgrund einer entsprechenden Geschäftsplanmäßigen Erklärung dem Versicherungsnehmer vertraglich gewährte Widerrufsrecht zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen war und die Einwände des Klägers, wonach diese Frist mangels Belehrung und Übergabe von Unterlagen nicht zu laufen begonnen habe, nicht durchgreifen. Mangels wirksamen Widerrufs ist ein darauf gestützter Rückzahlungsanspruch, der mithilfe der begehrten Auskünfte noch beziffert und mittels Stufenklage hilfsweise geltend gemacht werden soll, folglich schon nicht entstanden.

4.

73 Da die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche insgesamt unbegründet sind, besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren, die durch die vorprozessuale Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstanden sein sollen, zu erstatten (§ 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB). Die Beklagte hat keine Pflicht aus dem Versicherungsvertrag verletzt, indem sie sich im Jahre 2022, nach Verjährungseintritt, weigerte, Zahlungen auf das Bezugsrecht zu erbringen. Für den Kläger bestand demgemäß keine Veranlassung, die unbegründete Forderung unter Einschaltung eines Rechtsanwalts vorgerichtlich geltend zu machen, weshalb es sich bei etwaigen dadurch entstandenen Kosten nicht um zweckentsprechende Maßnahmen der Rechtsverfolgung handelte.

5.

74 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

75 Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

76 Der Streitwert war für beide Instanzen – insoweit zugleich in teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung – auf bis zu 110.000,- Euro festzusetzen. Der bezifferten Hauptforderung von 101.833,65 Euro hinzuzurechnen war der Wert des daneben selbständig erhobenen Auskunftsanspruchs, den der Senat – wie das Landgericht von den Parteien unwidersprochen – pauschal mit 1/20 der Hauptsache ansetzt. Die hilfsweise erhobene Stufenklage, über die das Landgericht und der Senat befunden haben, wirkt dagegen nicht werterhöhend, weil sie bei der insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise denselben Gegenstand betrifft (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG; sog. „Identitätsformel“; vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 – IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656; Urteil vom 8. August 2017 – X ZR 101/16, NJW-RR 2017, 1453; Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht 56. Aufl., § 45 GKG Rn. 13) und nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass ihr Wert den des Hauptanspruches überstiege.

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