LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, 2026-06-18, 13 S 14/26

13 S 14/26Tribunal Cantonal18 de jun. de 2026

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Regest

a) Das Verschulden einer Partei i.S.d. § 233 Satz 1 ZPO fehlt, wenn sie auf eine Aussage des zuständigen Gerichts vertraut hat, das Gericht die Chance gehabt hätte, das Vertrauen wieder zu erschüttern und trotzdem nicht reagiert hat. b) Insoweit liegt ein Verstoß des Gerichts gegen das Recht auf ein faires Verfahren vor, welches sich aus Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG ergibt. Dieser Anspruch zielt in erster Linie auf eine Verfahrensgestaltung, die die Beteiligten in einem Prozess, aber auch in seinem Umfeld nicht unangemessen in der Rechtsdurchsetzung belastet oder gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten benachteiligt. Danach muss der Richter das Verfahren so gestalten, wie die Prozessparteien es von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Prozessparteien ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet. Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken, 7. Januar 2026, 4 C 42/25

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LG Saarbrücken 13. Zivilkammer — 13 S 14/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-18

Aktenzeichen: 13 S 14/26

ECLI: ECLI:DE:LGSAARB:2026:0618.13S14.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

a) Das Verschulden einer Partei i.S.d. § 233 Satz 1 ZPO fehlt, wenn sie auf eine Aussage des zuständigen Gerichts vertraut hat, das Gericht die Chance gehabt hätte, das Vertrauen wieder zu erschüttern und trotzdem nicht reagiert hat.

b) Insoweit liegt ein Verstoß des Gerichts gegen das Recht auf ein faires Verfahren vor, welches sich aus Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG ergibt. Dieser Anspruch zielt in erster Linie auf eine Verfahrensgestaltung, die die Beteiligten in einem Prozess, aber auch in seinem Umfeld nicht unangemessen in der Rechtsdurchsetzung belastet oder gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten benachteiligt. Danach muss der Richter das Verfahren so gestalten, wie die Prozessparteien es von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Prozessparteien ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet.

Verfahrensgang

vorgehend AG Saarbrücken, 7. Januar 2026, 4 C 42/25

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 07.01.2026 – 4 C 42/25 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Der Beklagten wird betreffend die Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

b) Auf den Einspruch der Beklagten wird das Versäumnisurteil vom 17.09.2025 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  2. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem (angeblichen) Werbevertrag betreffend ein am 05./06.09.2020 durchgeführtes Fußballturnier in ---.

2 Der Kläger stellte der Beklagten hierfür einen Betrag von 1.785,00 Euro in Rechnung (siehe Bl. 47 d.A. AG).

3 Der Kläger ist der Ansicht gewesen, dass ein Dauervertrag mit der Beklagten zustande gekommen sei, nachdem die Beklagte – insoweit unstreitig – schon im Jahr 2018 das vorangegangene Fußballturnier gesponsert habe.

4 Nachdem das Amtsgericht Mayen am 09.01.2025 einen Mahnbescheid in Höhe von 1.785,00 Euro zzgl. Zinsen und Inkassokosten erlassen hat (siehe Bl. 16 d.A. AG) und der Rechtsstreit sodann auf den Widerspruch der Beklagten in das streitige Verfahren überführt wurde, erging am 17.09.2025 ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren, durch das der Beklagte in der Hauptsache antragsgemäß zur Zahlung von 1.785,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2020 sowie von 118,52 Euro Inkassokosten nebst Zinsen von 12,12 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 118,52 Euro vom 18.12.2023 bis 28.12.2023 verurteilt wurde.

5 Gegen das Versäumnisurteil legte die Beklagte per E-Mail vom 23.09.2025 Einspruch ein (siehe Bl. 104 d.A. AG), woraufhin das Amtsgericht mit Verfügung vom 15.10.2025 darauf hinwies, dass bisher ein unterschriebener Einspruch fehle (siehe Bl. 141 d.A. AG). Daraufhin legte die Beklagte nochmals mit Schriftsatz vom 20.10.2025 Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (siehe Bl. 149 ff. d.A.).

6 Der Kläger hat beantragt,

7 den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zu verwerfen.

8 Die Beklagte hat beantragt,

9 ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, das Versäumnisurteil aufzuheben sowie die Klage abzuweisen.

10 Die Beklagte hat behauptet, ihr sei durch einen Mitarbeiter bei Gericht, Herrn --- telefonisch mitgeteilt worden, ein Widerspruch gegen das Versäumnisurteil könne wirksam per E-Mail eingelegt werden.

11 Im Übrigen sei das Sponsoring aus dem Jahr 2018 eine einmalige Sache gewesen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt die Zusage für ein Sponsoring im Jahr 2020 erteilt.

12 Das Amtsgericht Saarbrücken, auf dessen weitere tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat den Einspruch gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Innerhalb der Einspruchsfrist habe kein dem Schriftformerfordernis entsprechender Einspruch vorgelegen. Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, da sich aus der Rechtsmittelbelehrung eindeutig ergebe, dass eine Einlegung per einfacher E-Mail nicht zulässig sei.

13 Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Die Formunwirksamkeit des Einspruchs beruhe allein auf der fehlerhaften Aussage des Herrn ---. Darüber hinaus habe das Erstgericht mit dem Hinweis auf die Formunwirksamkeit des Einspruchs abgewartet bis die Einspruchsfrist abgelaufen gewesen sei. Ferner hätte das Versäumnisurteil nie ergehen dürfen, nachdem das Amtsgericht den Kläger mehrfach auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage hingewiesen habe, ohne dass dieser sodann hinreichend vorgetragen hätte.

14 Die Beklagte beantragt,

15 1. das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 07.01.2026 aufzuheben,

16 2. ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der

17 Einspruchsfrist zu gewähren,

18 3. auf ihren Einspruch das Versäumnisurteil vom 17.09.2025 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen, ggfs. den Rechtsstreit gem. § 538 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Saarbücken als Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen.

19 Der Kläger beantragt,

20 die Berufung zurückzuweisen.

21 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ein Verstoß des Amtsgerichts gegen die Hinweispflicht sei nicht gegeben. Ein Fall unverschuldeter Fristversäumung liege nicht vor. Auf die Schlüssigkeit der Klage käme es deshalb in der Berufungsinstanz nicht an.

22 Mit Beschluss vom 02.03.2026 (Bl. 31 f. d.A. LG) hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vorläufig und mit Beschluss vom 25.03.2026 (Bl. 68 ff. d.A.) bis zur Entscheidung über die Berufung gegen Sicherheitsleistung eingestellt.

II.

23 Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.

24 1. Der Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17.09.2025 – 4 C 42/25 – zu gewähren.

25 a) Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage der Zeugin --- ist die Kammer davon überzeugt, dass Herr ---, der mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am Amtsgericht Saarbrücken betraut ist und insoweit für das amtsgerichtliche Verfahren zuständig war, in einem Telefongespräch gesagt hat, dass der Einspruch gegen das Versäumnisurteil per E-Mail eingelegt werden könne und es ausreiche, wenn diese E-Mail an ihn übersendet werde. Denn diese Zeugenaussage deckt sich damit, dass Herr --- ausweislich seiner Bestätigungs-E-Mail vom 23.09.2025 (Bl. 229 d.A. AG) der Beklagten zugesagt hat, den per E-Mail eingereichten Einspruch der Beklagten der zuständigen Richterin vorzulegen. Ferner ergibt sich aus der Akte, dass die fristgerecht eingereichte Klageerwiderung der Beklagten wegen eines Rückstands auf der Scanstraße nicht rechtzeitig zur Akte genommen wurde, was zur Folge hatte, dass das streitgegenständliche Versäumnisurteil ergangen ist. Mithin war der seitens der Zeugin geschilderte Anlass für das Telefonat ebenfalls gegeben.

26 b) Gem. § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert ist, u.a. eine Notfrist einzuhalten.

27 Ein Verschulden der Beklagten fehlt beispielsweise, wenn sie auf eine Aussage des zuständigen Gerichts vertraut hat, das Gericht die Chance gehabt hätte, das Vertrauen wieder zu erschüttern und trotzdem nicht reagiert hat. Auch wenn es grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts gibt, rechtzeitig an der Heilung von Frist- und Formmängeln mitzuwirken, gilt etwas anderes, wenn ansonsten die aus dem Gebot des fairen Verfahrens folgende Fürsorgepflicht verletzt wäre (vgl. Grandel in: Musielak/Voit, ZPO, § 233 Rn. 5 m.w.N.).

28 c) Das Recht auf ein faires Verfahren ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Dieser Anspruch zielt in erster Linie auf eine Verfahrensgestaltung, die die Beteiligten in einem Prozess, aber auch in seinem Umfeld nicht unangemessen in der Rechtsdurchsetzung belastet oder gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten benachteiligt. Danach muss der Richter das Verfahren so gestalten, wie die Prozessparteien es von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Prozessparteien ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. Eichberger in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Auflage 2024, Art. 2 Rn. 357).

29 d) Diese Verpflichtung hat das Erstgericht in eklatanter Weise verletzt. Nach dem Telefonat zwischen der Zeugin --- und Herrn --- „widersprach“ die Beklagte dem Versäumnisurteil sofort per E-Mail vom 23.09.2025 und übermittelte nochmals die Klageerwiderung (siehe Bl. 104 d.A. AG). Damit hat die Beklagte offensichtlich der Aussage des Herrn --- vertraut. Da das Versäumnisurteil der Beklagten am 23.09.2025 (siehe die entsprechende PZU, Bl. 144 f. d.A. AG) zugestellt wurde und sie direkt an diesem Tag Kontakt zur Geschäftsstelle des Amtsgerichts Saarbrücken aufnahm und auf die Mitteilung von Herrn --- am gleichen Tag den „Widerspruch“ einlegte, der ausweislich der Bestätigungs-E-Mail von Herrn --- der zuständigen Richterin vorgelegt wurde, wäre es dem Erstgericht unproblematisch möglich gewesen, innerhalb der Einspruchsfrist auf die Formunwirksamkeit des Einspruchs hinzuweisen. Hierzu war es umso mehr verpflichtet, nachdem es grob verfahrensfehlerhaft ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen hatte, obwohl es den Kläger zuvor bereits mehrfach auf die Unschlüssigkeit seiner Klage hingewiesen hatte (siehe Bl. 29, 69 und 86 d.A. AG). Stattdessen wartete die Erstrichterin bis zum 15.10.2025 (siehe Bl. 141 d.A. AG) und damit bis nach Ablauf der Einspruchsfrist ab, um auf die Formunwirksamkeit des „Widerspruchs“ hinzuweisen. Da dieser Hinweis demnach erst nach Ablauf der Einspruchsfrist erteilt wurde, konnte die Beklagte den Einspruch gegen das Versäumnisurteil nicht mehr fristgerecht formwirksam wiederholen. Mithin hat das Erstgericht eine Fehlvorstellung bei der Beklagten hervorgerufen und diese ausgenutzt, obwohl es möglich gewesen wäre, den selbst begangenen Fehler in Form des Hinweises von Herrn --- durch einen rechtzeitigen Hinweis auf die Formunwirksamkeit des als Einspruch auszulegenden „Widerspruchs“ gegen das Versäumnisurteil wieder rückgängig zu machen.

30 Von maßgeblicher Bedeutung ist vorliegend mithin, dass die anwaltlich nicht vertretene Beklagte auf eine gerichtliche Auskunft vertraut hat, dem Vertrauen entsprechend gehandelt hat und dann dieses Vertrauen trotz des Vorhandenseins einer sehr einfach durchzuführenden Maßnahme seitens des Gerichts nicht wieder erschüttert wurde, sondern entgegen der prozessualen Fürsorgepflicht der selbst hervorgerufene Irrtum ausgenutzt wurde, obwohl zuvor durch die Erstrichterin die Unschlüssigkeit der Klage erkannt wurde, sodass gar kein Versäumnisurteil hätte ergehen dürfen.

31 e) Hieran ändert auch die Stellungnahme des Klägers zur Beweisaufnahme vom 26.06.2026 (Bl. 144 ff. d.A. LG) nichts. Auch der Verweis auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 03.08.2015 – I-15 U 131/14 –, welche durch den BGH mit Beschluss vom 08.08.2017 – X ZB 9/15 – bestätigt wurde, verhilft dem Kläger nicht zum Erfolg. Denn dort war eine formunwirksame Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingegangen, weil aus ihr nicht erkennbar war, wer Berufung einlegen will und welches Gericht das erstinstanzliche Urteil erlassen hat. Ein Telefonat zwischen der Geschäftsstelle und dem Rechtsanwalt der dortigen Berufungsführerin erfolgte sodann erst nach Ablauf der Berufungsfrist, sodass sich ein etwaiges Vertrauen auf die getätigte Auskunft gar nicht auswirken konnte. Darüber hinaus war die dortige Berufungsführerin anwaltlich vertreten und konnte auch nach dem Telefonat nicht davon ausgehen, dass das Schriftformerfordernis durch einen Aktenvermerk der Geschäftsstelle erfüllt wird.

32 2. Nachdem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, ist der Einspruch zulässig. Der mit Schriftsatz vom 20.10.2025 eingelegte Einspruch (siehe Bl. 149 ff. d.A.) erfolgte fristgemäß. Die Einspruchsschrift erfüllt zudem die Voraussetzungen des § 340 ZPO.

33 3. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Ein klägerischer Anspruch ist nicht ersichtlich. Zwischen den Parteien kam offensichtlich kein Vertrag hinsichtlich eines Sponsorings des im Jahr 2020 ausgerichteten Fußballturniers zustande. Das seitens des Klägers bemühte Rechtskonstrukt eines Dauervertrages nach einem einmalig erfolgten Vertragsschluss im Jahr 2018 ist dem deutschen Recht fremd.

III.

34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 344 ZPO. Das Versäumnisurteil vom 17.09.2025 erging nicht in gesetzlicher Weise. Denn die Beklagte hat sich bereits mit Schriftsatz vom 27.08.2025 gegen die Klage verteidigt. Dieser Schriftsatz gelangte aufgrund von Rückständen in der Scanstraße jedoch erst am 26.09.2025 zur Akte.

35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

36 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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